Sach- und Rechtsmängelhaftung. 11.1. Die Software und die Benutzerdokumentation haben die nach der Leistungsbeschreibung geschuldete Beschaffenheit. Diese beschreibt die Funktionalität der Software abschließend. Soweit eine Kompatibilität zu oder der Einsatz von bestimmter Fremdsoftware (Browserversionen, Betriebssysteme etc.) zugesagt wird, bezieht sich dies auf deren jeweils letzte Version (Release) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. 11.2. Die Mängelansprüche des Kunden, ausgenommen Schadensersatzansprüche, verjähren in zwölf Monaten, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt mit Überlassung der Software. 11.3. Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von zwei Wochen nach ihrem erstmaligen Erkennen gemeldet werden und reproduzierbar sind. 11.4. Eine Fehlerbeseitigung einschließlich der Behebung von Kompatibilitätsproblemen ist während der Gewährleistungsfrist TERRITORY vorbehalten und erst dann durch Dritte zulässig, wenn TERRITORY hierzu nicht willens oder in der Lage ist. 11.5. Solange der Kunde die nach diesem Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist die TERRITORY berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. 11.6. Die TERRITORY haftet nicht in den Fällen, in denen der Kunde Änderungen an den von der TERRITORY erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren. Bei Veränderung des Quellcodes durch den Kunden oder einen von diesem beauftragten Dritten bestehen Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der Leistung der TERRITORY nur, wenn der Kunde nachweist, dass die Veränderung des Quellcodes keinen Einfluss auf den zu beurteilenden Mangel hat. 11.7. Der Kunde wird die TERRITORY bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben. 11.8. Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen der TERRITORY zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen der TERRITORY zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können. 11.9. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz der TERRITORY. Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung von Software erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem Kunden, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumuten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sach- und Rechtsmängelhaftung. 11.110.1 SAP leistet während der Laufzeit der jeweiligen Order Form Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Leistungen und dafür, dass dem Einräumen der vereinbarten Nutzungsrechte an den Provider keine Rechte Dritter entgegenstehen.
10.2 SAP leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass SAP nach ihrer Xxxx dem Provider einen neuen, mangelfreien Softwarestand überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass SAP dem Provider zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet SAP Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Provider eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der gelieferten SAP Software oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschter oder geänderter gleichwertiger Software verschafft. Der Provider muss einen neuen Softwarestand übernehmen, wenn der vertragsgemässe Funktionsumfang erhalten bleibt und die Benutzerdokumentation haben die nach der Leistungsbeschreibung geschuldete BeschaffenheitÜbernahme nicht unzumutbar ist. Diese beschreibt die Funktionalität der Software abschließend. Soweit eine Kompatibilität zu oder der Einsatz von bestimmter Fremdsoftware (Browserversionen, Betriebssysteme etc.) zugesagt wird, bezieht sich dies auf deren jeweils letzte Version (Release) zum Zeitpunkt des VertragsschlussesFür Rechtsmängel gilt Abschnitt 11 ergänzend.
11.210.3 Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Provider zu setzenden, angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann der Provider vom der jeweiligen Order Form zurücktreten bzw. die jeweilige Order Form kündigen oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet SAP im Rahmen der in Abschnitt 12 festgelegten Grenzen.
10.4 Die Verjährungsfrist für Ansprüche gemäss Abschnitt 10.1 bis 10.3 beträgt sechs Monate und beginnt mit der Lieferung der SAP Software. Dies gilt auch für Ansprüche aus Rücktritt oder Minderung gemäss Abschnitt 10.3, Satz 1. Die Mängelansprüche des KundenVerkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
10.5 Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, ausgenommen SchadensersatzansprücheUmgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet – im Falle von Abschnitt 10.1 (a) - die Verjährung ebenfalls in dem in Abschnitt 10.4 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, verjähren in zwölf Monatenwenn SAP im Einverständnis mit dem Provider das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, es sei dennso lange gehemmt, der Mangel wurde arglistig verschwiegenbis SAP das Ergebnis ihrer Prüfung dem Provider mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung beginnt mit Überlassung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der SoftwareHemmung ein.
11.310.6 Wenn SAP zur Erkennung oder Beseitigung des Fehlers Arbeiten erstellt oder Leistungen erbringt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, hat SAP Anspruch auf eine Vergütung gem. Die Durchsetzung der jeweils gültigen SAP Preisliste für Beratungsleistungen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder SAP nicht zuzuordnen ist, oder wenn die SAP Software nicht in Übereinstimmung mit der Dokumentation genutzt wird. Zu vergüten ist insbesondere auch der Mehraufwand bei der Beseitigung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängigMängeln, der bei SAP dadurch entsteht, dass Mängel innerhalb von zwei Wochen nach ihrem erstmaligen Erkennen gemeldet werden und reproduzierbar sind.
11.4. Eine Fehlerbeseitigung einschließlich der Behebung von Kompatibilitätsproblemen ist während der Gewährleistungsfrist TERRITORY vorbehalten und erst dann durch Dritte zulässig, wenn TERRITORY hierzu Provider seine Mitwirkungspflichten nicht willens oder in der Lage ist.
11.5. Solange der Kunde die nach diesem Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist die TERRITORY berechtigtordnungsgemäss erfüllt, die Nacherfüllung zu verweigern.
11.6. Die TERRITORY haftet SAP Software unsachgemäss bedient oder von SAP empfohlene SAP-Services nicht in den Fällen, in denen der Kunde Änderungen an den von der TERRITORY erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren. Bei Veränderung des Quellcodes durch den Kunden oder einen von diesem beauftragten Dritten bestehen Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der Leistung der TERRITORY nur, wenn der Kunde nachweist, dass die Veränderung des Quellcodes keinen Einfluss auf den zu beurteilenden Mangel Anspruch genommen hat.
11.710.7 Erbringt SAP ausserhalb des Bereichs der Sach- und Rechtsmängelhaftung Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäss oder begeht SAP eine sonstige Pflichtverletzung, so hat der Provider dies gegenüber SAP stets schriftlich zu rügen und SAP eine Nachfrist einzuräumen, innerhalb derer SAP Gelegenheit zur ordnungsgemässen Erfüllung der Leistung oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in Abschnitten 11. und 12. festgelegten Grenzen.
10.8 Für Sach- und Rechtsmängel der im Rahmen des Pflegevertrages erbrachten Leistungen gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts 10 entsprechend. An die Stelle des Rücktritts vom Vertrag tritt die ausserordentliche Kündigung des Pflegevertrags. Gegenstand eines eventuellen Minderungsrechts ist die im Rahmen des Pflegevertrags geschuldete Vergütung. Der Kunde wird Provider erklärt Rügen schriftlich mit einer genauen Beschreibung des Problems, die TERRITORY SAP eine Fehleranalyse ermöglicht. Der Provider hat SAP in angemessener Weise bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
11.8. Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Kunde mit den für Verifizierung Analyse und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen der TERRITORY zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen der TERRITORY zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen könnenunterstützen.
11.9. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz der TERRITORY. Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung von Software erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem Kunden, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumuten.
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Samples: Outsourcing Agreements
Sach- und Rechtsmängelhaftung. 11.1. 10.1 Die Funktionalität der Software und die Benutzerdokumentation haben die richtet sich nach der Leistungsbeschreibung geschuldete Beschaffenheitund der zugehörigen Benutzerdokumentation.
10.2 Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaf- fenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Diese beschreibt Leistungsbeschreibun- gen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie. Bei Update- und anderen neuen Versionslieferungen sind die Mängelansprüche auf die Neuerungen der Update- oder anderen neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt.
10.3 PRAXINO ist verpflichtet, angezeigte Mängel an der Software innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Die Mängelbeseitigung erfolgt durch PRAXINO nach Maßgabe des in Anlage 1 niedergelegten Service-Level-Agreements. Wenn der Kunde PRAXINO nach einer ersten ergebnislos verstrichenen Frist eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ergebnislos verstrichen ist oder wenn eine angemessene Anzahl an Mängelbeseitigungsversuchen ohne Erfolg geblieben ist, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Xxxx den Vertrag außerordentlich kündigen oder die Vergütung mindern; bei mangelnder Verfügbarkeit erfolgt die Minderung nach Maßgabe des in Anlage 1 niedergelegten Service-Level-Agreements. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist PRAXINO unter Ausschluss weiterer Mängelansprüche berechtigt, den Mangel im Rahmen eines Updates zu beheben. PRAXINO-Optica Viva-Nutzungsvertrag_V05 01/24
10.4 Der Kunde ist verpflichtet, PRAXINO Beeinträchtigungen oder Mängel der Software abschließendnach deren Ent- deckung unverzüglich nach Maßgabe des in Anlage 1 niedergelegten Service-Level-Agreements anzuzeigen und diese zu dokumentieren. Soweit eine Kompatibilität zu oder Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Einsatz von bestimmter Fremdsoftware (Browserversionen, Betriebssysteme etc.) zugesagt wird, bezieht sich dies auf deren jeweils letzte Version (Release) zum Zeitpunkt Zeit des VertragsschlussesAuftretens der Mängel und der näheren Umstände. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.
11.2. Die Mängelansprüche des Kunden, ausgenommen Schadensersatzansprüche, verjähren in zwölf Monaten, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt mit Überlassung der Software.
11.3. Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von zwei Wochen nach ihrem erstmaligen Erkennen gemeldet werden 10.5 Probleme und reproduzierbar sind.
11.4. Eine Fehlerbeseitigung einschließlich der Behebung von Kompatibilitätsproblemen ist während der Gewährleistungsfrist TERRITORY vorbehalten und erst dann durch Dritte zulässig, wenn TERRITORY hierzu nicht willens oder in der Lage ist.
11.5. Solange der Kunde die nach diesem Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist die TERRITORY berechtigtBeeinträchtigungen, die Nacherfüllung zu verweigern.
11.6. Die TERRITORY haftet nicht in den Fällenauf eine unsachgemäße Bedienung, in denen Verwendung und/oder Veränderung der Kunde Änderungen an den von der TERRITORY erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren. Bei Veränderung des Quellcodes Software durch den Kunden oder einen von diesem beauftragten Dritten bestehen zurückzufüh- ren sind, sind keine Mängel und begründen keine Gewährleistungsansprüche hinsichtlich des Kunden. Dies gilt ebenso für Beeinträchtigungen der Leistung der TERRITORY nurSoftware, wenn die auf deren Einsatz in einem ungeeigneten, fehlerhaften und/oder nicht angemessen gewarteten IT-Umfeld des Kunden zurückzuführen sind.
10.6 Stellt sich heraus, dass auftretende Probleme und Beeinträchtigungen auf Fehler des Kunden oder einen von diesem beauftragten Dritten zurückzuführen sind, trägt der Kunde nachweist, dass die Veränderung des Quellcodes keinen Einfluss auf den zu beurteilenden Mangel hatKosten für eine Fehler- beseitigung durch PRAXINO.
11.7. Der Kunde wird die TERRITORY bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
11.8. Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Kunde mit den 10.7 Die Verjährungsfrist für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen der TERRITORY zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen der TERRITORY zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.
11.9. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz der TERRITORYMängelansprüche beträgt zwölf Monate. Die Nacherfüllung kann Frist beginnt mit Beginn der kostenpflichtigen Nutzung der Software durch telekommunikative Übermittlung den Kunden. Im Falle der Lieferung von Software erfolgen, es sei denn, Updates oder neuen Versionen beginnt die telekommunikative Übermittlung ist dem Kunden, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumutenFrist für diese Teile jeweils mit deren Freischaltung zu laufen.
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Samples: Software License Agreement
Sach- und Rechtsmängelhaftung. 11.113.1 Es bestehen zugunsten des Nutzers bzw. Lizenznehmers Mängelgewährleistungsansprüche. Sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer gelten diesbezüglich die folgenden Regelungen. Wenn die Regelungen nur für Verbraucher oder nur für Unternehmer geltend sollen, so ist dies in der jeweiligen Regelung konkret angegeben. Verbraucher ist eine natürliche Person, die die Bestellung zu einem Zweck abgibt, der weder ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
13.2 Die vom Anbieter/Lizenzgeber überlassene Software entspricht im Wesentlichen der Produktbeschreibung. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Produktbeschreibungen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln, sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Software und die Benutzerdokumentation haben die nach der Leistungsbeschreibung geschuldete Beschaffenheit. Diese beschreibt die Funktionalität der Software abschließend. Soweit eine Kompatibilität zu oder richtet sich nach der Einsatz von bestimmter Fremdsoftware (Browserversionen, Betriebssysteme etc.) zugesagt wird, bezieht sich dies auf deren jeweils letzte Version (Release) zum Zeitpunkt des VertragsschlussesBeschreibung in der Benutzerdokumentation und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen.
11.213.3 Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen sind die Mängelansprüche auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt. Die Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der FP Sign Signaturlösung der FP Digital Business Solutions GmbH FP Digital Business Solutions GmbH Seite 6
13.4 Für den Nutzer/Lizenznehmer, der Verbraucher ist, gelten in erster Linie die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, d.h. der Nutzer/Lizenznehmer, der Verbraucher ist, kann in erster Linie Nacherfüllung, d. h. nach seiner Xxxx Nachlieferung oder Mangelbeseitigung, verlangen. Bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ist er berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten. Seine Mängelansprüche des Kunden, ausgenommen Schadensersatzansprüche, verjähren in zwölf Monatenzwei Jahren ab Übergabe.
13.5 Für den Nutzer/Lizenznehmer, der nicht Verbraucher ist, gelten im Hinblick auf Punkt 13.4 die folgenden Einschränkungen: Verlangt der Nutzer/Lizenznehmer wegen eines Mangels Nacherfüllung, so hat der Anbieter/Lizenzgeber nach seiner Xxxx das Recht, zwischen Nachbesserung und Lieferung eines mangelfreien Gegenstands. Wenn der Nutzer/Lizenznehmer, der nicht Verbraucher ist, dem Lizenzgeber nach einer ersten ergebnislos verstrichenen Frist eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt und auch diese ergebnislos verstrichen ist oder wenn eine angemessene Anzahl an Nachbesserungs-, Ersatzlieferungs- oder Ersatzleistungsversuchen ohne Erfolg geblieben sind, kann der Nutzer/Lizenznehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Gewährleistungsansprüche sind für Nutzer/Lizenznehmer, die nicht Verbraucher sind, beschränkt auf 12 Monate, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegenes liegt Vorsatz vor. Die Verjährung 13.6 Der Gewährleistungsanspruch beginnt mit Überlassung der Software.
11.3Übergabe des Lizenzgegenstands. Die Durchsetzung Im Falle der Lieferung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängigUpdates, dass Mängel innerhalb von zwei Wochen nach ihrem erstmaligen Erkennen gemeldet werden Upgrades und reproduzierbar sind.
11.4. Eine Fehlerbeseitigung einschließlich neuen Versionen beginnt der Behebung von Kompatibilitätsproblemen ist während der Gewährleistungsfrist TERRITORY vorbehalten und erst dann durch Dritte zulässig, wenn TERRITORY hierzu nicht willens oder in der Lage ist.
11.5. Solange der Kunde die nach diesem Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist die TERRITORY berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
11.6. Die TERRITORY haftet nicht in den Fällen, in denen der Kunde Änderungen an den von der TERRITORY erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass Gewährleistungsanspruch für diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren. Bei Veränderung des Quellcodes durch den Kunden oder einen von diesem beauftragten Dritten bestehen Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der Leistung der TERRITORY nur, wenn der Kunde nachweist, dass die Veränderung des Quellcodes keinen Einfluss auf den zu beurteilenden Mangel hat.
11.7. Der Kunde wird die TERRITORY bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
11.8. Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen Teile ebenfalls jeweils mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen der TERRITORY zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen der TERRITORY zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen könnenÜbergabe.
11.9. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz der TERRITORY. Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung von Software erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem Kunden, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumuten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sach- und Rechtsmängelhaftung. 11.1. Die Software und die Benutzerdokumentation haben die nach der Leistungsbeschreibung geschuldete Leistungsbeschreibung, bei agiler Softwareprogrammierung nach den Backlogs, vereinbarte Beschaffenheit. Diese beschreibt , im Übrigen die Funktionalität für die gewöhnliche Verwendung geeignete Beschaffenheit, die bei Leistungen der Software abschließend. Soweit eine Kompatibilität zu oder gleichen Art üblich ist und die der Einsatz von bestimmter Fremdsoftware (Browserversionen, Betriebssysteme etc.) zugesagt wird, bezieht sich dies auf deren jeweils letzte Version (Release) zum Zeitpunkt des VertragsschlussesAuftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.
11.2. Die Mängelansprüche des Kunden, ausgenommen Schadensersatzansprüche, verjähren Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte in zwölf Monaten, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegenvollem Umfang zu. Die Verjährung beginnt mit Überlassung der SoftwareGewährleistungsfrist wird durch eine Mängelrüge gehemmt, bis die Fehlerbeseitigung abgenommen ist. Bei separat bepreisten und/oder funktionell eigenständigen Projektteilen ist ein Teilrücktritt nicht ausgeschlossen.
11.3. Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen Nacherfüllungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von zwei Wochen nach ihrem erstmaligen Erkennen schriftlich gemeldet werden und reproduzierbar sind.
11.4. Eine Fehlerbeseitigung einschließlich der Behebung von Kompatibilitätsproblemen ist während der Gewährleistungsfrist TERRITORY vorbehalten und erst dann durch Dritte zulässig, wenn TERRITORY hierzu nicht willens oder in der Lage ist.
11.5. Solange der Kunde die nach diesem Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist die TERRITORY berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
11.6. Die TERRITORY haftet nicht in Der Auftraggeber wird den Fällen, in denen der Kunde Änderungen an den von der TERRITORY erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren. Bei Veränderung des Quellcodes durch den Kunden oder einen von diesem beauftragten Dritten bestehen Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der Leistung der TERRITORY nur, wenn der Kunde nachweist, dass die Veränderung des Quellcodes keinen Einfluss auf den zu beurteilenden Mangel hat.
11.7. Der Kunde wird die TERRITORY Lieferant bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
11.811.5. Der Kunde Auftraggeber wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Kunde Auftraggeber mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen der TERRITORY des Lieferanten zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen der TERRITORY des Lieferanten zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde Auftraggeber hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.
11.911.6. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz der TERRITORYdes Auftraggebers. Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung von Software erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem KundenAuftraggeber, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumuten.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Sach- und Rechtsmängelhaftung. 11.11. Der Käufer hat die Ware unverzüglich zu untersuchen. Etwaige Mängel sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Eingang am Bestimmungsort, schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch 14 Tage nach Feststellung, zu rügen.
2. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, die gerügten Mängel an Ort und Stelle zu prüfen. Die Software und Überprüfung durch ihn hat unverzüglich zu erfolgen,
3. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Verkäufer, unter Ausschluss der Rechte des Käufers zum Rücktritt oder zur Minderung, die Benutzerdokumentation haben die nach Pflicht zur Nacherfüllung. Dies gilt nicht soweit der Leistungsbeschreibung geschuldete Beschaffenheit. Diese beschreibt die Funktionalität Verkäufer aufgrund der Software abschließend. Soweit eine Kompatibilität zu oder der Einsatz von bestimmter Fremdsoftware (Browserversionen, Betriebssysteme etc.) zugesagt wird, bezieht sich dies auf deren jeweils letzte Version (Release) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
11.2. Die Mängelansprüche des Kunden, ausgenommen Schadensersatzansprüche, verjähren in zwölf Monaten, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt mit Überlassung der Software.
11.3. Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von zwei Wochen nach ihrem erstmaligen Erkennen gemeldet werden und reproduzierbar sind.
11.4. Eine Fehlerbeseitigung einschließlich der Behebung von Kompatibilitätsproblemen ist während der Gewährleistungsfrist TERRITORY vorbehalten und erst dann durch Dritte zulässig, wenn TERRITORY hierzu nicht willens oder in der Lage gesetzlichen Regelung berechtigt ist.
11.5. Solange der Kunde die nach diesem Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist die TERRITORY berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
11.6. Die TERRITORY haftet nicht in den Fällen, in denen der Kunde Änderungen an den von der TERRITORY erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren. Bei Veränderung des Quellcodes durch den Kunden oder einen von diesem beauftragten Dritten bestehen Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der Leistung der TERRITORY nur, wenn der Kunde nachweist, dass die Veränderung des Quellcodes keinen Einfluss auf den zu beurteilenden Mangel hat.
11.7. Der Kunde wird die TERRITORY bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
11.8. Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen der TERRITORY zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen der TERRITORY zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.
11.9. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz der TERRITORY4. Die Nacherfüllung kann nach Xxxx des Verkäufers durch telekommunikative Übermittlung von Software Beseitigung des Mangels oder Lieferung neuer Ware erfolgen. Der Verkäufer trägt die erforderlichen Aufwendungen der Nacherfüllung, es sei dennsoweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.
5. Unwesentliche zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zur Beanstandung. Technische Verbesserungen, sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.
6. Schreibt der Käufer die Verwendung eines bestimmten Materials vor oder stellt er das zu verwendende Material zur Verfügung, haftet der Verkäufer nicht für daraus und damit entstehende Mängel und Schäden, die telekommunikative Übermittlung zu Mängeln am herzustellenden Produkt führen.
7. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren 1 Jahr nach Abnahme oder Übergabe der Ware. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.
8. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Käufer selbst oder durch Dritte ohne unsere schriftliche Genehmigung Änderungen oder Eingriffe am Produkt vornimmt.
9. Verschleiß oder Abnutzung im üblichen Umfang rechtfertigen keine Mängelansprüche.
10. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden an Leben, Körper, Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die vom Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Xxxxxxx, die nicht von Satz 1 umfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen beruhen, sowie Arglist seitens des Verkäufers, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
11. In dem Umfang, in dem wir für die Ware eine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen der Garantie.
12. Eine weitergehende Haftung ist dem Kundenohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, beispielsweise aus Gründen dies gilt insbesondere für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der IT-SicherheitLeistung. Dies gilt auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, nicht zuzumutenArbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Verrichtungsgehilfen, ausgenommen der Haftung bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und grobem Verschulden.
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Sach- und Rechtsmängelhaftung. 11.1. Die Software und die Benutzerdokumentation haben die nach der Leistungsbeschreibung geschuldete Beschaffenheit. Diese beschreibt die Funktionalität der Software abschließend. Soweit eine Kompatibilität zu oder der Einsatz von bestimmter Fremdsoftware (Browserversionen, Betriebssysteme etc.) zugesagt wird, bezieht sich dies auf deren jeweils letzte Version (Release) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
11.2. Die Mängelansprüche des Kunden, ausgenommen Schadensersatzansprüche, verjähren in zwölf Monaten, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt mit Überlassung der Software.
11.3. Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von zwei Wochen nach ihrem erstmaligen Erkennen gemeldet werden und reproduzierbar sind.
11.4. Eine Fehlerbeseitigung einschließlich der Behebung von Kompatibilitätsproblemen ist während der Gewährleistungsfrist TERRITORY CTR vorbehalten und erst dann durch Dritte zulässig, wenn TERRITORY CTR hierzu nicht willens oder in der Lage ist.
11.5. Solange der Kunde die nach diesem Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist die TERRITORY CTR berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
11.6. Die TERRITORY CTR haftet nicht in den Fällen, in denen der Kunde Änderungen an den von der TERRITORY CTR erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren. Bei Veränderung des Quellcodes durch den Kunden oder einen von diesem beauftragten Dritten bestehen Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der Leistung der TERRITORY CTR nur, wenn der Kunde nachweist, dass die Veränderung des Quellcodes keinen Einfluss auf den zu beurteilenden Mangel hat.
11.7. Der Kunde wird die TERRITORY CTR bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
11.8. Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen der TERRITORY CTR zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen der TERRITORY CTR zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.
11.9. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz der TERRITORYTERRITORY CTR. Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung von Software erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem Kunden, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumuten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sach- und Rechtsmängelhaftung. 11.113.1 Es bestehen zugunsten des Nutzers bzw. Lizenznehmers Mängelgewährleistungsansprüche. Sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer gelten diesbezüglich die folgenden Regelungen. Wenn die Regelungen nur für Verbraucher oder nur für Unternehmer geltend sollen, so ist dies in der jeweiligen Regelung konkret angegeben. Verbraucher ist eine natürliche Person, die die Bestellung zu einem Zweck abgibt, der weder ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
13.2 Die vom Anbieter/Lizenzgeber überlassene Software entspricht im Wesentlichen der Produktbeschreibung. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Produktbeschreibungen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln, sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Software und die Benutzerdokumentation haben die nach der Leistungsbeschreibung geschuldete Beschaffenheit. Diese beschreibt die Funktionalität der Software abschließend. Soweit eine Kompatibilität zu oder richtet sich nach der Einsatz von bestimmter Fremdsoftware (Browserversionen, Betriebssysteme etc.) zugesagt wird, bezieht sich dies auf deren jeweils letzte Version (Release) zum Zeitpunkt des VertragsschlussesBeschreibung in der Benutzerdokumentation und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen.
11.213.3 Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen sind die Mängelansprüche auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt. Die 13.4 Für den Nutzer/Lizenznehmer, der Verbraucher ist, gelten in erster Linie die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, d.h. der Nutzer/Lizenznehmer, der Verbraucher ist, kann in erster Linie Nacherfüllung, d. h. nach seiner Xxxx Nachlieferung oder Mangelbeseitigung, verlangen. Bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ist er berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten. Seine Mängelansprüche des Kunden, ausgenommen Schadensersatzansprüche, verjähren in zwölf Monaten, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt mit Überlassung der Softwarezwei Jahren ab Übergabe.
11.3. Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von zwei Wochen nach ihrem erstmaligen Erkennen gemeldet werden und reproduzierbar sind.
11.4. Eine Fehlerbeseitigung einschließlich der Behebung von Kompatibilitätsproblemen ist während der Gewährleistungsfrist TERRITORY vorbehalten und erst dann durch Dritte zulässig, wenn TERRITORY hierzu nicht willens oder in der Lage ist.
11.5. Solange der Kunde die nach diesem Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist die TERRITORY berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
11.6. Die TERRITORY haftet nicht in den Fällen, in denen der Kunde Änderungen an den von der TERRITORY erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren. Bei Veränderung des Quellcodes durch den Kunden oder einen von diesem beauftragten Dritten bestehen Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der Leistung der TERRITORY nur, wenn der Kunde nachweist, dass die Veränderung des Quellcodes keinen Einfluss auf den zu beurteilenden Mangel hat.
11.7. Der Kunde wird die TERRITORY bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
11.8. Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen der TERRITORY zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen der TERRITORY zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.
11.9. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz der TERRITORY. Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung von Software erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem Kunden, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumuten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sach- und Rechtsmängelhaftung. 11.110.1 SAP leistet während der Laufzeit der jeweiligen Order Form Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Leistungen und dafür, dass dem Einräumen der vereinbarten Nutzungsrechte an den Provider keine Rechte Dritter entgegenstehen.
10.2 SAP leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung („Nacherfüllung“) in der Weise, dass SAP nach ihrer Xxxx dem Provider einen neuen, mangelfreien Softwarestand überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass SAP dem Provider zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet SAP Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Provider eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der gelieferten SAP Software oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschter oder geänderter gleichwertiger Software verschafft. Der Provider muss einen neuen Softwarestand übernehmen, wenn der vertragsgemässe Funktionsumfang erhalten bleibt und die Benutzerdokumentation haben die nach der Leistungsbeschreibung geschuldete BeschaffenheitÜbernahme nicht unzumutbar ist. Diese beschreibt die Funktionalität der Software abschließend. Soweit eine Kompatibilität zu oder der Einsatz von bestimmter Fremdsoftware (Browserversionen, Betriebssysteme etc.) zugesagt wird, bezieht sich dies auf deren jeweils letzte Version (Release) zum Zeitpunkt des VertragsschlussesFür Rechtsmängel gilt Abschnitt 11 ergänzend.
11.210.3 Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Provider zu setzenden, angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann der Provider vom der jeweiligen Order Form zurücktreten bzw. die jeweilige Order Form kündigen oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet SAP im Rahmen der in Abschnitt 12 festgelegten Grenzen.
10.4 Die Verjährungsfrist für Ansprüche gemäss Abschnitt 10.1 bis 10.3 beträgt sechs Monate und beginnt mit der Lieferung der SAP Software. Dies gilt auch für Ansprüche aus Rücktritt oder Minderung gemäss Abschnitt 10.3, Satz 1. Die Mängelansprüche des KundenVerkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von SAP, ausgenommen Schadensersatzansprüchebzw. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
10.5 Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, verjähren Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in zwölf Monatendem in Abschnitt 10.4 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, es sei dennwenn SAP im Einverständnis mit dem Provider das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, der Mangel wurde arglistig verschwiegenso lange gehemmt, bis SAP das Ergebnis ihrer Prüfung dem Provider mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung beginnt mit Überlassung tritt frühestens drei (3) Monate nach dem Ende der SoftwareHemmung ein.
11.310.6 Wenn SAP zur Erkennung oder Beseitigung des Fehlers Arbeiten erstellt oder Leistungen erbringt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, hat SAP Anspruch auf eine Vergütung gemäss der jeweils gültigen SAP Preisliste für Beratungsleistungen. Die Durchsetzung Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Xxxxxxxxxx nicht nachweisbar ist oder SAP nicht zuzuordnen ist, oder wenn die SAP Software nicht in Übereinstimmung mit der Dokumentation genutzt wird. Zu vergüten ist insbesondere auch der Mehraufwand bei der Beseitigung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängigMängeln, der bei SAP dadurch entsteht, dass Mängel innerhalb von zwei Wochen nach ihrem erstmaligen Erkennen gemeldet werden und reproduzierbar sind.
11.4. Eine Fehlerbeseitigung einschließlich der Behebung von Kompatibilitätsproblemen ist während der Gewährleistungsfrist TERRITORY vorbehalten und erst dann durch Dritte zulässig, wenn TERRITORY hierzu Provider seine Mitwirkungspflichten nicht willens oder in der Lage ist.
11.5. Solange der Kunde die nach diesem Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist die TERRITORY berechtigtordnungsgemäss erfüllt, die Nacherfüllung zu verweigern.
11.6. Die TERRITORY haftet SAP Software unsachgemäss bedient oder von SAP empfohlene SAP-Services nicht in den Fällen, in denen der Kunde Änderungen an den von der TERRITORY erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren. Bei Veränderung des Quellcodes durch den Kunden oder einen von diesem beauftragten Dritten bestehen Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der Leistung der TERRITORY nur, wenn der Kunde nachweist, dass die Veränderung des Quellcodes keinen Einfluss auf den zu beurteilenden Mangel Anspruch genommen hat.
11.710.7 Erbringt SAP ausserhalb des Bereichs der Sach- und Rechtsmängelhaftung Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäss oder begeht SAP eine sonstige Pflichtverletzung, so hat der Provider dies gegenüber SAP stets schriftlich zu rügen und SAP eine Nachfrist einzuräumen, innerhalb derer SAP Gelegenheit zur ordnungsgemässen Erfüllung der Leistung oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in Abschnitten 11. und 12. festgelegten Grenzen.
10.8 Für Sach- und Rechtsmängel der im Rahmen des Pflegevertrages erbrachten Leistungen gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts 10 entsprechend. An die Stelle des Rücktritts vom Vertrag tritt die ausserordentliche Kündigung des Pflegevertrags. Gegenstand eines eventuellen Minderungsrechts ist die im Rahmen des Pflegevertrags geschuldete Vergütung. Der Kunde wird Provider erklärt Rügen schriftlich mit einer genauen Beschreibung des Problems, die TERRITORY SAP eine Fehleranalyse ermöglicht. Der Provider hat SAP in angemessener Weise bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
11.8. Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Kunde mit den für Verifizierung Analyse und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen der TERRITORY zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen der TERRITORY zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen könnenunterstützen.
11.9. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz der TERRITORY. Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung von Software erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem Kunden, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumuten.
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Samples: Outsourcing Agreements
Sach- und Rechtsmängelhaftung. 11.18.1 Gelieferte Waren sind unverzüglich zu untersuchen. Festgestellte Mängel und Falschlieferungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Absendung der Anzeige offensichtlicher Mängel gilt eine Ausschlussfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Ein Mangel ist offensichtlich, wenn er bei objektiver Würdigung auch dem durchschnittlichen und mit dem Vertragsgegenstand nicht besonders vertrauten Kunden ohne besonderen Prüfungsaufwand auffallen muss. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Es gilt eine Ausschlussfrist von sechs (6) Monaten.
8.2 Mängelrügen sind schriftlich oder per Fax zu erheben.
8.3 Sofern TRIOPTICS sich im Einzelfall nicht abweichend erklärt, erfolgen Prüfungen von Mängelmeldungen stets ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht. Die Software und Beseitigung von Mängeln stellt grundsätzlich nicht das Anerkenntnis eines von uns zu vertretenden Mangels dar, sofern TRIOPTICS sich im Einzelfall nicht abweichend erklärt.
8.4 Sollte die Benutzerdokumentation haben Lieferung die nach Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige Behörde erfordern, so stellt die Verweigerung der Leistungsbeschreibung geschuldete Beschaffenheit. Diese beschreibt Erteilung einer solchen Genehmigung keinen Mangel dar.
8.5 Für Mängel der Lieferung haftet TRIOPTICS für die Funktionalität Dauer von zwölf Monaten ab Gefahrenübergang (x. Xxxxxx 4.1) in der Software abschließend. Soweit eine Kompatibilität zu oder der Einsatz von bestimmter Fremdsoftware (BrowserversionenWeise, Betriebssysteme etc.) zugesagt wirddass TRIOPTICS alle Teile, bezieht die sich dies auf deren jeweils letzte Version (Release) infolge eines zum Zeitpunkt des VertragsschlussesGefahrenübergangs vorliegenden Umstandes insbesondere wegen Material- oder Ausführungsmängeln als fehlerhaft erweisen, nach unserer Xxxx kostenlos ersetzen oder nachbessern. TRIOPTICS ist zur mehrfachen Nachbesserung/Ersatzlieferung berechtigt, mindestens jedoch zu drei Versuchen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für etwaige Transportkosten im Rahmen unserer Sach- und Rechtsmängelhaftung haftet TRIOPTICS nur bis zu dem Ort, an dem der Gegenstand nach dem Vertrag zwischen uns und dem Kunden eingesetzt werden soll. Fehlt es an einer entsprechenden Regelung im Vertrag ist der Sitz des Kunden maßgeblich.
11.28.6 Für wesentliche, nicht von uns hergestellte Erzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Sach- und Rechtsmängelansprüche, die uns gegen den Zulieferer dieser Erzeugnisse zustehen. Die Mängelansprüche des Kunden, ausgenommen Schadensersatzansprüche, verjähren in zwölf Monaten, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt mit Überlassung der Software.
11.3. Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängigTRIOPTICS haftet subsidiär für den Fall, dass Mängel innerhalb von zwei Wochen nach ihrem erstmaligen Erkennen gemeldet Sach- und Rechtsmängelansprüche gegen den Zulieferer nicht durchgesetzt werden und reproduzierbar sind.
11.4können. Eine Fehlerbeseitigung einschließlich der Behebung von Kompatibilitätsproblemen In diesem Fall ist während der Gewährleistungsfrist TERRITORY vorbehalten und erst dann durch Dritte zulässigTRIOPTICS nur zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung gem. Ziffer 8.5 verpflichtet. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, wenn TERRITORY hierzu nicht willens oder in der Lage ist.
11.5. Solange der Kunde die nach diesem Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist die TERRITORY berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
11.6. Die TERRITORY haftet nicht in den Fällen, in denen der Kunde Änderungen an den von Leistungen vorgenommen, so entfallen jegliche Sach- und Rechtsmängelrechte.
8.7 Werden Teile ausgewechselt oder Materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen jegliche Sach- und Rechtsmängelrechte.
8.8 Dasselbe gilt, wenn unsere Leistungen nicht vertragsgemäß verwendet werden oder der TERRITORY erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren. Bei Veränderung des Quellcodes durch den Kunden oder einen von diesem beauftragten Dritten bestehen Gewährleistungsansprüche hinsichtlich Mangel der Leistung der TERRITORY nur, wenn der Kunde nachweist, dass die Veränderung des Quellcodes keinen Einfluss auf den zu beurteilenden Mangel hatvom Kunden zur Verfügung gestellten Konstruktionsunterlagen oder sonstigen Vorgaben beruht.
11.7. Der Kunde wird die TERRITORY bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
11.8. Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel)8.9 Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich oder schlägt sie wiederholt fehl, kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen der TERRITORY zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen der TERRITORY zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel nach seiner Xxxx statt des Anspruches auf Mängelbeseitigung auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen könnendie weiteren gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen. In Bezug auf Schadensersatzforderungen gilt die in Ziffer 10 spezifizierte Haftungsbegrenzung.
11.9. Erfüllungsort 8.10 Eine Gewährleistung für die Nacherfüllung ist Mängel an der Sitz der TERRITORY. Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung von Software erfolgen, es sei denngelieferten Ware, die telekommunikative Übermittlung ihre Ursache im üblichen Verschleiß haben, ist ausgeschlossen. Bei Waren, die als deklassiertes oder gebrauchtes Material verkauft worden sind, stehen dem KundenKunden keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.
8.11 Etwaige öffentliche Werbeaussagen/Produktangaben von Dritten oder von uns sind grundsätzlich nicht Gegenstand der vertraglichen Produktspezifikation. Unsere Produktbeschreibungen enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumutendie Gegenstand einer Garantie sind. Garantien können nur individualvertraglich vereinbart werden.
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