Schadenregulierung Musterklauseln

Schadenregulierung. Die Höhe des Schadens, für den Wir aufkommen, ist innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines angemessenen Schadensnachweises oder nach einer mit Uns getroffenen Vergleichsvereinbarung bezüglich des Anspruchs fällig. Die Zahlung der der Versicherten Person geschuldeten Entschädigung erfolgt in derselben Währung, in der der Versicherungsnehmer die Prämie bezahlt hat.
Schadenregulierung. Als Nachweis für den eingetretenen Schaden ist zu erbringen: • Reparatur-Rechnung oder Kostenvoranschlag • Beleg über die geleistete Zahlung • detaillierte Beschreibung über Hergang und Umfang des Scha- dens. Diese Beschreibung ist vom Skipper und allen Crewmitglie- dern durch ihre Unterschrift zu bestätigen. • Chartervertrag (Kopie) • Crewliste (Kopie)
Schadenregulierung. Der versicherte Schaden wird durch das in den „AVBPflanze“ festgelegte Verfahren (siehe dazu die Abschnitte „Schadenfeststellungsverfahren“ und „Schadenermittlung“) ermittelt. Die Versicherungsleistung ist fällig, wenn alle notwendigen Erhebungen zum Grund und zur Höhe des Schadens und der Gesamtentschädigung aus dem Vertrag getroffen wurden (siehe „AVBPflanze“ Abschnitt „Zahlung der Entschädigung“).
Schadenregulierung a) Ein Anspruchsberechtigter darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Versicherers (die nicht unbillig vorenthalten oder verzögert werden darf) nicht in Verhandlungen eintreten, keine Haftung übernehmen, keiner Beilegung, Mediation oder Schlichtung eines Schadens zustimmen, kein Versprechen zur Zahlung oder Beilegung eines Schadens abgeben und keine Verteidigungskosten verursachen.
Schadenregulierung. Hinweis: Hinweis: Hinweis:
Schadenregulierung. 11.1. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Ergänzend zu den in Teil A/Punkt 4 angeführten Bedingungen gilt nach Eintritt des Schadenfalles folgendes: • dem Versicherer ist der Schaden unverzüglich nach Buchungsende per Telefon (Kontaktdaten siehe Übergabeprotokoll) anzuzeigen; • Xxxxxx sind verpflichtet, dem Versicherer Auskunft über ihre Führerscheindaten (Übermittlung einer Kopie der aktuellen Lenkerberechtigung) zu erteilen; • der Vermieter ist verpflichtet, dem Versicherer die Fahrzeugidentifikationsnummer sowie das amtliche Kennzeichen des durch diesen Vertrag versicherten Fahrzeuges mitzuteilen; • auf Anforderung das unterzeichnete Übergabeprotokoll auszuhändigen;
Schadenregulierung a. Berechnung der Entschädigung
Schadenregulierung. Die Schadenregulierung erfolgt durch die Helvetia. Den versicherten Personen steht ein direktes Forderungsrecht gegenüber der Helvetia zu.
Schadenregulierung. 1 Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, innert drei Monaten nach Anmel- dung einer Entschädigungsforderung schriftlich:
Schadenregulierung. Der Kunde ist dazu verpflichtet dem Versicherungsmakler jeden Schaden unverzüglich zu melden und jegliche Kommunikation zu einem Schadenfall über den Versicherungsmakler abzuwickeln. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, wird der Versicherungsmakler von seiner Haftung frei ge- stellt.