Common use of Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel Clause in Contracts

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: General Terms and Conditions, Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Arbeitnehmerüberlassungsverträge

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister Personal- dienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des PersonaldienstleistersPerso- naldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich aus- schließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen Verbrau- chersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung Bestim- mung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.113.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen zwi- schen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses Schrift- formerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer Zeit- arbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen Ergän- zungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.213.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang Zusam- menhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister Auf- tragnehmer und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen jewei- ligen Geschäftsstelle des PersonaldienstleistersAuftragnehmers, die den vorliegenden vor- liegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann Xxxxxxxx ist. Der Personaldienstleister Auftrag- nehmer kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers Auf- traggebers geltend machen. 14.313.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister Auf- tragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.413.4. Der Personaldienstleister Auftragnehmer erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß ge- mäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen Ver- brauchersachen teilzunehmen. 14.513.5. Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen – Arbeitnehmerüberlassung, Allgemeine Geschäftsbedingungen – Arbeitnehmerüberlassung, Allgemeine Geschäftsbedingungen – Arbeitnehmerüberlassung

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.113.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.213.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des PersonaldienstleistersAuftragnehmers, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister Auftragnehmer kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.313.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.413.4. Der Personaldienstleister Auftragnehmer erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.513.5. Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.113.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit Wirksam- keit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister Auf- tragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.213.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des PersonaldienstleistersAuftrag- nehmers, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Auf- traggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister Auftragnehmer kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.313.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich aus- schließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.413.4. Der Personaldienstleister Auftragnehmer erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen Verbraucher- sachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.513.5. Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechts- wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung Bestim- mung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung, Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister Personal- dienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des PersonaldienstleistersPerso- naldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich aus- schließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen Verbrau- chersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werdenwer- den, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung Be- stimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.113.1. Änderungen und Ergänzungen des Rahmenvertrages und/o- der Vereinbarung zwischen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser AGB zwi- schen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werdenselbst oder den Verzicht auf dessen Einhaltung. Die von dem Personaldienstleister Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, berechtigt Änderungen, Ergänzungen Er- gänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Rahmenvertrages und/oder Ar- beitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbarenvereinba- ren. 14.213.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang Zusammen- hang mit dem sich aus dem Rahmenvertrag und/oder Arbeitnehmer- überlassungsvertrag ergebenden Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle Hauptsitz des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann istAuftrag- nehmers in Herdecke. Der Personaldienstleister Auftragnehmer kann seine Ansprüche darüber dar- über hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.313.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister Auftragneh- mer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Bundes- republik Deutschland. 14.413.4. Der Personaldienstleister Auftragnehmer erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen al- ternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.513.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Rahmenvertrag Über Arbeitnehmerüberlassungen

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.118.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.218.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle Geschäfts- stelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen ge- schlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.318.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.418.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.518.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.113.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit Wirk- samkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle An- stelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen Ergänzun- gen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbarenverein- baren. 14.213.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen zwi- schen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des PersonaldienstleistersAuftragnehmers, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister Auftragnehmer kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.313.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich aus- schließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.413.4. Der Personaldienstleister Auftragnehmer erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen Verbrau- chersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmenteilzuneh- men. 14.513.5. Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen unwirksa- men Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung, Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der SchriftformSchrift- form. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer Zeitarbeitneh- mer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister Perso- naldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister Perso- naldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer Zeit- arbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsver- trages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister Auftrag- nehmer und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des PersonaldienstleistersAuftragnehmers, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann Xxxxxxxx ist. Der Personaldienstleister Auftragnehmer kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen BestimmungenBe- stimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der SchriftformSchrift- form. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer Zeitarbeit- nehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister Perso- naldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister Per- sonaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister Personal- dienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des PersonaldienstleistersPerso- naldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht aus- schließlich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen Verbrau- chersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung Bestim- mung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Arbeitnehmerüberlassung

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.113.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt ver- wandt werden. Die von dem Personaldienstleister Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer Zeitarbeit- nehmer sind nicht berechtigt, berechtigt Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden Neben- abreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber Auftragge- ber zu vereinbaren. 14.213.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang Zusammen- hang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle Hauptsitz des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann istAuftragnehmers in Herdecke. Der Personaldienstleister Auftragnehmer kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.313.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister Auftragneh- mer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Bundes- republik Deutschland. 14.413.4. Der Personaldienstleister Auftragnehmer erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmenteilzuneh- men. 14.513.5. Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäfts- bedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. 12.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit Wirk- samkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. 12.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen zwi- schen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des PersonaldienstleistersAuf- tragnehmers, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister Auftragnehmer kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. 12.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich aus- schließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.412.4 Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.113.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle An- stelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Auftragnehmer überlasse- nen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen Ergän- zungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsver- trages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.213.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des PersonaldienstleistersAuftragnehmers, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann Xxxxxxxx ist. Der Personaldienstleister Auftragnehmer kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers Auf- traggebers geltend machen. 14.313.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Bundes- republik Deutschland. 14.413.4. Der Personaldienstleister Auftragnehmer erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen alterna- tiven Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmenteilzuneh- men. 14.513.5. Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen unwirk- samen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.115.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung Ver- einbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses Schriftformerfor- dernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt ver- wandt werden. Die von dem Personaldienstleister Personaldienst- leister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbarenver- einbaren. 14.215.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Vertragsver- hältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen jeweili- gen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Auf- traggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister Personaldienst- leister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes Ge- richtsstandes des Auftraggebers geltend machenma- chen. 14.315.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen zwi- schen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber Auf- traggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Bun- desrepublik Deutschland. 14.415.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung Streitbei- legung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen Verbrau- chersachen teilzunehmen. 14.515.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Allgemei- nen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge Arbeitnehmer- überlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam un- wirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen BestimmungenBestimmun- gen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Arbeitnehmerüberlassungsverträge

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. 15.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer M i t ar bei t er sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Vereinbarungen zum Arbeitnehmerüberlassungsv ertrag mit dem Auftraggeber Entleiher zu vereinbarentreffen. 14.2. 15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister Nazareth Personal GmbH und dem Auftraggeber Entleiher, auch für Urkunds-, Wechsel-, Scheck- und Widerklagen, ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des PersonaldienstleistersNazareth Personal GmbH Geschäftsstelle, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag fraglichen Arbeitnehmerüberlas- sungsv ertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Entleiher Kaufmann ist. Der Personaldienstleister Nazareth Personal GmbH kann seine ihre Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers Entleihers geltend machen. 14.3. 15.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister Nazareth Personal GmbH und dem Auftraggeber Entleiher gilt ausschließlich das Recht Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland. 14.415.4 Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der Schriftform. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformereignis. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Im Hinblick auf die betroffene Bestimmung tritt haben sich die Vertragsparteien so zu stellen, als sei eine solcheErsatzregelung vereinbart, die dem den wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommtder Bestimmung möglichst weitgehend in wirksamer Weise erfüllt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. 14.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem vom Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. 14.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Arbeitnehmer- überlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. 14.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. 14.4 Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. 14.5 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. 13.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien Par- teien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung Ände- rung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister vom Personaldienstleis- ter überlassenen Zeitarbeitnehmer Leiharbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen Ergänzun- gen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber Auf- traggeber zu vereinbaren. 14.2. 13.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber Auftragge- ber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. 13.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister Personaldienstleis- ter und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.413.4 Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerforderniss. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. 12.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit Wirk- samkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. 12.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen zwi - schen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des PersonaldienstleistersAuf- tragnehmers, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister Auftragnehmer kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. 12.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich aus- schließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.412.4 Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.113.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform Schrift- form darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Auftragnehmer überlas- senen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Arbeitneh- merüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.213.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle Hauptsitz des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hatAuftragnehmers in Stralsund, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister Auftragnehmer kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten Gerich- ten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.313.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich ausschließ- lich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.413.4. Der Personaldienstleister Auftragnehmer erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen Verbraucher- sachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.513.5. Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechts- wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Be- stimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. 12.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit Wirk- samkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. 12.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen zwi - schen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des PersonaldienstleistersAuf- tragnehmers, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister Auftragnehmer kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. 12.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich aus- schließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.412.4 Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werdenwer- den, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung Be- stimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. 15.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der SchriftformSchrift- form. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer Zeitarbeitneh- mer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. 15.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister Personal- dienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister Perso- naldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. 15.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht Recht, der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. 15.4 Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. 15.5 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit Wirk- samkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen wirtschaftli- chen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Arbeitnehmerüberlassung

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer Zeitarbeitneh- mer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister Per- sonaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister Personal- dienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers Auf- traggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen Verbrauchersa- chen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen abgeschlos- senen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen wirtschaft- lichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. 12.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. 12.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des PersonaldienstleistersAuftragnehmers, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Arbeitnehmerüber lassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann Xxxxxxxx ist. Der Personaldienstleister Auftragnehmer kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. 12.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.412.4 Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.113.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der SchriftformSchrift- form. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer Zeitarbeitneh- mer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.213.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister Perso- naldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister Perso- naldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.313.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.413.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.513.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit Wirk- samkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen wirtschaft- lichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. (1) Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer der GENUSSKOLLEKTIV GmbH entsandten Leiharbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber Entleiher zu vereinbaren. 14.2. (2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister der GENUSSKOLLEKTIV GmbH und dem Auftraggeber Entleiher ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hatGENUSSKOLLEKTIV GmbH Weimar, sofern der Auftraggeber Entleiher Kaufmann ist. Der Personaldienstleister Die GENUSSKOLLEKTIV GmbH kann seine ihre Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers Entleihers geltend machen. 14.3. (3) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister der GENUSSKOLLEKTIV GmbH und dem Auftraggeber Entleiher gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4(4) Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformereignis. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Arbeitnehmerüberlassung

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. a) Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses der Schriftformerfordernisse selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a 126 a BGB) verwandt verwendet werden. Die von dem Personaldienstleister der GapTec GmbH überlassenen Zeitarbeitnehmer ZA sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber Kunden zu vereinbaren. 14.2. b) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister Kunden und dem Auftraggeber der GapTec GmbH ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hatGapTec GmbH in Kröning, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister Die GapTec GmbH kann seine ihre Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers Kunden geltend machen. 14.3. c) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister Kunden und dem Auftraggeber der GapTec GmbH gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister d) Die GapTec GmbH erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung einer verfahrensalternativen Streitbelegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen Streitbeilegungssachen teilzunehmen. 14.5e) Ergänzungen und Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. f) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.115.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit Wirk- samkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle An- stelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen Ergänzun- gen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbarenver- einbaren. 14.215.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen zwi- schen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des PersonaldienstleistersAuftragnehmers, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister Auftragnehmer kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.315.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich aus- schließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.415.4. Der Personaldienstleister Auftragnehmer erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen Verbrau- chersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmenteilzuneh- men. 14.515.5. Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen unwirksa- men Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister Verleiher überlassenen Zeitarbeitnehmer Leiharbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber Entleiher zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister Verleiher und dem Auftraggeber Entleiher ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des PersonaldienstleistersVerleihers, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Arbeitnehmerüberlassungsver- trag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Entleiher Kaufmann ist. Der Personaldienstleister Verleiher kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers Entleihers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister Verleiher und dem Auftraggeber Entleiher gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Bundesrepub- lik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister Verleiher erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.Grundlage

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. 13.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses Schrifterfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. 13.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes Gerichtssandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. 13.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.413.4 Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schrifterfordernis. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Zur Arbeitnehmerüberlassung

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen zwi- schen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses Schrift- formerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen überlasse- nen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsvertra- ges mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang Zusam- menhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister Per- sonaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes Ge- richtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister Perso- naldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren Verfah- ren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen Verbrauchersa- chen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Geschäfts- bedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt be- rührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen BestimmungenBestimmun- gen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Arbeitnehmerüberlassungsverträge

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.113.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.213.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des PersonaldienstleistersAuftragnehmers, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister Auftragnehmer kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.313.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Xxxxxxxx Xxx. 0 Telefon : 0000-000 00-0 Geschäftsführer : Handelsregister : 66117Saarbrücken Telefax : 0000-000 00-00 Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx, Xxxxxxx Xxxxxxx HRB Saarbrücken Nr.: 8346 14.413.4. Der Personaldienstleister Auftragnehmer erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.513.5. Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. 12.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen Er - gänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. 12.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber Auftrag - geber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des PersonaldienstleistersAuftragnehmers, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann Xxxxxxxx ist. Der Personaldienstleister Auftragnehmer kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes Ge - richtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. 12.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.412.4 Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. 15.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer Zeitarbeit- nehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. 15.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des PersonaldienstleistersAuftragnehmers, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Arbeitnehmerüber- lassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann Xxxxxxxx ist. Der Personaldienstleister Auftragnehmer kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. 15.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.415.4 Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestim- mung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der SchriftformSchrift- form. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer Zeitarbeitneh- mer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister Perso- naldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister Perso- naldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit Wirk- samkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen wirtschaftli- chen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.112.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit Wirksam- keit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister Auf- tragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.212.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle Hauptgeschäftsstelle des PersonaldienstleistersAuftragnehmers, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister Auftragnehmer kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.312.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich aus- schließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.412.4. Der Personaldienstleister Auftragnehmer erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen Verbraucher- sachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.512.5. Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechts- wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung Bestim- mung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. 12.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung Ver- einbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses Schriftformerfor- dernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigtbe- rechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden Ne- benabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungs- vertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbarenvereinba- ren. 14.2. 12.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Vertragsver- hältnis zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle Ge- schäftsstelle des PersonaldienstleistersAuftragnehmers, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Arbeitnehmerüberlassungsver- trag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister Auftragnehmer kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten Ge- richten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. 12.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen zwi- schen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber Auftrag- geber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Bun- desrepublik Deutschland. 14.412.4 Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schrift- formerfordernis. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen BestimmungenBestimmun- gen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.113.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.213.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.313.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.413.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.513.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.115.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses Schriftformer- fordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Arbeitneh- merüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.215.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Vertragsver- hältnis zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des PersonaldienstleistersAuftragnehmers, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann Xxxxxxxx ist. Der Personaldienstleister Auftragneh- mer kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.315.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber Auftragge- ber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.415.4. Der Personaldienstleister Auftragnehmer erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen Verbrau- chersachen teilzunehmen. 14.515.5. Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Individualabreden gemäß § 305 b BGB haben jedoch Gültigkeit. Die von dem Personaldienstleister PEAG Personal überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber Kunden zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister PEAG Personal und dem Auftraggeber Kunden ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des PersonaldienstleistersDuisburg, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister PEAG Personal kann seine ihre Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers Kunden geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister PEAG Personal und dem Auftraggeber Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister PEAG Personal erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.112.1. Die Bedingungen des Auftragnehmers für die Personalvermittlung ohne vorausgegangenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag richten sich nach dem Personalvermittlungsvertrag 12.2. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werdenwer- den. Die von dem Personaldienstleister Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, ÄnderungenÄnde- rungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.212.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des PersonaldienstleistersAuftragnehmers, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister Auftragnehmer kann seine Ansprüche darüber hinaus hin- aus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machenma- chen. 14.312.4. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.412.5. Der Personaldienstleister Auftragnehmer erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen Ver- brauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmenteil- zunehmen. 14.512.6. Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerforder- nis. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.115.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.215.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des PersonaldienstleistersAuftragnehmers, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister Auftragnehmer kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.315.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.415.4. Der Personaldienstleister Auftragnehmer erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.515.5. Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Arbeitnehmerüberlassung

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister der sky Personal überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister der sky Personal und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann istBielefeld. Der Personaldienstleister Die sky Personal kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister der sky Personal und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister Die sky Personal erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. 13.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf gilt auch die elektronische Form (§ 126a §126 a BGB) verwandt werden). Die von dem Personaldienstleister Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbarenverein- baren. 14.2. 13.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle Hauptsitz des PersonaldienstleistersAuftragnehmers, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern so- fern der Auftraggeber Kaufmann Xxxxxxxx ist. Der Personaldienstleister Auftragnehmer kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. 13.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. 13.4 Der Personaldienstleister Auftragnehmer erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen Ver- brauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmenteilzu- nehmen. 14.513.5 Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen unwirk- samen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. 12.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüber- lassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu Auftraggeberzu vereinbaren. 14.2. 12.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des PersonaldienstleistersAuftragnehmers, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister Auftragnehmer kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. 12.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.412.4 Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. 12.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüber- lassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. 12.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des PersonaldienstleistersAuftragnehmers, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister Auftragnehmer kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. 12.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.412.4 Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.Grundlage

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Arbeitnehmerüberlassung

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle Anstelle 13.1. der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.213.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des PersonaldienstleistersAuftragnehmers (Waiblingen), die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann Xxxxxxxx ist. Der Personaldienstleister Auftragnehmer kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.313.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.413.4. Der Personaldienstleister Auftragnehmer erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.513.5. Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. 13.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses Schrift- formerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werdenwer- den. Die von dem Personaldienstleister Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer Zeitarbeit- nehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsvertra- ges mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. 13.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang Zu- sammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des PersonaldienstleistersAuftragnehmers, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen geschlos- sen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann Xxxxxxxx ist. Der Personaldienstleister Auf- tragnehmer kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers Auf- traggebers geltend machen. 14.3. 13.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. 13.4 Der Personaldienstleister Auftragnehmer erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.513.5 Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksam- keit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. 14.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der SchriftformSchrik- form. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses Schrikformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform Schrikform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem vom Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber Aukraggeber zu vereinbaren. 14.2. 14.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister Perso- naldienstleister und dem Auftraggeber Aukraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle Geschäksstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Aukraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes Gerichtsstan- des Auftraggebers des Aukraggebers geltend machen. 14.3. 14.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber Aukraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. 14.4 Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. 14.5 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Geschäksbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen wirtschaklichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. 15.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer M i t a r b e i t e r sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Vereinbarungen zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit dem Auftraggeber Entleiher zu vereinbarentreffen. 14.2. 15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister Nazareth Personal GmbH und dem Auftraggeber Entleiher, auch für Urkunds-, Wechsel-, Scheck- und Widerklagen, ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des PersonaldienstleistersNazareth Personal GmbH Geschäftsstelle, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag fraglichen Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Entleiher Kaufmann ist. Der Personaldienstleister Nazareth Personal GmbH kann seine ihre Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers Entleihers geltend machen. 14.3. 15.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister Nazareth Personal GmbH und dem Auftraggeber Entleiher gilt ausschließlich das Recht Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland. 14.415.4 Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der Schriftform. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformereignis. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Im Hinblick auf die betroffene Bestimmung tritt haben sich die Vertragsparteien so zu stellen, als sei eine solcheErsatzregelung vereinbart, die dem den wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommtder Bestimmung möglichst weitgehend in wirksamer Weise erfüllt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. 14.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Vereinbarungen zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit dem Auftraggeber Entleiher zu vereinbarentreffen. 14.2. 14.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister der Personalpartner Bürodienstleistungs GmbH und dem Auftraggeber Entleiher, auch für Urkunds-, Wechsel-, Scheck-und Widerklagen, ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des PersonaldienstleistersPersonalpartner Bürodienstleistungs GmbH Geschäftsstelle, die den vorliegenden fraglichen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Entleiher Kaufmann ist. Der Personaldienstleister Die Personalpartner Bürodienstleistungs GmbH kann seine ihre Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers Entleihers geltend machen. 14.3. 14.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister der Personalpartner Bürodienstleistungs GmbH und dem Auftraggeber Entleiher gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.414.4 Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der Schriftform. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformereignis. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Im Hinblick auf die betroffene Bestimmung tritt haben sich die Vertragsparteien so zu stellen, als sei eine solcheErsatzregelung vereinbart, die dem den wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommtder Bestimmung möglichst weitgehend in wirksamer Weise erfüllt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister Personal- dienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, ÄnderungenÄnderun- gen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsvertra- ges mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Ver- tragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden vor- liegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Auf- traggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber dar- über hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers Auf- traggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik DeutschlandDeutsch- land. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung Bestim- mung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.11. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der SchriftformSchriftform (§§ 126, 126a BGB). Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform Schrift- form (§ 126 BGB) darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister der Firma JIT überlassenen Zeitarbeitnehmer Arbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.22. Als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist gegenseitigen vertraglichen sowie nachvertraglichen Ansprüche gilt - soweit gesetzlich zulässig - der Sitz Geschäftssitz der jeweiligen Geschäftsstelle des PersonaldienstleistersFirma JIT, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann istd.h. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machenBielefeld. 14.33. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister der Firma JIT und dem Auftraggeber gilt ausschließlich aus- schließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.44. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerforder- nis. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge Geschäftsbe- dingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit Wirksam- keit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung unwirksa- men Bestimmungen tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister Personaldienst- leister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, ÄnderungenÄn- derungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmer- überlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang Zusam- menhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister Personal- dienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen allgemei- nen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister Personal- dienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Geschäftsbe- dingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge Ar- beitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen übri- gen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. 14.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. 14.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle Niederlassung des PersonaldienstleistersAuftragnehmers, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann Xxxxxxxx ist. Der Personaldienstleister Auftragnehmer kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. 14.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.414.4 Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen Verleiher und Entleiher ist Laufen. Das gilt auch für Auftraggeber, deren Unternehmenssitz im Ausland ist. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.113.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister Personal- dienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, ÄnderungenÄnderun- gen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüberlassungsver- trages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.213.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber Auftragge- ber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche An- sprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes Gerichts- standes des Auftraggebers geltend machen. 14.313.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik DeutschlandDeutsch- land. 14.413.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.513.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung Bestim- mung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.115.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister Personal- dienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.215.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des PersonaldienstleistersPerso- naldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.315.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich aus- schließlich das Recht Recht, der Bundesrepublik Deutschland. 14.415.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen Verbrau- chersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.515.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung Bestim- mung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. 14.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien des AÜV oder dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister HoHR Gruppe überlassenen Zeitarbeitnehmer Leih- arbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages AÜV mit dem Auftraggeber Entleiher zu vereinbaren. 14.2. 15.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister HoHR Gruppe und dem Auftraggeber Entleiher ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des PersonaldienstleistersHoHR Gruppe Geschäftsstelle, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag jeweiligen AÜV geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Entleiher Kaufmann ist. Der Personaldienstleister HoHR Gruppe kann seine ihre Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers Entleihers geltend machen. 14.3. 15.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister HoHR Gruppe und dem Auftraggeber Entleiher gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik DeutschlandDeutschland unter Ausschluss etwaiger Normen, die auf internationales Recht oder das Recht eines anderen Staates verweisen. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung 15.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise des AÜV unwirksam sein oder werdenwerden oder eine Rege- lungslücke entsteht, so berührt dies nicht bleibt die Wirksamkeit der übrigen BestimmungenBestimmungen der AGB und/oder des AÜV hiervon un- berührt. An Stelle Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu erset- zen, die den mit der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommtErfolg so weit wie möglich erreicht. Entsprechendes gilt für den Fall einer Regelungslücke.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Arbeitnehmerüberlassung

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.117.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung Vereinba- rung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses Schriftformerfordernis- ses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt ver- wandt werden. Die von dem Personaldienstleister Personaldienst- leister überlassenen Zeitarbeitnehmer Leiharbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmerüber- lassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.217.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Vertragsverhält- nis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle Hauptsitz des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hatPer- sonaldienstleisters in Duisburg, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister Personal- dienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen allgemei- nen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend gel- tend machen. 14.317.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber Auftrag- geber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Bun- desrepublik Deutschland. 14.417.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem ei- nem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung Streitbeile- gung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen Ver- brauchersachen teilzunehmen. 14.517.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge Arbeitnehmer- überlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen BestimmungenBestim- mungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung Bestim- mung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen wirtschaftli- chen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister der AfA® AG überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister der AfA® AG und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleistersder AfA® AG, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister Die AfA® AG kann seine ihre Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister der AfA® AG und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister Die AfA AG erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen