Sanierung Musterklauseln

Sanierung. Sicherstellen der Erarbeitung von Vorschlägen für die Sanierung, Konvertierung bzw Stornierung von Ver- trägen, insbesondere aufgrund von Schadenauffällig- keiten oder eingestellten Prämienzahlungen in Ab- stimmung mit dem Vorgesetzten und dem Außen- dienst.
Sanierung. Im geltenden VAG ist lediglich das Konkursverfahren ausführlich geregelt. Eine Re- gelung eines Sanierungsverfahrens für Versicherungsunternehmen fehlt bis anhin, ob- wohl das Gesetz selbst die Sanierung voraussetzt (vgl. Art. 53 Abs. 1). Mit dem neuen Abschnitt 2a soll diese Regelungslücke geschlossen und auch das Sanierungsverfah-
Sanierung. Für das Erreichen der jeweiligen Effizienzhaus-Stufe wird der nachfolgend aufgeführte Prozentsatz auf die hierfür entstandenen förderfähigen Kosten als Zuschuss bzw. auf den hierfür bewilligten Kreditbetrag als Tilgungszuschuss gewährt: – Effizienzhaus Denkmal: 25 %; – Effizienzhaus 100: 27,5 %; – Effizienzhaus 85: 30 %; – Effizienzhaus 70: 35 %; – Effizienzhaus 55: 40 %; – Effizienzhaus 40: 45 %. Bei Erreichen einer „Effizienzhaus EE“-Klasse erhöht sich der jeweils anzusetzende Prozentwert um zusätzliche fünf Prozentpunkte. Bei einer schrittweisen Sanierung werden die Fördersätze nur für denjenigen Sanierungsschritt erhöht, bei dem die „Effizienzhaus EE“-Klasse zum ersten Mal erreicht wird. Wird mit der geförderten Maßnahme ein im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderter individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP in sinnvoll aufeinander abgestimmten Schritten umgesetzt und dabei mindestens eine Effizienzhaus-Stufe erreicht, so erhöht sich der für diese Effizienzhaus-Stufe vorgesehene Fördersatz um zusätzliche fünf Prozentpunkte (iSFP-Bonus). Als Übergangsregelung werden Beratungsberichte, die nicht als iSFP erstellt wurden, und die im Zeitraum zwischen dem 01.07.2017 und dem 31.12.2020 vom BAFA im Rahmen der Energieberatung für Wohngebäude gefördert wurden, unter den im Übrigen selben weiteren Voraussetzungen ebenfalls für den iSFP-Bonus zugelassen. Nicht gewährt wird der iSFP-Bonus hingegen, wenn direkt mit dem ersten Umsetzungsschritt die mit dem iSFP als Ziel definierte Effizienzhaus-Stufe erreicht wird (Komplettsanierung in einem Zug).
Sanierung. Unter einer Sanierung versteht man die baulich-technische Wiederherstellung oder Modernisierung einer oder mehrerer Etagen bzw. eines gesamten Bauwerks oder mehrerer Bauwerke, um Schäden zu beseitigen und/oder den Wohnstandard zu erhöhen. In erster Linie bezweckt die Sanierung die Werterhaltung der Bausubstanz. 134 Mein Zuhause – einfach erklärt. Stand November 2021 Mein Zuhause – einfach erklärt. Stand November 2021 MEIN ZUHAUSE – EINFACH ERKLÄRT 2.6. XXXXXXX Bei Außentüren, das sind Wohnungs- eingangstüren, bei Ein- und Zweifami- lienhäusern sämtliche Außentüren – ausgenommen Balkon- und Terrassentüren gelten als Sicherungen:
Sanierung. Übersteigen die für ein Versicherungsjahr erbrachten Leistun- gen sowie die aufgrund schwebender Schäden gebil- deten Reserven 65 % der für denselben Zeitraum vom Versicherungsnehmer geschuldeten Bruttobeiträge ab- züglich Versicherungsteuer, kann ein Beitragszuschlag gemäß nachfolgender Staffel ab dem Folgejahr erho- ben werden: mehr als 65 % bis 80 % 20 % mehr als 80 % bis 100 % 45 % mehr als 100 % bis 120 % 75 % mehr als 120 % bis 140 % 110 % Übersteigt die Schadenbelastung 140 %, kann der Versicherer ab dem Folgejahr einen angemessenen Beitrag verlangen. Kommt innerhalb einer Frist von zwei Monaten – gerechnet von der Mitteilung des Ver- sicherers über den Beitrag – eine Einigung nicht zu- stande, sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Der Versicherer hat hierbei eine Frist von einem Monat einzuhalten; der Versicherungsnehmer kann bestim- men, dass seine Kündigung sofort oder zu einem spä- teren Zeitpunkt wirksam wird, spätestens aber zum En- de der laufenden Versicherungsperiode. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der zweimonatigen Verhand- lungsfrist ausgeübt wird.
Sanierung. Sicherstellen der Erarbeitung von Vorschlägen für die Sanierung, Konvertierung bzw Stornierung von Verträ- gen, insbesondere aufgrund von Schadenauffällig- keiten oder eingestellten Prämienzahlungen in Ab- stimmung mit dem Vorgesetzten und dem Außen- dienst.
Sanierung. Abschnitt VII Prüfberechtigte
Sanierung. (1) Werden die Grenzwerte gemäß dem Abschnitt IV nicht eingehalten, ist die Feuerungsanla- ge oder das Blockheizkraftwerk innerhalb von längstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Mangels zu sanieren. Diese Frist verlängert sich, falls die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann und die Länder nicht anderes festlegen:
Sanierung. Stadtkern Böhlen
Sanierung. Zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres, spätestens innerhalb von 6 Monaten, wird die Schadenbelastung des Vertrages für die abgelaufene Versicherungszeit, läng- stens für die letzten 5 Jahre, ermittelt. Die Schadenbela- stung ist das Verhältnis der für den Beobachtungszeitraum gezahlten zuzüglich den reservierten bekannten Schäden zu den für den gleichen Zeitraum insgesamt geschuldeten Beiträgen ohne Versicherungsteuer. Übersteigt die Schadenbelastung 60 % des Beitrags, kann für das Folgejahr ein Zuschlag zum Beitrag nach folgender Staffel verlangt werden: bis 100 % 50 % Zuschlag bis 150 % 120 % Zuschlag bis 200 % 200 % Zuschlag. Übersteigt die Schadenbelastung 200 % , können weitere Sanierungsmaßnahmen verlangt werden. Kommt hierüber innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab Zugang des Sa- nierungsverlangens keine Einigung zustande, kann der Vertrag mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.