Nachunternehmereinsatz. 4.1 Der AN ist berechtigt, mit Zustimmung des AG Leistungen oder Teile der Leistung als Auftragsleistung durch Nachunternehmer (nachfolgend NU genannt) zu erbringen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb des AN nicht einge- richtet ist.
Nachunternehmereinsatz. (§4 Abs. 8)
Nachunternehmereinsatz. 14.1. Der AN hat die geschuldeten Leistungen im eigenen Betrieb auszuführen. Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG ist der AN berechtigt, Teilleistungen an qualifizierte, erfah- rene und leistungsfähige Nachunternehmer zu vergeben.
Nachunternehmereinsatz. 5.12.1 Der AN darf seine vertraglichen Leistungen nicht als Ganzes untervergeben. Er kann jedoch nach vorheriger Zustimmung des AG Teilleistungen an Nachunternehmer untervergeben. Der AG kann seine Zustimmung verweigern, wenn der AN nicht schriftlich nachweist, dass der Nachunternehmer über die erforderliche Fachkompetenz, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit für die vom AN auf ihn zu übertragenden Leistungen besitzt. Nachunternehmer und Lieferanten des AN sind dessen Erfüllungsgehilfen.
Nachunternehmereinsatz. 4.1 Der AN ist berechtigt, mit Zustimmung des AG Leistungen oder Teile der Leistung als Auftragsleistung durch Nachunternehmer (nachfol- gend NU genannt) zu erbringen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb des AN nicht eingerichtet ist.
4.2 Der AN hat sicher zu stellen, dass es sich bei den NU um qualifizierte Betriebe handelt.
4.3 Für die Leistungserbringung durch NU gelten folgende Vorgaben:
4.3.1 Als Ansprechpartner des AG für die Leistungen des AN und des oder der eingesetzten NU ist ein Mitarbeiter des AN zu benennen.
4.3.2 Es ist sicherzustellen, dass eingesetzte NU die vertraglich vereinbar- ten Leistungen und Anforderungen ohne Einschränkungen erfüllen. Für die Leistungserbringung durch NU gelten die Vorgaben des Nachunternehmervertrages, die dem Inhalt des zugrunde liegenden Vertrages entsprechen.
Nachunternehmereinsatz. 11.1 Die Beauftragung von Nachunternehmern zur Erfüllung dieses Vertrages ist nur statthaft, wenn der AG dem Einsatz zuvor schriftlich zugestimmt hat.
Nachunternehmereinsatz. 7.1 Die Weitergabe der vom Auftragnehmer übernommenen Leistungspflichten an Nachunternehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von TKS.
Nachunternehmereinsatz. Der AN ist berechtigt, sowohl die Leistungen der Planung wie der Bauausführung an Nachunternehmer zu vergeben. Es ist nachzuweisen, dass die auf der Baustellen eingesetzten Arbeitskräfte ausreichend qualifiziert sind. Auf der Baustelle eingesetzte Führungskräfte müssen gute deutsche Sprachkenntnisse besitzen und während der Arbeitszeiten ständig anwesend sein.
Nachunternehmereinsatz. Der Konzessionsnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon an andere übertragen. Die Verantwortung für die Auswahl der Nachunternehmer und die Gestal- tung der Unteraufträge liegt beim Konzessionsnehmer. Der Bieter muss im Angebot benen- nen, welche Leistungen an Nachunternehmer abgegeben werden sollen. Des Weiteren gelten die Bestimmungen des § 5 Hamburgisches Vergabegesetz. Zu den vorzulegenden Erklärun- gen und Nachweisen siehe Ziff. 4.1 dieser Konzessionsbeschreibung.
Nachunternehmereinsatz. Eine vollständige oder teilweise Weitervergabe von Bauleistungen bedarf der Zustimmung des Auftraggebers (AG), sofern die Voraussetzungen gemäß § 4 Nr. 8 VOB/B vorliegen. In diesem Falle ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Verträgen mit Nachunternehmern die Bedingungen dieses Vertrages zugrunde zu legen. Der Auftragnehmer (AN) hat bei jeder Weitervergabe die von ihm beauftragten Unternehmen namentlich zu benennen. Jeder Wechsel der Nachunternehmer im Laufe der Bauausführung bedarf der Zustimmung des AG. Bei der Weitervergabe einer Bauleistung durch den AN an einen ausländischen Nachunternehmer teilt der AN dem AG die Anzahl und Tätigkeitsdauer der zum Einsatz kommenden ausländischen Arbeitnehmer mit. Der AN hat seine Lohnunterlagen und Beitragsabrechnungen so zu gestalten, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des Arbeitsentgelts und des darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu dem vertragsgegenständlichen Werkvertrag möglich ist. Der AN wird diese Verpflichtung bei jeder Weitervergabe an die von ihm beauftragten Unternehmen weitergeben.