Sehhilfen. Sehhilfen sind in Erweiterung von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl, erstattungsfähig bis zu einem Rechnungsbetrag von maximal innerhalb von jeweils 3 Kalenderjahren gerechnet ab Versicherungsbeginn. 600 EUR Ergänzend zu § 4 Absatz 3 Teil I AVB/KK 2013 sind Sehhilfen auch ohne ärztliche Verordnung erstattungsfähig, sofern sie aufgrund einer Refraktionsbestimmung durch einen Optiker bezogen wurden.
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Sehhilfen. Sehhilfen sind in Erweiterung von § 4 Nr. 2 de) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl, erstattungsfähig bis zu einem Rechnungsbetrag von maximal innerhalb von jeweils 3 Kalenderjahren gerechnet ab Versicherungsbeginn. 600 EUR Ergänzend zu § 4 Absatz 3 Teil I AVB/KK 2013 sind Sehhilfen auch ohne ärztliche Verordnung erstattungsfähig, sofern sie aufgrund einer Refraktionsbestimmung durch einen Optiker bezogen wurden.
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