We use cookies on our site to analyze traffic, enhance your experience, and provide you with tailored content.

For more information visit our privacy policy.

Sanierung Musterklauseln

Sanierung. Sicherstellen der Erarbeitung von Vorschlägen für die Sanierung, Konvertierung bzw Stornierung von Ver- trägen, insbesondere aufgrund von Schadenauffällig- keiten oder eingestellten Prämienzahlungen in Ab- stimmung mit dem Vorgesetzten und dem Außen- dienst.
Sanierung. Im geltenden VAG ist lediglich das Konkursverfahren ausführlich geregelt. Eine Re- gelung eines Sanierungsverfahrens für Versicherungsunternehmen fehlt bis anhin, ob- wohl das Gesetz selbst die Sanierung voraussetzt (vgl. Art. 53 Abs. 1). Mit dem neuen Abschnitt 2a soll diese Regelungslücke geschlossen und auch das Sanierungsverfah-
Sanierung. Prüfberechtigte
Sanierung. Sicherstellen der Erarbeitung von Vorschlägen für die Sanierung, Konvertierung bzw Stornierung von Verträ- gen, insbesondere aufgrund von Schadenauffällig- keiten oder eingestellten Prämienzahlungen in Ab- stimmung mit dem Vorgesetzten und dem Außen- dienst.
Sanierung. (1) Werden die Grenzwerte gemäß dem Abschnitt IV nicht eingehalten, ist die Feuerungsanla- ge oder das Blockheizkraftwerk innerhalb von längstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Mangels zu sanieren. Diese Frist verlängert sich, falls die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann und die Länder nicht anderes festlegen: 1. auf höchstens zwei Jahre, wenn für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss; 2. auf höchstens fünf Jahre, wenn a) die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100 % und die Abgasverluste um nicht mehr als 20 % überschritten werden und b) für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss. (2) Andere als unter Abs 1 fallende Mängel sind im Prüfbericht zu vermerken und innerhalb einer festzusetzenden Frist zu beheben. (3) Nach Abschluss der Sanierung der Anlage ist diese innerhalb von vier Wochen einer neuer- lichen Überprüfung zu unterziehen. Der Umfang der Überprüfung hat zumindest die behobenen Mängel zu umfassen.
Sanierung. Übersteigen die für ein Versicherungsjahr erbrachten Leistun- gen sowie die aufgrund schwebender Schäden gebil- deten Reserven 65 % der für denselben Zeitraum vom Versicherungsnehmer geschuldeten Bruttobeiträge ab- züglich Versicherungsteuer, kann ein Beitragszuschlag gemäß nachfolgender Staffel ab dem Folgejahr erho- ben werden: mehr als 65 % bis 80 % 20 % mehr als 80 % bis 100 % 45 % mehr als 100 % bis 120 % 75 % mehr als 120 % bis 140 % 110 % Übersteigt die Schadenbelastung 140 %, kann der Versicherer ab dem Folgejahr einen angemessenen Beitrag verlangen. Kommt innerhalb einer Frist von zwei Monaten – gerechnet von der Mitteilung des Ver- sicherers über den Beitrag – eine Einigung nicht zu- stande, sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Der Versicherer hat hierbei eine Frist von einem Monat einzuhalten; der Versicherungsnehmer kann bestim- men, dass seine Kündigung sofort oder zu einem spä- teren Zeitpunkt wirksam wird, spätestens aber zum En- de der laufenden Versicherungsperiode. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der zweimonatigen Verhand- lungsfrist ausgeübt wird.
Sanierung. Im Bereich von Immobiliensanierungen trifft den Kunden die Pflicht zur Arbeitsvorbereitung. Der Kunde hat insbesondere die notwendige Infrastruktur, wie entsprechende Strom-, Abwasser- und Wasserversorgung, zu gewährleisten. Zum Zweck der Sanierung bestellt die Trummer Sanierung GmbH die kleinstmögliche Menge an „Ersatzmaterial“, welches im zu sanierenden Objekt eingebaut werden muss. Dem Kunden wird das Ersatzmaterial in der bestellten Menge in Rechnung gestellt. Nicht benötigte und verbleibende Restanteile des Ersatzmaterials gehen mit vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Kunden über. Mangels Übernahmebereitschaft des Kunden werden die Restanteile auf Kosten des Kunden durch die Trummer Sanierung GmbH entsorgt.
Sanierung. MRSA- kolonisierte Beschäftigte werden vom Hygienefachpersonal im persönlichen Gespräch über den Ablauf einer Dekolonisation (Sanierung) und die konkrete Anwendung der Desinfektionsmittel informiert. Die erforderlichen Desinfektionsmittel für den Nasen-/ Rachenraum, für Haut und Haare, für die Hände und die Fläche werden vom Arbeitgeber gestellt. Die Ausgabe erfolgt durch: In besonderen Fällen kann die Anwendung einer rezeptpflichtigen Antibiotikanasensalbe (z.B. Mupi- rocin) indiziert sein. Die Abgabe erfolgt nach entsprechender Rücksprache durch: [Hygienefachpersonal, ggfs. Betriebsärztlicher Dienst] Nach erfolgter Dekolonisation (mindestens fünf Tage) wird frühestens drei Tage nach dem Abschluss an drei weiteren Tagen ein Screening durchgeführt. Grundsätzlich erfolgt ein Abstrich beider Nasen- vorhöfe und des Rachens sowie ggfs. ein Anal-/ Rektalabstrich. Liegen drei negative Kontrollabstriche vor, kann der Beschäftigte seine Tätigkeit ohne Einschränkung wieder aufnehmen. Bei einem weiterhin positivem MRSA- Nachweis erfolgt ein persönliches Gespräch mit der Hygienefachperson, um mögliche Fehler bei der Dekolonisation zu klären. Danach wiederholt sich die Sanierung einschließlich erneuter Nachkontrollen. Je nach Konstellation des Ausbruchs kann in Einzelfällen eine Langezeitkontrolle sinnvoll sein. Die Entscheidung hierüber trifft das Ausbruchsmanagement- Team. Die Zeitintervalle dieser Folgeunter- suchungen werden entsprechend den Empfehlungen der KRINKO gewählt. Um beim Betroffenen eine erneute Kolonisation zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, auch enge Kon- taktpersonen zu untersuchen – insbesondere nach wiederholten Sanierungsversuchen, die für alle Beteiligten frustrierend sind. Die Untersuchung enger Kontaktpersonen (Partner, Familienangehörige etc., ggf. auch Haus- oder Nutztiere) ist für die Betroffenen in jedem Fall als freiwilliges Angebot zu sehen. Dies ist für die zu Untersuchenden kostenfrei und anonym unter Wahrung der beruflichen Schweigepflicht. Mehrfach erfolglose Sanierungsversuche sind nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht auszuschließen. In problematischen Fällen mit einem besonderen Beratungsbedarf hinsichtlich des Tätigkeitseinsatzes wird ein interdisziplinäres Expertengremium zu einer Fallkonferenz einberufen, dem neben dem Betriebs- und dem Hygienearzt weitere Entscheidungsakteure (siehe in angepasster Anlehnung an Textbox 1 in Anhang 1) angehören sollten13. Das Gremium berät über einen möglichen
Sanierung. Unter einer Sanierung versteht man die baulich-technische Wiederherstellung oder Modernisierung einer oder mehrerer Etagen bzw. eines gesamten Bauwerks oder mehrerer Bauwerke, um Schäden zu beseitigen und/oder den Wohnstandard zu erhöhen. In erster Linie bezweckt die Sanierung die Werterhaltung der Bausubstanz. 134 Mein Zuhause – einfach erklärt. Stand November 2021 Mein Zuhause – einfach erklärt. Stand November 2021 MEIN ZUHAUSE – EINFACH ERKLÄRT 2.6. XXXXXXX Bei Außentüren, das sind Wohnungs- eingangstüren, bei Ein- und Zweifami- lienhäusern sämtliche Außentüren – ausgenommen Balkon- und Terrassentüren gelten als Sicherungen:
Sanierung. Zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres, spätestens innerhalb von 6 Monaten, wird die Schadenbelastung des Vertrages für die abgelaufene Versicherungszeit, läng- stens für die letzten 5 Jahre, ermittelt. Die Schadenbela- stung ist das Verhältnis der für den Beobachtungszeitraum gezahlten zuzüglich den reservierten bekannten Schäden zu den für den gleichen Zeitraum insgesamt geschuldeten Beiträgen ohne Versicherungsteuer. Übersteigt die Schadenbelastung 60 % des Beitrags, kann für das Folgejahr ein Zuschlag zum Beitrag nach folgender Staffel verlangt werden: bis 100 % 50 % Zuschlag bis 150 % 120 % Zuschlag bis 200 % 200 % Zuschlag. Übersteigt die Schadenbelastung 200 % , können weitere Sanierungsmaßnahmen verlangt werden. Kommt hierüber innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab Zugang des Sa- nierungsverlangens keine Einigung zustande, kann der Vertrag mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.