Sachverhaltsermittlung Musterklauseln

Sachverhaltsermittlung. Bei Abklärungen zum Versicherungsvertrag - wie z.B. betreffend Anzeige- pflichtverletzungen, Gefahrserhöhungen, Leistungsprüfungen etc. - hat der Versicherungsnehmer mitzuwirken und der Gesellschaft alle sachdienli- chen Auskünfte und Unterlagen zu geben, diese bei Dritten zuhanden der Gesellschaft einzuholen und Dritte schriftlich zu ermächtigen, der Ge- sellschaft die entsprechenden Informationen, Unterlagen etc. herauszuge- ben. Die Gesellschaft ist zudem berechtigt, eigene Abklärungen vorzuneh- men.
Sachverhaltsermittlung. Bei Abklärungen zu Antragsfragen, Schadenfällen etc. hat der Versicherungsnehmer mitzuwirken und VZ alle sachdienlichen Auskünfte und Unter- lagen zu geben und Dritte schriftlich zu ermächti- gen, ihr die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Xxxxx ein befürchtetes Ereignis ein, muss der Anspruchsberechtigte VZ sofort benachrichtigen, wenn er von dem Ereignis Kenntnis erlangt. Diese Anzeige kann telefonisch, per E-Mail, per Post oder via VZ Finanzportal erfolgen. Diese Auflistungen enthalten nur die gebräuch- lichsten Pflichten. Weitere ergeben sich aus den Vertragsbedingungen sowie aus dem Versicherungs- vertragsgesetz (VVG).
Sachverhaltsermittlung. Bei Abklärungen zum Versicherungsvertrag, wie beispielsweise betreffend die Prüfung von Versicherungsleistungen, betreffend Gefahrserhöhungen oder Anzeigepflichtverletzungen hat der Versicherungsnehmer mitzuwirken und Chubb alle sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, diese bei Dritten zuhanden von Chubb einzuholen und Dritte, falls erforderlich, schriftlich zu ermächtigen, Chubb die entsprechenden Informationen, Unterlagen etc. auszuhändigen. Chubb ist zudem berechtigt, eigene Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Nach Eintritt eines Ereignisses, dessen Folgen die Versicherung betreffen können, hat der Versicherungsnehmer Chubb unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Diese Auflistung enthält nur die gebräuchlichsten Pflichten. Weitere Pflichten ergeben sich aus den Vertragsbedingungen sowie den gesetzlichen Bestimmungen des VVG.
Sachverhaltsermittlung. Bei Abklärungen zum Versicherungsvertrag, wie beispielsweise betreffend die Prüfung von Versicherungsleistungen, betreffend Gefahrserhöhungen oder Anzeigepflichtverletzungen hat der Versicherungsnehmer mitzuwirken und Chubb alle sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, diese bei Dritten zuhanden von Chubb einzuholen und Dritte, falls erforderlich, schriftlich zu ermächtigen, Chubb die entsprechenden Informationen, Unterlagen etc. auszuhändigen. Chubb ist zudem berechtigt, eigene Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.
Sachverhaltsermittlung. Kapitel 5.3
Sachverhaltsermittlung. Bei Abklärungen zum Versicherungsvertrag – wie z. B. betreffend Anzeigepflichtverletzungen, Leistungs- prüfungen – hat der Versicherungsnehmer sowie gegebe- nenfalls der Anspruchsberechtigte mitzuwirken und Zurich alle sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, diese bei Dritten zuhanden von Zurich einzu- holen und Dritte schriftlich zu ermächtigen, Zurich die ent- sprechenden Informationen, Unterlagen etc. herauszu- geben. Zurich ist zudem berechtigt, eigene Abklärungen vorzunehmen und dazu auch Dritte zu kontaktieren. Der Versicherungsnehmer sowie gegebenenfalls der An- spruchsberechtigte ist verpflichtet, auf Wunsch von Zurich Dritte schriftlich von einer allfälligen Geheimhal- tungspflicht (z. B. Datenschutz, Berufs- oder Amtsgeheim- nis) zu entbinden und sie zu ermächtigen, Zurich die angeforderten Informationen und Unterlagen herauszuge- ben. Wenn der Versicherungsnehmer dieser Aufforderung nicht nachkommt, ist Zurich nach Ablauf einer schriftlich angesetzten Nachfrist von vier Wochen berechtigt, innert zwei Wochen rückwirkend vom Versicherungsvertrag zurückzutreten, was ein Erlöschen der Leistungspflicht von Zurich zur Folge hat. Dasselbe gilt auch für die Begünstig- ten. In der Folge erlischt der Versicherungsschutz.
Sachverhaltsermittlung. Bei Abklärungen zum Versicherungsvertrag – wie z.B. betreffend Anzei- gepflichtverletzungen, Gefahrenserhöhungen, Leistungsprüfungen etc.– hat der Versicherungsnehmer mitzuwirken und HDI alle erbetenen Aus- künfte und Unterlagen zu geben, diese bei Dritten zuhanden HDI einzu- holen und Dritte schriftlich zu ermächtigen, HDI die entsprechenden In- formationen, Unterlagen etc. herauszugeben. HDI ist zudem berechtigt, eigene Abklärungen vorzunehmen.
Sachverhaltsermittlung. Der Anzeigepflichtige hat bei Abklärungen zum Versicherungsvertrag wie z. B. betref­ fend Anzeigepflichtverletzung, Gefahr­ erhöhung, Leistungsprüfungen, etc. mit­ zuwirken und VZ alle sachdienlichen Aus­ künfte und Unterlagen zu geben, diese bei Dritten zuhanden von VZ einzuholen und Dritte schriftlich zu ermächtigen, VZ die entsprechenden Informationen, Unterlagen, etc. herauszugeben. VZ ist berechtigt, eigene Abklärungen vorzunehmen. Xxxxxxxx die im Versicherungsvertrag ver­ sicherten Xxxxxx den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versi­ cherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer kann den Über­ gang des Vertrages durch eine schriftliche Erklärung bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen. Das VZ kann den Vertrag innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers kündigen. Der Vertrag endet frühestens 30 Tage nach der Kündi­ gung. Bei Handänderung von einzelnen versicher­ ten Sachen endet die Versicherung für diese Sachen mit dem Datum der Handänderung. Ist bei standortversicherten Sachen der Zeit­ punkt der Handänderung unklar, gilt der Zeitpunkt des Abtransports als Handände­ rung. Übersteigen die von allen Versicherungs­ unternehmen, die eine Versicherungstätig­ keit in der Schweiz betreiben dürfen, • aus einem versicherten Ereignis in der Schweiz für einen einzelnen Versiche­ rungsnehmer ermittelten Entschädigun­ gen CHF 25 Millionen, werden sie auf diese Summe gekürzt. Vorbehalten bleibt eine weitergehende Kürzung gemäss nachstehendem Abschnitt; • für ein versichertes Ereignis in der Schweiz ermittelten Entschädigungen CHF 1 Milliarde, werden die auf die einzelnen Anspruchsberechtigten entfal­ lenden Entschädigungen derart gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als diese Summe betragen. Nimmt ein Dritter, z.B. ein Makler, die Interessen des Versicherungsnehmers bei Abschluss oder Betreuung dieses Versiche­ rungsvertrages wahr, kann VZ gestützt auf einer Vereinbarung diesem Dritten für seine Tätigkeit ein Entgelt bezahlen. Wünscht der Versicherungsnehmer nähere Informationen darüber, so kann er sich an den Dritten wenden. Bei Rechtsstreitigkeiten kann der Versiche­ rungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte Klage erheben, entweder am Sitz von VZ oder an seinem Wohnsitz in der Schweiz. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des schweizerischen Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG), die Bestim­ mungen zur Elementarschadenversicherung in der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Ve...
Sachverhaltsermittlung. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei Abklärungen zum Versicherungsvertrag (wie Erfüllung der Anzeigepflicht, Änderung der Gefahr, Prüfung des Leistungsanspruchs) mitzuwirken und Markel alle sachdienlichen Auskünfte zu erteilen und/oder diese bei Dritten zuhanden Markels einzuholen und Dritte schriftlich zu ermächtigen, Markel die entsprechenden Informationen, Unterlagen, etc. herauszugeben.

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  • Weiterübermittlungen Der Datenimporteur gibt die personenbezogenen Daten nur auf der Grundlage dokumentierter Weisungen des Verantwortlichen, die dem Datenimporteur vom Datenexporteur mitgeteilt wurden, an Dritte weiter. Die Daten dürfen zudem nur an Dritte weitergegeben werden, die (in demselben Land wie der Datenimporteur oder in einem anderen Drittland) außerhalb der Europäischen Union ansässig sind (im Folgenden „Weiterübermittlung“), sofern der Dritte im Rahmen des betreffenden Moduls an diese Klauseln gebunden ist oder sich mit der Bindung daran einverstanden erklärt oder falls i) die Weiterübermittlung an ein Land erfolgt, für das ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt, der die Weiterübermittlung abdeckt, ii) der Dritte auf andere Weise geeignete Garantien gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleistet, iii) die Weiterübermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit bestimmten Verwaltungs-, Gerichts- oder regulatorischen Verfahren erforderlich ist oder iv) die Weiterübermittlung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Jede Weiterübermittlung erfolgt unter der Bedingung, dass der Datenimporteur alle anderen Garantien gemäß diesen Klauseln, insbesondere die Zweckbindung, einhält.

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Lieferverzug Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.

  • Softwarenutzung Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

  • Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Verhaltenskodex Wir haben uns über die Teilnahmebedingungen des Plattformbetreibers eBay hinaus keinem besonderen Verhaltenskodex (Regelwerk) unterworfen.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.