Common use of Schadensanzeige Clause in Contracts

Schadensanzeige. Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: -Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkenn- bare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf der Em- pfangsbescheinigung bzw einem Schadensprotokoll spezifiziert festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen -Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. -Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall -Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. -Wird die Anzeige nach Ablieferung erstattet, muß sie -um den Anspruchsverlust zu verhindern -in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. -Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

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Samples: Haftungsinformationen Des Möbelspediteurs

Schadensanzeige. Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: -Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkenn- bare erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf der Em- pfangsbescheinigung Empfangsbescheinigung bzw einem Schadensprotokoll spezifiziert festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen -Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. -Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall -Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. -Wird die Anzeige nach Ablieferung erstattet, muß sie -um den Anspruchsverlust zu verhindern -in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. -Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

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Samples: Haftungsinformationen Des Möbelspediteurs

Schadensanzeige. Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: -Der - Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkenn- bare äußer- lich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind sollten auf der Em- pfangsbescheinigung bzw dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll - spezifiziert festzuhalten oder - festgehalten werden. Sie sind dem Möbelspediteur spätestens spätes- tens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen -Äußerlich anzuzeigen. - Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. -Pauschale - Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall -Ansprüche Fall. - Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. -Wird die - Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muß muss sie -um - um den Anspruchsverlust zu verhindern -in jedem Fall - in schriftlicher Form Textform (z. B. per Brief, Telefax oder E-Mail) und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung Außerdem muss der Absender der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgengenannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. -Zur - Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

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Samples: Transport Agreement

Schadensanzeige. Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: -Der - Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkenn- bare erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf der Em- pfangsbescheinigung bzw dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll spezifiziert – spezifi- ziert- festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen -Äußerlich anzuzeigen. - Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert spezi- fiziert angezeigt werden. -Pauschale - Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall -Ansprüche Fall. - Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb inner- halb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. -Wird die - Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muß sie -um – um den Anspruchsverlust zu verhindern -in – in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. -Zur Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

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Samples: Haftungsinformationen Des Möbelspediteurs

Schadensanzeige. Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: -Der Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkenn- bare erkennbare Beschädigungen oder Verluste des Gutes zu untersuchen. Diese sind auf der Em- pfangsbescheinigung bzw dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll Schadenprotokoll ‐ spezifiziert festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen -Äußerlich Anlieferung detailliert in Textform (E‐Mail; Brief oder Fax) anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen spätestens am Tag nach der Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. -Pauschale Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall -Ansprüche Fall. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. -Wird die Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muß muss sie -um ‐ um den Anspruchsverlust zu verhindern -in ‐ in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. -Zur Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Schadensanzeige. Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: -Der - Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkenn- bare erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf der Em- pfangsbescheinigung bzw dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll - spezifiziert - festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen -Äußerlich anzuzeigen. - Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. -Pauschale - Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall -Ansprüche Fall. - Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. -Wird die - Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muß muss sie -um - um den Anspruchsverlust zu verhindern -in – in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. -Zur - Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

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Samples: Haftung Des Möbelspediteurs

Schadensanzeige. Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: -Der - Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkenn- bare erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf der Em- pfangsbescheinigung bzw dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll - spezifiziert - festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen -Äußerlich anzuzeigen. - Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. -Pauschale - Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall -Ansprüche Fall. - Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. -Wird die - Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muß muss sie -um - um den Anspruchsverlust zu verhindern -in - in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. -Zur - Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

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Samples: Haftung Des Möbelspediteurs

Schadensanzeige. Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: -Der - Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkenn- bare erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf der Em- pfangsbescheinigung bzw dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll spezifiziert festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen -Äußerlich detailliert und in Textform (Email, Brief, Fax) anzuzeigen. - Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung ebenfalls spezifiziert in Textform angezeigt werden. -Pauschale Bei der Lagerung müssen die nicht offensichtlichen Schäden binnen 7 Tagen nach Abnahme des Lagergutes in Textform angezeigt werden. - Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall -Ansprüche Fall. - Werden Schäden und Verluste nicht in den genannten Fristen geltend gemacht, erlöschen die Ersatzansprüche. - Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung in Textform anzeigt. -Wird die Anzeige nach Ablieferung erstattet, muß sie -um den Anspruchsverlust zu verhindern -in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb Nach Ablauf der vorgesehenen Fristen erfolgenFrist geht der Anspruch andernfalls unter. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. -Zur - Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige AbsendungAbsendung einer detaillierten Anzeige in Textform an den beauftragten oder abliefernden Xxxxxxxxxxxxxx, die ihren Aussteller erkennen lässt.

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Samples: Haftung Des Möbelspediteurs

Schadensanzeige. Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: -Der - Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkenn- bare erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf der Em- pfangsbescheinigung bzw dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll - spezifiziert - festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen -Äußerlich anzuzeigen. - Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. -Pauschale - Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall -Ansprüche Fall. - Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. -Wird die - Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muß sie -um - um den Anspruchsverlust zu verhindern -in - in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. -Zur - Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

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Samples: Haftungsinformationen Des Möbelspediteurs

Schadensanzeige. Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: -Der Absender Der AG ist verpflichtet, das Gut Umzugsgut bei Ablieferung auf äußerlich erkenn- bare erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf der Em- pfangsbescheinigung bzw einem Schadensprotokoll dem Arbeitsblatt/Quittung spezifiziert festzuhalten oder dem Möbelspediteur Frachtführer spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen -Äußerlich schriftlich anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur Bührle Umzüge und Transporte innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert schriftlich angezeigt werden. -Pauschale Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall -Ansprüche Fall. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur Bührle Umzüge und Transporte die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. -Wird anzeigt - Wird die Anzeige nach Ablieferung erstattet, muß muss sie -um - um den Anspruchsverlust zu verhindern -in - in jedem Fall in schriftlicher Form Bührle Umzüge und Transporte innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgenin schriftlicher Form vorliegen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. -Zur Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schadensanzeige. Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: -Der - Der Absender ist verpflichtet, das Gut sofort bei Ablieferung auf äußerlich erkenn- bare erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf der Em- pfangsbescheinigung bzw dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll spezifiziert festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen -Äußerlich anzuzeigen. - Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. -Pauschale - Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall -Ansprüche Fall. - Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. -Wird die - Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muß muss sie -um - um den Anspruchsverlust zu verhindern -in - in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. -Zur - Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

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Schadensanzeige. Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindernver- hindern, ist folgendes zu beachten: -Der - Der Absender ist verpflichtet, das Gut gut bei Ablieferung Ablie- ferung auf äußerlich erkenn- bare erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sollten auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadenspro- tokoll spezifiziert festgehalten werden. Sie sind auf der Em- pfangsbescheinigung bzw einem Schadensprotokoll spezifiziert festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen -Äußerlich anzuzeigen. - äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt ange- zeigt werden. -Pauschale - Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall -Ansprüche - Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen Lieferfris- ten erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur Möbel- spediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. -Wird die - Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muß sie -um muss die – um den Anspruchsverlust zu verhindern -in jedem Fall verhin- dern, in schriftlicher Form Textform (z. B. per Brief, Telefax oder E- Mail) und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung Außerdem muss der Absender der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgengenannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunter- schrift oder anders erkennbar gemacht werden. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. -Zur - Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

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