Nachunternehmereinsatz Musterklauseln

Nachunternehmereinsatz. 4.1 Der AN ist berechtigt, mit Zustimmung des AG Leistungen oder Teile der Leistung als Auftragsleistung durch Nachunternehmer (nachfolgend NU genannt) zu erbringen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb des AN nicht einge- richtet ist. 4.2 Der AN hat sicher zu stellen, dass es sich bei den NU um qualifi- zierte Betriebe handelt. 4.3 Für die Leistungserbringung durch NU gelten folgende Vorgaben: 4.3.1 Als Ansprechpartner des AG für die Leistungen des AN und des oder der eingesetzten NU ist ein Mitarbeiter des AN zu benennen. 4.3.2 Es ist sicherzustellen, dass eingesetzte NU die vertraglich verein- barten Leistungen und Anforderungen ohne Einschränkungen er- füllen. Für die Leistungserbringung durch NU gelten die Vorgaben des Nachunternehmervertrages, die dem Inhalt des zugrunde lie- genden Vertrages entsprechen.
Nachunternehmereinsatz. (§4 Abs. 8)
Nachunternehmereinsatz. 14.1. Der AN hat die geschuldeten Leistungen im eigenen Betrieb auszuführen. Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG ist der AN berechtigt, Teilleistungen an qualifizierte, erfah- rene und leistungsfähige Nachunternehmer zu vergeben. 14.2. Der AN hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Erfüllung des Vertrages beauftragten Nachunternehmer ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG ihrerseits keine weiteren Nachunternehmer beauftragen. Der AN wird die eingeschalteten Nachunternehmer entspre- chend den eigenen Verpflichtungen gegenüber dem AG verpflichten. 14.3. Der AG ist berechtigt, ohne seine Zustimmung auf der Baustelle befindliche Nachunterneh- mer oder deren Nachunternehmer oder deren Mitarbeiter jederzeit und ohne vorherige Rüge oder Abmahnung von der Baustelle zu verweisen, ohne dass hierdurch die qualitative oder zeitliche Leistungsverpflichtung des AN in irgendeiner Form beeinträchtigt wird. 14.4. Der AN trägt die volle Verantwortung dafür, dass seine etwaigen Nachunternehmer sowie deren etwaige Nachunternehmer die Verpflichtungen gemäß Zitfern 3.8 bis 3.10, 8.8, 8.9 ein- halten. Erfolgt gleichwohl eine Inanspruchnahme des AG auch bezogen auf Verstöße durch Nachunternehmer des AN sowie deren etwaige Nachunternehmer, so kann der AG sofort die Stellung einer zusätzlichen Sicherheit in Höhe der geforderten Inanspruchnahme vom AN verlangen. Bis zur Stellung der Sicherheit ist der AG berechtigt, Vergütungsansprüche des AN in entsprechender Höhe zurückzubehalten.
Nachunternehmereinsatz. Der AN darf seine vertraglichen Leistungen nicht als Ganzes untervergeben. Er kann jedoch nach vorheriger Zustimmung des AG Teilleistungen an Nachunternehmer untervergeben. Der AG kann seine Zustimmung verweigern, wenn der AN nicht schriftlich nachweist, dass der Nachunternehmer über die erforderliche Fachkompetenz, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit für die vom AN auf ihn zu übertragenden Leistungen besitzt. Nachunternehmer und Lieferanten des AN sind dessen Erfüllungsgehilfen.
Nachunternehmereinsatz. 7.1 Die Weitergabe der vom Auftragnehmer übernommenen Leistungspflichten an Nachunternehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von TKS. 7.2 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht – auch nicht teilweise – ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TKS an weitere Nachunternehmer vergibt. 7.3 Der Auftragnehmer hat durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit seinen Nachunternehmern und Verleihern sicherzustellen, seine Pflichten aus den Ziffer 5, 6, 15 und 17 gegenüber TKS erfüllen zu können. Der Auftragnehmer weist TKS den Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit seinen Nachunternehmern und Verleihern auf Verlangen nach. 7.4 TKS ist berechtigt, den Einsatz von Arbeitskräften eines Nachunternehmers oder Verleihers des Auftragnehmers auf der vertragsgegenständlichen Baustelle mit sofortiger Wirkung zu untersagen, wenn der Auftragnehmer seine gegenüber TKS bestehenden Pflichten aus den Ziffern 5 und/oder 6 bezüglich dieses Nachunternehmers/Verleihers oder dessen Arbeitskräfte nicht erfüllt oder wenn der Auftragnehmer auf Verlangen von TKS nicht nachweist, die Einhaltung dieser Pflichten durch Vereinbarungen mit dem Nachunternehmer oder Verleiher sichergestellt zu haben. Die Untersagung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Nachunternehmer oder Verleiher sich zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichtet und dies TKS nachgewiesen wird und der Nachunternehmer oder Verleiher begangene Pflichtverstöße kompensiert, 7.5 TKS ist berechtigt, den weiteren Einsatz eines Nachunternehmers mit sofortiger Wirkung zu untersagen, wenn der Auftragnehmer auf Verlangen von TKS nicht nachweist, die Einhaltung der Pflichten aus den Ziffern 15 und 7.6 Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängelansprüche gegen seine Nachunternehmer und Lieferanten sicherungshalber an TKS ab. Der Auftragnehmer bleibt zur Durchsetzung und Einziehung seiner Mängelansprüche in eigenem Namen berechtigt und ist zur gewillkürten Prozessstandschaft ermächtigt, solange und soweit der Auftragnehmer gegenüber TKS zur Nacherfüllung berechtigt ist. Aufschiebend bedingt für den Fall und soweit der Auftragnehmer die Mängelansprüche von TKS erfüllt hat, tritt TKS dem Auftragnehmer dessen Mängelansprüche zurück ab.
Nachunternehmereinsatz. Der AN ist berechtigt, sowohl die Leistungen der Planung wie der Bauausführung an Nachunternehmer zu vergeben. Es ist nachzuweisen, dass die auf der Baustellen eingesetzten Arbeitskräfte ausreichend qualifiziert sind. Auf der Baustelle eingesetzte Führungskräfte müssen gute deutsche Sprachkenntnisse besitzen und während der Arbeitszeiten ständig anwesend sein.
Nachunternehmereinsatz. Der Konzessionsnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon an andere übertragen. Die Verantwortung für die Auswahl der Nachunternehmer und die Gestal- tung der Unteraufträge liegt beim Konzessionsnehmer. Der Bieter muss im Angebot benen- nen, welche Leistungen an Nachunternehmer abgegeben werden sollen. Des Weiteren gelten die Bestimmungen des § 5 Hamburgisches Vergabegesetz. Zu den vorzulegenden Erklärun- gen und Nachweisen siehe Ziff. 4.1 dieser Konzessionsbeschreibung.
Nachunternehmereinsatz. Die Beauftragung von Nachunternehmern zur Erfüllung dieses Vertrages ist nur statthaft, wenn der AG dem Einsatz zuvor schriftlich zugestimmt hat.
Nachunternehmereinsatz. Eine vollständige oder teilweise Weitervergabe von Bauleistungen bedarf der Zustimmung des Auftraggebers (AG), sofern die Voraussetzungen gemäß § 4 Nr. 8 VOB/B vorliegen. In diesem Falle ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Verträgen mit Nachunternehmern die Bedingungen dieses Vertrages zugrunde zu legen. Der Auftragnehmer (AN) hat bei jeder Weitervergabe die von ihm beauftragten Unternehmen namentlich zu benennen. Jeder Wechsel der Nachunternehmer im Laufe der Bauausführung bedarf der Zustimmung des AG. Bei der Weitervergabe einer Bauleistung durch den AN an einen ausländischen Nachunternehmer teilt der AN dem AG die Anzahl und Tätigkeitsdauer der zum Einsatz kommenden ausländischen Arbeitnehmer mit. Der AN hat seine Lohnunterlagen und Beitragsabrechnungen so zu gestalten, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des Arbeitsentgelts und des darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu dem vertragsgegenständlichen Werkvertrag möglich ist. Der AN wird diese Verpflichtung bei jeder Weitervergabe an die von ihm beauftragten Unternehmen weitergeben.
Nachunternehmereinsatz. In Anbetracht des Status der NWKG als Bergbaubetrieb und der damit verbundenen Risiken und Gefahren treffen die Parteien folgende Vereinbarung: Der Auftragnehmer hat die Leistung gene- rell im eigenen Betrieb auszuführen. Mit schriftlicher Zustimmung der NWKG darf er sie an Nach- unternehmer übertragen. Dieses gilt entsprechend für den Wechsel bzw. die Hinzuziehung wei- terer Subunternehmer. NWKG ist berechtigt, vom Auftragnehmer vorgeschlagene Subunterneh- mer aus sachlichem Grund - z.B. Qualität der Leistung, Bonität und/oder fehlende Termintreue - abzulehnen. Der Auftragnehmer hat NWKG die Nachunternehmer spätestens bis zur Zu- schlagserteilung mit Namen, gesetzlichen Vertretern und Kontaktdaten bekannt zu geben. Auf Verlangen der NWKG hat der Auftragnehmer für seine Nachunternehmer Erklärungen und Nach- weise zur Eignung vorzulegen. Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Es ist nur eine Nachunternehmerebene zugelassen.