Schwangerschafts- und Geburtskomplikationen Musterklauseln

Schwangerschafts- und Geburtskomplikationen. Der Versicherer übernimmt die erstattungsfähigen Aufwendungen im Zusammenhang mit Frühgeburt, Fehlgeburt, medizinisch indiziertem Schwangerschaftsabbruch, Totgeburt, Eileiterschwangerschaft, Blasenmole, Kaiserschnittentbindung, postpartalen Blutungen, Plazentaretention und Komplikationen, die sich aus diesen Krankheitsbildern ergeben. Es besteht eine Wartezeit von 10 Monaten.
Schwangerschafts- und Geburtskomplikationen. Wir übernehmen die erstattungsfähigen Aufwendungen im Zusammenhang mit Frühgeburt, Fehlgeburt, medizinisch indi- ziertem Schwangerschaftsabbruch, Totgeburt, Eileiterschwan- gerschaft, Blasenmole, Kaiserschnittentbindung, postpartalen Blutungen, Plazentaretention und Komplikationen, die sich aus diesen Krankheitsbildern ergeben.
Schwangerschafts- und Geburtskomplikationen. Wartezeit von 12 Monaten (für zwei oder mehr versicherte Erwachsene). Wartezeit von 24 Monaten (für einen versicherten Erwachsenen). Wartezeit von 12 Monaten (für zwei oder mehr versicherte Erwachsene). Wartezeit von 24 Monaten (für einen versicherten Erwachsenen). Neugeborenenpflege Angeborene Leiden bis zum Höchstbetrag von € 150.000/ $ 195.000/ £ 126.000 über die gesamte Lebensdauer bis zum Höchstbetrag von € 150.000/ $ 195.000/ £ 126.000 über die gesamte Lebensdauer bis zum Höchstbetrag von € 150.000/ $ 195.000/ £ 126.000 über die gesamte Lebensdauer bis zum Höchstbetrag von € 150.000/ $ 195.000/ £ 126.000 über die gesamte Lebensdauer Krebstherapie, onkologische Arzneimittel und Heilbehandlung, inklusive wiederherstellender Chirurgie nach Brustkrebs Dialyse bis zum Höchstbetrag von € 2.000.000/ $ 2.600.000/ £ 1.680.000 über die gesamte Lebensdauer bis zum Höchstbetrag von € 2.000.000/ $ 2.600.000/ £ 1.680.000 über die gesamte Lebensdauer bis zum Höchstbetrag von € 2.000.000/ $ 2.600.000/ £ 1.680.000 über die gesamte Lebensdauer Knochenmark- und Organtransplantationen (Kosten für den Spender und den Empfänger) bis zum Höchstbetrag von € 100.000/ $ 130.000/ £ 84.000 über die gesamte Lebensdauer bis zum Höchstbetrag von € 150.000/ $ 195.000/ £ 126.000 über die gesamte Lebensdauer bis zum Höchstbetrag von € 200.000/ $ 260.000/ £ 168.000 über die gesamte Lebensdauer Psychiatrische Leistungen bis zu 20 Tage im Falle der Leistungszusage Wartezeit von 10 Monaten bis zu 40 Tage im Falle der Leistungszusage Wartezeit von 10 Monaten Stationäre Psychotherapie bis zu 20 Sitzungen im Falle der Leistungszusage Wartezeit von 10 Monaten bis zu 40 Sitzungen im Falle der Leistungszusage Wartezeit 10 Monate Mitaufnahme eines Elternteils bei stationärer Heilbehandlung eines minderjährigen Kindes Häusliche Krankenpflege und hauswirt- schaftliche Versorgung anstelle eines Krankenhausaufenthalts bis zu 30 Tagen im Falle der Leistungszusage bis zu 60 Tagen im Falle der Leistungszusage bis zu 90 Tagen im Falle der Leistungszusage Häusliche Krankenpflege nach der Entbindung anstelle eines Krankenhausaufenthaltes bis zu 5 Tagen im Falle der Leistungszusage bis zu 5 Tagen im Falle der Leistungszusage Ersatz-Krankenhaustagegeld € 50/ $ 65/ £ 42 pro Tag € 75/ $ 97,50/ £ 63 pro Tag € 150/ $ 195/ £ 126 pro Tag € 200/ $ 260/ £ 168 pro Tag Stationäre Anschlussrehabilitation bis zu 21 Tagen im Falle der Leistungszusage bis zu 21 Tagen im Falle der Leistungszusage bis zu 28 Tagen im Falle...
Schwangerschafts- und Geburtskomplikationen. Wartezeit von Wartezeit von
Schwangerschafts- und Geburtskomplikationen. Wir übernehmen die erstattungsfähigen Aufwendungen im Zusammenhang mit Frühgeburt, Fehlgeburt, medizinisch indiziertem Schwangerschaftsabbruch, Totgeburt, Eileiter- schwangerschaft, Blasenmole, Kaiserschnittentbindung, postpartalen Blutungen, Plazentaretention und Komplika- tionen, die sich aus diesen Krankheitsbildern ergeben. Eine Wartezeit von 12 Monaten gilt für Versicherungs­ verträge mit zwei oder mehr versicherten Erwachsenen. Eine Wartezeit von 24 Monaten gilt für Versicherungsverträge mit nur einem versicherten Erwachsenen. Neugeborene sind ohne Wartezeiten ab dem Moment ihrer Geburt versichert, sofern die biologische Mutter am Tage der Geburt seit mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten nach Tarif Globality YouGenio® World versichert ist und wir den Antrag auf Versicherung des Neugeborenen in- nerhalb von zwei Monaten erhalten. Befindet sich die biologische Mutter noch innerhalb der Wartezeiten für Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung werden Leistungen hierfür nicht erstattet. Für Neugeborenenpflege besteht jedoch Versicherungsschutz so lange die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ist die biologische Mutter am Tage der Geburt nicht seit min- destens sechs aufeinander folgenden Monaten nach Tarif Globality YouGenio® World versichert und erhalten wir den Antrag auf Versicherung nicht innerhalb von zwei Monaten besteht kein Versicherungsschutz für Neugeborene ohne Risikoprüfung. Geht der Antrag auf Versicherung später als 2 Monate nach der Geburt bei uns ein, tritt der Versicherungsschutz für das Neugeborene frühestens ab dem Tag ein, an dem die Benachrichtigung bei uns eingeht. Wird die Geburt nach der 2-Monats-Frist angezeigt, kann aufgrund einer Risikoprüfung ein versicherungsmedizini- scher Zuschlag von maximal 100% auf den Tarifbeitrag erhoben werden. Der Versicherungsschutz für das Neugeborene darf nicht höher oder umfassender sein als der eines bei uns versi- cherten Elternteils. Im Fall eines adoptierten, minderjährigen Kindes wird eine individuelle versicherungsmedizinische Risikoprüfung durchgeführt. Aus versicherungsmedizinischen Gründen kann im Anschluss an die Risikoprüfung ein Zuschlag von maximal 500% auf den Tarifbeitrag erhoben werden.
Schwangerschafts- und Geburtskomplikationen. Neugeborenenpflege Ambulante Entbindung Pauschale von € 250/ $ 325/ £ 210 je Neugeborenem ohne Kostennachweis bei Vorlage der Geburtsurkunde Pauschale von € 500/ $ 650/ £ 420 je Neugeborenem ohne Kostennachweis bei Vorlage der Geburtsurkunde Chemotherapie, Arzneimittel und ärztliche Leistungen der Onkologie (z. B. bei einer Krebserkrankung) bis zu € 50.000*/ $ 65.000*/ £ 42.000* bis zu € 100.000*/ $ 130.000*/ £ 84.000* Transportkosten zum nächst erreichbaren geeigneten Krankenhaus zur Erstversorgung nach einem Unfall oder Notfall durch anerkannte Rettungsdienste in der Situation angemessenen Transportmitteln * Die genannten Höchstbeträge, Höchstleistungsdauern und Pauschalen gelten pro versicherte Person und Versicherungsjahr. Knochenmark- bzw. Organtransplantation bis zu einem Höchstsatz von € 200.000/ $ 260.000/ £ 168.000 für die Dauer des Gruppenvertrages Psychiatrische Leistungen vorausgesetzt, vor Beginn der Heilbehandlung wurde eine schriftliche Leistungs- zusage gegeben vorausgesetzt, vor Beginn der Heilbehandlung wurde eine schriftliche Leistungs- zusage gegeben vorausgesetzt, vor Beginn der Heilbehandlung wurde eine schriftliche Leistungs- zusage gegeben Stationäre Psychotherapie vorausgesetzt, vor Beginn der Heilbehandlung wurde eine schriftliche Leistungs- zusage gegeben vorausgesetzt, vor Beginn der Heilbehandlung wurde eine schriftliche Leistungs- zusage gegeben Mitaufnahme eines Elternteils bei stationärer Heilbehandlung von minderjährigen Kindern Häusliche Krankenpflege und hauswirtschaftliche Versorgung bis zu einer Dauer von 7 Tagen bis zu einer Dauer von 14 Tagen Häusliche Krankenpflege nach der Entbindung anstelle eines Krankenhausaufenthaltes bis zu einer Dauer von 5 Tagen im Falle der Leistungszusage bis zu einer Dauer von 5 Tagen im Falle der Leistungszusage Ersatz-Krankenhaustagegeld für durchgeführte stationäre Heilbehandlungen, für die keine Kostenerstattung bei uns beansprucht wurde € 50/ $ 65/ £ 42 pro Tag € 100/ $ 130/ £ 84 pro Tag Stationäre Anschlussrehabilitation bis zu einer Dauer von 14 Tagen* bis zu einer Dauer von 21 Tagen* Hospiz bis zu einer Dauer von 7 Wochen Stationäre Zahnbehandlung Zahnärztliche Notfallbehandlung * Die genannten Höchstbeträge, Höchstleistungsdauern und Pauschalen gelten pro versicherte Person und Versicherungsjahr.
Schwangerschafts- und Geburtskomplikationen. Wir übernehmen die erstattungsfähigen Aufwendungen im Zusammenhang mit Frühgeburt, Fehlgeburt, medizinisch indi- ziertem Schwangerschaftsabbruch, Totgeburt, Eileiterschwan- gerschaft, Blasenmole, Kaiserschnittentbindung, postpartalen Blutungen, Plazentaretention und Komplikationen, die sich aus diesen Krankheitsbildern ergeben. Routine- oder akute Heilbehandlungen bei Neugeborenen innerhalb von 30 Tagen nach der Geburt sind ausschließlich durch die Neugeborenenklausel in der Versicherung des Kindes abgedeckt. Komplikationen, die bei einer künstlichen Befruchtung oder bei der Geburt entstehen, darunter auch Früh- und Mehrlingsgeburten, sind von diesen Leistungen ausgeschlossen.
Schwangerschafts- und Geburtskomplikationen. Wir übernehmen die erstattungsfähigen Aufwendungen im Zusammenhang mit Frühgeburt, Fehlgeburt, medizinisch indi- ziertem Schwangerschaftsabbruch, Totgeburt, Eileiterschwan- gerschaft, Blasenmole, Kaiserschnittentbindung, postpartalen Blutungen, Plazentaretention und Komplikationen, die sich aus diesen Krankheitsbildern ergeben. Akupunktur, Homöopathie, Osteopathie und Chiropraktik An den erstattungsfähigen Aufwendungen beteiligen wir uns nur dann, wenn die vorgenannten Heilbehandlung durch Ärzte oder andere Behandler erfolgen, die eine in dem Land, in dem die Heilbehandlung erfolgt, anerkannte entsprechen- de Ausbildung vorweisen können und dort zur Ausübung der Heilbehandlung zugelassen bzw. berechtigt sind. Von diesen Ärzten oder Behandlern anlässlich der Heilbehandlung verordnete Arznei- und Verbandmittel sind ebenfalls erstat- tungsfähig.

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.