Common use of Schutzrechtsverletzungen Clause in Contracts

Schutzrechtsverletzungen. Im Falle von SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN wird der AN im Rahmen der Nacherfüllung alles Zumutbare tun, um vertragsgemäße Zustände herzustellen, insbesondere im Wege eines Rechtserwerbs. Gelingt dies nicht, wird der AN dem AG für ihn gleichwertige VERTRAGSLEISTUNGEN zur Verfügung stellen, die die Rechte Dritter nicht verletzen (Umgehungslösung). Die Umgehungslösung ist nur dann gleichwertig, wenn sie die vertrags- oder bestimmungsge- mäße Nutzbarkeit der VERTRAGSLEISTUNGEN durch den AG nicht oder lediglich unerheblich einschränkt. Der AN hat die Kosten der Umgehungslösung sowie einer ggf. erforderlichen Anpassung der Umgebung der VERTRAGSLEISTUNGEN zu tragen, es sei denn, er hat die Verletzung der Rechte Dritter nicht zu vertreten. Werden dem AN Umstände bekannt, aufgrund derer sich eine SCHUTZRECHTSVERLETZUNG ergeben könnte, so wird er den AG hierüber sowie über den weiteren Xxxxxxxx jeweils unverzüglich und umfassend in TEXTFORM infor- mieren. Dies gilt insbesondere im Falle von bestehenden oder drohenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Streitigkeiten, auch wenn der AN daran nicht beteiligt ist. Bei TK-LEISTUNGEN oder FAHRZEUGKOMPONENTEN oder wenn VERTRAGSLEISTUNGEN in Produktionsanlagen ver- trags- oder bestimmungsgemäß verbaut oder integriert werden sollen, wird der AN eine Recherche nach Patenten, Patentanmeldungen und Gebrauchsmustern durchführen, welche der vertrags- oder bestimmungsgemäßen Nut- zung der VERTRAGSLEISTUNGEN entgegenstehen könnten. Der AN wird die Recherche dokumentieren und dem AG die Dokumentation auf Verlangen in TEXTFORM übermitteln. Der AN stellt den AG der Höhe nach unbegrenzt von allen Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten aufgrund von SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN frei, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten, etwa weil die SCHUTZ- RECHTSVERLETZUNG ausschließlich auf einer nach den vereinbarten Nutzungsbedingungen unzulässigen Nutzung der VERTRAGSLEISTUNGEN durch den AG beruht (z.B. unzulässige Verbindung einer Software mit Drittsoftware). Der AN ist im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den AG wegen SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN verpflichtet, die Rechtsverteidigung für den AG auf eigene Kosten eigenständig zu führen. Der AG wird den AN bei der Abwehr von geltend gemachten Ansprüchen Dritter, soweit erforderlich, in angemessenem Umfang auf Kosten des AN unterstützen. Der AG ist berechtigt, die Rechtsverteidigung selbst durchzuführen, der AG wird sich jedoch hierbei mit dem AN abstimmen. Auch in diesem Falle ist der AN verpflichtet, erforderliche Kosten zu tragen.

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Schutzrechtsverletzungen. Im Falle Macht ein Dritter gegenüber dem Lizenznehmer Ansprüche wegen der Verletzung von SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN Schutzrechten durch die von HQLabs lizenzierte Software gegenüber dem Lizenznehmer geltend und wird die Nutzung der AN lizenzier- ten Software hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet HQLabs wie folgt: - HQLabs wird nach seiner Xxxx und auf seine Kosten entweder die lizen- zierte Software so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzt, oder aber im Rahmen Wesentlichen den vereinbarten Funktions- und Leis- tungsmerkmalen in für den Lizenznehmer zumutbarer Weise entspricht, oder - den Auftraggeber von Lizenzgebühren für die Nutzung der Nacherfüllung alles Zumutbare tun, um vertragsgemäße Zustände herzustellen, insbesondere im Wege eines Rechtserwerbslizenzierten Software gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen. Gelingt Ge- lingt dies HQLabs zu angemessenen Bedingungen nicht, wird der AN HQLabs dies dem AG für ihn gleichwertige VERTRAGSLEISTUNGEN zur Verfügung stellen, Lizenznehmer mittteilen und ihm die die Rechte Dritter nicht verletzen (Umgehungslösung). Die Umgehungslösung ist nur dann gleichwertig, wenn sie die vertrags- oder bestimmungsge- mäße Nutzbarkeit der VERTRAGSLEISTUNGEN durch den AG nicht oder lediglich unerheblich einschränktNutzung ab einem be- stimmten Zeitpunkt untersagen. Der AN hat die Kosten der Umgehungslösung sowie einer ggf. erforderlichen Anpassung der Umgebung der VERTRAGSLEISTUNGEN zu tragen, es sei denn, er hat die Verletzung der Rechte Dritter nicht zu vertreten. Werden dem AN Umstände bekannt, aufgrund derer sich eine SCHUTZRECHTSVERLETZUNG ergeben könnte, so wird er den AG hierüber sowie über den weiteren Xxxxxxxx jeweils unverzüglich und umfassend in TEXTFORM infor- mieren. Dies gilt insbesondere im Falle Lizenznehmer ist nach Xxxx von bestehenden oder drohenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Streitigkeiten, auch wenn der AN daran nicht beteiligt ist. Bei TK-LEISTUNGEN oder FAHRZEUGKOMPONENTEN oder wenn VERTRAGSLEISTUNGEN in Produktionsanlagen ver- trags- oder bestimmungsgemäß verbaut oder integriert werden sollen, wird der AN eine Recherche nach Patenten, Patentanmeldungen und Gebrauchsmustern durchführen, welche der vertrags- oder bestimmungsgemäßen Nut- zung der VERTRAGSLEISTUNGEN entgegenstehen könnten. Der AN wird die Recherche dokumentieren und dem AG die Dokumentation auf Verlangen in TEXTFORM übermitteln. Der AN stellt den AG der Höhe nach unbegrenzt von allen Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten aufgrund von SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN frei, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten, etwa weil die SCHUTZ- RECHTSVERLETZUNG ausschließlich auf einer nach den vereinbarten Nutzungsbedingungen unzulässigen Nutzung der VERTRAGSLEISTUNGEN durch den AG beruht (z.B. unzulässige Verbindung einer Software mit Drittsoftware). Der AN ist im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den AG wegen SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN HQLabs verpflichtet, die Rechtsverteidigung lizenzierte Software einschließlich der Dokumen- tation und aller Kopien entweder zu löschen oder an HQLabs zurückzuge- ben. HQLabs hat sodann die vom Lizenznehmer entrichtete Vergütung abzüglich eines die Zeit der Nutzung berücksichtigenden Betrages zurück- zuerstatten. Voraussetzungen für den AG auf eigene Kosten eigenständig zu führen. Der AG wird den AN bei die Haftung von HQLabs in diesem Zusammenhang sind, dass der Abwehr Lizenznehmer HQLabs von geltend gemachten Ansprüchen Dritter, soweit erforderlich, in angemessenem Umfang auf Kosten des AN unterstützen. Der AG ist berechtigtDritter unverzüg- lich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtli- cher Regelungen, entweder HQLabs überlässt oder nur im Einvernehmen mit HQLabs führt. Die dem Lizenznehmer durch die Rechtsverteidigung selbst durchzuführenentstandenen angemessenen und notwendigen Gerichts- und Anwalts- kosten gehen zu Lasten von HQLabs. Stellt der Lizenznehmer die Nutzung der lizenzierten Software aus Scha- densminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, der AG wird sich jedoch hierbei mit dem AN abstimmen. Auch in diesem Falle ist der AN er verpflichtet, erforderliche Kosten den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein An- erkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Soweit der Lizenznehmer die Schutzrechtsverletzung selbst zu tragenvertreten hat, sind Ansprüche gegen HQLabs ausgeschlossen.

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Schutzrechtsverletzungen. Im Falle Macht ein Dritter gegenüber dem Lizenznehmer Ansprüche wegen der Verletzung von SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN Schutzrechten durch die von HQLabs lizenzierte Soft- ware gegenüber dem Lizenznehmer geltend und wird die Nutzung der AN li- zenzierten Software hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet HQLabs wie folgt: - HQLabs wird nach seiner Xxxx und auf seine Kosten entweder die li- zenzierte Software so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzt und dabei im Rahmen Wesentlichen den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Lizenznehmer zumutbarer Weise entspricht, oder - den Lizenznehmer von Lizenzgebühren für die Nutzung der Nacherfüllung alles Zumutbare tun, um vertragsgemäße Zustände herzustellen, insbesondere im Wege eines Rechtserwerbslizenzierten Software gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen. Gelingt dies HQLabs zu angemessenen Bedingungen nicht, wird der AN HQLabs dies dem AG für ihn gleichwertige VERTRAGSLEISTUNGEN zur Verfügung stellen, Lizenznehmer mitteilen und ihm die die Rechte Dritter nicht verletzen (Umgehungslösung). Die Umgehungslösung ist nur dann gleichwertig, wenn sie die vertrags- oder bestimmungsge- mäße Nutzbarkeit der VERTRAGSLEISTUNGEN durch den AG nicht oder lediglich unerheblich einschränktNutzung ab einem bestimmten Zeitpunkt untersagen. Der AN hat die Kosten der Umgehungslösung sowie einer ggf. erforderlichen Anpassung der Umgebung der VERTRAGSLEISTUNGEN zu tragen, es sei denn, er hat die Verletzung der Rechte Dritter nicht zu vertreten. Werden dem AN Umstände bekannt, aufgrund derer sich eine SCHUTZRECHTSVERLETZUNG ergeben könnte, so wird er den AG hierüber sowie über den weiteren Xxxxxxxx jeweils unverzüglich und umfassend in TEXTFORM infor- mieren. Dies gilt insbesondere im Falle Lizenznehmer ist nach Xxxx von bestehenden oder drohenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Streitigkeiten, auch wenn der AN daran nicht beteiligt ist. Bei TK-LEISTUNGEN oder FAHRZEUGKOMPONENTEN oder wenn VERTRAGSLEISTUNGEN in Produktionsanlagen ver- trags- oder bestimmungsgemäß verbaut oder integriert werden sollen, wird der AN eine Recherche nach Patenten, Patentanmeldungen und Gebrauchsmustern durchführen, welche der vertrags- oder bestimmungsgemäßen Nut- zung der VERTRAGSLEISTUNGEN entgegenstehen könnten. Der AN wird die Recherche dokumentieren und dem AG die Dokumentation auf Verlangen in TEXTFORM übermitteln. Der AN stellt den AG der Höhe nach unbegrenzt von allen Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten aufgrund von SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN frei, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten, etwa weil die SCHUTZ- RECHTSVERLETZUNG ausschließlich auf einer nach den vereinbarten Nutzungsbedingungen unzulässigen Nutzung der VERTRAGSLEISTUNGEN durch den AG beruht (z.B. unzulässige Verbindung einer Software mit Drittsoftware). Der AN ist im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den AG wegen SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN HQLabs verpflichtet, die Rechtsverteidigung lizenzierte Software einschließlich der Doku- mentation und aller Kopien entweder zu löschen oder an HQLabs zurückzugeben. HQLabs hat sodann die vom Lizenznehmer entrichtete Vergütung abzüglich eines die Zeit der Nutzung berücksichtigenden Be- trages zurückzuerstatten. Voraussetzungen für den AG auf eigene Kosten eigenständig zu führen. Der AG wird den AN bei die Haftung von HQLabs in diesem Zusammen- hang sind, dass der Abwehr Lizenznehmer HQLabs von geltend gemachten Ansprüchen Dritter, soweit erforderlich, in angemessenem Umfang auf Kosten des AN unterstützen. Der AG ist berechtigtDritter un- verzüglich verständigt, die Rechtsverteidigung behauptete Schutzrechtsverletzung nicht an- erkennt und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außer- gerichtlicher Regelungen, entweder HQLabs überlässt oder nur im Ein- vernehmen mit HQLabs führt. Die dem Lizenznehmer durch die Rechts- verteidigung entstandenen angemessenen und notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten von HQLabs. Stellt der Lizenznehmer die Nutzung der lizenzierten Software aus Scha- densminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflich- tet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Soweit der Lizenznehmer die Schutzrechtsverletzung selbst durchzuführenzu ver- treten hat, der AG wird sich jedoch hierbei mit dem AN abstimmen. Auch in diesem Falle ist der AN verpflichtet, erforderliche Kosten zu tragensind Ansprüche gegen HQLabs ausgeschlossen.

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