Schadenregulierung Musterklauseln

Schadenregulierung. Die Höhe des Schadens, für den Wir aufkommen, ist innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines angemessenen Schadensnachweises oder nach einer mit Uns getroffenen Vergleichsvereinbarung bezüglich des Anspruchs fällig. Die Zahlung der der Versicherten Person geschuldeten Entschädigung erfolgt in derselben Währung, in der der Versicherungsnehmer die Prämie bezahlt hat.
Schadenregulierung. Als Nachweis für den eingetretenen Schaden ist zu erbringen: • Reparatur-Rechnung oder Kostenvoranschlag • Beleg über die geleistete Zahlung • detaillierte Beschreibung über Hergang und Umfang des Scha- dens. Diese Beschreibung ist vom Skipper und allen Crewmitglie- dern durch ihre Unterschrift zu bestätigen. • Chartervertrag (Kopie) • Crewliste (Kopie)
Schadenregulierung. Der versicherte Schaden wird durch das in den „AVBPflanze“ festgelegte Verfahren (siehe dazu die Abschnitte „Schadenfeststellungsverfahren“ und „Schadenermittlung“) ermittelt. Die Versicherungsleistung ist fällig, wenn alle notwendigen Erhebungen zum Grund und zur Höhe des Schadens und der Gesamtentschädigung aus dem Vertrag getroffen wurden (siehe „AVBPflanze“ Abschnitt „Zahlung der Entschädigung“).
Schadenregulierung a) Ein Anspruchsberechtigter darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Versicherers (die nicht unbillig vorenthalten oder verzögert werden darf) nicht in Verhandlungen eintreten, keine Haftung übernehmen, keiner Beilegung, Mediation oder Schlichtung eines Schadens zustimmen, kein Versprechen zur Zahlung oder Beilegung eines Schadens abgeben und keine Verteidigungskosten verursachen. b) Der Anspruchsberechtigte und der Versicherungsnehmer haben sämtliche Auskünfte zu erteilen, Dokumente vorzulegen, Kooperation und Unterstützung zu leisten, die der Versicherer in Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Schadens billigerweise verlangt. c) Der Versicherer ist an kein Zugeständnis oder Angebot gebunden, das ein Anspruchsberechtigter oder eine in dessen Namen handelnde Person gegenüber einem Dritten abgegeben hat. d) Der Versicherer: (i) hat das Recht, die Abwehr oder Regulierung eines Schadens zu übernehmen und im Namen des Anspruchsberechtigten oder Versicherungsnehmers in einer solchen Art und Weise durchzuführen, wie der Versicherer es in seinem alleinigem Ermessen für angemessen hält; und (ii) hat ansonsten das alleinige Ermessen in Bezug auf die Durchführung jeglicher Verfahren und der Schadenregulierung, ungeachtet dessen, ob im Rahmen dieser Polizze eine Zahlung erfolgt ist oder nicht.
Schadenregulierung. Eine Buchprüfung ist außer in begründeten Fällen oder für aufsichtsrechtlich erforderliche Stichproben ausgeschlossen, wenn die erwartete Schadenhöhe in keinem vernünftigen Zusammenhang mit den gemeinsamen, auch internen, Kosten von Versicherungsnehmer und Versicherungs- unternehmen steht. Klargestellt ist, dass Schäden sowohl mit vollständigen Unterlagen zum Leistungsfalls als auch mit dem vom Versicherer zur Verfügung gestellten Formular gemeldet, bearbeitet und ausbezahlt werden können.
Schadenregulierung. Der Kunde ist dazu verpflichtet dem Versicherungsmakler jeden Schaden unverzüglich zu melden und jegliche Kommunikation zu einem Schadenfall über den Versicherungsmakler abzuwickeln. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, wird der Versicherungsmakler von seiner Haftung frei ge- stellt.
Schadenregulierung a. Berechnung der Entschädigung
Schadenregulierung. 1 Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, innert drei Monaten nach Anmel- dung einer Entschädigungsforderung schriftlich: a. ein begründetes Angebot zu unterbreiten, wenn die Leistungspflicht un- bestritten und der Anspruch bezifferbar ist; b. eine begründete Stellungnahme abzugeben, wenn die Leistungspflicht bestritten oder der Anspruch noch nicht bezifferbar ist. 2 Kommt das Versicherungsunternehmen diesen Verpflichtungen nicht nach, kann ihm die Person, die die Entschädigungsforderung angemeldet hat, eine Nachfrist von vier Wochen ansetzen. 3 Nach deren unbenütztem Ablauf wird vermutet, dass die Leistungspflicht im Um- fang der angemeldeten Entschädigungsforderung besteht. Vorbehalten bleiben weitergehende Ansprüche, namentlich solche aus Schuldnerverzug.
Schadenregulierung. 11.1. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Ergänzend zu den in Teil A/Punkt 4 angeführten Bedingungen gilt nach Eintritt des Schadenfalles folgendes: • dem Versicherer ist der Schaden unverzüglich nach Buchungsende per Telefon (Kontaktdaten siehe Übergabeprotokoll) anzuzeigen; • Xxxxxx sind verpflichtet, dem Versicherer Auskunft über ihre Führerscheindaten (Übermittlung einer Kopie der aktuellen Lenkerberechtigung) zu erteilen; • der Vermieter ist verpflichtet, dem Versicherer die Fahrzeugidentifikationsnummer sowie das amtliche Kennzeichen des durch diesen Vertrag versicherten Fahrzeuges mitzuteilen; • auf Anforderung das unterzeichnete Übergabeprotokoll auszuhändigen; 11.2. Kfz-Haftpflichtschäden Vorrangige Inanspruchnahme Der Versicherer tritt im Rahmen der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung aus diesem Vertrag vorrangig für entstandene Schäden ein. Tritt der Versicherer, bei dem der Vermieter für das Fahrzeug die Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat (Erstversicherer), aufgrund einer direkten Inanspruchnahme durch den Geschädigten in Vorleistung, wird der Versicherer auf Antrag des Vermieters dem Erstversicherer die geleisteten Entschädigungszahlungen insoweit erstatten, wie der Versicherer im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zur Leistung verpflichtet gewesen wäre.
Schadenregulierung. Hinweis: Hinweis: Hinweis: