Sachverhaltsermittlung Musterklauseln

Sachverhaltsermittlung. Bei Abklärungen zum Versicherungsvertrag - wie z.B. betreffend Anzeige- pflichtverletzungen, Gefahrserhöhungen, Leistungsprüfungen etc. - hat der Versicherungsnehmer mitzuwirken und der Gesellschaft alle sachdienli- chen Auskünfte und Unterlagen zu geben, diese bei Dritten zuhanden der Gesellschaft einzuholen und Dritte schriftlich zu ermächtigen, der Ge- sellschaft die entsprechenden Informationen, Unterlagen etc. herauszuge- ben. Die Gesellschaft ist zudem berechtigt, eigene Abklärungen vorzuneh- men.
Sachverhaltsermittlung. Bei Abklärungen zu Antragsfragen, Schadenfällen etc. hat der Versicherungsnehmer mitzuwirken und VZ alle sachdienlichen Auskünfte und Unter- lagen zu geben und Dritte schriftlich zu ermächti- gen, ihr die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Xxxxx ein befürchtetes Ereignis ein, muss der Anspruchsberechtigte VZ sofort benachrichtigen, wenn er von dem Ereignis Kenntnis erlangt. Diese Anzeige kann telefonisch, per E-Mail, per Post oder via VZ Finanzportal erfolgen. Diese Auflistungen enthalten nur die gebräuch- lichsten Pflichten. Weitere ergeben sich aus den Vertragsbedingungen sowie aus dem Versicherungs- vertragsgesetz (VVG).
Sachverhaltsermittlung. Bei Abklärungen zum Versicherungsvertrag, wie beispielsweise betreffend die Prüfung von Versicherungsleistungen, betreffend Gefahrserhöhungen oder Anzeigepflichtverletzungen hat der Versicherungsnehmer mitzuwirken und Chubb alle sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, diese bei Dritten zuhanden von Chubb einzuholen und Dritte, falls erforderlich, schriftlich zu ermächtigen, Chubb die entsprechenden Informationen, Unterlagen etc. auszuhändigen. Chubb ist zudem berechtigt, eigene Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.
Sachverhaltsermittlung. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei Abklärungen zum Versicherungsvertrag (wie Erfüllung der Anzeigepflicht, Änderung der Gefahr, Prüfung des Leistungsanspruchs) mitzuwirken und Markel alle sachdienlichen Auskünfte zu erteilen und/oder diese bei Dritten zuhanden Markels einzuholen und Dritte schriftlich zu ermächtigen, Markel die entsprechenden Informationen, Unterlagen, etc. herauszugeben.
Sachverhaltsermittlung. Der Anzeigepflichtige hat bei Abklärungen zum Versicherungsvertrag wie z. B. betref­ fend Anzeigepflichtverletzung, Gefahr­ erhöhung, Leistungsprüfungen, etc. mit­ zuwirken und VZ alle sachdienlichen Aus­ künfte und Unterlagen zu geben, diese bei Dritten zuhanden von VZ einzuholen und Dritte schriftlich zu ermächtigen, VZ die entsprechenden Informationen, Unterlagen, etc. herauszugeben. VZ ist berechtigt, eigene Abklärungen vorzunehmen. Xxxxxxxx die im Versicherungsvertrag ver­ sicherten Xxxxxx den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versi­ cherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer kann den Über­ gang des Vertrages durch eine schriftliche Erklärung bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen. Das VZ kann den Vertrag innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers kündigen. Der Vertrag endet frühestens 30 Tage nach der Kündi­ gung. Bei Handänderung von einzelnen versicher­ ten Sachen endet die Versicherung für diese Sachen mit dem Datum der Handänderung. Ist bei standortversicherten Sachen der Zeit­ punkt der Handänderung unklar, gilt der Zeitpunkt des Abtransports als Handände­ rung. Übersteigen die von allen Versicherungs­ unternehmen, die eine Versicherungstätig­ keit in der Schweiz betreiben dürfen, • aus einem versicherten Ereignis in der Schweiz für einen einzelnen Versiche­ rungsnehmer ermittelten Entschädigun­ gen CHF 25 Millionen, werden sie auf diese Summe gekürzt. Vorbehalten bleibt eine weitergehende Kürzung gemäss nachstehendem Abschnitt; • für ein versichertes Ereignis in der Schweiz ermittelten Entschädigungen CHF 1 Milliarde, werden die auf die einzelnen Anspruchsberechtigten entfal­ lenden Entschädigungen derart gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als diese Summe betragen. Nimmt ein Dritter, z.B. ein Makler, die Interessen des Versicherungsnehmers bei Abschluss oder Betreuung dieses Versiche­ rungsvertrages wahr, kann VZ gestützt auf einer Vereinbarung diesem Dritten für seine Tätigkeit ein Entgelt bezahlen. Wünscht der Versicherungsnehmer nähere Informationen darüber, so kann er sich an den Dritten wenden. Bei Rechtsstreitigkeiten kann der Versiche­ rungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte Klage erheben, entweder am Sitz von VZ oder an seinem Wohnsitz in der Schweiz. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des schweizerischen Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG), die Bestim­ mungen zur Elementarschadenversicherung in der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Ve...
Sachverhaltsermittlung. Bei Abklärungen zum Versicherungsvertrag – wie z.B. betreffend Anzei- gepflichtverletzungen, Gefahrenserhöhungen, Leistungsprüfungen etc.– hat der Versicherungsnehmer mitzuwirken und HDI alle erbetenen Aus- künfte und Unterlagen zu geben, diese bei Dritten zuhanden HDI einzu- holen und Dritte schriftlich zu ermächtigen, HDI die entsprechenden In- formationen, Unterlagen etc. herauszugeben. HDI ist zudem berechtigt, eigene Abklärungen vorzunehmen.
Sachverhaltsermittlung. Bei Abklärungen zum Versicherungsvertrag, wie beispielsweise betreffend die Prüfung von Versicherungsleistungen, betreffend Gefahrserhöhungen oder Anzeigepflichtverletzungen hat der Versicherungsnehmer mitzuwirken und Chubb alle sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, diese bei Dritten zuhanden von Chubb einzuholen und Dritte, falls erforderlich, schriftlich zu ermächtigen, Chubb die entsprechenden Informationen, Unterlagen etc. auszuhändigen. Chubb ist zudem berechtigt, eigene Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Nach Eintritt eines Ereignisses, dessen Folgen die Versicherung betreffen können, hat der Versicherungsnehmer Chubb unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Diese Auflistung enthält nur die gebräuchlichsten Pflichten. Weitere Pflichten ergeben sich aus den Vertragsbedingungen sowie den gesetzlichen Bestimmungen des VVG.
Sachverhaltsermittlung. Kapitel 5.3
Sachverhaltsermittlung. Bei Abklärungen zum Versicherungsvertrag – wie z. B. betreffend Anzeigepflichtverletzungen, Leistungs- prüfungen – hat der Versicherungsnehmer sowie gegebe- nenfalls der Anspruchsberechtigte mitzuwirken und Zurich alle sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, diese bei Dritten zuhanden von Zurich einzu- holen und Dritte schriftlich zu ermächtigen, Zurich die ent- sprechenden Informationen, Unterlagen etc. herauszu- geben. Zurich ist zudem berechtigt, eigene Abklärungen vorzunehmen und dazu auch Dritte zu kontaktieren. Der Versicherungsnehmer sowie gegebenenfalls der An- spruchsberechtigte ist verpflichtet, auf Wunsch von Zurich Dritte schriftlich von einer allfälligen Geheimhal- tungspflicht (z. B. Datenschutz, Berufs- oder Amtsgeheim- nis) zu entbinden und sie zu ermächtigen, Zurich die angeforderten Informationen und Unterlagen herauszuge- ben. Wenn der Versicherungsnehmer dieser Aufforderung nicht nachkommt, ist Zurich nach Ablauf einer schriftlich angesetzten Nachfrist von vier Wochen berechtigt, innert zwei Wochen rückwirkend vom Versicherungsvertrag zurückzutreten, was ein Erlöschen der Leistungspflicht von Zurich zur Folge hat. Dasselbe gilt auch für die Begünstig- ten. In der Folge erlischt der Versicherungsschutz.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.