Selbstständige Musterklauseln

Selbstständige. Jeweils vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ist der Versicherungsnehmer als Selbstständiger mindestens zwei Jahre lang ununter- brochen im Rahmen desselben Unternehmens oder Betriebes tätig gewesen.
Selbstständige. Jeweils vor Eintritt der Arbeitslosigkeit sind Sie als Selbstständiger mindestens zwei Jahre lang ununterbrochen im Rah- men desselben Unternehmens oder Betriebs tätig gewesen.
Selbstständige. Bei Selbstständigen liegt keine Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person als Selbstständige ihren Tä- tigkeitsbereich in wirtschaftlich zumutbarer Weise umor- ganisieren kann. Zumutbar ist eine Umorganisation nur, wenn der versicherten Person ein sinnvolles Tätigkeits- feld verbleibt und ihre Lebensstellung als Betriebsinhaber gewahrt ist und die Einkommensveränderungen nach der Umorganisation nicht auf Dauer zu einer deutlichen Ver- schlechterung führen. Die dabei für die versicherte Per- son zumutbare Einkommenseinbuße wird von uns je nach Lage des Einzelfalls unter Beachtung der höchst- richterlichen Rechtsprechung auf eine Größe zwischen 15% und maximal 25% im Vergleich des durchschnittli- chen Gewinns vor Steuern der letzten drei Jahre vor Ein- tritt der Berufsunfähigkeit begrenzt. Nachdem sich die prozentuale Einkommensminderung unterschiedlich be- lastend auswirken kann, werden die Höhe des jährlichen Gewinns vor Steuern der letzten drei Jahre vor Eintritt der Berufsunfähigkeit und die familiären Verhältnisse (z.B. Unterhaltsverpflichtungen, Alleinverdiener) bei der Ver- gleichsbetrachtung entsprechend berücksichtigt. Eine Umorganisation ist ausgeschlossen, wenn sie zu Lasten der Gesundheit erfolgt.
Selbstständige a) Gewerbetreibende Als Nettoeinkommen von Gewerbetreibenden gel- ten − die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG − abzüglich der unter Zugrundelegung des Durchschnittssteuersatzes für diese Einkünfte zu zahlenden Einkommensteuer und des Soli- daritätszuschlags und − abzüglich der zu zahlenden Gewerbesteuer b) Freiberufler und andere Selbstständige im Sinne von § 18 EStG Als Nettoeinkommen von Freiberuflern und ande- ren Selbstständigen gelten − die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG − abzüglich der unter Zugrundelegung des Durchschnittssteuersatzes für diese Einkünfte zu zahlenden Einkommensteuer und des Soli- daritätszuschlags c) Land- und Forstwirte Als Nettoeinkommen von Land- und Forstwirten gelten − die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 EStG − abzüglich der unter Zugrundelegung des Durchschnittssteuersatzes für diese Einkünfte zu zahlenden Einkommensteuer und des Soli- daritätszuschlags
Selbstständige voraussichtlich voraussichtlich Geschäftsgewinn im Vorjahr 20 in € Geschäftsgewinn im lauf. Jahr in €

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  • Selbstbehalt Der nach Nr. 1 bis 8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen. Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt nur einmal abgezogen.

  • Selbstbeteiligung Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung je Schaden gilt: Die Selbstbeteiligung a) richtet sich nach der im Antrag festgelegten Höhe der Selbstbeteiligung je Schaden, b) wird bei jedem Schaden nur einmal abgezogen, c) gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach § 5.1 AHB.