Common use of Sach- und Rechtsmängelhaftung Clause in Contracts

Sach- und Rechtsmängelhaftung. Die Frist für die Mängelhaftung beginnt mit der Abnahme der Leistung (vgl. Pkt. 10), bei Teilabnahmen mit der Endabnahme und beträgt in allen Fällen, in denen vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, 24 Monate. Der Auftragnehmer übernimmt die Mängelhaftung auch für unerhebliche Abweichungen der gelieferten Sache von den vereinbarten Spezifikationen, wenn diese den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für gelieferte Ersatzstücke oder erforderliche Ergänzungen gelten diese Bestimmungen entsprechend. Fristen beginnen nach Feststellung der Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber. Der Ablauf der Frist für die Mängelhaftung wird für den Zeitraum gehemmt, in dem sich die Lieferung/Leistung nicht im vertragsgemäßen Zustand befindet. Mängelansprüche können auch nach Ablauf der diesbezüglichen Frist geltend gemacht werden, wenn die entsprechenden Mängel vor Fristablauf dem Auftrag- nehmer gemeldet worden sind.

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Samples: www.psych.mpg.de, www.mpi-bremen.de

Sach- und Rechtsmängelhaftung. Die Frist für die Mängelhaftung beginnt mit der Abnahme der Leistung (vgl. Pkt. 10), bei Teilabnahmen mit der Endabnahme und beträgt in allen Fällen, in denen vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, 24 Monate. Der Auftragnehmer übernimmt die Mängelhaftung auch für unerhebliche Abweichungen der gelieferten Sache von den vereinbarten Spezifikationen, wenn diese den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für gelieferte Ersatzstücke oder erforderliche Ergänzungen gelten diese Bestimmungen entsprechend. Fristen beginnen nach Feststellung der Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber. Der Ablauf der Frist für die Mängelhaftung wird für den Zeitraum gehemmt, in dem sich die Lieferung/Leistung nicht im vertragsgemäßen Zustand befindet. Mängelansprüche können auch nach Ablauf der diesbezüglichen Frist geltend gemacht werden, wenn die entsprechenden Mängel vor Fristablauf dem Auftrag- Auftrag-nehmer gemeldet worden sind.

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Samples: www.molgen.mpg.de

Sach- und Rechtsmängelhaftung. Die Frist für die Mängelhaftung beginnt mit der Abnahme der Leistung (vgl. Pkt. 10.Pkt.10), bei Teilabnahmen mit der Endabnahme und beträgt in allen Fällen, in denen vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, 24 Monate. Der Auftragnehmer übernimmt die Mängelhaftung auch für unerhebliche Abweichungen der gelieferten Sache von den vereinbarten Spezifikationen, wenn diese den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für gelieferte Ersatzstücke oder erforderliche Ergänzungen gelten diese Bestimmungen entsprechend. Fristen beginnen nach Feststellung der Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber. Der Ablauf der Frist für die Mängelhaftung wird für den Zeitraum gehemmt, in dem sich die Lieferung/Leistung nicht im vertragsgemäßen Zustand befindet. Mängelansprüche können auch nach Ablauf der diesbezüglichen Frist geltend gemacht werden, wenn die entsprechenden Mängel vor Fristablauf dem Auftrag- nehmer Auftragnehmer gemeldet worden sind.

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Samples: www.gwdg.de