Common use of Schadensanzeige Clause in Contracts

Schadensanzeige. (1) Die vorbehaltslose Annahme der Güter durch den Empfänger begründet die Xxxxx- xxxx dafür, dass der Frachtführer die Güter in demselben Zustand und in derselben Menge abgeliefert hat, wie sie von ihm zur Beförde- rung übergeben worden sind. (2) Der Frachtführer und der Empfänger können verlangen, dass der Zustand und die Menge der Güter bei der Ablieferung im Bei- sein beider Parteien festgestellt werden. (3) Ist der Verlust oder die Beschädigung der Güter äußerlich erkennbar, muss, sofern der Empfänger und der Frachtführer den Zu- stand der Güter nicht gemeinsam festgestellt haben, jeder Vorbehalt des Empfängers spä- testens bei Ablieferung schriftlich und mit Angabe der allgemeinen Natur des Schadens erklärt werden. (4) Ist der Verlust oder die Beschädigung der Güter äußerlich nicht erkennbar, muss jeder Vorbehalt des Empfängers innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Kalendertagen nach der Ablieferung schriftlich erklärt wer- den, wobei die allgemeine Natur des Scha- dens anzuführen ist und der Geschädigte in diesem Fall nachzuweisen hat, dass der Schaden entstanden ist, während sich die Güter in der Obhut des Frachtführers befan- den. (5) Für Xxxxxxx wegen verspäteter Ab- lieferung ist kein Ersatz zu leisten, es sei denn, der Empfänger kann beweisen, dass er dem Frachtführer die Verspätung inner- halb von 21 aufeinander folgenden Tagen nach der Ablieferung angezeigt und der Frachtführer die Anzeige erhalten hat.

Appears in 1 contract

Samples: Verlade Und Transportbedingungen

Schadensanzeige. (1) Die vorbehaltslose Annahme 18.1 Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Güter durch Auftraggeber den Empfänger begründet Verlust oder die Xxxxx- xxxx dafürBeschä- digung nicht spätestens bei der Übergabe des Gutes an, so wird vermutet, dass der Frachtführer die Güter das Gut in demselben vertragsgemäßen Zustand und in derselben Menge abgeliefert hat, wie sie von ihm zur Beförde- rung übergeben worden sindist. Die Anzeige muss den Schaden hinreichend kennzeichnen. (2) Der Frachtführer und der Empfänger können verlangen18.2 Die Vermutung nach Ziffer 18.1 gilt auch, dass der Zustand und die Menge der Güter bei der Ablieferung im Bei- sein beider Parteien festgestellt werden. (3) Ist wenn der Verlust oder die Beschädigung der Güter äußerlich erkennbar, muss, sofern der Empfänger und der Frachtführer den Zu- stand der Güter nicht gemeinsam festgestellt haben, jeder Vorbehalt des Empfängers spä- testens bei Ablieferung schriftlich und mit Angabe der allgemeinen Natur des Schadens erklärt werden. (4) Ist der Verlust oder die Beschädigung der Güter äußerlich nicht erkennbar, muss jeder Vorbehalt des Empfängers innerhalb erkennbar war und nicht in- nerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Kalendertagen nach der Ablieferung schriftlich erklärt wer- den, wobei die allgemeine Natur des Scha- dens anzuführen ist und der Geschädigte in diesem Fall nachzuweisen hat, dass der Schaden entstanden ist, während sich die Güter in der Obhut des Frachtführers befan- den. (5) Für Xxxxxxx wegen verspäteter Ab- lieferung ist kein Ersatz zu leisten, es sei denn, der Empfänger kann beweisen, dass er dem Frachtführer die Verspätung inner- halb von 21 aufeinander folgenden Tagen nach der Ablieferung angezeigt und Übergabe an- gezeigt worden ist. 18.3 Ansprüche wegen Überschreitung einer Übergabefrist erlöschen, wenn der Frachtführer Auftrag- geber die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Übergabe anzeigt. Kann der Auftraggeber die 21-Tage-Frist wegen der Dauer der Beförderung nicht einhalten, so hat er die Anzeige erhalten hatunverzüglich nach Be- endigung des Beförderungs-vorganges zu erstatten. 18.4 Eine Schadensanzeige nach Übergabe ist schriftlich zu erstatten; die Übermittlung der Schadensanzeige kann elektronisch er- folgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn aus der Anzeige der Aussteller in an- derer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Frist genügt rechtzeitige Absendung. 18.5 Werden Verlust, Beschädigung oder Über- schreitung bei Übergabe angezeigt, so ge- nügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut übergibt.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schadensanzeige. (1) Die vorbehaltslose Annahme der Güter durch den Empfänger begründet die Xxxxx- xxxx Vermutung dafür, dass der Frachtführer die Güter in demselben Zustand und in derselben Menge abgeliefert hat, wie sie von ihm zur Beförde- rung Beförderung übergeben worden sind. (2) Der Frachtführer und der Empfänger können verlangen, dass der Zustand und die Menge der Güter bei der Ablieferung im Bei- sein Beisein beider Parteien festgestellt werden. (3) Ist der Verlust oder die Beschädigung der Güter äußerlich erkennbar, muss, sofern der Empfänger und der Frachtführer den Zu- stand Zustand der Güter nicht gemeinsam festgestellt haben, jeder Vorbehalt des Empfängers spä- testens spätestens bei Ablieferung schriftlich und mit Angabe der allgemeinen Natur des Schadens erklärt werden. (4) Ist der Verlust oder die Beschädigung der Güter äußerlich nicht erkennbar, muss jeder Vorbehalt des Empfängers innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Kalendertagen nach der Ablieferung schriftlich erklärt wer- denwerden, wobei die allgemeine Natur des Scha- dens Schadens anzuführen ist und der Geschädigte in diesem Fall nachzuweisen hat, dass der Schaden entstanden ist, während sich die Güter in der Obhut des Frachtführers befan- denbefanden. (5) Für Xxxxxxx wegen verspäteter Ab- lieferung Ablieferung ist kein Ersatz zu leisten, es sei denn, der Empfänger kann beweisen, dass er dem Frachtführer die Verspätung inner- halb innerhalb von 21 aufeinander folgenden aufeinanderfolgenden Tagen nach der Ablieferung angezeigt und der Frachtführer die Anzeige erhalten hat.

Appears in 1 contract

Samples: Contract for the Carriage of Goods in Inland Navigation

Schadensanzeige. (1) Die vorbehaltslose Annahme der Güter durch den Empfänger begründet die Xxxxx- xxxx dafür, dass der Frachtführer die Güter in demselben Zustand und in derselben Menge abgeliefert hat, wie sie 28.1. Ein Verlust oder eine Beschädigung von ihm zur Beförde- rung übergeben worden sind. (2) Der Frachtführer und der Empfänger können verlangen, dass der Zustand und die Menge der Güter Gütern ist BTS spätestens bei der Ablieferung im Bei- sein beider Parteien festgestellt werden. (3) Ist Auslieferung der betroffenen Güter an den Emp- fangsberechtigten schriftlich anzuzeigen. War der Verlust oder die Beschädigung der Güter nicht äußerlich erkennbar, mussso genügt es, sofern wenn die Anzeige spätestens innerhalb von 7 Tagen nach diesem Zeitpunkt bei BTS schriftlich eingeht. In der Empfänger und der Frachtführer den Zu- stand der Güter nicht gemeinsam festgestellt haben, jeder Vorbehalt des Empfängers spä- testens bei Ablieferung schriftlich und mit Angabe der allgemeinen Natur des Schadens erklärt werden. (4) Ist Anzeige ist der Verlust oder die Beschädigung allgemein zu bezeichnen. Eine formularmäßige Bezeichnung des Schadens genügt nicht. 28.2. Der Auslieferung an den Empfänger steht die Übergabe der Güter äußerlich nicht erkennbar, muss jeder Vorbehalt an den Beauftragten des Empfängers innerhalb oder an seinen Frachtführer gleich, welcher zur Empfangnahme der Güter legitimiert ist. Weiterhin steht der Auslieferung die Verladung der Güter in Eisenbahnwaggons oder Container, sowie die Übergabe der Güter an das Schiff gleich. 28.3. Der Anzeige nach Ziff. 27.1 bedarf es nicht, wenn der Zustand der Güter spätestens in dem in Ziff. 27.1, Satz 1, genannten Zeitpunkt unter Hinzuziehung des für Schadensaufnahmen zuständigen Aufsichtspersonals von 7 aufeinanderfolgenden Kalendertagen BTS festgestellt und schrift- lich festgehalten worden ist. 28.4. Ist ein Verlust oder eine Beschädigung der Güter weder nach Ziff. 27.1 angezeigt noch in der Ablieferung schriftlich erklärt wer- denin Ziff. 27.3 bezeichneten Weise festgestellt worden, wobei die allgemeine Natur des Scha- dens anzuführen ist und der Geschädigte in diesem Fall nachzuweisen hatso wird vermutet, dass der Schaden entstanden ist, während sich die Güter vollständig und so ausgeliefert worden sind, wie es in den Umschlag- papieren von BTS vermerkt wurde, und dass, falls ein Verlust oder eine Beschädigung der Obhut des Frachtführers befan- denGüter nachgewiesen wird, dieser Schaden auf einem Umstand beruht, den BTS nicht zu vertreten hat. (5) Für Xxxxxxx 28.5. Ansprüchen wegen verspäteter Ab- lieferung ist kein Ersatz zu leistenÜberschreitung einer Übergabefrist müssen in Schriftform angezeigt werden, es sei denn, der Empfänger kann beweisen, dass er spätestens sieben Tage nach dem Frachtführer die Verspätung inner- halb von 21 aufeinander folgenden Tagen nach der Ablieferung angezeigt und der Frachtführer die Anzeige erhalten hatvereinbarten Übergabetag; andernfalls erlöschen diese.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schadensanzeige. (1) . Die vorbehaltslose Annahme der Güter durch den Empfänger begründet die Xxxxx- xxxx Vermutung dafür, dass der Frachtführer die Güter in demselben Zustand und in derselben Menge abgeliefert hat, wie sie von ihm zur Beförde- rung übergeben Beförderung überge‐ ben worden sind. (2) . Der Frachtführer und der Empfänger können verlangenver‐ langen, dass der Zustand und die Menge der Güter bei der Ablieferung im Bei- sein Beisein beider Parteien Par‐ teien festgestellt werden. (3) . Ist der Verlust oder die Beschädigung der Güter äußerlich erkennbar, muss, sofern der Empfänger Empfän‐ ger und der Frachtführer den Zu- stand Zustand der Güter nicht gemeinsam festgestellt haben, jeder Vorbehalt Vor‐ behalt des Empfängers spä- testens spätestens bei Ablieferung Abliefe‐ rung schriftlich und mit Angabe der allgemeinen Natur des Schadens erklärt werden. (4) . Ist der Verlust oder die Beschädigung der Güter äußerlich nicht erkennbar, muss jeder Vorbehalt Vorbe‐ halt des Empfängers innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden aufei‐ nanderfolgenden Kalendertagen nach der Ablieferung Ab‐ lieferung schriftlich erklärt wer- denwerden, wobei die allgemeine Natur des Scha- dens Schadens anzuführen ist und der Geschädigte in diesem Fall nachzuweisen nachzuwei‐ sen hat, dass der Schaden entstanden ist, während sich die Güter in der Obhut des Frachtführers befan- denbefanden. (5) . Für Xxxxxxx wegen verspäteter Ab- lieferung Ablieferung ist kein Ersatz zu leisten, es sei denn, der Empfänger Empfän‐ ger kann beweisen, dass er dem Frachtführer die Verspätung inner- halb innerhalb von 21 aufeinander folgenden fol‐ genden Tagen nach der Ablieferung angezeigt und der Frachtführer die Anzeige erhalten hat.

Appears in 1 contract

Samples: International Transport Conditions