Common use of Schäden im Ausland Clause in Contracts

Schäden im Ausland. 6.14.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungs- fälle ausschließlich, wenn diese - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten sind. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus dem Eigentum von im Ausland gelegenen Objekten gem. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.1. bis 6.3.1.7. und aus vorübergehenden Benutzung oder Anmie- tung von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europä- ischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6.14.2. Hat der Versicherungsnehmer im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu 100.000,- Euro je Versicherungsfall zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Scha- denersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Differenz innerhalb von 3 Jahren zurückzuzahlen. Wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist, ist die gesamte Summe zurückzu- zahlen.

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Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung

Schäden im Ausland. 6.14.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers wegen im Ausland eintretender Versicherungs- fälle Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten sind. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus dem Eigentum von im Ausland gelegenen Objekten gem. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.1. bis 6.3.1.7. und aus vorübergehenden Benutzung oder Anmie- tung Anmietung von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europä- ischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6.14.2. Hat der Versicherungsnehmer im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu 100.000,- Euro je Versicherungsfall zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Scha- denersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Differenz innerhalb von 3 Jahren zurückzuzahlen. Wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist, ist die gesamte Summe zurückzu- zahlen.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Schäden im Ausland. 6.14.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungs- fälle Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - bei einem Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Auslandsaufenthalt Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß A1- 6.3.1(1) bis (3) in allen EU- und EFTA-Mitgliedstaaten ohne zeitliche Begrenzung eingetreten sind. Versichert ist sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung sowie dem Eigentum von im Ausland gelegenen Objekten gemImmobilien gemäß A1-6.3.1(1) bis (3). Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.1Hat der Versicherungsnehmer in einem Versicherungsfall auf Grund behördlicher Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen wegen seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 50.000 EUR zur Verfügung. bis 6.3.1.7Die Kaution wird auf eine etwa vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. und aus vorübergehenden Benutzung Übersteigt die Kaution die zu leistende Schadenersatzzahlung, so ist diese Differenz dem Versicherer zurückzuzahlen; das Gleiche gilt auch dann, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder Anmie- tung von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusernfür die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder verfallen ist. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- lungsort Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europä- ischen Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6.14.2. Hat der Versicherungsnehmer im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu 100.000,- Euro je Versicherungsfall zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Scha- denersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Differenz innerhalb von 3 Jahren zurückzuzahlen. Wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist, ist die gesamte Summe zurückzu- zahlen.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung Premium

Schäden im Ausland. 6.14.1. A1-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungs- fälle Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu drei Jahren eingetreten sind. Versichert ist sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus dem Eigentum von im Ausland gelegenen Objekten gem. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.1. bis 6.3.1.7. und aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmie- tung Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- lungsort Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europä- ischen Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6.14.2. A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer im Ausland bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu 100.000,- Euro je Versicherungsfall einer Höhe von 50.000,– € zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Scha- denersatzzahlung Schadenersatzleistung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Differenz innerhalb von 3 Jahren den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Wenn Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist, ist die gesamte Summe zurückzu- zahlen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung

Schäden im Ausland. 6.14.1. A1-6.35.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungs- fälle ein- tretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt Aus- landsaufenthalt bis zu fünf Jahren eingetreten sind, innerhalb der EU unbegrenzt. Versichert ist sind hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht Ansprüche gegen den Ver- sicherungsnehmer aus dem Eigentum von § 110 Sozialgesetz- buch VII. A1-6.35.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem Ver- sicherungsfall im Ausland gelegenen Objekten gemdurch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haft- pflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Be- trag bis zu einer Höhe von 60.000,- EURO zur Verfügung. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.1Der Kautionsbetrag wird auf eine von der Am- merländer Versicherung zu leistende Schaden- ersatzzahlung angerechnet. bis 6.3.1.7Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Dif- ferenzbetrag zurückzuzahlen. und aus vorübergehenden Benutzung Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder Anmie- tung von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern. für die Durchsetzung nicht versicherter Schaden- ersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. A1-6.35.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- lungsort Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europä- ischen Euro- päischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut Geldinsti- tut angewiesen ist. 6.14.2. Hat der Versicherungsnehmer im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu 100.000,- Euro je Versicherungsfall zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Scha- denersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Differenz innerhalb von 3 Jahren zurückzuzahlen. Wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist, ist die gesamte Summe zurückzu- zahlen.

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Samples: Hundehalterhaftpflichtversicherung Comfort Schutz

Schäden im Ausland. 6.14.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungs- fälle Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt weltweit –außerhalb Europas maximal bis zu 5 Jahren- eingetreten sind. Versichert ist sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII. − in allen EU- und EFTA-Mitgliedstaaten ohne zeitliche Begrenzung eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII. Hat der Versicherungsnehmer in einem Versicherungsfall auf Grund behördlicher Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen wegen seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 100.000 EUR zur Verfügung. Die Kaution wird auf eine etwa vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Übersteigt die gesetzliche Haftpflicht aus Kaution die zu leistende Schadenersatzzahlung, so ist diese Differenz dem Eigentum von im Ausland gelegenen Objekten gem. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.1. bis 6.3.1.7. und aus vorübergehenden Benutzung Versicherer zurückzuzahlen; das Gleiche gilt auch dann, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder Anmie- tung von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusernfür die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder verfallen ist. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- lungsort Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europä- ischen Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6.14.2. Hat der Versicherungsnehmer im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu 100.000,- Euro je Versicherungsfall zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Scha- denersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Differenz innerhalb von 3 Jahren zurückzuzahlen. Wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist, ist die gesamte Summe zurückzu- zahlen.

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Samples: Hundehalterhaftpflichtversicherung