Common use of Schadensanzeige Clause in Contracts

Schadensanzeige. Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste des Gutes zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadenprotokoll ‐ spezifiziert ‐ festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Anlieferung detailliert in Textform (E‐Mail; Brief oder Fax) anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt werden. Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie ‐ um den Anspruchsverlust zu verhindern ‐ in jedem Fall ‐ in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

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Schadensanzeige. Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: - Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste des Gutes zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadenprotokoll ‐ Schadensprotokoll - spezifiziert - festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Anlieferung detailliert in Textform (E‐Mail; Brief oder Fax) Ablieferung anzuzeigen. - Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur spätestens am Tag innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. - Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. - Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. - Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie - um den Anspruchsverlust zu verhindern in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. - Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

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Schadensanzeige. Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: - Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste des Gutes zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadenprotokoll ‐ Schadensprotokoll - spezifiziert - festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Anlieferung detailliert in Textform (E‐Mail; Brief oder Fax) Ablieferung anzuzeigen. - Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur spätestens am Tag innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. - Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. - Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. - Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie - um den Anspruchsverlust zu verhindern - in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. - Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

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Schadensanzeige. Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: Der -Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare erkenn- bare Beschädigungen oder Verluste des Gutes zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder der Em- pfangsbescheinigung bzw einem Schadenprotokoll ‐ Schadensprotokoll spezifiziert festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Anlieferung detailliert in Textform (E‐Mail; Brief oder Fax) anzuzeigen. Äußerlich Ablieferung anzuzeigen -Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur spätestens am Tag innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. Pauschale -Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. Ansprüche Fall -Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. Wird eine -Wird die Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss muß sie ‐ um -um den Anspruchsverlust zu verhindern ‐ in -in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur -Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

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Schadensanzeige. Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: - Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich äußer- lich erkennbare Beschädigungen oder Verluste des Gutes zu untersuchen. Diese sind sollten auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadenprotokoll ‐ Schadensprotokoll - spezifiziert ‐ festzuhalten oder - festgehalten werden. Sie sind dem Möbelspediteur spätestens spätes- tens am Tag nach der Anlieferung detailliert in Textform (E‐Mail; Brief oder Fax) Ablieferung anzuzeigen. - Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur spätestens am Tag innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. - Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. - Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. - Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie - um den Anspruchsverlust zu verhindern - in jedem Fall ‐ in schriftlicher Form Textform (z. B. per Brief, Telefax oder E-Mail) und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung Außerdem muss der Absender der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgengenannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. - Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

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Schadensanzeige. Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindernver- hindern, ist folgendes zu beachten: - Der Absender ist verpflichtet, das Gut gut bei Ablieferung Ablie- ferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste des Gutes zu untersuchen. Diese sind sollten auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadenprotokoll ‐ Schadenspro- tokoll spezifiziert ‐ festzuhalten oder festgehalten werden. Sie sind dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Anlieferung detailliert in Textform (E‐Mail; Brief oder Fax) Ablieferung anzuzeigen. Äußerlich - äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur spätestens am Tag innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung angezeigt spezifiziert ange- zeigt werden. - Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. Fall - Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen Lieferfris- ten erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur Möbel- spediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. - Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie ‐ die – um den Anspruchsverlust zu verhindern ‐ verhin- dern, in jedem Fall ‐ in schriftlicher Form Textform (z. B. per Brief, Telefax oder E- Mail) und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung Außerdem muss der Absender der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgengenannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunter- schrift oder anders erkennbar gemacht werden. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. - Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

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Schadensanzeige. Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: - Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste des Gutes zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadenprotokoll ‐ Schadensprotokoll – spezifiziert festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Anlieferung Ablieferung detailliert und in Textform (E‐Mail; Brief oder Email, Brief, Fax) anzuzeigen. - Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur spätestens am Tag innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung ebenfalls spezifiziert in Textform angezeigt werden. Bei der Lagerung müssen die nicht offensichtlichen Schäden binnen 7 Tagen nach Abnahme des Lagergutes in Textform angezeigt werden. - Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. - Werden Schäden und Verluste nicht in den genannten Fristen geltend gemacht, erlöschen die Ersatzansprüche. - Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung in Textform anzeigt. Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie ‐ um den Anspruchsverlust zu verhindern ‐ in jedem Fall ‐ in schriftlicher Form und innerhalb Nach Ablauf der vorgesehenen Fristen erfolgenFrist geht der Anspruch andernfalls unter. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. - Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige AbsendungAbsendung einer detaillierten Anzeige in Textform an den beauftragten oder abliefernden Xxxxxxxxxxxxxx, die ihren Aussteller erkennen lässt.

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Schadensanzeige. Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: - Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste des Gutes zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadenprotokoll ‐ Schadensprotokoll - spezifiziert - festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Anlieferung detailliert in Textform (E‐Mail; Brief oder Fax) Ablieferung anzuzeigen. - Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur spätestens am Tag innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. - Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. - Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. - Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss muß sie - um den Anspruchsverlust zu verhindern - in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. - Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

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