Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksam- keit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personal- dienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zuvereinbaren. 14.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personal- dienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auf- traggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4 Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Ver- brauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1 11.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksam- keit Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses Schriftformerfor- dernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personal- dienstleister PMH überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zuvereinbarenzu vereinbaren.
14.2 11.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister PMH und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personal- dienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auf- traggeber Kaufmann istHauptsitz von PMH in Osterode am Harz. Der Personaldienstleister PMH kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen.
14.3 11.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister PMH und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.4 Der Personaldienstleister 11.4 PMH erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Ver- brauchersachen Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmenteilzu- nehmen.
14.5 11.5 Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schrift- formerfordernis. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksam- keit Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personal- dienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zuvereinbaren.dem
14.2 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personal- dienstleistersPersonaldienst- leisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auf- traggeber Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen.
14.3 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich aus- schließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.4 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Ver- brauchersachen Verbraucher- sachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen.
14.5 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1 12.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksam- keit Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personal- dienstleister Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zuvereinbarenzu vereinbaren.
14.2 12.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personal- dienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auf- traggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machenOsnabrück.
14.3 12.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.4 Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Ver- brauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen.
14.5 12.4 Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1 12.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksam- keit Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personal- dienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer GIS entsandten Leiharbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zuvereinbarenEntleiher zu vereinbaren.
14.2 12.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister GIS und dem Auftraggeber Entleiher ist der Sitz Hauptsitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personal- dienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, GIS sofern der Auf- traggeber Entleiher Kaufmann ist. Der Personaldienstleister GIS kann seine ihre Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers Entleihers geltend machen.
14.3 12.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister GIS und dem Auftraggeber Entleiher gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.4 Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Ver- brauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen.
14.5 12.4 Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformereignis. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1 12.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksam- keit Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses Schriftformerfor- dernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personal- dienstleister PMH überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigtberech- tigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zuvereinbarenzu vereinbaren.
14.2 12.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister PMH und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personal- dienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auf- traggeber Kaufmann istHauptsitz von PMH in Osterode am Harz. Der Personaldienstleister PMH kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen.
14.3 12.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister PMH und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.4 Der Personaldienstleister 12.4. PMH erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Ver- brauchersachen Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen.
14.5 12.5. Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksam- keit Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personal- dienstleister Verleiher überlassenen Zeitarbeitnehmer Leiharbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zuvereinbarenEntleiher zu vereinbaren.
14.2 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister Verleiher und dem Auftraggeber Entleiher ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personal- dienstleistersVerleihers, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen ge- schlossen hat, sofern der Auf- traggeber Entleiher Kaufmann ist. Der Personaldienstleister Verleiher kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers Entleihers geltend machen.
14.3 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister Verleiher und dem Auftraggeber Entleiher gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.4 14.4. Der Personaldienstleister Verleiher erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Ver- brauchersachen Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen.
14.5 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge Arbeitneh- merüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
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