Schätzungsexperten Musterklauseln

Schätzungsexperten. Die Fondsleitung hat mit Genehmigung der FINMA die Wüest Partner AG, Xxxx Xxxxx, Xxxxxxxx- xxx 0, 0000 Xxxxxx als ständigen unabhängigen Schätzungsexperten beauftragt. Die Wüest Partner AG zeichnet sich aus durch ihre langjährige Erfahrung in der Immobilienwirtschaft. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und dem Schätzungs- experte abgeschlossener Vertrag. Innerhalb der Wüest Partner AG wurden folgende Hauptver- antwortliche beauftragt: - Xxxx Xxxxxxx XXXXXX, dipl. Architekt EPFL/SIA, Zürich; - Xxxx Xxxx XXXXX, dipl. Architekt ETH, MSc Real Estate (CUREM), Zürich.
Schätzungsexperten. Die Fondsleitung lässt auf den Abschluss je- des Rechnungsjahrs sowie bei der Ausgabe von Anteilen den Verkehrswert der zum Im- mobilienfonds gehörenden Grundstücke durch unabhängige Schätzungsexperten überprüfen. Die Fondsleitung hat mit Geneh- migung der Aufsichtsbehörde folgende stän- dige und unabhängige Schätzungsexperten ernannt: - Xxxx Xxxxx Xxxxxx, Chartered Surveyor MRICS; dipl. Arch. ETH, MSc Real Estate (CUREM), (Wüest Partner AG, Zürich); - Xxxx Xxxxxx Xxxxxxx-de Lima, dipl. Archi- tekt ETH (Wüest Partner AG, Zürich). Die Schätzungsexperten zeichnen sich aus durch ihre langjährige Erfahrung in der Be- wertung von Immobilien und verfügen über umfassende Marktkenntnisse. Die genaue Ausführung der Aufträge regeln zwischen der Fondsleitung und den Schätzungsexperten abgeschlossene Verträge. Chancen und Risiken‌
Schätzungsexperten. Die Fondsleitung lässt auf den Abschluss jedes Rechnungsjahrs sowie bei der Ausgabe von Anteilen den Verkehrswert der zum Immobilienfonds gehörenden Grundstücke durch unabhängige Schätzungsexperten überprüfen. Die Fondsleitung hat mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgende ständige und unabhängige Schätzungsexpertin ernannt: Folgende Mitarbeitende der Schätzungsexpertin betreuen das Mandat: - Xxxx Xxxx Xxxxxxxxx, Partner, Wüest Partner AG, Zürich - Xxxx Xxxx Xxxxxx, Manager, Wüest Partner AG, Zürich
Schätzungsexperten. Bekanntgabe der für die Immobilienschätzungen beigezogenen, unabhängi- gen Schätzungsexperten.
Schätzungsexperten. Die Fondsleitung hat mit Genehmigung der Aufsichtsbe- hörde die CBRE (Geneva) SA als Schätzungsexperte beauftragt. Die CBRE (Geneva) SA zeichnet sich aus durch ihre langjährige Erfahrung in der Bewertung von Immo- bilien und verfügt über umfassende Marktkenntnisse. Die genaue Ausführung der Aufträge regeln zwischen der Fondsleitung und der CBRE (Geneva) SA abgeschlossene Verträge. Innerhalb von CBRE (Geneva) SA sind folgende natürlichen Personen verantwortlich: • Xxxx Xxxxx Xxxxxxxxxx • Xxxx Xxxx Xxxxxxxxxxx
Schätzungsexperten. Die Fondsleitung hat mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Xxxxxx Xxxxx und Xxxx Xxxxx xxx Xxxxx Partner AG, Rauminformation, Zürich, als unabhängige Schätzungsex- perten beauftragt. Diese Schätzungsexperten zeichnen sich aus durch ihre langjährige Erfahrung in der Schätzung von Grundstücken und Liegenschaften. Die genaue Ausfüh- rung des Auftrages regelt ein zwischen der Pensimo Fondsleitung AG und den Schät- zungsexperten abgeschlossener Auftrag.
Schätzungsexperten. Die Fondsleitung hat mit Genehmigung der FINMA die Herren Xxxxxxx Xxxxxx, Xxxx Xxxxx und (bis am 31. Dezember 2018) Xxxxx Xxxx als ständige unabhängige Schätzungsexperten beauftragt. Alle erwähnten Schätzungsexperten sind Mitarbeiter der Wüest Partner AG, Xxxx Xxxxx, Xxxxxxxxxxx 0, 0000 Xxxxxx, und zeichnen sich durch langjährige Erfahrung im schwei- zerischen Liegenschaftssektor aus. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und den Schätzungsexperten abgeschlossener Vertrag.
Schätzungsexperten. Die Fondsleitung hat mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgende unabhängigen Schät- zungsexperten beauftragt: - Xxxx Xxxxxx Xxxxxxx, dipl. Architekt ETH, Chartered Surveyor MRICS; Wüest Partner AG, Zürich; - Xxxxx Xxxxxx, Chartered Surveyor MRICS; dipl. Arch. ETH, MSc Real Estate (CUREM), Wüest Partner AG, Zürich. Die Schätzungsexperten zeichnen sich aus durch ihre langjährige Erfahrung in der Bewertung von Immobilien im In- und Ausland und verfügen über umfassende Marktkenntnisse. Die genaue Ausführung der Aufträge regeln zwischen der Fondsleitung und den Schätzungsex- perten abgeschlossene Verträge. Die Schätzungsexperten können im Ausland zur Schätzung der ausländischen Grundstücke Hilfspersonen beiziehen. Die Schätzungsexperten plausibilisieren mit Hilfe der Discounted- Cashflow-Methode (DCF-Methode) sämtliche ausländischen Verkehrswertschätzungen. Damit gewährleisten die Schätzungsexperten eine den schweizerischen Vorschriften entsprechende Verkehrswertschätzung der Immobilienwerte. Die Schätzungsexperten stellen ebenfalls sicher, dass die Hilfspersonen die Anforderungen gemäss Art. 64 Abs. 2 KAG und die Auflagen der Aufsichtsbehörde jederzeit sinngemäss erfüllen. Die Schätzungsexperten sind verpflichtet, die Fondsleitung über den Bezug von Hilfspersonen zu informieren. Die Fondsleitung nimmt zusätzlich zu ihrer laufenden Prüfung der durch die Schätzungsexperten und die lokalen Hilfspersonen vorgenommenen Verkehrswertschätzungen stichprobenartige und unabhängige Sonderprüfungen vor Ort vor.
Schätzungsexperten. Die Fondsleitung lässt auf den Abschluss jedes Rech­ nungsjahrs sowie bei der Ausgabe von Anteilen den Verkehrswert der zum Immobilienfonds gehörenden Grundstücke durch unabhängige Schätzungsexperten überprüfen. Die Fondsleitung hat mit Genehmigung der Aufsichtsbe­ hörde folgende ständige und unabhängige Schätzungs­ expertin ernannt: CBRE (Geneva) SA. Innerhalb von CBRE (Geneva) SA sind folgende natür­ lichen Personen verantwortlich: • Xxxx Xxxxx Xxxxxxxxxx • Xxxx Xxxx Xxxxxxxxxxx Die Schätzungsexperten zeichnen sich aus durch ihre langjährige Erfahrung in der Bewertung von Immobilien und verfügen über umfassende Marktkenntnisse. Die genaue Ausführung der Aufträge regeln zwischen der Fondsleitung und den Schätzungsexperten abgeschlos­ sene Verträge.

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  • Nutzungssperre 5.1. Trade Republic ist berechtigt, den Zugang zum Depot ganz oder teilweise zu sperren, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Online-Brokerage und/oder der personalisierten Sicherheitsmerkmale dies rechtfertigen. 5.2. Eine Berechtigung zur Sperre besteht insbesondere, wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung der Sicherheitsmerkmale besteht oder dies zu befürchten ist. Der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der personalisierten Sicherheitsmerkmale besteht insbesondere dann, wenn es zu wiederholten Fehlversuchen der Anmeldung in der Applikation kommt, die Prüfung im Rahmen des Zugriffs- und Authentifizierungsverfahrens wiederholt nicht positiv ausfällt oder die Applikation meldet, dass sie nicht auf einem vom Hersteller erlaubten Betriebssystem (z.B. durch Jailbreak) läuft. 5.3. Trade Republic darf eine Sperre auch dann veranlassen, wenn Trade Republic zur Kündigung des Rahmenvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist.

  • Nutzungsumfang 2.1 Die vertragsgegenständlichen Leistungen dürfen nur durch den Kunden und nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Der Kunde darf während der Laufzeit des Vertrages auf die vertragsgegenständlichen Leistungen mittels Telekommunikation (über das Internet) zugreifen und mittels 2.2 Der Kunde darf die Software insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu 2.3 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 2.4 Im Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Name und Anschrift des Nutzers mitzuteilen. 2.5 Der Anbieter kann die Zugangsberechtigung des Kunden widerrufen und / oder den Vertrag kündigen, wenn der Kunde die ihm gestattete Nutzung erheblich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden kann der Anbieter den Zugriff auf die vertraglichen 2.6 Der Anspruch des Anbieters auf eine Vergütung für die über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt. 2.7 Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung und der Zugriffsmöglichkeit, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.

  • Zielsetzung 1. Die Parteien verpflichten sich, ihre futtermittelrechtlichen Vorschriften anzuglei- chen, um den Handel in diesem Bereich zu erleichtern. 2. Das Verzeichnis der Erzeugnisse bzw. Erzeugnisgruppen, für die die Anwendung der jeweiligen Rechtsvorschriften der Parteien nach Auffassung der Parteien zu vergleichbaren Ergebnissen führen, sowie gegebenenfalls das Verzeichnis der ent- sprechenden Rechtsvorschriften sind in der vom Ausschuss gemäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellenden Anlage 1 aufgeführt. 2.bis 32 Abweichend von Artikel 1 des Abkommens gilt dieser Anhang für alle Erzeugnisse, die unter die in Anlage 1 aufgeführten Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 2 fallen. 3. Die Parteien schaffen die Grenzkontrollen für die Erzeugnisse oder Erzeugnis- gruppen gemäss der in Absatz 2 genannten Anlage 1 ab.

  • Grundstücksbenutzung 14.1. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der Versorgung durch den Netzbe- treiber das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im gleichen Netzgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft Grundstücke, die an das Verteilernetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Gasversorgung sonst wirt- schaftlich vorteilhaft ist. Die Pflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. 14.2. Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu be- nachrichtigen. 14.3. Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen aus- schließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen. 14.4. Wird der Netzanschlussvertrag beendet, so hat der Anschlussnehmer, der Grundstückseigentümer ist, die auf seinen Grundstü- cken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Dies gilt bei einer Einstellung der Anschlussnutzung entsprechend für den Anschlussnutzer, der Grundstückseigentümer ist. 14.5. Muss zum Netzanschluss des Grundstücks ein Druckregler oder eine besondere Absperreinrichtung angebracht werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses des Grundstücks zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Einrichtungen auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist. Wird das Netzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer den Druckregler noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sein denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. 14.6. Der Anschlussnehmer, der zugleich Grundstückseigentümer ist, wird auf Wunsch des Netzbetreibers einen Dienstbarkeitsver- trag abschließen, auf dessen Basis er dem Netzbetreiber die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grund- buch bewilligt. Sofern der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, wird er auf Wunsch des Netzbetreibers die Zu- stimmung des Grundstückseigentümers zum Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages und der Bewilligung zur Eintragung der be- schränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch beibringen. Mit Eintragung dieser Dienstbarkeit im Grundbuch zahlt der Netzbetreiber dem Grundstückseigentümer eine einmalige Entschädigung nach den allgemeinen Entschädigungssätzen. Die Kosten für die Eintragung trägt der Netzbetreiber. 14.7. Verändern sich die Eigentumsverhältnisse am angeschlossenen Objekt nachträglich in der Art und Weise, dass der Netzan- schluss über Grundstücke Dritter verläuft, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, die Kosten der Umverlegung zu tragen, wenn der Dritte berechtigt die Umverlegung des Netzanschlusses oder von Leitungen auf Kosten des Netzbetreibers fordert. 14.8. Die vorstehenden Absätze gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und –flächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststel- lung für den Bau von öffentlichen Verkehrsflächen und –wegen bestimmt sind.

  • Schutzumfang Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverban- des deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensiche- rungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, d.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn (i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Na- mensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und (ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden ha- ben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert wer- den kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Rege- lungen des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Ge- samtrechtsnachfolge übergeht.

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).