Schäden im Ausland. A1-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) - Mitversichert gilt - abweichend von A1-6.10 und A1- 7.14 - die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung
Schäden im Ausland. A1A3-6.14.1 6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle Versicherungsfäl- le ausschließlich
(1) aus Bau-, wenn diese - auf eine versicherte Handlung Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland bzwAusland; Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versiche- rungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada;
(2) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen;
(3) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins eu- ropäische Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind. auf ein Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versiche- rungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte er- sichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren.
(4) aus § 110 Sozialgesetzbuch Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Perso- nen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland einge- stellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten be- traut worden sind, soweit als diese Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen des Sozialgesetz- buches VII und unterliegen. Dies gilt auch für die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) unter A3-2.1.1 genannten Personen.
A3-6.3.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtli- chen und außergerichtlichen Abwehr der von im Ausland gelegenen Wohnungen einem Drit- ten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Häusern. Gerichtskosten, werden – abweichend von A3-5.5 – als Leistungen auf die Versiche- rungssumme angerechnet.
A3-6.3.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Europäi- schen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen Ver- pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A1A3-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer 6.3.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versiche- rungsfälle in den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße USA/US-Territorien und Kanada oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) - Mitversichert gilt - abweichend von A1-6.10 und A1- 7.14 - die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen SchädenAn- sprüche, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht dort geltend gemacht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung, Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung
Schäden im Ausland. A1-6.14.1 6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlichVersicherungsfälle.
A1-6.5.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankhei- ten von Personen, wenn diese - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den die vom Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen eingestellt oder dort mit der Durchfüh- rung von Arbeiten betraut worden sind. Einge- schlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche ge- gen den Versicherungsnehmer und Häusernden in A1-2.1.1 genannten Schiffsführer (Kapitän) aus Arbeitsunfäl- len und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen.
A1-6.5.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeu- gen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A1-5.4 – als Leistungen auf die Versicherungs- summe angerechnet.
A1-6.5.4 Hat der Versicherungsnehmer aus einem Versiche- rungsfall, für den nach diesem Vertrag Versiche- rungsschutz besteht, nach vorläufiger Beschlag- nahme des versicherten Wassersportfahrzeugs, durch behördliche Anordnung, eine Kaution, zur Si- cherstellung von Schadensersatzansprüchen auf- grund seiner gesetzlichen Haftpflicht, zu hinterle- gen, stellt der Versicherer dem Versicherungsneh- mer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 50.000 Euro zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Scha- densersatz, so ist der Versicherungsnehmer ver- pflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Scha- densersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
A1-6.5.5 Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder Ansprüchen, die dort geltend ge- macht werden, gilt: Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem derartigen Schaden mit 20 Prozent, mindestens 2.500 Euro. Bei dem Selbstbehalt werden auch die Kosten ge- mäß A1-6.5.3 berücksichtigt.
A1-6.5.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen ge- legenen Geldinstitut angewiesen ist.
A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) - Mitversichert gilt - abweichend von A1-6.10 und A1- 7.14 - die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Wassersportfahrzeug Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Wassersportfahrzeug Haftpflichtversicherung
Schäden im Ausland. A1-6.14.1 Versichert Sofern eine Korrespondenzanschrift im Inland vorhanden und eine Abbuchung der Beiträge von einem deutschen Konto möglich ist, ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlichVer- sicherungsfälle versichert, wenn diese - diese
a) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes ver- sichertes Risiko zurückzuführen sind oder - oder
b) bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb vorübergehenden Auslandsauf- enthalt außerhalb Europas oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt – maximal bis zu fünf 5 Jahren – eingetreten sind. Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kon- tinent Europa im geografischen Sinn zuzüglich der außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres, der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeira. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch Sozial- gesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung An- mietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und HäusernHäusern gemäß A1-6.3.1 a) bis c). Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Euro- päischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut Geldinsti- tut angewiesen ist.
A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall Ver- sicherungsfall im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf Grund aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht Haft- pflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag Be- trag bis zu einer Höhe von 100.000,– € 60.000,- EURO zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer von der Am- merländer Versicherung zu leistende Schadenersatzleistung Schaden- ersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag Dif- ferenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen Schaden- ersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) - Mitversichert gilt - abweichend von A1-6.10 und A1- 7.14 - die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
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Schäden im Ausland. A1-6.14.1 Versichert ist die Deine gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender eintre- tender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese - diese
(1) auf eine versicherte Handlung im Inland In- land bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder
(2) während eines unbegrenzten Aus- landsaufenthaltes in Europa eingetreten sind, Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus dem Eigentum, der Be- nutzung und Anmietung von Ferien- häusern oder - bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Wohnungen sowie der Anmietung von Häusern. Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüglich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira.
(3) während eines vorübergehenden Aus- landsaufenthaltes außerhalb Europas oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren eingetreten sind. Versichert sind ist hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung Be- nutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern. Die Ausgeschlossen bleibt das in außereuro- päischen Ländern gelegene Eigentum. Unsere Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion Währungs- union angehören, liegt, gelten die unsere Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen ge- legenen Geldinstitut angewiesen ist.
A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer Hast Du bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall Versiche- rungsfall im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung Sicher- stellung von Leistungen auf Grund seiner aufgrund Deiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer stellen wir Dir den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € 200.000 EUR zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer von uns zu leistende Schadenersatzleistung angerechnetSchadenersatzzahlung ange- rechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtetbist Du ver- pflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlenzurückzu- zahlen. Das Gleiche gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung Durch- setzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen Schadenersatz- forderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger versicherungs- pflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung„Mallorca“-Deckung)
(1) - Mitversichert gilt - Versichert ist – abweichend von A1-6.10 und A1- A1-7.14 - die – Deine gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs versicherungs- pflichtigen Kraftfahrzeuges wegen SchädenSchä- den, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeirasiehe A1-6.14.1 (2)) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. .
(2) Als Kraftfahrzeuge gelten: - :
a) Personenkraftwagen, - ,
b) Krafträder, - ,
c) Wohnmobile bis 4 t zulässigem zulässiges Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung Aus- stattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- Ge- päck- oder Bootsanhängern. .
(3) Für diese Kraftfahrzeuge Kfz gelten nicht die Ausschlüsse Aus- schlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und ErweiterungenEr- weiterungen) und A1-9.3 9.3
(Vorsorgeversicherung1) (Vorsorge- versicherung). - .
(4) Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten Verfügungs- berechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist Du bist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug Fahr- zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist Du bist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug Fahr- zeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist Du bist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende be- rauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 .
(Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - 5) Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz Versicherungs- schutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertragHaft- pflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung Privat-Haft- pflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung Superior
Schäden im Ausland. A1-6.14.1 Versichert 7.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB 2015 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlichVersicherungsfälle.
7.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
7.2.1 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, wenn diese - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von vom Versiche- rungsnehmer im Ausland gelegenen Wohnungen eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungs- nehmer und Häusernden in Ziffer 2.2 genannten Schiffer aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unter- liegen (siehe Ziffer 7.9 AHB 2015);
7.2.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
7.2.3 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehen- den Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
7.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB 2015 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
7.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen gele- genen Geldinstitut angewiesen ist.
A1-6.14.2 Hat 7.5 Die vorstehenden Bestimmungen der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen Ziffern 7.2 bis 7.4 finden auch auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegeninlän- dische Versicherungsfälle Anwendung, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) - Mitversichert gilt - abweichend von A1-6.10 und A1- 7.14 - geltend gemacht werden.
7.6 Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wasserfahrzeuges in einem ausländischen Hafen ist die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht etwa erforderliche Sicherheitsleistung oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen Hinterlegung ausschließlich Sache des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-HaftpflichtversicherungVersicherungsnehmers.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Schäden im Ausland. A1-6.14.1 6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese - @ – auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - @ – bei einem zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas inner- halb der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz, Island oder sonstigen Liechtenstein sowie einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt Auslandaufenthalt bis zu fünf Jahren Jahre in den übrigen Ländern eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und HäusernHäusern gemäß A1-6.3.1(1) und (2). @ – Besteht für den Versicherungsnehmer zum Schadenzeit- punkt auch ein Privathaftpflichtversicherungsvertrag bei der prokundo GmbH oder VOLKSWOHL BUND Sachver- sicherung AG mit einer Regelung für vorübergehende Auslandaufenthalte in den übrigen Ländern von mehr als fünf Jahren, so gelten die Bestimmungen der Privat- haftpflichtversicherung über die Dauer des Versicherungs- schutzes für im Ausland vorkommenden Versicherungs- fällen dementsprechend auch für die Tierhalterhaft- pflichtversicherung.
A1-6.5.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A1-6.14.2 6.5.3 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Islands oder Liechtensteins durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht – mit Ausnahme von Verkehrsdelikten – zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € die erforderliche Summe, be- grenzt auf 50.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Pauschal-Versicherungssumme zur Verfügung. Die Versiche- rungssumme für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs- jahres ist auf 100.000 Euro begrenzt. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungs- summe je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstent- schädigung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung leis- tende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlenzurückzu- zahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße Geld- buße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen Scha- denersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
A1. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) - Mitversichert gilt - abweichend von A1-6.10 und A1- 7.14 - die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - Das Fahrzeug darf nur von Betrag bei einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
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Schäden im Ausland. A1-6.14.1 6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese - @ – auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - @ – bei einem zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas inner- halb der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz, Island oder sonstigen Liechtenstein sowie einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt Auslandaufenthalt bis zu fünf Jahren Jahre in den übrigen Ländern eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und HäusernHäusern gemäß A1-6.3.1(1) und (2). @ – Besteht für den Versicherungsnehmer zum Schadenzeit- punkt auch ein Privathaftpflichtversicherungsvertrag bei der prokundo GmbH mit einer Regelung für vorüber- gehende Auslandaufenthalte in den übrigen Ländern von mehr als fünf Jahren, so gelten die Bestimmungen der Privathaftpflichtversicherung über die Dauer des Ver- sicherungsschutzes für im Ausland vorkommenden Ver- sicherungsfällen dementsprechend auch für die Tierhalter- haftpflichtversicherung.
A1-6.5.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A1-6.14.2 6.5.3 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Islands oder Liechtensteins durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht – mit Ausnahme von Verkehrs- delikten – zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € Versiche- rungsnehmer die erforderliche Summe, begrenzt auf 50.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Pauschal- Versicherungssumme zur Verfügung. Die Versicherungs- summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf 100.000 Euro begrenzt. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungs- summe je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchst- entschädigung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung leis- tende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlenzurückzu- zahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße Geld- buße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen Schaden- ersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ver- fallen ist. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) - Mitversichert gilt - abweichend von A1-6.10 und A1- 7.14 - die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
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Samples: Private Tierhalterhaftpflicht
Schäden im Ausland. A1-6.14.1 6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender eintre- tender Versicherungsfälle ausschließlich
a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, wenn diese - auf eine versicherte Handlung Kongressen, Messen und Märkten;
b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kunden- dienst) oder sonstigen Leistungen im Inland bzwoder europäischen Ausland;
c) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen. auf ein Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in den USA, US- Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren.
d) aus § 110 Sozialgesetzbuch VII Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von vom Versicherungsnehmer im Ausland gelegenen Wohnungen eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit diese Arbeitsunfälle und HäusernBerufskrankheiten den Bestimmungen des Sozialgesetz- buchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den Versicherungsnehmer und für die in A1-2.1.1 genannten Personen.
e) Hinweis: Falls im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Ver- triebsniederlassungen, Läger) versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erwei- tert werden.
A1-6.8.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständi- gen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
A1-6.8.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der StaatenStaa- ten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers Ver- sicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A1-6.14.2 Hat 6.8.4 Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder Ansprüchen, die dort gel- tend gemacht werden, gilt: Bei der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung angerechnet. Ist Selbstbeteiligung werden auch die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
Kosten gemäß A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) - Mitversichert gilt - abweichend von A1-6.10 und A1- 7.14 - die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung6.8.2 berücksichtigt.
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Schäden im Ausland. A1-6.14.1 6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese - 7002011317 – auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes beste- hendes versichertes Risiko Xxxxxx zurückzuführen sind oder - – bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt in Europa ohne zeitliche Begrenzung und in allen weiteren Ländern bis zu fünf 5 Jahren eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern. Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kontinent Europa im geo- grafischen Sinn zuzüglich der außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers, den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira.
6.16.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Euro- pas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 50.000 Euro zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadener- satzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Scha- denersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
6.16.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion Währungs- union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A16.16.4 Bei in den USA, USA-6.14.2 Hat Territorien im geografischen Sinn (Gebiete, die der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung US-amerikanischen Jurisdiktion unterliegen, z.B. Puerto Rico, Guam und die Jungferninseln/Virgin Islands) und Kanada eintretenden Versicherungs- fällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden – abweichend von Ziffer 5.5 – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung die Versicherungssumme angerechnet. Ist Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlendem Versicherer nicht selbst entstehen. Das Gleiche giltDies gilt auch dann, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen istKosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) - Mitversichert gilt - abweichend von A1-6.10 und A1- 7.14 - die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Schäden im Ausland. A1Wenn in diesen Versicherungsbedingungen, Teil B, von Europa bzw. vom Europäischen Ausland gesprochen wird, umfasst dies den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüglich den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres, den Kanari- schen Inseln, den Azoren und Madeira.
B1-6.14.1 6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlichausschließ- lich, wenn diese - diese
(1) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - zurückzuführen, oder
(2) bei einem zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas oder sonstigen in Europa oder
(3) vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis zu fünf Jahren eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern. Häusern im Sinne von B1-6.4.1 (1) bis (3).
B1-6.18.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion Wäh- rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A1B1-6.14.2 6.18.3 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung Sicherstel- lung von Leistungen auf Grund aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € 100.000 EUR zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlenzurück- zuzahlen. Das Gleiche gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
A1B1-6.14.3 6.18.4 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung„Mallorca“-Deckung)
(1) - Mitversichert gilt - Versichert ist – abweichend von A1B1-6.10 7.3 und A1- 7.14 - B1-7.11 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. .
(2) Als Kraftfahrzeuge gelten: - :
a) Personenkraftwagen, - ,
b) Krafträder, - ,
c) Wohnmobile bis 4 t zulässigem zulässiges Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. .
(3) Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1B1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1B1-9.3 9.3
(Vorsorgeversicherung1) (Vorsorge- versicherung). - .
(4) Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug Fahr- zeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 .
(Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - 5) Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertragHaftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung Privat- Haftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung Für It Dienstleister
Schäden im Ausland. A1-6.14.1 6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlichVersicherungsfäl- le, wenn diese - diese
(1) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - oder
(2) bei einem zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas in den Staaten der Europäischen Union, Großbritannien, Nor- wegen, Schweiz, Island oder sonstigen vorübergehenden Liechtenstein oder
(3) bei einem zeitlich begrenzten Auslandsaufenthalt von bis zu fünf 5 Jahren in Staaten außerhalb der Europäischen Union, Großbritannien, Norwegen, Schweiz, Island oder Liechtenstein eingetreten sind. Voraussetzung für den Versicherungsschutz im Rahmen eines zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalts in den Staaten der Europäischen Union, Großbritannien, Norwe- gen, Schweiz, Island oder Liechtenstein ist, dass der Versi- cherungsnehmer seinen Erstwohnsitz in der Bundesrepu- blik Deutschland hat. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung Benut- zung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland Aus- land gelegenen Wohnungen und HäusernHäusern gemäß
A1-6.6.1.1 (1) bis (2).
A1-6.18.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall – mit Ausnahme von Verkehrsdelikten – innerhalb der Eu- ropäischen Union, Großbritannien, Norwegen, Schweiz, Is- land oder Liechtenstein durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund der im Umfang dieses Vertrages versicherten gesetzlichen Haft- pflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versiche- rungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 00.000 € zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leis- tende Entschädigungsleistung angerechnet. Ist die Kaution höher als die zu leistende Entschädigung, ist der Versiche- rungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzu- zahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geld- buße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Scha- denersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
A1-6.18.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Europäi- schen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen Ver- pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) - Mitversichert gilt - abweichend von A1-6.10 und A1- 7.14 - die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
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Schäden im Ausland. A1-6.14.1 6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlichausschließ- lich, wenn diese - diese
(1) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - sind,
(2) bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas oder sonstigen in den EU-Staaten, der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island eingetreten sind oder
(3) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt in allen nicht in (2) genannten Ländern bis zu fünf drei Jahren eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch SGB VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und HäusernHäusern gemäß A1-6.5. aLLround
A1-6.18.2 Hat der Versicherungsnehmer im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von EUR 100.000 zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Differenz zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
A1-6.18.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion Währungs- union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
A1-6.14.3 6.18.4 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im europäischen Ausland („Mallorca-Deckung“)
a) - Mitversichert gilt - Versichert ist – abweichend von A1-6.10 6.13 und A1- A1-7.14 - – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit so- weit nicht oder nicht ausreichend Deckung aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden Der Geltungsbereich europäisches Ausland umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüglich der außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers, der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeira. Kein Versicherungsschutz besteht für Reisen innerhalb Deutschlands und außerhalb Europas. .
b) Als Kraftfahrzeuge gelten: - – Personenkraftwagen, - – Krafträder, - – Wohnmobile bis 4 zu 4t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 neun Personen (einschließlich Führer) bestimmt be- stimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. .
c) Für diese Kraftfahrzeuge Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - .
d) Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. .
e) Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn .
f) Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen zugunsten der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 versicherten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Rechtsfolgen bei Verletzung von ObliegenheitenSubsidiarität). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung
Schäden im Ausland. A1-6.14.1 6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese - @ – auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - @ – bei einem zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas inner- halb der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz, Island oder sonstigen Liechtenstein sowie einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt Auslandaufenthalt bis zu fünf Jahren in den übrigen Ländern eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern. Häusern gemäß A1-6.6.1(1) bis (3).
A1-6.18.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A1-6.14.2 6.18.3 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Islands oder Liechtensteins durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht – mit Ausnahme von Ver- kehrsdelikten – zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € die erforderliche Summe, begrenzt auf 50.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Pauschal-Versicherungssumme zur Verfügung. Die Versi- cherungssumme für alle Versicherungsfälle eines Versiche- rungsjahres ist auf 100.000 Euro begrenzt. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungs- summe je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstent- schädigung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung leis- tende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlenzurückzu- zahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße Geld- buße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen Schaden- ersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ver- fallen ist. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) - Mitversichert gilt - abweichend von A1-6.10 und A1- 7.14 - die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
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Schäden im Ausland. A1-6.14.1 6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese - @ – auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - @ – bei einem zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas inner- halb der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz, Island oder sonstigen Liechtenstein sowie einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt Auslandaufenthalt bis zu fünf Jahren Jahre in den übrigen Ländern eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern. Häusern gemäß A1-6.3.1(1) und (2).
A1-6.5.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen Verpflich- tungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A1-6.14.2 6.5.3 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Islands oder Liechtensteins durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht – mit Ausnahme von Verkehrsdelikten – zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € die erforderliche Summe, begrenzt auf 50.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Pauschal-Versicherungssumme zur Verfügung. Die Versiche- rungssumme für alle Versicherungsfälle eines Versiche- rungsjahres ist auf 100.000 Euro begrenzt. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungs- summe je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstent- schädigung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung leis- tende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlenzurückzu- zahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße Geld- buße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen Schaden- ersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ver- fallen ist. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) - Mitversichert gilt - abweichend von A1-6.10 und A1- 7.14 - die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
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Samples: Private Tierhalterhaftpflicht
Schäden im Ausland. A1B1-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlichausschließ- lich, wenn diese - diese
a) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - oder
b) bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt – außerhalb Europas maximal bis zu fünf 5 Jahren – eingetreten sind. Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüglich der außereuropäischen Anlieger- staaten des Mittelmeeres, den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und HäusernHäusern gemäß B1-6.3.1 a) bis c). Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A1B1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung Sicherstel- lung von Leistungen auf Grund aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € 100.000 EUR zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
A1B1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung„Mallorca“-Deckung)
a) - Mitversichert gilt - Versichert ist – abweichend von A1B1-6.10 und A1- 7.14 - B1-7.13 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.siehe
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung
Schäden im Ausland. A1-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender ein- tretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes versi- chertes Risiko zurückzuführen sind oder - bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt Auslandsauf- enthalt bis zu fünf 5 Jahren eingetreten sind oder - bei einem unbegrenzten Aufenthalt welt- weit unter Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes eingetreten sind. Versichert sind ist hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung Benut- zung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EuroHäusern gemäß A1-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist6.3.1.
A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche behördli- che Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf Grund seiner Schadensersatzansprüchen aufgrund sei- ner gesetzlichen Haftpflicht Haftpflicht, für die nach die- sem Vertrag Versicherungsschutz besteht, zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € 100.000 Euro zur VerfügungVerfü- gung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer Versi- cherer zu leistende Schadenersatzleistung angerechnetSchadenersatzzahlung an- gerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatzleis- tende Schadensersatz, so ist der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen Schadenser- satzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) - Mitversichert gilt - abweichend von A1-6.10 und A1- 7.14 - die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung
Schäden im Ausland. A1-6.14.1 6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese - @ – auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - @ – bei einem zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas inner- halb der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz, Island oder sonstigen Liechtenstein sowie einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt Auslandaufenthalt bis zu fünf Jahren in den übrigen Ländern eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern. Häusern gemäß A1-6.6.1(1) bis (3).
A1-6.18.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A1-6.14.2 6.18.3 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Islands oder Liechtensteins durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht – mit Ausnahme von Verkehrsdelikten – zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € die erforderliche Summe, begrenzt auf 50.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Pauschal-Versicherungssumme zur Verfügung. Die Versicherungssumme für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf 100.000 Euro begrenzt. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungs- summe je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchst- entschädigung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlenzu- rückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
A1. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) - Mitversichert gilt - abweichend von A1-6.10 und A1- 7.14 - die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - Das Fahrzeug darf nur von Betrag bei einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Schäden im Ausland. A1-6.14.1 6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle Versicherungsfäl- le ausschließlich, wenn diese - – auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - – bei einem zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz, Island oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt Liechtenstein sowie einem vorü- bergehenden Auslandaufenthalt bis zu fünf Jahren Jahre in den übrigen Ländern eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen Woh- nungen und HäusernHäusern gemäß A1-6.3.1(1) und (2). – Besteht für den Versicherungsnehmer zum Schadenzeit- punkt auch ein Privathaftpflichtversicherungsvertrag bei der prokundo GmbH oder VOLKSWOHL BUND Sach- versicherung AG mit einer Regelung für vorüberge- hende Auslandaufenthalte in den übrigen Ländern von mehr als fünf Jahren, so gelten die Bestimmungen der Privathaftpflichtversicherung über die Dauer des Ver- sicherungsschutzes für im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen dementsprechend auch für die Tier- halterhaftpflichtversicherung.
A1-6.5.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Europäi- schen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen Ver- pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A1-6.14.2 6.5.3 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall Versicherungs- fall innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Islands oder Liechtensteins durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht – mit Ausnahme von Verkehrsdelikten – zu hinterlegen, stellt der Versicherer Versiche- rer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € die erforderliche Summe, begrenzt auf 50.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Pauschal-Versicherungssumme zur Verfügung. Die Ver- sicherungssumme für alle Versicherungsfälle eines Versi- cherungsjahres ist auf 100.000 Euro begrenzt. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versiche- rungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahres- höchstentschädigung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung leis- tende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer Versiche- rungs-nehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlenzurück- zuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution Kau- tion verfallen ist.
A1. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) - Mitversichert gilt - abweichend von A1-6.10 und A1- 7.14 - die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - Das Fahrzeug darf nur von Betrag bei einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt Europä- ischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
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Schäden im Ausland. A1-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle Versi- cherungsfälle ausschließlich, wenn diese - • auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen zurückzu- führen sind oder - • bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf 5 Jahren eingetreten sind oder • bei einem unbegrenzten Aufenthalt weltweit unter Bei- behaltung eines inländischen Wohnsitzes eingetreten sind. Versichert sind ist hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EuroHäu- sern gemäß A1-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist6.3.1.
A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf Grund Schadens- ersatzansprüchen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht Haftpflicht, für die nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht, zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € 100.000 Euro zur Verfügung. Hauptsitz focus Assekuradeur GmbH Xxxxxxxxxxxxxx 0 Kontakt Tel.: +00 (00)000 0000-00 Fax: +00 (00)000 0000-00 Geschäftsführer Xxxxxxxxx Xxxxxxxxx Xxxx Xxxxxxx Rechtssitz der Gesellschaft Wildau Amtsgericht Brandenburg Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung angerechnetleis- tende Schadenersatzzahlung an gerechnet. Ist die Kaution Kauti- on höher als der zu leistende Schadenersatzleis tende Schadensersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlenzu- rückzuzahlen. Das Gleiche gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen Scha- densersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) - Mitversichert gilt - abweichend von A1-6.10 und A1- 7.14 - die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung
Schäden im Ausland. A1-6.14.1 6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich
a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellun- gen, wenn Kongressen, Messen und Märkten;
b) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versi- cherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit diese - auf Arbeitsunfälle und Be- rufskrankheiten den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs VII unterlie- gen. Dies gilt ausschließlich für den Versicherungsnehmer und für die in A1-2.1.1 genannten Personen;
c) durch mitversicherte Tiere anlässlich des grenzüberschreitenden Ausrei- tens, Ausführens oder Ausreißens;
d) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versi- cherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle
a) in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse i. S. d. A1-6.8.1 d), die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungs- nehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine versicherte Handlung Lieferung dorthin bestimmt waren;
b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland bzwoder europäi- schen Ausland. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von Falls im Ausland gelegenen Wohnungen belegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger, Stallanlagen, Flurstücke) versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert werden.
A1-6.8.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und Häusern. außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten An- sprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichts- kosten, werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versiche- rungssumme angerechnet.
A1-6.8.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt Zeit- punkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion Wäh- rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) - Mitversichert gilt - abweichend von A1-6.10 und A1- 7.14 - die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Schäden im Ausland. A1-6.14.1 6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender eintre- tender Versicherungsfälle ausschließlich
a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, wenn diese - auf eine versicherte Handlung Kongressen, Messen und Märkten;
b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kunden- dienst) oder sonstigen Leistungen im Inland bzwoder europäischen Ausland;
c) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen. auf ein Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in den USA, US- Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dort- hin bestimmt waren.
d) aus § 110 Sozialgesetzbuch VII Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von vom Versicherungsnehmer im Ausland gelegenen Wohnungen eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit diese Arbeitsunfälle und HäusernBerufskrankheiten den Bestimmungen des Sozialgesetz- buchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den Versicherungsnehmer und für die in A1-2.1.1 genannten Personen.
e) Hinweis: Falls im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Ver- triebsniederlassungen, Läger) versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen er- weitert werden.
A1-6.8.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständi- gen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
A1-6.8.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der StaatenStaa- ten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers Ver- sicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A1-6.14.2 Hat 6.8.4 Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder Ansprüchen, die dort gel- tend gemacht werden, gilt: Bei der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung angerechnet. Ist Selbstbeteiligung werden auch die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
Kosten gemäß A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) - Mitversichert gilt - abweichend von A1-6.10 und A1- 7.14 - die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung6.8.2 berücksichtigt.
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Schäden im Ausland. A1-6.14.1 6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender eintre- tender Versicherungsfälle ausschließlich
a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, wenn diese - auf eine versicherte Handlung Kongressen, Messen und Märkten;
b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kunden- dienst) oder sonstigen Leistungen im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen oder europäischen Ausland; Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind oder - bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen eintretende Versicherungsfälle durch Sicherheitsdienstleistungen im Inland, die unter die Pflichtversicherung gemäß Bewa- chungsverordnung fallen. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.14.
c) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungs- nehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren.
d) aus Arbeitsunfällen und HäusernBerufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit diese Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen des Sozialgesetz- buchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den Versicherungsnehmer und für die in A1-2.1.1 genannten Personen.
e) Hinweis: Falls im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsnie- derlassungen, Läger) versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert werden.
A1-6.8.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständi- gen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
A1-6.8.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der StaatenStaa- ten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers Ver- sicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A1-6.14.2 Hat 6.8.4 Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder Ansprüchen, die dort gel- tend gemacht werden, gilt: Bei der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung angerechnet. Ist Selbstbeteiligung werden auch die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
Kosten gemäß A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) - Mitversichert gilt - abweichend von A1-6.10 und A1- 7.14 - die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung6.8.2 berücksichtigt.
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