Schadenfeststellung Musterklauseln

Schadenfeststellung. Zur Schadensfeststellung musst du
Schadenfeststellung. Sowohl der Anspruchsberechtigte als auch der Versicherer können die sofortige Feststellung des Schadens verlangen. Der Anspruchsberechtigte hat die Höhe des Schadens nachzuweisen. Die vom Versicherer oder Havariekommissar angeordneten Massnahmen, die dazu beitragen, einen Schaden festzu- stellen, zu mindern oder zu verhüten oder die die Regress- rechte wahren oder geltend machen sollen, bewirken keine Anerkennung einer Leistungspflicht. Der Schaden kann entweder durch die Parteien selbst, durch einen gemeinsam bestimmmten Experten oder im Sachverständigenverfahren festgestellt werden. Jede Partei kann die Durchführung des Sachverständigenverfahrens verlangen. Bei Versicherung für fremde Rechnung wird der Schaden ausschliesslich zwischen dem Versicherungsneh- mer und dem Versicherer ermittelt. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, gerettete oder beschä- digte Sachen zu übernehmen. Der Versicherer kann nach seiner Xxxx erforderliche Repa- raturen durch von ihm beauftragte Fachleute vornehmen lassen oder die Entschädigung in bar leisten.
Schadenfeststellung a) Im Schadenfall ist in der Schweiz der Versicherer, im Ausland sein Havariekommissär unverzüglich beizuziehen, um den Schaden festzustellen und die nötigen Massnahmen zu treffen.
Schadenfeststellung. 12.1 Der durch ein versichertes Schadenereignis verursachte Schaden und die Kosten können festgestellt werden durch:
Schadenfeststellung. Der vom Versicherten erlittene Xxxxxxx richtet sich nach der Differenz zwischen dem Versicherungswert der Güter vor Eintritt des Versicherungsfalls und dem Wert der Güter in dem Zustand nach dem Schadensereignis. Der Wert, den die versicherte Xxxx nach Eintritt des Schadens hat, ergibt sich, sofern die Ware mit Zustimmung der Vers icherer verkauft wird, aus dem durch den Verkauf erzielten Nettobetrag. Im Falle eines Teilschadens leisten die Versicherer eine Entschädigung für jegliche Kosten der Wiederherstellung, Reparatur, Instandsetzung und Ersatz der versicherten Güter sowie für die Wertminderung infolge eines eingetretenen Wertverlustes bis zu 50% der versicherten Summe.
Schadenfeststellung. Verlangt ADM gemäß Ziffer 2.6 Schadenersatz statt der Leistung, so kann ADM – wenn dies gemäß lokal geltendem Recht mög- lich ist - die Schadenfeststellung u. a. durch Selbsthil- feverkauf oder Preisfeststellung durch einen Dritten (z.
Schadenfeststellung. Der Verein kann Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung oder die Höhe des Schadens durch Sachver- ständige feststellen lassen. Die hierbei erstellte Schadentaxe ist grundsätzlich verbindlich, sofern der tatsächliche Scha- den nicht unter dieser Taxsumme bleibt. § 84 Abs. 1 Satz 1 VVG bleibt unberührt. Sämtliche Rechnungen und Belege sind nach Beendigung der Reparaturarbeiten dem Verein alsbald vorzulegen. Der Verein ist berechtigt, die Durchführung der Reparaturarbeiten zu überwachen und die Richtigkeit der Rechnungen zu überprüfen. Von dem ermittelten Schaden sind die aus dem Unterschied „neu für alt“ bedingungsgemäß vorgesehenen Abzüge (§ 28 Nr. 3) AVB, ausgenommen § 28 Nr. 4) sowie der Selbstbehalt des Mitgliedes (§ 7 AVB) abzuziehen. In Abzug gelangt ferner der volle Erlös oder Wert ausgewechselter Schiffs- bzw. Zubehörteile. Xxxxxxx, auf deren Ausbesserung das Mitglied verzichtet, werden nicht ersetzt. Die Sachverständigen zur Ermittlung und Feststellung eines Schadens werden vom Verein bestimmt, sofern dieser den Schaden nicht selbst feststellt. Das Mitglied kann, falls es mit dem Ergebnis der Feststellungen nicht einverstanden ist, die Hinzuziehung eines von ihm selbst benannten Sachverständigen verlangen. Die Benennung eines Sachverständigen durch das Mitglied hat binnen 3 Werktagen nach Aufforderung durch den Verein zu erfolgen. Geschieht dies nicht, so kann der Verein das zuständige Gericht oder die zuständige Industrie- und Handelskammer um die Ernennung ersu- chen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Abschätzungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als Xxxxxx, der erst dann sein Gutachten erstattet, wenn die beiden Sachverständigen sich über die Schadenfeststellungen nicht einigen können. In diesem Falle entscheidet der Obmann endgültig. Können sich die Sachverständigen über die Xxxx des Obmannes nicht einigen, so haben sie dessen Ernennung beim zuständigen Gericht oder der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu beantragen. Die Kosten der Sachverständigen trägt der Verein, die Kosten des Obmannes tragen das Mitglied und der Verein je zur Hälfte, jedoch nur bis zur üblichen Höhe, angelehnt an die Gebühren der Mitglieder der Vereinigung westdeutscher Sachverständiger Duisburg e.V. Das Recht eines Mitgliedes, die Entscheidung der ordentlichen Gerichte in einem Schadenfalle anzurufen, bleibt von diesem Sachverständigenverfahren unberührt.
Schadenfeststellung. 1. Bei einem Schaden am Wasserfahrzeug und/oder eventuellem Hausrat hat der Versicherungsnehmer der Gesellschaft Gelegenheit zu bieten, den Schaden durch einen Sachverstän- digen feststellen zu lassen. Dies hat vor Beginn der Reparatur zu geschehen. Dieser Sachverständige wird von der Gesell- schaft bestellt.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.