Common use of Schutzrechtsverletzungen Clause in Contracts

Schutzrechtsverletzungen. Im Falle von SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN wird der AN im Rahmen der Nacherfüllung alles Zumutbare tun, um vertragsgemäße Zustände herzustellen, insbesondere im Wege eines Rechtserwerbs. Gelingt dies nicht, wird der AN dem AG für ihn gleichwertige VERTRAGSLEISTUNGEN zur Verfügung stellen, die die Rechte Dritter nicht verletzen (Umgehungslösung). Die Umgehungslösung ist nur dann gleichwertig, wenn sie die vertrags- oder bestimmungsge- mäße Nutzbarkeit der VERTRAGSLEISTUNGEN durch den AG nicht oder lediglich unerheblich einschränkt. Der AN hat die Kosten der Umgehungslösung sowie einer ggf. erforderlichen Anpassung der Umgebung der VERTRAGSLEISTUNGEN zu tragen, es sei denn, er hat die Verletzung der Rechte Dritter nicht zu vertreten. Werden dem AN Umstände bekannt, aufgrund derer sich eine SCHUTZRECHTSVERLETZUNG ergeben könnte, so wird er den AG hierüber sowie über den weiteren Xxxxxxxx jeweils unverzüglich und umfassend in TEXTFORM infor- mieren. Dies gilt insbesondere im Falle von bestehenden oder drohenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Streitigkeiten, auch wenn der AN daran nicht beteiligt ist. Bei TK-LEISTUNGEN oder FAHRZEUGKOMPONENTEN oder wenn VERTRAGSLEISTUNGEN in Produktionsanlagen ver- trags- oder bestimmungsgemäß verbaut oder integriert werden sollen, wird der AN eine Recherche nach Patenten, Patentanmeldungen und Gebrauchsmustern durchführen, welche der vertrags- oder bestimmungsgemäßen Nut- zung der VERTRAGSLEISTUNGEN entgegenstehen könnten. Der AN wird die Recherche dokumentieren und dem AG die Dokumentation auf Verlangen in TEXTFORM übermitteln. Der AN stellt den AG der Höhe nach unbegrenzt von allen Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten aufgrund von SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN frei, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten, etwa weil die SCHUTZ- RECHTSVERLETZUNG ausschließlich auf einer nach den vereinbarten Nutzungsbedingungen unzulässigen Nutzung der VERTRAGSLEISTUNGEN durch den AG beruht (z.B. unzulässige Verbindung einer Software mit Drittsoftware). Der AN ist im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den AG wegen SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN verpflichtet, die Rechtsverteidigung für den AG auf eigene Kosten eigenständig zu führen. Der AG wird den AN bei der Abwehr von geltend gemachten Ansprüchen Dritter, soweit erforderlich, in angemessenem Umfang auf Kosten des AN unterstützen. Der AG ist berechtigt, die Rechtsverteidigung selbst durchzuführen, der AG wird sich jedoch hierbei mit dem AN abstimmen. Auch in diesem Falle ist der AN verpflichtet, erforderliche Kosten zu tragen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen

Schutzrechtsverletzungen. Im Falle Macht ein Dritter gegenüber dem Lizenznehmer Ansprüche wegen der Verletzung von SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN Schutzrechten durch die von HQLabs lizenzierte Software gegenüber dem Lizenznehmer geltend und wird die Nutzung der AN lizenzier- ten Software hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet HQLabs wie folgt: - HQLabs wird nach seiner Xxxx und auf seine Kosten entweder die lizen- zierte Software so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzt, oder aber im Rahmen Wesentlichen den vereinbarten Funktions- und Leis- tungsmerkmalen in für den Lizenznehmer zumutbarer Weise entspricht, oder - den Auftraggeber von Lizenzgebühren für die Nutzung der Nacherfüllung alles Zumutbare tun, um vertragsgemäße Zustände herzustellen, insbesondere im Wege eines Rechtserwerbslizenzierten Software gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen. Gelingt Ge- lingt dies HQLabs zu angemessenen Bedingungen nicht, wird der AN HQLabs dies dem AG für ihn gleichwertige VERTRAGSLEISTUNGEN zur Verfügung stellen, Lizenznehmer mittteilen und ihm die die Rechte Dritter nicht verletzen (Umgehungslösung). Die Umgehungslösung ist nur dann gleichwertig, wenn sie die vertrags- oder bestimmungsge- mäße Nutzbarkeit der VERTRAGSLEISTUNGEN durch den AG nicht oder lediglich unerheblich einschränktNutzung ab einem be- stimmten Zeitpunkt untersagen. Der AN hat die Kosten der Umgehungslösung sowie einer ggf. erforderlichen Anpassung der Umgebung der VERTRAGSLEISTUNGEN zu tragen, es sei denn, er hat die Verletzung der Rechte Dritter nicht zu vertreten. Werden dem AN Umstände bekannt, aufgrund derer sich eine SCHUTZRECHTSVERLETZUNG ergeben könnte, so wird er den AG hierüber sowie über den weiteren Xxxxxxxx jeweils unverzüglich und umfassend in TEXTFORM infor- mieren. Dies gilt insbesondere im Falle Lizenznehmer ist nach Xxxx von bestehenden oder drohenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Streitigkeiten, auch wenn der AN daran nicht beteiligt ist. Bei TK-LEISTUNGEN oder FAHRZEUGKOMPONENTEN oder wenn VERTRAGSLEISTUNGEN in Produktionsanlagen ver- trags- oder bestimmungsgemäß verbaut oder integriert werden sollen, wird der AN eine Recherche nach Patenten, Patentanmeldungen und Gebrauchsmustern durchführen, welche der vertrags- oder bestimmungsgemäßen Nut- zung der VERTRAGSLEISTUNGEN entgegenstehen könnten. Der AN wird die Recherche dokumentieren und dem AG die Dokumentation auf Verlangen in TEXTFORM übermitteln. Der AN stellt den AG der Höhe nach unbegrenzt von allen Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten aufgrund von SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN frei, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten, etwa weil die SCHUTZ- RECHTSVERLETZUNG ausschließlich auf einer nach den vereinbarten Nutzungsbedingungen unzulässigen Nutzung der VERTRAGSLEISTUNGEN durch den AG beruht (z.B. unzulässige Verbindung einer Software mit Drittsoftware). Der AN ist im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den AG wegen SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN HQLabs verpflichtet, die Rechtsverteidigung lizenzierte Software einschließlich der Dokumen- tation und aller Kopien entweder zu löschen oder an HQLabs zurückzuge- ben. HQLabs hat sodann die vom Lizenznehmer entrichtete Vergütung abzüglich eines die Zeit der Nutzung berücksichtigenden Betrages zurück- zuerstatten. Voraussetzungen für den AG auf eigene Kosten eigenständig zu führen. Der AG wird den AN bei die Haftung von HQLabs in diesem Zusammenhang sind, dass der Abwehr Lizenznehmer HQLabs von geltend gemachten Ansprüchen Dritter, soweit erforderlich, in angemessenem Umfang auf Kosten des AN unterstützen. Der AG ist berechtigtDritter unverzüg- lich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtli- cher Regelungen, entweder HQLabs überlässt oder nur im Einvernehmen mit HQLabs führt. Die dem Lizenznehmer durch die Rechtsverteidigung selbst durchzuführenentstandenen angemessenen und notwendigen Gerichts- und Anwalts- kosten gehen zu Lasten von HQLabs. Stellt der Lizenznehmer die Nutzung der lizenzierten Software aus Scha- densminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, der AG wird sich jedoch hierbei mit dem AN abstimmen. Auch in diesem Falle ist der AN er verpflichtet, erforderliche Kosten den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein An- erkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Soweit der Lizenznehmer die Schutzrechtsverletzung selbst zu tragenvertreten hat, sind Ansprüche gegen HQLabs ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schutzrechtsverletzungen. Im Falle 11.1. Wir übernehmen keine Haftung für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte, die auf Vorgaben des Bestellers zurückgeht. Wir übernehmen keine Pflicht zur Prüfung, ob technische Vorgaben des Bestellers gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen könnten. Eine solche Prüfung ist Sache des Bestellers, der die technischen Vorga- ben macht. Soweit Dritte gewerbliche Schutzrechte geltend machen, deren Verletzung auf Vorgaben des Bestellers zurückgeht, hat uns der Besteller von SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN wird der AN den Ansprüchen des Dritten freizustellen. 11.2. Soweit die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter nicht auf Vorgaben des Bestellers zurückgeht, gilt folgendes: a) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Rahmen der Nacherfüllung alles Zumutbare tun, um vertragsgemäße Zustände herzustellen, insbesondere im Wege eines Rechtserwerbs. Gelingt dies nicht, wird der AN dem AG für ihn gleichwertige VERTRAGSLEISTUNGEN zur Verfügung stellen, die die Rechte Dritter nicht verletzen (Umgehungslösung). Die Umgehungslösung ist nur dann gleichwertig, wenn sie die vertrags- oder bestimmungsge- mäße Nutzbarkeit der VERTRAGSLEISTUNGEN durch den AG nicht oder lediglich unerheblich einschränkt. Der AN hat die Kosten der Umgehungslösung sowie einer ggf. erforderlichen Anpassung der Umgebung der VERTRAGSLEISTUNGEN zu tragen, es sei denn, er hat die Verletzung der Rechte Dritter nicht zu vertreten. Werden dem AN Umstände bekannt, aufgrund derer sich eine SCHUTZRECHTSVERLETZUNG ergeben könnteInland, so wird er den AG hierüber sowie über den weiteren Xxxxxxxx jeweils unverzüglich und umfassend in TEXTFORM infor- mieren. Dies gilt insbesondere im Falle von bestehenden oder drohenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Streitigkeiten, auch wenn der AN daran nicht beteiligt ist. Bei TK-LEISTUNGEN oder FAHRZEUGKOMPONENTEN oder wenn VERTRAGSLEISTUNGEN in Produktionsanlagen ver- trags- oder bestimmungsgemäß verbaut oder integriert werden sollen, wird der AN eine Recherche nach Patenten, Patentanmeldungen und Gebrauchsmustern durchführen, welche der vertrags- oder bestimmungsgemäßen Nut- zung der VERTRAGSLEISTUNGEN entgegenstehen könnten. Der AN wird die Recherche dokumentieren und dem AG die Dokumentation auf Verlangen in TEXTFORM übermitteln. Der AN stellt den AG der Höhe nach unbegrenzt von allen Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten aufgrund von SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN frei, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten, etwa weil die SCHUTZ- RECHTSVERLETZUNG ausschließlich auf einer nach den vereinbarten Nutzungsbedingungen unzulässigen Nutzung der VERTRAGSLEISTUNGEN durch den AG beruht (z.B. unzulässige Verbindung einer Software mit Drittsoftware). Der AN ist im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den AG wegen SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN verpflichtet, die Rechtsverteidigung für den AG sind wir auf eigene Kosten eigenständig verpflichtet, dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegens- tand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. b) Ist dies nicht zu führenwirtschaftlich abgemessenen Bedingungen und auch nicht in angemessener Frist möglich, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Der AG wird Unter den AN gleichen Voraussetzungen können auch wir vom Vertrag zurücktreten. c) Wir stellen den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen des betreffenden Schutzrechtsinhabers frei. 11.3. Unsere im vorstehenden Unterpunkt genannten Verpflichtun- gen sind für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung ab- schließend. Sie bestehen nur dann, wenn a) uns der Besteller von geltend gemachten Schutz- oder Urheber- rechtsverletzungen unverzüglich unterrichtet, b) uns der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr von geltend gemachten Ansprüchen Dritterder Ansprüche unterstützt bzw. eine Modifizierung nach Zif- fer 11.2 ermöglicht, c) uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Re- gelungen vorbehalten bleiben, d) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers be- ruht und e) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, soweit erforderlichdass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise verwendet hat. 11.4. Soweit wir gemäß nachstehender Nummer (Haftung für Scha- densersatz) weitergehend haften, in angemessenem Umfang auf Kosten des AN unterstützen. Der AG ist berechtigt, die Rechtsverteidigung selbst durchzuführen, der AG wird sich jedoch hierbei mit dem AN abstimmen. Auch in diesem Falle ist der AN verpflichtet, erforderliche Kosten zu tragenbleibt diese weitergehende Haf- tung unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schutzrechtsverletzungen. 20.1. Im Falle von SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN wird der AN im Rahmen der Nacherfüllung alles Zumutbare tun, um vertragsgemäße Zustände herzustellen, insbesondere im Wege eines Rechtserwerbs. Gelingt dies nicht, wird der AN dem AG für ihn gleichwertige VERTRAGSLEISTUNGEN zur Verfügung stellen, die die Rechte Dritter nicht verletzen (Umgehungslösung). Die Umgehungslösung ist nur dann gleichwertig, wenn sie die vertrags- oder bestimmungsge- mäße bestimmungsgemäße Nutzbarkeit der VERTRAGSLEISTUNGEN durch den AG nicht oder lediglich unerheblich einschränktein- schränkt. Der AN hat die Kosten der Umgehungslösung sowie einer ggf. erforderlichen Anpassung der Umgebung Umge- bung der VERTRAGSLEISTUNGEN zu tragen, es sei denn, er hat die Verletzung der Rechte Dritter nicht zu vertreten. 20.2. Werden dem AN Umstände bekannt, aufgrund derer sich eine SCHUTZRECHTSVERLETZUNG ergeben könnte, so wird er den AG hierüber sowie über den weiteren Xxxxxxxx jeweils unverzüglich und umfassend in TEXTFORM infor- miereninformieren. Dies gilt insbesondere im Falle von bestehenden oder drohenden gerichtlichen oder außergerichtlichen außerge- richtlichen Streitigkeiten, auch wenn der AN daran nicht beteiligt ist. 20.3. Bei TK-LEISTUNGEN oder FAHRZEUGKOMPONENTEN oder wenn VERTRAGSLEISTUNGEN in Produktionsanlagen ver- trags- oder bestimmungsgemäß verbaut oder integriert werden sollen, wird der AN eine Recherche nach Patenten, Patentanmeldungen und Gebrauchsmustern durchführen, welche der vertrags- oder bestimmungsgemäßen Nut- zung bestim- mungsgemäßen Nutzung der VERTRAGSLEISTUNGEN entgegenstehen könnten. Der AN wird die Recherche dokumentieren do- kumentieren und dem AG die Dokumentation auf Verlangen in TEXTFORM übermitteln. 20.4. Der AN stellt den AG der Höhe nach unbegrenzt von allen Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten aufgrund von SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN frei, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten, etwa weil die SCHUTZ- RECHTSVERLETZUNG ausschließlich auf einer nach den vereinbarten Nutzungsbedingungen unzulässigen Nutzung Nut- zung der VERTRAGSLEISTUNGEN durch den AG beruht (z.B. unzulässige Verbindung einer Software mit DrittsoftwareDrittsoft- ware). 20.5. Der AN ist im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den AG wegen SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN verpflichtet, die Rechtsverteidigung für den AG auf eigene Kosten eigenständig zu führen. Der AG wird den AN bei der Abwehr von geltend gemachten Ansprüchen Dritter, soweit erforderlich, in angemessenem Umfang Um- fang auf Kosten des AN unterstützen. Der AG ist berechtigt, die Rechtsverteidigung selbst durchzuführen, der AG wird sich jedoch hierbei mit dem AN abstimmen. Auch in diesem Falle ist der AN verpflichtet, erforderliche erforderli- che Kosten zu tragen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Schutzrechtsverletzungen. Im Falle (1) GOKG wird dafür Sorge tragen, dass die von SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN wird der AN im Rahmen der Nacherfüllung alles Zumutbare tun, um vertragsgemäße Zustände herzustellen, insbesondere im Wege eines Rechtserwerbs. Gelingt dies nicht, wird der AN dem AG für ihn gleichwertige VERTRAGSLEISTUNGEN zur Verfügung stellenihr erbrachten Leistungsergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind und dass nach ihrer Kenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die die Rechte Dritter nicht verletzen vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen. (Umgehungslösung)2) Sofern Dritte den Auftraggeber wegen einer Schutzrechtsverletzung durch die Verwendung der von GOKG erstellten Leistungsergebnisse in Anspruch nehmen, hat der Auftraggeber GOKG hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Umgehungslösung ist nur dann gleichwertig, wenn sie die vertrags- oder bestimmungsge- mäße Nutzbarkeit der VERTRAGSLEISTUNGEN durch den AG nicht oder lediglich unerheblich einschränkt. Der AN hat die Kosten der Umgehungslösung sowie einer ggf. erforderlichen Anpassung der Umgebung der VERTRAGSLEISTUNGEN zu tragen, es sei denn, er hat die Verletzung der Rechte Dritter nicht zu vertreten. Werden dem AN Umstände bekannt, aufgrund derer sich eine SCHUTZRECHTSVERLETZUNG ergeben könnte, so wird er den AG hierüber sowie über den weiteren Xxxxxxxx jeweils unverzüglich und umfassend in TEXTFORM infor- mieren. Dies gilt insbesondere im Falle von bestehenden oder drohenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Streitigkeiten, auch wenn der AN daran nicht beteiligt ist. Bei TK-LEISTUNGEN oder FAHRZEUGKOMPONENTEN oder wenn VERTRAGSLEISTUNGEN in Produktionsanlagen ver- trags- oder bestimmungsgemäß verbaut oder integriert werden sollen, wird der AN eine Recherche nach Patenten, Patentanmeldungen und Gebrauchsmustern durchführen, welche der vertrags- oder bestimmungsgemäßen Nut- zung der VERTRAGSLEISTUNGEN entgegenstehen könnten. Der AN GOKG wird die Recherche dokumentieren und dem AG die Dokumentation auf Verlangen in TEXTFORM übermitteln. Der AN stellt den AG der Höhe Ansprüche nach unbegrenzt von allen Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten aufgrund von SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN frei, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten, etwa weil die SCHUTZ- RECHTSVERLETZUNG ausschließlich auf einer nach den vereinbarten Nutzungsbedingungen unzulässigen Nutzung der VERTRAGSLEISTUNGEN durch den AG beruht (z.B. unzulässige Verbindung einer Software mit Drittsoftware). Der AN ist im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den AG wegen SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN verpflichtet, die Rechtsverteidigung für den AG eigenem Ermessen auf eigene Kosten eigenständig zu führenerfüllen, abwehren oder die Auseinandersetzung durch Vergleich beenden. Der AG wird den AN bei der Abwehr von geltend gemachten Ansprüchen DritterAuftraggeber räumt GOKG deshalb die alleinige Befugnis ein, soweit erforderlich, in angemessenem Umfang auf Kosten des AN unterstützenüber die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen zu entscheiden. Der AG Auftraggeber wird GOKG die hierfür notwendigen Vollmachten im Einzelfall erteilen. (3) Sollten die von GOKG erzielten Leistungsergebnisse Gegenstand einer Schutzrechtsverletzung sein oder möglicherweise werden, wird GOKG den Grund für die Schutzrechtsbeanstandung innerhalb angemessener Frist beheben. Dies geschieht nach Xxxx von GOLG, indem diese • das Recht erwirkt, das Leistungsergebnis weiterhin benutzen zu dürfen; • das Leistungsergebnis in zumutbarem Umfang ändert oder ersetzt. (4) Wenn die Beseitigung des Beanstandungsgrundes fehlschlägt, dem Auftraggeber unzumutbar ist berechtigtoder von GOKG abgelehnt wird oder wenn dies aus sonstigen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist, steht dem Auftraggeber, unbeschadet möglicher Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder die Rechtsverteidigung selbst durchzuführenVergütung zu mindern (Minderung). (5) Sollte ein von GOKG erbrachtes Leistungsergebnis Schutzrechte Dritter verletzten und ist dies auf vom Auftraggeber beigestellte Sachen, Pläne oder sonstige Gegenstände zurückzuführen, ist eine Haftung von GOKG ausgeschlossen und der AG Auftraggeber wird sich jedoch hierbei mit dem AN abstimmen. Auch in diesem Falle ist der AN verpflichtet, erforderliche Kosten zu tragenGOKG von sämtlichen Ansprüchen Dritter freistellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schutzrechtsverletzungen. 20.1. Im Falle von SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN wird der AN im Rahmen der Nacherfüllung alles Zumutbare tun, um vertragsgemäße Zustände herzustellen, insbesondere im Wege eines Rechtserwerbs. Gelingt dies nicht, wird der AN dem AG für ihn gleichwertige VERTRAGSLEISTUNGEN zur Verfügung stellen, die die Rechte Dritter nicht verletzen (Umgehungslösung). Die Umgehungslösung ist nur dann gleichwertig, wenn sie die vertrags- oder bestimmungsge- mäße bestimmungsgemäße Nutzbarkeit der VERTRAGSLEISTUNGEN durch den AG nicht oder lediglich unerheblich einschränktein- schränkt. Der AN hat die Kosten der Umgehungslösung sowie einer ggf. erforderlichen Anpassung der Umgebung Umge- bung der VERTRAGSLEISTUNGEN zu tragen, es sei denn, er hat die Verletzung der Rechte Dritter nicht zu vertreten. 20.2. Werden dem AN Umstände bekannt, aufgrund derer sich eine SCHUTZRECHTSVERLETZUNG ergeben könnte, so wird er den AG hierüber sowie über den weiteren Xxxxxxxx jeweils unverzüglich und umfassend in TEXTFORM infor- miereninformieren. Dies gilt insbesondere im Falle von bestehenden oder drohenden gerichtlichen oder außergerichtlichen außerge- richtlichen Streitigkeiten, auch wenn der AN daran nicht beteiligt ist. 20.3. Bei TK-LEISTUNGEN oder FAHRZEUGKOMPONENTEN oder wenn VERTRAGSLEISTUNGEN in Produktionsanlagen ver- trags- oder bestimmungsgemäß verbaut oder integriert werden sollen, wird der AN eine Recherche nach Patenten, Patentanmeldungen und Gebrauchsmustern durchführen, welche der vertrags- oder bestimmungsgemäßen Nut- zung bestim- mungsgemäßen Nutzung der VERTRAGSLEISTUNGEN entgegenstehen könnten. Der AN wird die Recherche dokumentieren do- kumentieren und dem AG die Dokumentation auf Verlangen in TEXTFORM übermitteln. 20.4. Der AN stellt den AG der Höhe nach unbegrenzt von allen Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten aufgrund von SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN frei, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten, etwa weil die SCHUTZ- RECHTSVERLETZUNG ausschließlich auf einer nach den vereinbarten Nutzungsbedingungen des AN unzulässigen Nutzung der VERTRAGSLEISTUNGEN durch den AG beruht (z.B. unzulässige Verbindung einer Software mit Drittsoftware). 20.5. Der AN ist im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den AG wegen SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN verpflichtet, die Rechtsverteidigung für den AG auf eigene Kosten eigenständig zu führen. Der AG wird den AN bei der Abwehr von geltend gemachten Ansprüchen Dritter, soweit erforderlich, in angemessenem Umfang Um- fang auf Kosten des AN unterstützen. Der AG ist berechtigt, die Rechtsverteidigung selbst durchzuführen, der AG wird sich jedoch hierbei mit dem AN abstimmen. Auch in diesem Falle ist der AN verpflichtet, erforderliche erforderli- che Kosten zu tragen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Schutzrechtsverletzungen. Im Falle 14.1. Wir übernehmen keine Haftung für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte, die auf Vorgaben des Bestellers zurückgeht. Wir übernehmen keine Pflicht zur Prüfung, ob technische Vorgaben des Bestellers gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen könnten. Eine solche Prüfung ist Sache des Bestellers, der die technischen Vorga- ben macht. Soweit Dritte gewerbliche Schutzrechte geltend machen, deren Verletzung auf Vorgaben des Bestellers zurückgeht, hat uns der Besteller von SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN wird der AN den Ansprüchen des Dritten freizustellen. 14.2. Soweit die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter nicht auf Vorgaben des Bestellers zurückgeht, gilt folgendes: a) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Rahmen der Nacherfüllung alles Zumutbare tun, um vertragsgemäße Zustände herzustellen, insbesondere im Wege eines Rechtserwerbs. Gelingt dies nicht, wird der AN dem AG für ihn gleichwertige VERTRAGSLEISTUNGEN zur Verfügung stellen, die die Rechte Dritter nicht verletzen (Umgehungslösung). Die Umgehungslösung ist nur dann gleichwertig, wenn sie die vertrags- oder bestimmungsge- mäße Nutzbarkeit der VERTRAGSLEISTUNGEN durch den AG nicht oder lediglich unerheblich einschränkt. Der AN hat die Kosten der Umgehungslösung sowie einer ggf. erforderlichen Anpassung der Umgebung der VERTRAGSLEISTUNGEN zu tragen, es sei denn, er hat die Verletzung der Rechte Dritter nicht zu vertreten. Werden dem AN Umstände bekannt, aufgrund derer sich eine SCHUTZRECHTSVERLETZUNG ergeben könnteInland, so wird er den AG hierüber sowie über den weiteren Xxxxxxxx jeweils unverzüglich und umfassend in TEXTFORM infor- mieren. Dies gilt insbesondere im Falle von bestehenden oder drohenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Streitigkeiten, auch wenn der AN daran nicht beteiligt ist. Bei TK-LEISTUNGEN oder FAHRZEUGKOMPONENTEN oder wenn VERTRAGSLEISTUNGEN in Produktionsanlagen ver- trags- oder bestimmungsgemäß verbaut oder integriert werden sollen, wird der AN eine Recherche nach Patenten, Patentanmeldungen und Gebrauchsmustern durchführen, welche der vertrags- oder bestimmungsgemäßen Nut- zung der VERTRAGSLEISTUNGEN entgegenstehen könnten. Der AN wird die Recherche dokumentieren und dem AG die Dokumentation auf Verlangen in TEXTFORM übermitteln. Der AN stellt den AG der Höhe nach unbegrenzt von allen Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten aufgrund von SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN frei, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten, etwa weil die SCHUTZ- RECHTSVERLETZUNG ausschließlich auf einer nach den vereinbarten Nutzungsbedingungen unzulässigen Nutzung der VERTRAGSLEISTUNGEN durch den AG beruht (z.B. unzulässige Verbindung einer Software mit Drittsoftware). Der AN ist im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den AG wegen SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN verpflichtet, die Rechtsverteidigung für den AG sind wir auf eigene Kosten eigenständig verpflichtet, dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegen- stand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. b) Ist dies nicht zu führenwirtschaftlich abgemessenen Bedingungen und auch nicht in angemessener Frist möglich, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Der AG wird Unter den AN gleichen Voraussetzungen können auch wir vom Vertrag zurücktreten. c) Wir stellen den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen des betreffenden Schutzrechtsinhabers frei. 14.3. Unsere im vorstehenden Unterpunkt genannten Verpflichtun- gen sind für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung ab- schließend. Sie bestehen nur dann, wenn a) uns der Besteller von geltend gemachten Schutz- oder Urheber- rechtsverletzungen unverzüglich unterrichtet, b) uns der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr von geltend gemachten Ansprüchen Dritterder Ansprüche unterstützt bzw. eine Modifizierung nach dem vorstehenden Absatz ermöglicht, c) uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Re- gelungen vorbehalten bleiben, d) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers be- ruht und e) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, soweit erforderlichdass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise verwendet hat. 14.4. Soweit wir gemäß nachstehender Nummer (Haftung für Scha- densersatz) weitergehend haften, in angemessenem Umfang auf Kosten des AN unterstützen. Der AG ist berechtigt, die Rechtsverteidigung selbst durchzuführen, der AG wird sich jedoch hierbei mit dem AN abstimmen. Auch in diesem Falle ist der AN verpflichtet, erforderliche Kosten zu tragenbleibt diese weitergehende Haf- tung unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schutzrechtsverletzungen. Im Falle Macht ein Dritter gegenüber dem Lizenznehmer Ansprüche wegen der Verletzung von SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN Schutzrechten durch die von HQLabs lizenzierte Soft- ware gegenüber dem Lizenznehmer geltend und wird die Nutzung der AN li- zenzierten Software hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet HQLabs wie folgt: - HQLabs wird nach seiner Xxxx und auf seine Kosten entweder die li- zenzierte Software so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzt und dabei im Rahmen Wesentlichen den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Lizenznehmer zumutbarer Weise entspricht, oder - den Lizenznehmer von Lizenzgebühren für die Nutzung der Nacherfüllung alles Zumutbare tun, um vertragsgemäße Zustände herzustellen, insbesondere im Wege eines Rechtserwerbslizenzierten Software gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen. Gelingt dies HQLabs zu angemessenen Bedingungen nicht, wird der AN HQLabs dies dem AG für ihn gleichwertige VERTRAGSLEISTUNGEN zur Verfügung stellen, Lizenznehmer mitteilen und ihm die die Rechte Dritter nicht verletzen (Umgehungslösung). Die Umgehungslösung ist nur dann gleichwertig, wenn sie die vertrags- oder bestimmungsge- mäße Nutzbarkeit der VERTRAGSLEISTUNGEN durch den AG nicht oder lediglich unerheblich einschränktNutzung ab einem bestimmten Zeitpunkt untersagen. Der AN hat die Kosten der Umgehungslösung sowie einer ggf. erforderlichen Anpassung der Umgebung der VERTRAGSLEISTUNGEN zu tragen, es sei denn, er hat die Verletzung der Rechte Dritter nicht zu vertreten. Werden dem AN Umstände bekannt, aufgrund derer sich eine SCHUTZRECHTSVERLETZUNG ergeben könnte, so wird er den AG hierüber sowie über den weiteren Xxxxxxxx jeweils unverzüglich und umfassend in TEXTFORM infor- mieren. Dies gilt insbesondere im Falle Lizenznehmer ist nach Xxxx von bestehenden oder drohenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Streitigkeiten, auch wenn der AN daran nicht beteiligt ist. Bei TK-LEISTUNGEN oder FAHRZEUGKOMPONENTEN oder wenn VERTRAGSLEISTUNGEN in Produktionsanlagen ver- trags- oder bestimmungsgemäß verbaut oder integriert werden sollen, wird der AN eine Recherche nach Patenten, Patentanmeldungen und Gebrauchsmustern durchführen, welche der vertrags- oder bestimmungsgemäßen Nut- zung der VERTRAGSLEISTUNGEN entgegenstehen könnten. Der AN wird die Recherche dokumentieren und dem AG die Dokumentation auf Verlangen in TEXTFORM übermitteln. Der AN stellt den AG der Höhe nach unbegrenzt von allen Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten aufgrund von SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN frei, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten, etwa weil die SCHUTZ- RECHTSVERLETZUNG ausschließlich auf einer nach den vereinbarten Nutzungsbedingungen unzulässigen Nutzung der VERTRAGSLEISTUNGEN durch den AG beruht (z.B. unzulässige Verbindung einer Software mit Drittsoftware). Der AN ist im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den AG wegen SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN HQLabs verpflichtet, die Rechtsverteidigung lizenzierte Software einschließlich der Doku- mentation und aller Kopien entweder zu löschen oder an HQLabs zurückzugeben. HQLabs hat sodann die vom Lizenznehmer entrichtete Vergütung abzüglich eines die Zeit der Nutzung berücksichtigenden Be- trages zurückzuerstatten. Voraussetzungen für den AG auf eigene Kosten eigenständig zu führen. Der AG wird den AN bei die Haftung von HQLabs in diesem Zusammen- hang sind, dass der Abwehr Lizenznehmer HQLabs von geltend gemachten Ansprüchen Dritter, soweit erforderlich, in angemessenem Umfang auf Kosten des AN unterstützen. Der AG ist berechtigtDritter un- verzüglich verständigt, die Rechtsverteidigung behauptete Schutzrechtsverletzung nicht an- erkennt und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außer- gerichtlicher Regelungen, entweder HQLabs überlässt oder nur im Ein- vernehmen mit HQLabs führt. Die dem Lizenznehmer durch die Rechts- verteidigung entstandenen angemessenen und notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten von HQLabs. Stellt der Lizenznehmer die Nutzung der lizenzierten Software aus Scha- densminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflich- tet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Soweit der Lizenznehmer die Schutzrechtsverletzung selbst durchzuführenzu ver- treten hat, der AG wird sich jedoch hierbei mit dem AN abstimmen. Auch in diesem Falle ist der AN verpflichtet, erforderliche Kosten zu tragensind Ansprüche gegen HQLabs ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schutzrechtsverletzungen. Im Falle 1. Der Besteller verpflichtet sich, FUJI von SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN wird Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der AN von FUJI gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen. XXXX ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung die Rechtsverteidigung zu übernehmen. 2. Für Schutzrechtsverletzungen im Rahmen Zusammenhang mit dem Verkauf ihrer Produkte haftet FUJI sofern und soweit bei vertragsgemäßer Verwendung ihrer Ware solche Schutzrechte verletzt werden, die in der Nacherfüllung alles Zumutbare tun, um vertragsgemäße Zustände herzustellen, insbesondere Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit haben und im Wege eines RechtserwerbsZeitpunkt der Lieferung durch FUJI veröffentlicht sind, gegenüber dem Besteller wie folgt: a) FUJI wird nach ihrer Xxxx auf ihre Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Gelingt Ist dies nichtFUJI nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, wird hat sie das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. b) Die vorstehend genannte Verpflichtungen bestehen für FUJI nur, wenn der AN Besteller FUJI über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und FUJI alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem AG Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 3. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 4. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von FUJI nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von FUJI gelieferten Produkten eingesetzt wird. In diesem Fall haftet der Besteller für ihn gleichwertige VERTRAGSLEISTUNGEN zur Verfügung stellenbereits eingetretene oder noch eintretende Schutzrechtsverletzungen. Er ist verpflichtet, XXXX unverzüglich über mögliche oder behauptete Schutzrechtsverletzungen, die die Rechte Dritter nicht verletzen (Umgehungslösung). Die Umgehungslösung ist nur dann gleichwertigihm bekannt werden, wenn sie die vertrags- oder bestimmungsge- mäße Nutzbarkeit der VERTRAGSLEISTUNGEN durch den AG nicht oder lediglich unerheblich einschränkt. Der AN hat die Kosten der Umgehungslösung sowie einer ggf. erforderlichen Anpassung der Umgebung der VERTRAGSLEISTUNGEN zu tragen, es sei denn, er hat die Verletzung der Rechte Dritter nicht zu vertreten. Werden dem AN Umstände bekannt, aufgrund derer sich eine SCHUTZRECHTSVERLETZUNG ergeben könnte, so wird er den AG hierüber sowie über den weiteren Xxxxxxxx jeweils unverzüglich informieren und umfassend in TEXTFORM infor- mieren. Dies gilt insbesondere im Falle FUJI von bestehenden oder drohenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Streitigkeiten, auch wenn der AN daran nicht beteiligt ist. Bei TK-LEISTUNGEN oder FAHRZEUGKOMPONENTEN oder wenn VERTRAGSLEISTUNGEN in Produktionsanlagen ver- trags- oder bestimmungsgemäß verbaut oder integriert werden sollen, wird der AN eine Recherche nach Patenten, Patentanmeldungen und Gebrauchsmustern durchführen, welche der vertrags- oder bestimmungsgemäßen Nut- zung der VERTRAGSLEISTUNGEN entgegenstehen könnten. Der AN wird die Recherche dokumentieren und dem AG die Dokumentation auf Verlangen in TEXTFORM übermitteln. Der AN stellt den AG der Höhe nach unbegrenzt von allen Ansprüchen Dritter und damit verbundenen allen anfallenden Kosten aufgrund von SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN frei, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten, etwa weil die SCHUTZ- RECHTSVERLETZUNG ausschließlich auf einer nach den vereinbarten Nutzungsbedingungen unzulässigen Nutzung der VERTRAGSLEISTUNGEN durch den AG beruht (z.B. unzulässige Verbindung einer Software mit Drittsoftware)und Aufwendungen freizustellen. 5. Der AN ist im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen Weitergehende Ansprüche gegen den AG wegen SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN verpflichtet, die Rechtsverteidigung für den AG auf eigene Kosten eigenständig zu führen. Der AG wird den AN bei der Abwehr von geltend gemachten Ansprüchen Dritter, soweit erforderlich, in angemessenem Umfang auf Kosten FUJI sind ausgeschlossen; Ziffer X bleibt jedoch ebenso unberührt wie das Recht des AN unterstützen. Der AG ist berechtigt, die Rechtsverteidigung selbst durchzuführen, der AG wird sich jedoch hierbei mit dem AN abstimmen. Auch in diesem Falle ist der AN verpflichtet, erforderliche Kosten zu tragenBestellers zum Rücktritt vom Vertrag.

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