Common use of Schäden im Ausland Clause in Contracts

Schäden im Ausland. A1-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) - Mitversichert gilt - abweichend von A1-6.10 und A1- 7.14 - die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung

Schäden im Ausland. A1-6.14.1 6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlichVersicherungsfälle. A1-6.5.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankhei- ten von Personen, wenn diese - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den die vom Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen eingestellt oder dort mit der Durchfüh- rung von Arbeiten betraut worden sind. Einge- schlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche ge- gen den Versicherungsnehmer und Häusernden in A1-2.1.1 genannten Schiffsführer (Kapitän) aus Arbeitsunfäl- len und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen. A1-6.5.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeu- gen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A1-5.4 – als Leistungen auf die Versicherungs- summe angerechnet. A1-6.5.4 Hat der Versicherungsnehmer aus einem Versiche- rungsfall, für den nach diesem Vertrag Versiche- rungsschutz besteht, nach vorläufiger Beschlag- nahme des versicherten Wassersportfahrzeugs, durch behördliche Anordnung, eine Kaution, zur Si- cherstellung von Schadensersatzansprüchen auf- grund seiner gesetzlichen Haftpflicht, zu hinterle- gen, stellt der Versicherer dem Versicherungsneh- mer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 50.000 Euro zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Scha- densersatz, so ist der Versicherungsnehmer ver- pflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Scha- densersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. A1-6.5.5 Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder Ansprüchen, die dort geltend ge- macht werden, gilt: Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem derartigen Schaden mit 20 Prozent, mindestens 2.500 Euro. Bei dem Selbstbehalt werden auch die Kosten ge- mäß A1-6.5.3 berücksichtigt. A1-6.5.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen ge- legenen Geldinstitut angewiesen ist. A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) - Mitversichert gilt - abweichend von A1-6.10 und A1- 7.14 - die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Wassersportfahrzeug Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Wassersportfahrzeug Haftpflichtversicherung

Schäden im Ausland. A1-6.14.1 6.22.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Haft- pflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland Aus- land eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas – unabhängig davon, ob vorübergehend oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren zeitlich unbe- grenzt – eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch Sozialgesetz- buch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen Wohnun- gen und HäusernHäusern gemäß A1-6.6. A1-6.22.2 Hat der Versicherungsnehmer bei ei- nem Versicherungsfall innerhalb der Europäischen Union, in der Schweiz, Norwegen, Island und Liech- tenstein durch eine vom Versicherungsnehmer nachzuweisende behördliche Anordnung eine Kauti- on zur Sicherstellung von Leistungen auf Grund sei- ner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforder- lichen Betrag bis zu einer Höhe von 250.000 EUR zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadener- satz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung des Diffe- renzbetrages an den Versicherer zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geld- buße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. A1-6.22.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen er- folgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion Wäh- rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) - Mitversichert gilt - abweichend von A1-6.10 und A1- 7.14 - die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Schäden im Ausland. A1-6.14.1 6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese - @ – auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - @ – bei einem zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas inner- halb der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz, Island oder sonstigen Liechtenstein sowie einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt Auslandaufenthalt bis zu fünf Jahren in den übrigen Ländern eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern. Häusern gemäß A1-6.6.1(1) bis (3). A1-6.18.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A1-6.14.2 6.18.3 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Islands oder Liechtensteins durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht – mit Ausnahme von Verkehrsdelikten – zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € die erforderliche Summe, begrenzt auf 50.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Pauschal-Versicherungssumme zur Verfügung. Die Versicherungssumme für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf 100.000 Euro begrenzt. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungs- summe je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchst- entschädigung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlenzu- rückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. A1. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) - Mitversichert gilt - abweichend von A1-6.10 und A1- 7.14 - die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - Das Fahrzeug darf nur von Betrag bei einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Schäden im Ausland. A1-6.14.1 6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese - 7002011317 – auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes beste- hendes versichertes Risiko Xxxxxx zurückzuführen sind oder - bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt in Europa ohne zeitliche Begrenzung und in allen weiteren Ländern bis zu fünf 5 Jahren eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern. Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kontinent Europa im geo- grafischen Sinn zuzüglich der außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers, den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira. 6.16.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Euro- pas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 50.000 Euro zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadener- satzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Scha- denersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. 6.16.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion Währungs- union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A16.16.4 Bei in den USA, USA-6.14.2 Hat Territorien im geografischen Sinn (Gebiete, die der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung US-amerikanischen Jurisdiktion unterliegen, z.B. Puerto Rico, Guam und die Jungferninseln/Virgin Islands) und Kanada eintretenden Versicherungs- fällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden – abweichend von Ziffer 5.5 – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung die Versicherungssumme angerechnet. Ist Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlendem Versicherer nicht selbst entstehen. Das Gleiche giltDies gilt auch dann, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen istKosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) - Mitversichert gilt - abweichend von A1-6.10 und A1- 7.14 - die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung

Schäden im Ausland. A1-6.14.1 Versichert 7.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB 2015 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlichVersicherungsfälle. 7.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 7.2.1 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, wenn diese - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von vom Versiche- rungsnehmer im Ausland gelegenen Wohnungen eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungs- nehmer und Häusernden in Ziffer 2.2 genannten Schiffer aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unter- liegen (siehe Ziffer 7.9 AHB 2015); 7.2.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 7.2.3 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehen- den Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 7.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB 2015 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 7.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen gele- genen Geldinstitut angewiesen ist. A1-6.14.2 Hat 7.5 Die vorstehenden Bestimmungen der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen Ziffern 7.2 bis 7.4 finden auch auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegeninlän- dische Versicherungsfälle Anwendung, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) - Mitversichert gilt - abweichend von A1-6.10 und A1- 7.14 - geltend gemacht werden. 7.6 Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wasserfahrzeuges in einem ausländischen Hafen ist die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht etwa erforderliche Sicherheitsleistung oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen Hinterlegung ausschließlich Sache des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-HaftpflichtversicherungVersicherungsnehmers.

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung

Schäden im Ausland. A1-6.14.1 6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlichVersicherungsfäl- le, wenn diese - diese (1) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - oder (2) bei einem zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas in den Staaten der Europäischen Union, Großbritannien, Nor- wegen, Schweiz, Island oder sonstigen vorübergehenden Liechtenstein oder (3) bei einem zeitlich begrenzten Auslandsaufenthalt von bis zu fünf 5 Jahren in Staaten außerhalb der Europäischen Union, Großbritannien, Norwegen, Schweiz, Island oder Liechtenstein eingetreten sind. Voraussetzung für den Versicherungsschutz im Rahmen eines zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalts in den Staaten der Europäischen Union, Großbritannien, Norwe- gen, Schweiz, Island oder Liechtenstein ist, dass der Versi- cherungsnehmer seinen Erstwohnsitz in der Bundesrepu- blik Deutschland hat. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung Benut- zung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland Aus- land gelegenen Wohnungen und HäusernHäusern gemäß A1-6.6.1.1 (1) bis (2). A1-6.18.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall – mit Ausnahme von Verkehrsdelikten – innerhalb der Eu- ropäischen Union, Großbritannien, Norwegen, Schweiz, Is- land oder Liechtenstein durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund der im Umfang dieses Vertrages versicherten gesetzlichen Haft- pflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versiche- rungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 00.000 € zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leis- tende Entschädigungsleistung angerechnet. Ist die Kaution höher als die zu leistende Entschädigung, ist der Versiche- rungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzu- zahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geld- buße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Scha- denersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. A1-6.18.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Europäi- schen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen Ver- pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) - Mitversichert gilt - abweichend von A1-6.10 und A1- 7.14 - die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.

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Samples: Familienschutz Privat Haftpflichtversicherung

Schäden im Ausland. A1-6.14.1 6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle Versicherungsfäl- le ausschließlich, wenn diese - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - bei einem zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz, Island oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt Liechtenstein sowie einem vorü- bergehenden Auslandaufenthalt bis zu fünf Jahren Jahre in den übrigen Ländern eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen Woh- nungen und HäusernHäusern gemäß A1-6.3.1(1) und (2). – Besteht für den Versicherungsnehmer zum Schadenzeit- punkt auch ein Privathaftpflichtversicherungsvertrag bei der prokundo GmbH oder VOLKSWOHL BUND Sach- versicherung AG mit einer Regelung für vorüberge- hende Auslandaufenthalte in den übrigen Ländern von mehr als fünf Jahren, so gelten die Bestimmungen der Privathaftpflichtversicherung über die Dauer des Ver- sicherungsschutzes für im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen dementsprechend auch für die Tier- halterhaftpflichtversicherung. A1-6.5.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Europäi- schen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen Ver- pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A1-6.14.2 6.5.3 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall Versicherungs- fall innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Islands oder Liechtensteins durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht – mit Ausnahme von Verkehrsdelikten – zu hinterlegen, stellt der Versicherer Versiche- rer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € die erforderliche Summe, begrenzt auf 50.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Pauschal-Versicherungssumme zur Verfügung. Die Ver- sicherungssumme für alle Versicherungsfälle eines Versi- cherungsjahres ist auf 100.000 Euro begrenzt. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versiche- rungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahres- höchstentschädigung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung leis- tende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer Versiche- rungs-nehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlenzurück- zuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution Kau- tion verfallen ist. A1. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) - Mitversichert gilt - abweichend von A1-6.10 und A1- 7.14 - die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - Das Fahrzeug darf nur von Betrag bei einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt Europä- ischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.

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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung

Schäden im Ausland. A1-6.14.1 6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlichausschließ- lich, wenn diese - diese (1) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - sind, (2) bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas oder sonstigen in den EU-Staaten, der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island eingetreten sind oder (3) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt in allen nicht in (2) genannten Ländern bis zu fünf drei Jahren eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch SGB VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und HäusernHäusern gemäß A1-6.5. aLLround A1-6.18.2 Hat der Versicherungsnehmer im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von EUR 100.000 zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Differenz zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. A1-6.18.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion Währungs- union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. A1-6.14.3 6.18.4 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im europäischen Ausland (Mallorca-Deckung“) a) - Mitversichert gilt - Versichert ist – abweichend von A1-6.10 6.13 und A1- A1-7.14 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit so- weit nicht oder nicht ausreichend Deckung aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden Der Geltungsbereich europäisches Ausland umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüglich der außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers, der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeira. Kein Versicherungsschutz besteht für Reisen innerhalb Deutschlands und außerhalb Europas. . b) Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 zu 4t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 neun Personen (einschließlich Führer) bestimmt be- stimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. . c) Für diese Kraftfahrzeuge Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - . d) Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. . e) Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn . f) Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen zugunsten der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 versicherten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Rechtsfolgen bei Verletzung von ObliegenheitenSubsidiarität). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung

Schäden im Ausland. A1-6.14.1 6.24.1 Versichert ist die Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Haft- pflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle Versiche- rungsfälle ausschließlich, wenn diese - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas – unabhängig davon, ob vorübergehend oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren zeitlich unbe- grenzt – eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer Sie aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen ge- legenen Wohnungen und HäusernHäusern gemäß A1-6.6. A1-6.24.2 Haben Sie bei einem Versicherungs- fall im Ausland durch eine von Ihnen nachzuweisen- de behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicher- stellung von Leistungen auf Grund Ihrer gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellen wir Ihnen den er- forderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 250.000 EUR zur Verfügung. Die Der Kautionsbetrag wird auf eine von uns zu leisten- de Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kau- tion höher als der zu leistende Schadenersatz, so sind Sie verpflichtet, den Differenzbetrag unverzüg- lich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung des Differenzbetrages an uns zurückzu- zahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Stra- fe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versi- cherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. Gleiches gilt für den Fall, dass die nicht mehr benötigte Kaution an Sie zurückbezahlt wird. A1-6.24.3 Unsere Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort Zahlungsort, an dem der Leistungsemp- fänger wohnt, bzw. seinen Sitz hat, außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehörenan- gehören, liegt, gelten die unsere Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen gelege- nen Geldinstitut angewiesen ist. A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) - Mitversichert gilt - abweichend von A1-6.10 und A1- 7.14 - die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Schäden im Ausland. A1Wenn in diesen Versicherungsbedingungen, Teil B, von Europa bzw. vom Europäischen Ausland gesprochen wird, umfasst dies den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüglich den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres, den Kanari- schen Inseln, den Azoren und Madeira. B1-6.14.1 6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlichausschließ- lich, wenn diese - diese (1) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - zurückzuführen, oder (2) bei einem zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas oder sonstigen in Europa oder (3) vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis zu fünf Jahren eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern. Häusern im Sinne von B1-6.4.1 (1) bis (3). B1-6.18.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion Wäh- rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A1B1-6.14.2 6.18.3 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung Sicherstel- lung von Leistungen auf Grund aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € 100.000 EUR zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlenzurück- zuzahlen. Das Gleiche gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. A1B1-6.14.3 6.18.4 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung„Mallorca“-Deckung) (1) - Mitversichert gilt - Versichert ist – abweichend von A1B1-6.10 7.3 und A1- 7.14 - B1-7.11 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. . (2) Als Kraftfahrzeuge gelten: - : a) Personenkraftwagen, - , b) Krafträder, - , c) Wohnmobile bis 4 t zulässigem zulässiges Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. . (3) Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1B1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1B1-9.3 9.3 (Vorsorgeversicherung1) (Vorsorge- versicherung). - . (4) Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug Fahr- zeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 . (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - 5) Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertragHaftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung Privat- Haftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung Für It Dienstleister

Schäden im Ausland. A1-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle Schadenereignisse ausschließlich, wenn diese - auf eine versicherte Handlung (1) im Inland Zusammenhang mit Geschäftsreisen oder der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten (nicht jedoch durch ausführende oder überwachende berufliche bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind gewerbliche Tätigkeiten); (2) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder - bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas hat liefern lassen; (3) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland (ausgenommen USA, US-Territorien und Kanada – sofern nicht besonders vereinbart) geliefert hat oder hat liefern lassen; (4) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen Leistungen (ausge- nommen USA, US-Territorien und Kanada – sofern nicht besonders vereinbart), sofern der Versicherer gemäß den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist, Versicherungsschutz anzubieten. A1-6.24.1.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von für im Ausland gelegenen Wohnungen (ausgenommen USA, US-Territorien, Kanada und HäusernSchweiz) gelegene rechtlich unselbstständige Betriebsstätten der versicherten Unternehmen, z. B. Vertriebsniederlassungen, Produktionsstätten, Lager und dergleichen (siehe A1-1.1.4). Versicherungsschutz besteht im Rahmen dieser Regelung nicht im Zusammenhang mit einer Pflichtversicherung im Ausland sowie nicht außerhalb der EU/EWR, sofern nach landesrechtlichen Bestimmungen lokaler Versicherungsschutz erforderlich ist. A1-6.24.1.2 Bei Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada werden Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gericht- lichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche – abweichend von A1-5.5 – als Leis- tungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherungsnehmer nicht selbst entstehen. A1-6.24.1.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten ist die Verpflichtungen Verpflichtung des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt6.24.1.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche (1) aus Arbeitsunfällen, wenn sie im Rahmen einer Sozialversicherung oder einer sonstigen speziellen Versicherungsform für Arbeitsunfälle versichert werden können. Versichert sind im Rahmen dieses Vertrages jedoch gesetzliche Regressansprüche der ausländischen Xxxxxx solcher Versicherungen (mit Ausnahme von Ansprüchen, die Kaution als Strafeden Bestimmungen des französischen Code de la Securité Sociale L 452 ff. oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder unterliegen), Geldbuße oder für sowie Haftpflichtan- sprüche aus Arbeitsunfällen, die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen; (2) wegen Berufskrankheiten von Personen, die Kaution verfallen ist. A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge vom Versicherungsnehmer im Ausland (Mallorca-Deckung) - Mitversichert gilt - abweichend eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche wegen Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen. Die Regelung in A1-6.10 6.31.3 bleibt davon unberührt; (3) nach den Artikeln 1792 ff. und A1- 7.14 - den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1231-1 des franzö- sischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. Hierfür muss gesondert Versicherungsschutz beantragt werden; (4) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; (5) wegen Schäden in den USA, US-Territorien oder Kanada, die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Schim- melbildung (mold) stehen; (6) die im Zusammenhang mit einer Pflichtversicherung aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen im Ausland stehen; (7) wegen Schäden, die nachweislich auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen InselnKriegsereignissen, den Azoren und Madeira) eintretenanderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Gene- ralstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherungelementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung Für It Dienstleister

Schäden im Ausland. A1-6.14.1 6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese - @ – auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - @ – bei einem zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas inner- halb der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz, Island oder sonstigen Liechtenstein sowie einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt Auslandaufenthalt bis zu fünf Jahren Jahre in den übrigen Ländern eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern. Häusern gemäß A1-6.3.1(1) und (2). A1-6.5.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen Verpflich- tungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A1-6.14.2 6.5.3 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Islands oder Liechtensteins durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht – mit Ausnahme von Verkehrsdelikten – zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € die erforderliche Summe, begrenzt auf 50.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Pauschal-Versicherungssumme zur Verfügung. Die Versiche- rungssumme für alle Versicherungsfälle eines Versiche- rungsjahres ist auf 100.000 Euro begrenzt. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungs- summe je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstent- schädigung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung leis- tende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlenzurückzu- zahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße Geld- buße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen Schaden- ersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ver- fallen ist. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) - Mitversichert gilt - abweichend von A1-6.10 und A1- 7.14 - die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.

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Samples: Private Tierhalterhaftpflicht

Schäden im Ausland. A1-6.14.1 6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle Versicherungs-fälle ausschließlich, wenn diese - auf eine versicherte Handlung im angrenzenden Ausland eingetreten sind, soweit die Jagd im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind ausge- übt wurde (grenzüberschreitende Schadenereignisse) oder - bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt Aus- landsaufenthalt bis zu drei Jahren - in Europa bis zu fünf Jahren eingetreten - eingetre- ten sind. Das gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Führer von Jagdhunden, Frettchen und Beizvögeln. Wichtiger Hinweis: Soweit im Gastland Versicherungspflicht gegen Haftpflichtschäden besteht, sollte in jedem Fall geprüft werden, ob der deut- sche Versicherungsschutz den Anforde- rungen des Gastlandes entspricht. A1-6.11.2 Versichert sind hierbei auch ebenfalls Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von vom Versicherungs- nehmer im Ausland gelegenen Wohnungen eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten be- traut worden sind, soweit diese Arbeitsun- fälle und HäusernBerufskrankheiten den Bestim- mungen des Sozialgesetzbuchs VII unter- liegen. Dies gilt auch für die gesetzliche Haft- pflicht der unter A1-2.1.1 genannten Per- sonen. A1-6.11.3 Bei Versicherungsfällen in den USA und Kanada werden Aufwendungen des Ver- sicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständi- gen-, Zeugen- und Gerichtskosten, - ab- weichend von A1-5.5 - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. A1-6.11.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb außer- halb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Euro- Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A1-6.14.2 6.11.5 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution Kau- tion zur Sicherstellung von Leistungen auf Grund aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer zur Höhe von 100.000,– € der Versicherungs- summe zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung Schadenersatz- zahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, Versicherungs- nehmer verpflichtet den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) - Mitversichert gilt - abweichend von A1-6.10 und A1- 7.14 - die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Jagd Haftpflichtversicherung

Schäden im Ausland. A1-6.14.1 6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender eintre- tender Versicherungsfälle ausschließlich a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, wenn diese - auf eine versicherte Handlung Kongressen, Messen und Märkten; b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kunden- dienst) oder sonstigen Leistungen im Inland bzwoder europäischen Ausland; c) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen. auf ein Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in den USA, US- Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren. d) aus § 110 Sozialgesetzbuch VII Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von vom Versicherungsnehmer im Ausland gelegenen Wohnungen eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit diese Arbeitsunfälle und HäusernBerufskrankheiten den Bestimmungen des Sozialgesetz- buchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den Versicherungsnehmer und für die in A1-2.1.1 genannten Personen. e) Hinweis: Falls im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Ver- triebsniederlassungen, Läger) versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erwei- tert werden. A1-6.8.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständi- gen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. A1-6.8.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der StaatenStaa- ten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers Ver- sicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A1-6.14.2 Hat 6.8.4 Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder Ansprüchen, die dort gel- tend gemacht werden, gilt: Bei der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung angerechnet. Ist Selbstbeteiligung werden auch die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. Kosten gemäß A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) - Mitversichert gilt - abweichend von A1-6.10 und A1- 7.14 - die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung6.8.2 berücksichtigt.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Für KFZ Handel Und Handwerk (Avb BHV Kfzhh)

Schäden im Ausland. A1B1-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlichausschließ- lich, wenn diese - diese a) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - oder b) bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt – außerhalb Europas maximal bis zu fünf 5 Jahren eingetreten sind. Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüglich der außereuropäischen Anlieger- staaten des Mittelmeeres, den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und HäusernHäusern gemäß B1-6.3.1 a) bis c). Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A1B1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung Sicherstel- lung von Leistungen auf Grund aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € 100.000 EUR zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. A1B1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung„Mallorca“-Deckung) a) - Mitversichert gilt - Versichert ist – abweichend von A1B1-6.10 und A1- 7.14 - B1-7.13 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.siehe

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung

Schäden im Ausland. A1-6.14.1 6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese - @ – auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - @ – bei einem zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas inner- halb der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz, Island oder sonstigen Liechtenstein sowie einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt Auslandaufenthalt bis zu fünf Jahren Jahre in den übrigen Ländern eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und HäusernHäusern gemäß A1-6.3.1(1) und (2). @ – Besteht für den Versicherungsnehmer zum Schadenzeit- punkt auch ein Privathaftpflichtversicherungsvertrag bei der prokundo GmbH mit einer Regelung für vorüber- gehende Auslandaufenthalte in den übrigen Ländern von mehr als fünf Jahren, so gelten die Bestimmungen der Privathaftpflichtversicherung über die Dauer des Ver- sicherungsschutzes für im Ausland vorkommenden Ver- sicherungsfällen dementsprechend auch für die Tierhalter- haftpflichtversicherung. A1-6.5.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A1-6.14.2 6.5.3 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Islands oder Liechtensteins durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht – mit Ausnahme von Verkehrs- delikten – zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € Versiche- rungsnehmer die erforderliche Summe, begrenzt auf 50.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Pauschal- Versicherungssumme zur Verfügung. Die Versicherungs- summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf 100.000 Euro begrenzt. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungs- summe je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchst- entschädigung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung leis- tende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlenzurückzu- zahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße Geld- buße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen Schaden- ersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ver- fallen ist. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) - Mitversichert gilt - abweichend von A1-6.10 und A1- 7.14 - die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.

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Samples: Private Tierhalterhaftpflicht

Schäden im Ausland. A1-6.14.1 6.21.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Haft- pflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland Aus- land eintretender Versicherungsfälle ausschließlich (1) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, wenn diese - auf eine versicherte Handlung Kongressen, Messen und Märkten; (2) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungs- arbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland bzw. auf ein oder euro- päischen Ausland; (3) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen; Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind Zeit- punkt ihrer Auslieferung durch den Versiche- rungsnehmer oder - bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren. (4) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen eingestellt oder dort mit der Durchfüh- rung von Arbeiten betraut worden sind, soweit diese Arbeitsunfälle und HäusernBerufskrankheiten den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII un- terliegen. Dies gilt ausschließlich für den Versi- cherungsnehmer und für die in A1-2.1.1 ge- nannten Personen. A1-6.21.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Ab- wehr der von einem Dritten geltend gemachten An- sprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungs- summe angerechnet. A1-6.21.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen er- folgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion Wäh- rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A1-6.14.2 Hat 6.21.4 Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder Ansprüchen, die dort geltend gemacht werden, gilt: Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendun- gen je Versicherungsfall 10 %, mindestens 500 EUR, höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen. Bei der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung angerechnet. Ist Selbstbeteiligung werden auch die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. Kosten gemäß A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) - Mitversichert gilt - abweichend von A1-6.10 und A1- 7.14 - die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung6.21.2 berücksichtigt.

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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung

Schäden im Ausland. A1-6.14.1 Versichert 7.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB 2019 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlichVersicherungsfälle. 7.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 7.2.1 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, wenn diese - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von vom Versiche- rungsnehmer im Ausland gelegenen Wohnungen eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungs- nehmer und Häusernden in Ziffer 2.2 genannten Schiffer aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unter- liegen (siehe Ziffer 7.9 AHB 2019); 7.2.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 7.2.3 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehen- den Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 7.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB 2019 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 7.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen gele- genen Geldinstitut angewiesen ist. A1-6.14.2 Hat 7.5 Die vorstehenden Bestimmungen der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen Ziffern 7.2 bis 7.4 finden auch auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegeninlän- dische Versicherungsfälle Anwendung, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) - Mitversichert gilt - abweichend von A1-6.10 und A1- 7.14 - geltend gemacht werden. 7.6 Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wasserfahrzeuges in einem ausländischen Hafen ist die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht etwa erforderliche Sicherheitsleistung oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung). - Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen Hinterlegung ausschließlich Sache des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-HaftpflichtversicherungVersicherungsnehmers.

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