Common use of Sachverständigenkosten Clause in Contracts

Sachverständigenkosten. Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir des­ sen Beauftragung veranlasst oder zugestimmt haben. Innerhalb der unter A.2.6 bzw. A.2.8 genannten Grenzen erstatten wir die Mehrwertsteuer nur, wenn und soweit diese bei der konkreten Art der Schadensabrechnung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwert­ steuer erstatten wir nicht, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Wiederauffinden des Fahrzeugs A.2.11.1 Ihr Fahrzeug wird entwendet und wieder aufgefunden? Dann sind Sie verpflichtet, Ihr Fahrzeug wieder zurückzu­ nehmen, wenn - es innerhalb eines Monats nach Eingang der Scha­ densanzeige wieder aufgefunden wird und - Sie Ihr Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit ob­ jektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können. A.2.11.2 Ihr Fahrzeug wird in mehr als 50 km Entfernung (Luftlinie) von seinem regelmäßigen Standort aufgefunden? Dann übernehmen wir die Kosten einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für die Hin- und Rückfahrt, um Ihr Fahrzeug abzuholen. Unsere Leistung ist begrenzt auf eine Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer) vom regelmäßigen Stand­ ort des Fahrzeugs zum Fundort. Eigentumsübergang nach Entwendung A.2.11.3 Sind Sie nicht nach A.2.11.1 zur Rücknahme des Fahr­ zeugs verpflichtet, werden wir dessen Eigentümer. A.2.11.4 Wir haben Ihre Entschädigung wegen einer Pflichtverlet­ zung (z. B. nach D.1, E.1 oder E.3) gekürzt und das Fahr­ zeug wird wieder aufgefunden? Dann steht Ihnen ein An­ teil am erzielbaren Verkaufserlös nach Abzug der erforder­ lichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückho­ lung und Verwertung entstanden sind. Ihr Anteil entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben. Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs. Der Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs oder – wenn der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt wird – eines vergleichbaren Nachfolgemodells am Schadenstag aufgewen­ det werden muss. Maßgeblich für den Kaufpreis ist die unverbindliche Empfehlung des Herstellers abzüglich orts- und marktüblicher Nach­ lässe.

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Sachverständigenkosten. A.2.5.3 Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir des­ sen dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. Innerhalb der unter A.2.6 bzw. A.2.8 genannten Grenzen A.2.5.4 Mehrwertsteuer Mehrwertsteuer erstatten wir die Mehrwertsteuer nur, wenn und soweit diese für Sie bei der konkreten Art der Schadensabrechnung von Ihnen gewählten Schaden- beseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwert­ Mehrwert- steuer erstatten wir nicht, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sindsoweit Vorsteuerabzugsbe- rechtigung besteht. Wiederauffinden des Fahrzeugs A.2.11.1 Ihr A.2.5.5 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung A.2.5.5.1 Wird das entwendete Fahrzeug wird entwendet und wieder aufgefunden? Dann sind Sie verpflichtet, Ihr Fahrzeug wieder zurückzu­ nehmen, wenn - es innerhalb eines Monats nach Eingang der Scha­ densanzeige in Textform abgege- benen Schadenanzeige wieder aufgefunden wird und - aufgefunden, sind Sie Ihr zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet. Voraus- setzung ist, dass Sie das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit ob­ jektiv objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können. A.2.11.2 Ihr Fahrzeug wird A.2.5.5.2 Wir zahlen die Kosten für die Abholung des Fahrzeugs, wenn es in einer Entfernung von mehr als 50 km Entfernung (Luftlinie) von seinem regelmäßigen Standort aufgefunden? Dann übernehmen wir aufgefunden wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für die Hin- und Rückfahrt, um Ihr Fahrzeug abzuholen. Unsere Leistung ist begrenzt auf eine Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer) ). Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Stand­ ort Standort des Fahrzeugs zum Fundort. Eigentumsübergang nach Entwendung A.2.11.3 A.2.5.5.3 Sind Sie nicht nach A.2.11.1 A.2.5.5.1 zur Rücknahme des Fahr­ zeugs Fahrzeugs verpflichtet, werden wir dessen EigentümerEi- gentümer. A.2.11.4 Wir haben Ihre Entschädigung A.2.5.5.4 Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverlet­ zung Pflichtverletzung (z. B. nach D.1D.1.1, E.1 E.1.1 oder E.3E.1.3 oder wegen grober Fahrlässigkeit nach A.2.9.1 Satz 2) gekürzt und wird das Fahr­ zeug wird Fahrzeug wieder aufgefunden? Dann , gilt Folgendes: Ihnen steht Ihnen ein An­ teil Anteil am erzielbaren Verkaufserlös Veräußerungserlös nach Abzug der erforder­ lichen erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückho­ lung Rückholung und Verwertung entstanden sind. Ihr Der Anteil entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben. A.2.5.6 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstent- schädigung)? Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des FahrzeugsFahrzeugs nach A.2.5.1.8 bzw. Der Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs oder – wenn der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt wird – eines vergleichbaren Nachfolgemodells am Schadenstag aufgewen­ det werden muss. Maßgeblich für den Kaufpreis ist des Fahrzeuges (sofern das Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug erworben wurde). A.2.5.7 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile A.2.5.7.1 Wir zahlen nicht für Veränderungen, Ver- besserungen, Alterungs- und Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wertminderung, Zulassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungs- ausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs. Zulassungs- kosten im Rahmen der Regelung unter A.2.5.1.1 sowie der Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel als Folgeschaden werden bei Pkw (ohne Mietwägen, Ta- xen und Selbstfahrervermiet-Pkw) ersetzt. A.2.5.7.2 Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die unverbindliche Empfehlung Entschädigung angerechnet. A.2.5.8 Selbstbeteiligung Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. Bei Schäden gemäß A.2.11.8 gelten grundsätzlich 50 EUR Selbstbeteiligung je Schadenereignis als vereinbart. A.2.6.1 Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe einschließlich der Feststellung des Herstellers abzüglich orts- Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung ein Sachverständigenausschuss entscheiden. A.2.6.2 Für den Ausschuss benennen Sie und marktüblicher Nach­ lässewir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt. A.2.6.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann. Er soll vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen. A.2.6.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen. Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

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Sachverständigenkosten. Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir des­ sen dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. Innerhalb der unter A.2.6 bzw. A.2.8 genannten Grenzen Mehrwertsteuer erstatten wir die Mehrwertsteuer nur, wenn und soweit diese für Sie bei der konkreten Art der Schadensabrechnung von Ihnen gewählten Schaden- beseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwert­ Mehrwert- steuer erstatten wir nicht, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sindsoweit Vorsteuerabzugs- berechtigung besteht. Wiederauffinden des Fahrzeugs A.2.11.1 Ihr Wird das Fahrzeug wird entwendet und wieder aufgefunden? Dann sind Sie verpflichtet, Ihr Fahrzeug wieder zurückzu­ nehmen, wenn - es innerhalb eines Monats nach Eingang Ein- gang der Scha­ densanzeige schriftlichen Schadenanzeige wieder aufgefunden wird aufge- funden und - können Sie Ihr Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit ob­ jektiv objektiv zumutbaren Anstrengungen das Fahrzeug wieder in Besitz nehmen könnennehmen, sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet. A.2.11.2 Ihr Wird das Fahrzeug wird in einer Entfernung von mehr als 50 km Entfernung (Luftlinie) von seinem regelmäßigen Standort aufgefunden? Dann übernehmen , zahlen wir für dessen Abholung die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für die Hin- und Rückfahrt, um Ihr Fahrzeug abzuholen. Unsere Leistung ist begrenzt auf eine Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer) vom regelmäßigen Stand­ ort Standort des Fahrzeugs zum zu dem Fundort. Eigentumsübergang nach Entwendung A.2.11.3 Sind Sie nicht nach A.2.11.1 nicht zur Rücknahme des Fahr­ zeugs Fahrzeugs verpflichtet, werden wir dessen EigentümerEigen- tümer. A.2.11.4 Wir haben Ihre Entschädigung Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverlet­ zung Pflichtverletzung (z. B. nach D.1, E.1 oder E.3E.3 oder wegen grober Fahrlässigkeit nach A.2.17.2) gekürzt und wird das Fahr­ zeug wird Fahrzeug wieder aufgefunden? Dann , gilt Fol- gendes: Ihnen steht Ihnen ein An­ teil Anteil am erzielbaren Verkaufserlös Veräuße- rungserlös nach Abzug der erforder­ lichen erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückho­ lung Rückholung und Verwertung Ver- wertung entstanden sind. Ihr Der Anteil entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben. Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs. Der Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung Ausstat- tung des versicherten Fahrzeugs oder – wenn der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt wird – eines vergleichbaren Nachfolgemodells am Schadenstag aufgewen­ det Tag des Schadenereignisses aufgewendet werden muss. Maßgeblich für den Kaufpreis ist die unverbindliche Empfehlung des Herstellers abzüglich orts- und marktüblicher Nach­ lässemarkt- üblicher Nachlässe.

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Sachverständigenkosten. Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir des­ sen dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. Innerhalb der unter A.2.6 bzw. A.2.8 genannten Grenzen Mehrwertsteuer erstatten wir die Mehrwertsteuer nur, wenn und soweit diese für Sie bei der konkreten Art der Schadensabrechnung von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwert­ steuer Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sindsoweit Vorsteuerabzugsbe- rechtigung besteht. Wiederauffinden des Fahrzeugs oder Wiederauffinden von Gegenstän- den A.2.11.1 Ihr Wird das Fahrzeug wird entwendet und wieder aufgefunden? Dann sind Sie verpflichtet, Ihr Fahrzeug wieder zurückzu­ nehmen, wenn - es innerhalb eines Monats nach Eingang der Scha­ densanzeige in Textform abgegebenen Schadenanzeige wieder aufgefunden wird und - aufgefunden, sind Sie Ihr Fahrzeug zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet. Voraussetzung ist, dass Sie innerhalb dieses Zeitraums mit ob­ jektiv objektiv zumutbaren Anstrengungen das Fahrzeug wieder in Besitz nehmen können. Gleiches gilt, wenn entwendete Gegenstände wieder aufgefunden wer- den. A.2.11.2 Ihr Fahrzeug wird Wir zahlen die Kosten für die Abholung des Fahrzeugs, wenn es in einer Entfernung von mehr als 50 km Entfernung (Luftlinie) von seinem regelmäßigen Standort aufgefunden? Dann übernehmen wir aufgefunden wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für die Hin- Hin­ und Rückfahrt, um Ihr Fahrzeug abzuholen. Unsere Leistung ist begrenzt auf eine Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer) Bahnkilome- ter). Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Stand­ ort Standort des Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt) zum Fundort. Eigentumsübergang nach Entwendung A.2.11.3 Sind Sie nicht nach A.2.11.1 zur Rücknahme des Fahr­ zeugs Fahrzeugs oder der wiederaufgefundenen Gegenstände verpflichtet, werden wir dessen Eigentümer. A.2.11.4 Wir haben Ihre Entschädigung Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverlet­ zung Pflichtver- letzung (z. z.B. nach D.1, E.1 oder E.3E.3 oder wegen grober Fahrlässigkeit nach A.2.17.1 b) gekürzt und wird das Fahr­ zeug wird Fahrzeug beziehungsweise wer- den die Gegenstände wieder aufgefunden? Dann , gilt: Ihnen steht Ihnen ein An­ teil Anteil am erzielbaren Verkaufserlös Veräußerungserlös nach Abzug der erforder­ lichen erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückho­ lung Rückholung und Verwertung entstanden entstan- den sind. Ihr Der Anteil entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben. A.2.11.5 Sofern der Comfortschutz in der Vollkasko vereinbart ist, gilt: Werden die Fahrzeugschlüssel durch einen Wohnungseinbruch oder durch einen Raub entwendet, ersetzen wir Ihnen die nachgewiesenen Kosten für den Austausch der Tür­ und Lenkradschlösser. Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des FahrzeugsFahrzeugs (siehe auch A.2.6.10). Der Neupreis ist A.2.13.1 Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der BetragEntschädigung abgezogen. Ihrem Versiche- rungsschein können Sie entnehmen, der ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. Bitte beachten Sie die Selbstbeteiligung für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs oder – wenn der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt wird – eines vergleichbaren Nachfolgemodells am Schadenstag aufgewen­ det werden mussEigenschäden von 500 Euro je Schadenereignis (vgl. Maßgeblich für den Kaufpreis ist die unverbindliche Empfehlung des Herstellers abzüglich orts- und marktüblicher Nach­ lässeA 1.1.7).

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Sachverständigenkosten. A.2.5.3 Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir des­ sen dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. Innerhalb der unter A.2.6 bzw. A.2.8 genannten Grenzen A.2.5.4 Mehrwertsteuer Mehrwertsteuer erstatten wir die Mehrwertsteuer nur, wenn und soweit diese für Sie bei der konkreten Art der Schadensabrechnung von Ihnen gewählten Schaden- beseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwert­ Mehrwert- steuer erstatten wir nicht, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sindsoweit Vorsteuerabzugsbe- rechtigung besteht. Wiederauffinden des Fahrzeugs A.2.11.1 Ihr A.2.5.5 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung A.2.5.5.1 Wird das entwendete Fahrzeug wird entwendet und wieder aufgefunden? Dann sind Sie verpflichtet, Ihr Fahrzeug wieder zurückzu­ nehmen, wenn - es innerhalb eines Monats nach Eingang der Scha­ densanzeige in Textform abgege- benen Schadenanzeige wieder aufgefunden wird und - aufgefunden, sind Sie Ihr zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet. Voraus- setzung ist, dass Sie das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit ob­ jektiv objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können. A.2.11.2 Ihr Fahrzeug wird A.2.5.5.2 Wir zahlen die Kosten für die Abholung des Fahrzeugs, wenn es in einer Entfernung von mehr als 50 km Entfernung (Luftlinie) von seinem regelmäßigen Standort aufgefunden? Dann übernehmen wir aufgefunden wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für die Hin- und Rückfahrt, um Ihr Fahrzeug abzuholen. Unsere Leistung ist begrenzt auf eine Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer) ). Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Stand­ ort Standort des Fahrzeugs zum Fundort. Eigentumsübergang nach Entwendung A.2.11.3 A.2.5.5.3 Sind Sie nicht nach A.2.11.1 A.2.5.5.1 zur Rücknahme des Fahr­ zeugs Fahrzeugs verpflichtet, werden wir dessen EigentümerEi- gentümer. A.2.11.4 Wir haben Ihre Entschädigung A.2.5.5.4 Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverlet­ zung Pflichtverletzung (z. B. nach D.1D.1.1, E.1 E.1.1 oder E.3E.1.3 oder wegen grober Fahrlässigkeit nach A.2.9.1 Satz 2) gekürzt und wird das Fahr­ zeug wird Fahrzeug wieder aufgefunden? Dann , gilt Folgendes: Ihnen steht Ihnen ein An­ teil Anteil am erzielbaren Verkaufserlös Veräußerungserlös nach Abzug der erforder­ lichen erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückho­ lung Rückholung und Verwertung entstanden sind. Ihr Der Anteil entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben. A.2.5.6 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstent- schädigung)? Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des FahrzeugsFahrzeugs nach A.2.5.1.8 bzw. Der Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs oder – wenn der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt wird – eines vergleichbaren Nachfolgemodells am Schadenstag aufgewen­ det werden muss. Maßgeblich für den Kaufpreis ist des Fahrzeuges (sofern das Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug erworben wurde). A.2.5.7 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile A.2.5.7.1 Wir zahlen nicht für Veränderungen, Ver- besserungen, Alterungs- und Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wertminderung, Zulassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungs- ausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs. Zulassungs- kosten im Rahmen der Regelung unter A.2.5.1.1 sowie der Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel als Folgeschaden werden bei Pkw (ohne Mietwägen, Ta- xen und Selbstfahrervermiet-Pkw) ersetzt. A.2.5.7.2 Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die unverbindliche Empfehlung Entschädigung angerechnet. A.2.5.8 Selbstbeteiligung Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. Bei Schäden gemäß A.2.11.8 gelten grundsätzlich 50 EUR Selbstbeteiligung je Schadenereignis als vereinbart. A.2.6.1 Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe einschließlich der Feststellung des Herstellers abzüglich orts- Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung ein Sachverständigenausschuss entscheiden. A.2.6.2 Für den Ausschuss benennen Sie und marktüblicher Nach­ lässewir jeeinen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt. A.2.6.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann. Er soll vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen. A.2.6.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen. Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

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Sachverständigenkosten. Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir des­ sen Beauftragung veranlasst oder zugestimmt haben. Innerhalb der unter A.2.6 bzw. A.2.8 genannten Grenzen erstatten wir die Mehrwertsteuer nur, wenn und soweit diese bei der konkreten Art der Schadensabrechnung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwert­ steuer erstatten wir nicht, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Wiederauffinden des Fahrzeugs A.2.11.1 Ihr Fahrzeug wird entwendet und wieder aufgefunden? Dann sind Sie verpflichtet, Ihr Fahrzeug wieder zurückzu­ nehmen, wenn - es innerhalb eines Monats nach Eingang der Scha­ densanzeige wieder aufgefunden wird und - Sie Ihr Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit ob­ jektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können. A.2.11.2 Ihr Fahrzeug wird in mehr als 50 km Entfernung (Luftlinie) von seinem regelmäßigen Standort aufgefunden? Dann übernehmen wir die Kosten einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für die Hin- und Rückfahrt, um Ihr Fahrzeug abzuholen. Unsere Leistung ist begrenzt auf eine Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer) vom regelmäßigen Stand­ ort des Fahrzeugs zum Fundort. Eigentumsübergang nach Entwendung A.2.11.3 Sind Sie nicht nach A.2.11.1 zur Rücknahme des Fahr­ zeugs verpflichtet, werden wir dessen Eigentümer. A.2.11.4 Wir haben Ihre Entschädigung wegen einer Pflichtverlet­ zung (z. B. nach D.1, E.1 oder E.3) gekürzt und das Fahr­ zeug wird wieder aufgefunden? Dann steht Ihnen ein An­ teil am erzielbaren Verkaufserlös nach Abzug der erforder­ lichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückho­ lung und Verwertung entstanden sind. Ihr Anteil entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben. Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs. Der Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs oder – wenn der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt wird – eines vergleichbaren Nachfolgemodells am Schadenstag aufgewen­ det aufge­ wendet werden muss. Maßgeblich für den Kaufpreis ist die unverbindliche unverbind­ liche Empfehlung des Herstellers abzüglich orts- und marktüblicher Nach­ lässeNachlässe. Wenn Sie mit uns eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, wird diese bei jedem Schadensereignis von der Entschädigung abgezogen. Ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, sehen Sie in Ihrem Versicherungsschein. Behebt eine von uns ausge­ wählte Partnerwerkstatt einen Steinschlagschaden an der Windschutz­ scheibe durch Reparatur (nicht durch Austausch der Scheibe), ersetzen wir die Reparaturkosten ohne Abzug einer Selbstbeteiligung. Was wir nicht ersetzen Rennen Dann sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Da­ bei richten wir uns nach der Schwere Ihres Verschuldens. A.2.14.1 Wir zahlen nicht: - Veränderungen, Verbesserungen und Verschleißrepa­ raturen, - Folgeschäden, wie Verlust von Treibstoff und Be­ triebsmitteln (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit), - Wertminderung, Zulassungskosten, Überführungs- kosten, Verwaltungskosten, - Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs. Hinweise zum Verbleib von Rest- und Altteilen A.2.14.2 Rest- und Altteile sowie das nicht reparierte Fahrzeug xxxx­ xxx bei Ihnen und werden zum Verkaufswert auf die Ent­ schädigung angerechnet. A.2.15.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Ent­ schädigung festgestellt haben, zahlen wir diese innerhalb von 2 Wochen. A.2.15.2 Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, aber die Höhe der Entschädigung lässt sich nicht innerhalb eines Monats nach Schadensanzeige feststellen? Dann können Sie einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädi­ gung verlangen.

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