Common use of Schiedsgerichtsabrede Clause in Contracts

Schiedsgerichtsabrede. 29.1 Die Parteien haben für sämtliche Streitigkeiten jedweder Art zwi- schen ihnen aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit seiner Durchführung, einschließlich solcher über die Gültigkeit dieses Ver- trages und dieser Schiedsklausel, die Xxxx zwischen dem ordentli- chen Rechtsweg und einem Schiedsgerichtsverfahren, unter Aus- schluss des ordentlichen Rechtswegs, nach der bei Einreichung der Schiedsklage jeweils gültigen Geschäftsordnung der Deutschen In- stitution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIIF) durch drei Schiedsrich- ter, die endgültig entscheiden. 29.2 Bei Xxxx des Schiedsgerichtsverfahrens gilt zusätzlich Folgendes: 29.2.1 Ein ergehender Schiedsspruch kann auf Antrag durch das zustän- dige staatliche Gericht für vollstreckbar erklärt werden. 29.2.2 Ein Rechtsmittel gegen den Spruch des Schiedsgerichts ist nicht ge- geben. Der Spruch soll auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter enthal- ten.

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Schiedsgerichtsabrede. 29.1 Die Parteien haben für sämtliche Streitigkeiten jedweder Art zwi- schen ihnen aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit seiner Durchführung, einschließlich solcher über die Gültigkeit dieses Ver- trages und dieser Schiedsklausel, die Xxxx zwischen dem ordentli- chen Rechtsweg und einem Schiedsgerichtsverfahren, unter Aus- schluss des ordentlichen Rechtswegs, nach der bei Einreichung der Schiedsklage jeweils gültigen Geschäftsordnung der Deutschen In- stitution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIIF) durch drei Schiedsrich- terSchieds- richter, die endgültig entscheiden. 29.2 Bei Xxxx des Schiedsgerichtsverfahrens gilt zusätzlich Folgendes: 29.2.1 Ein ergehender Schiedsspruch kann auf Antrag durch das zustän- dige staatliche Gericht für vollstreckbar erklärt werden. 29.2.2 Ein Rechtsmittel gegen den Spruch des Schiedsgerichts ist nicht ge- geben. Der Spruch soll auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter enthal- ten. 29.2.3 Schiedsgerichtsort und -Stand ist Amtsgericht Bonn in der Bundes- republik Deutschland. 29.2.4 Klarstellend halten die Parteien fest, dass für Maßnahmen des einst- weiligen Rechtsschutzes die staatlichen Gerichte zuständig bleiben. Insoweit vereinbaren die Parteien den ausschließlichen Gerichts- stand gemäß Ziffer 26.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schiedsgerichtsabrede. 29.1 Die Parteien haben für sämtliche Streitigkeiten jedweder Art zwi- schen ihnen aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit seiner Durchführung, einschließlich solcher über die Gültigkeit dieses Ver- trages und dieser Schiedsklausel, die Xxxx zwischen dem ordentli- chen Rechtsweg und einem Schiedsgerichtsverfahren, unter Aus- schluss des ordentlichen Rechtswegs, nach der bei Einreichung der Schiedsklage jeweils gültigen Geschäftsordnung der Deutschen In- stitution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIIF) durch drei Schiedsrich- ter, die endgültig entscheiden. 29.2 Bei Xxxx des Schiedsgerichtsverfahrens gilt zusätzlich Folgendes: 29.2.1 Ein ergehender Schiedsspruch kann auf Antrag durch das zustän- dige staatliche Gericht für vollstreckbar erklärt werden. 29.2.2 Ein Rechtsmittel gegen den Spruch des Schiedsgerichts ist nicht ge- geben. Der Spruch soll auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter enthal- ten. 29.2.3 Schiedsgerichtsort und-Stand ist [Geschäftssitz des AN], Bundesre- publik Deutschland.‌ 29.2.4 Klarstellend halten die Parteien fest, dass für Maßnahmen des einst- weiligen Rechtsschutzes die staatlichen Gerichte zuständig bleiben. Insoweit vereinbaren die Parteien den ausschließlichen Gerichts- stand gemäß Ziffer 27.

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Schiedsgerichtsabrede. 29.1 Die Parteien haben für sämtliche Streitigkeiten jedweder Art zwi- schen ihnen aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit seiner Durchführung, einschließlich solcher über die Gültigkeit dieses Ver- trages und dieser Schiedsklausel, die Xxxx zwischen dem ordentli- chen Rechtsweg und einem Schiedsgerichtsverfahren, unter Aus- schluss des ordentlichen Rechtswegs, nach der bei Einreichung der Schiedsklage jeweils gültigen Geschäftsordnung der Deutschen In- stitution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIIF) durch drei Schiedsrich- terSchieds- richter, die endgültig entscheiden. 29.2 Bei Xxxx des Schiedsgerichtsverfahrens gilt zusätzlich Folgendes: 29.2.1 Ein ergehender Schiedsspruch kann auf Antrag durch das zustän- dige staatliche Gericht für vollstreckbar erklärt werden. 29.2.2 Ein Rechtsmittel gegen den Spruch des Schiedsgerichts ist nicht ge- geben. Der Spruch soll auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter enthal- ten. 29.2.3 Schiedsgerichtsort und -Stand ist Berlin, Bundesrepublik Deutsch- land. 29.2.4 Klarstellend halten die Parteien fest, dass für Maßnahmen des einst- weiligen Rechtsschutzes die staatlichen Gerichte zuständig bleiben. Insoweit vereinbaren die Parteien den ausschließlichen Gerichts- stand gemäß Ziffer 26.

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Schiedsgerichtsabrede. 29.1 Die Parteien haben für sämtliche Streitigkeiten jedweder Art zwi- schen ihnen aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit seiner Durchführung, einschließlich solcher über die Gültigkeit dieses Ver- trages und dieser Schiedsklausel, die Xxxx zwischen dem ordentli- chen Rechtsweg und einem Schiedsgerichtsverfahren, unter Aus- schluss des ordentlichen Rechtswegs, nach der bei Einreichung der Schiedsklage jeweils gültigen Geschäftsordnung der Deutschen In- stitution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIIF) durch drei Schiedsrich- terSchieds- richter, die endgültig entscheiden. 29.2 Bei Xxxx des Schiedsgerichtsverfahrens gilt zusätzlich Folgendes: 29.2.1 Ein ergehender Schiedsspruch kann auf Antrag durch das zustän- dige staatliche Gericht für vollstreckbar erklärt werden.werden.‌ 29.2.2 Ein Rechtsmittel gegen den Spruch des Schiedsgerichts ist nicht ge- geben. Der Spruch soll auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter enthal- ten. 29.2.3 Schiedsgerichtsort und -Stand ist Cuxhaven, Bundesrepublik Deutschland. 29.2.4 Klarstellend halten die Parteien fest, dass für Maßnahmen des einst- weiligen Rechtsschutzes die staatlichen Gerichte zuständig bleiben. Insoweit vereinbaren die Parteien den ausschließlichen Gerichts- stand gemäß Ziffer 27.

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Schiedsgerichtsabrede. 29.1 Die Parteien haben für sämtliche Streitigkeiten jedweder Art zwi- schen ihnen aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit seiner Durchführung, einschließlich solcher über die Gültigkeit dieses Ver- trages und dieser Schiedsklausel, die Xxxx zwischen dem ordentli- chen Rechtsweg und einem Schiedsgerichtsverfahren, unter Aus- schluss des ordentlichen Rechtswegs, nach der bei Einreichung der Schiedsklage jeweils gültigen Geschäftsordnung der Deutschen In- stitution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIIF) durch drei Schiedsrich- terSchieds- richter, die endgültig entscheiden. 29.2 Bei Xxxx des Schiedsgerichtsverfahrens gilt zusätzlich Folgendes: 29.2.1 Ein ergehender Schiedsspruch kann auf Antrag durch das zustän- dige staatliche Gericht für vollstreckbar erklärt werden. 29.2.2 Ein Rechtsmittel gegen den Spruch des Schiedsgerichts ist nicht ge- geben. Der Spruch soll auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter enthal- ten. 29.2.3 Schiedsgerichtsort und -Stand ist Saarbrücken, Bundesrepublik Deutschland. 29.2.4 Klarstellend halten die Parteien fest, dass für Maßnahmen des einst- weiligen Rechtsschutzes die staatlichen Gerichte zuständig bleiben. Insoweit vereinbaren die Parteien den ausschließlichen Gerichts- stand gemäß Ziffer 27.

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Schiedsgerichtsabrede. 29.1 Die Parteien haben für sämtliche Streitigkeiten jedweder Art zwi- schen ihnen aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit seiner Durchführung, einschließlich solcher über die Gültigkeit dieses Ver- trages und dieser Schiedsklausel, die Xxxx zwischen dem ordentli- chen Rechtsweg und einem Schiedsgerichtsverfahren, unter Aus- schluss des ordentlichen Rechtswegs, nach der bei Einreichung der Schiedsklage jeweils gültigen Geschäftsordnung der Deutschen In- stitution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIIF) durch drei Schiedsrich- ter, die endgültig entscheiden. 29.2 Bei Xxxx des Schiedsgerichtsverfahrens gilt zusätzlich Folgendes: 29.2.1 Ein ergehender Schiedsspruch kann auf Antrag durch das zustän- dige staatliche Gericht für vollstreckbar erklärt werden. 29.2.2 Ein Rechtsmittel gegen den Spruch des Schiedsgerichts ist nicht ge- geben. Der Spruch soll auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter enthal- ten. 29.2.3 Schiedsgerichtsort und-Stand ist Amtsgericht Bonn in der Bundesre- publik Deutschland. 29.2.4 Klarstellend halten die Parteien fest, dass für Maßnahmen des einst- weiligen Rechtsschutzes die staatlichen Gerichte zuständig bleiben. Insoweit vereinbaren die Parteien den ausschließlichen Gerichts- stand gemäß Ziffer 27.

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Schiedsgerichtsabrede. 29.1 Die Parteien haben für sämtliche Streitigkeiten jedweder Art zwi- schen zwischen ihnen aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit seiner Durchführung, einschließlich solcher über die Gültigkeit dieses Ver- trages Vertrages und dieser Schiedsklausel, die Xxxx zwischen dem ordentli- chen ordentlichen Rechtsweg und einem Schiedsgerichtsverfahren, unter Aus- schluss Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs, nach der bei Einreichung der Schiedsklage jeweils gültigen Geschäftsordnung der Deutschen In- stitution Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIIF) durch drei Schiedsrich- terSchiedsrichter, die endgültig entscheiden. 29.2 Bei Xxxx des Schiedsgerichtsverfahrens gilt zusätzlich Folgendes: 29.2.1 Ein ergehender Schiedsspruch kann auf Antrag durch das zustän- dige zuständige staatliche Gericht für vollstreckbar erklärt werden. 29.2.2 Ein Rechtsmittel gegen den Spruch des Schiedsgerichts ist nicht ge- gebengegeben. Der Spruch soll auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter enthal- tenenthalten. 29.2.3 Schiedsgerichtsort und-Stand ist Hattingen, Bundesrepublik Deutschland. 29.2.4 Klarstellend halten die Parteien fest, dass für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die staatlichen Gerichte zuständig bleiben. Insoweit vereinbaren die Parteien den ausschließlichen Gerichtsstand gemäß Ziffer 27.

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Samples: General Terms and Conditions

Schiedsgerichtsabrede. 29.1 Die Parteien haben für sämtliche Streitigkeiten jedweder Art zwi- schen ihnen aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit seiner Durchführung, einschließlich solcher über die Gültigkeit dieses Ver- trages und dieser Schiedsklausel, die Xxxx zwischen dem ordentli- chen Rechtsweg und einem Schiedsgerichtsverfahren, unter Aus- schluss des ordentlichen Rechtswegs, nach der bei Einreichung der Schiedsklage jeweils gültigen Geschäftsordnung der Deutschen In- stitution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIIF) durch drei Schiedsrich- terSchieds- richter, die endgültig entscheiden. 29.2 Bei Xxxx des Schiedsgerichtsverfahrens gilt zusätzlich Folgendes: 29.2.1 Ein ergehender Schiedsspruch kann auf Antrag durch das zustän- dige staatliche Gericht für vollstreckbar erklärt werden. 29.2.2 Ein Rechtsmittel gegen den Spruch des Schiedsgerichts ist nicht ge- geben. Der Spruch soll auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter enthal- ten. 29.2.3 Schiedsgerichtsort und -Stand ist Hilden, Bundesrepublik Deutsch- land. 29.2.4 Klarstellend halten die Parteien fest, dass für Maßnahmen des einst- weiligen Rechtsschutzes die staatlichen Gerichte zuständig bleiben. Insoweit vereinbaren die Parteien den ausschließlichen Gerichts- stand gemäß Ziffer 27.

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