Nachunternehmereinsatz Musterklauseln

Nachunternehmereinsatz. 4.1 Der AN ist berechtigt, mit Zustimmung des AG Leistungen oder Teile der Leistung als Auftragsleistung durch Nachunternehmer (nachfolgend NU genannt) zu erbringen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb des AN nicht einge- richtet ist.
Nachunternehmereinsatz. 14.1. Der AN hat die geschuldeten Leistungen im eigenen Betrieb auszuführen. Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG ist der AN berechtigt, Teilleistungen an qualifizierte, erfah- rene und leistungsfähige Nachunternehmer zu vergeben.
Nachunternehmereinsatz. (§4 Abs. 8)
Nachunternehmereinsatz. 5.12.1 Der AN darf seine vertraglichen Leistungen nicht als Ganzes untervergeben. Er kann jedoch nach vorheriger Zustimmung des AG Teilleistungen an Nachunternehmer untervergeben. Der AG kann seine Zustimmung verweigern, wenn der AN nicht schriftlich nachweist, dass der Nachunternehmer über die erforderliche Fachkompetenz, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit für die vom AN auf ihn zu übertragenden Leistungen besitzt. Nachunternehmer und Lieferanten des AN sind dessen Erfüllungsgehilfen.
Nachunternehmereinsatz. 11.1 Die Beauftragung von Nachunternehmern zur Erfüllung dieses Vertrages ist nur statthaft, wenn der AG dem Einsatz zuvor schriftlich zugestimmt hat.
Nachunternehmereinsatz. 7.1 Die Weitergabe der vom Auftragnehmer übernommenen Leistungspflichten an Nachunternehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von TKS.
Nachunternehmereinsatz. TKS ist berechtigt, die ihr übertragenen Leistungen durch Nachunternehmer ausführen zu lassen. Der Besteller kann dem Einsatz eines Nachunternehmers widersprechen, soweit ihm die Erbringung der Leistung durch diesen Nachunternehmer nicht zumutbar und der Nachunternehmer kein im Sinne des § 15 AktG mit TKS verbundenes Unternehmen ist.
Nachunternehmereinsatz. Eine vollständige oder teilweise Weitervergabe von Bauleistungen bedarf der Zustimmung des Auftraggebers (AG), sofern die Voraussetzungen gemäß § 4 Nr. 8 VOB/B vorliegen. In diesem Falle ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Verträgen mit Nachunternehmern die Bedingungen dieses Vertrages zugrunde zu legen. Der Auftragnehmer (AN) hat bei jeder Weitervergabe die von ihm beauftragten Unternehmen namentlich zu benennen. Jeder Wechsel der Nachunternehmer im Laufe der Bauausführung bedarf der Zustimmung des AG. Bei der Weitervergabe einer Bauleistung durch den AN an einen ausländischen Nachunternehmer teilt der AN dem AG die Anzahl und Tätigkeitsdauer der zum Einsatz kommenden ausländischen Arbeitnehmer mit. Der AN hat seine Lohnunterlagen und Beitragsabrechnungen so zu gestalten, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des Arbeitsentgelts und des darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu dem vertragsgegenständlichen Werkvertrag möglich ist. Der AN wird diese Verpflichtung bei jeder Weitervergabe an die von ihm beauftragten Unternehmen weitergeben.
Nachunternehmereinsatz. Der AN ist berechtigt, sowohl die Leistungen der Planung wie der Bauausführung an Nachunternehmer zu vergeben. Es ist nachzuweisen, dass die auf der Baustellen eingesetzten Arbeitskräfte ausreichend qualifiziert sind. Auf der Baustelle eingesetzte Führungskräfte müssen gute deutsche Sprachkenntnisse besitzen und während der Arbeitszeiten ständig anwesend sein.
Nachunternehmereinsatz. In Anbetracht des Status der NWKG als Bergbaubetrieb und der damit verbundenen Risiken und Gefahren treffen die Parteien folgende Vereinbarung: Der Auftragnehmer hat die Leistung gene- rell im eigenen Betrieb auszuführen. Mit schriftlicher Zustimmung der NWKG darf er sie an Nach- unternehmer übertragen. Dieses gilt entsprechend für den Wechsel bzw. die Hinzuziehung wei- terer Subunternehmer. NWKG ist berechtigt, vom Auftragnehmer vorgeschlagene Subunterneh- mer aus sachlichem Grund - z.B. Qualität der Leistung, Bonität und/oder fehlende Termintreue - abzulehnen. Der Auftragnehmer hat NWKG die Nachunternehmer spätestens bis zur Zu- schlagserteilung mit Namen, gesetzlichen Vertretern und Kontaktdaten bekannt zu geben. Auf Verlangen der NWKG hat der Auftragnehmer für seine Nachunternehmer Erklärungen und Nach- weise zur Eignung vorzulegen. Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Es ist nur eine Nachunternehmerebene zugelassen.