Schadenaufklärungspflicht. 3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten.
3.2. Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür trägt der Versiche- rungsnehmer.
3.3. Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange der Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versi- cherers nicht verändert werden, es sei denn, dass eine solche Veränderung zum Zweck der Schadenminderung oder im öffentli- chen Interesse notwendig ist. In einem solchen Fall ist das Scha- denbild nachvollziehbar zu dokumentieren, z.B. durch Fotos. Bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer sind die beschädig- ten Sachen vom Versicherungsnehmer aufzubewahren.
Schadenaufklärungspflicht. 32.3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten.
32.3.2. Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer.
32.3.3. Bei Gebäudeschäden ist dem Versicherer auf Verlangen ein beglaubigter Grundbuchauszug nach dem Stand vom Tag des Schadenereignisses vorzulegen. Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer.
32.3.4. Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange der Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versicherers nicht verändert werden, es sei denn, dass eine solche Veränderung zum Zweck der Schadenminderung oder im öffentlichen Interesse notwendig ist.
Schadenaufklärungspflicht. 3.1. Uns ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungsleistung zu gestatten.
3.2. Bei der Schadenermittlung müssen Sie unterstützend mitwirken und uns auf Verlangen entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen. Die für die Begründung des Entschädigungsanspruches nötigen Angaben sind auf unser Verlangen schriftlich zu Protokoll zu geben. Auf Verlangen ist auch ein Verzeichnis der vom Schaden betroffenen Sachen mit Wertangabe an uns zu übermitteln. Die Kosten dafür sind durch Sie zu tragen.
3.3. Bei abhandengekommenen oder gestohlenen Sachen - insbesondere bei Bargeld (ab 2.000 Euro), Inhaberpapieren, Sparbücher ohne Losungswort, Modeschmuck und echtem Schmuck (ab einem Einzelstückwert von 500 Euro bzw. Gesamtwert des gestohlenen Schmucks von 5.000 Euro), Edelmetalle, Edelsteine, Briefmarken- und Münzsammlungen sowie Sport- und technische Geräte (ab einem Einzelwert von 500 Euro) - verlangen wir den Besitznachweis in geeigneter Form.
3.4. Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange der Schaden nicht ermittelt ist, ohne unsere Zustimmung nicht verändert werden, es sei denn, dass eine solche Veränderung zum Zwecke der Schadenminderung oder im öffentlichen Interesse notwendig ist. In solchen Fällen ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren und die beschädigten Sachen aufzubewahren.
3.5. Bis zur Anzeige des Schadens bei der Sicherheitsbehörde kann die Entschädigungszahlung aufgeschoben werden.
Schadenaufklärungspflicht. 59.3.1. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens aktiv zu unterstützen.
59.3.2. Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
59.3.3. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versicherungsnehmer von sich aus innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (zivil-, straf- und verwaltungsrechtlicher Natur) vorzunehmen.
59.3.4. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Schadenersatz- verpflichtung ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu vergleichen.
Schadenaufklärungspflicht. Uns ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungsleistung zu gestatten.
Schadenaufklärungspflicht. 3.1. Dem Versicherer und dessen Sachverständigen ist nach Mög- lichkeit jede Untersuchung über Ursache, Umfang und Dauer der Betriebsunterbrechung sowie über die Höhe des Unterbrechungs- schadens und der Entschädigungsleistung zu gestatten.
3.2. Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken. Auf Verlangen sind dem Versicherer alle dienlichen Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen sowie alle in Art. 8 genannten Unter- lagen zur Verfügung zu stellen. Weiters sind die befassten Behörden zu ermächtigen und zu veranlassen, die vom Versicherer verlangten Auskünfte zu erteilen.
3.3. Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Krankenanstalt so- wie diejenigen Ärzte oder Krankenanstalten, von denen der Versicher- te aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht worden ist, sind zu ermächtigen und zu veranlassen, die vom Versicherer geforderten Auskünfte zu erteilen und Berichte zu liefern. Ebenso sind die Sozial- versicherungsträger, insbesondere aber nicht abschließend aufgezählt die privaten Krankenversicherungsunternehmen, zu ermächtigen, die geforderten Auskünfte zu erteilen.
Schadenaufklärungspflicht. 5.3.1. Dem Versicherer und dessen Sachverständigen ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über Ursache, Umfang und Dauer der Unterbrechung des Betriebes sowie über die Höhe der Mehrkosten und der Entschädigungsleistung zu gestatten.
5.3.2. Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken. Auf Verlangen sind dem Versicherer alle dienlichen Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen sowie alle dem Versicherer notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer. Der Versicherer und sein Sachverständiger sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
5.3.3. Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange der Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versicherers nicht verändert werden, es sei denn, dass eine solche Veränderung zum Zwecke der Schadenminderung oder im öffentlichen Interesse notwendig ist.
5.3.4. Die bei der Reparatur nicht mehr verwendeten, beschädigten bzw. ausgewechselten Teile sind dem Versicherer zwecks Besichtigung zur Verfügung zu stellen.
Schadenaufklärungspflicht. Dem Versicherer und dessen Sachverständigen ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über Ursache, Umfang und Dauer der Betriebsunterbrechung, sowie über die Höhe des Unterbrechungsschadens und der Entschädigungsleistung zu gestatten.
Schadenaufklärungspflicht. 3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten.
3.2. Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer.
3.3. Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange der Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versicherers nicht verändert werden, es sei denn, dass eine solche Veränderung zum Zweck der Schadenminderung oder im öffentlichen Interesse notwendig ist.
Schadenaufklärungspflicht. 3.1 Uns ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungsleistung zu gestatten.
3.2 Bei der Schadenermittlung müssen Sie unterstützend mitwirken und uns auf Verlangen entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen. Die für die Begründung des Entschädigungsanspruches nötigen Angaben sind auf unser Verlangen schriftlich zu Protokoll zu geben. Auf Verlangen ist auch ein Verzeichnis der vom Schaden betroffenen Sachen mit Wertangabe an uns zu übermitteln. Die Kosten dafür sind durch Sie zu tragen.
3.3 Bei Gebäudeschäden ist uns auf Verlangen ein beglaubigter Grundbuchauszug nach dem Stand vom Tag des Schadenereignisses vorzulegen. Die Kosten dafür sind durch Sie zu tragen.
3.4 Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange der Schaden nicht ermittelt ist, ohne unsere Zustimmung nicht verändert werden, es sei denn, dass eine solche Veränderung zum Zwecke der Schadenminderung oder im öffentlichen Interesse notwendig ist. In solchen Fällen ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren und die beschädigten Sachen aufzubewahren.