Selbstständige. Jeweils vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ist der Versicherungsnehmer als Selbstständiger mindestens zwei Jahre lang ununter- brochen im Rahmen desselben Unternehmens oder Betriebes tätig gewesen.
Selbstständige. Jeweils vor Eintritt der Arbeitslosigkeit sind Sie als Selbstständiger mindestens zwei Jahre lang ununterbrochen im Rah- men desselben Unternehmens oder Betriebs tätig gewesen.
Selbstständige. Bei Selbstständigen liegt keine Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person als Selbstständige ihren Tä- tigkeitsbereich in wirtschaftlich zumutbarer Weise umor- ganisieren kann. Zumutbar ist eine Umorganisation nur, wenn der versicherten Person ein sinnvolles Tätigkeits- feld verbleibt und ihre Lebensstellung als Betriebsinhaber gewahrt ist und die Einkommensveränderungen nach der Umorganisation nicht auf Dauer zu einer deutlichen Ver- schlechterung führen. Die dabei für die versicherte Per- son zumutbare Einkommenseinbuße wird von uns je nach Lage des Einzelfalls unter Beachtung der höchst- richterlichen Rechtsprechung auf eine Größe zwischen 15% und maximal 25% im Vergleich des durchschnittli- chen Gewinns vor Steuern der letzten drei Jahre vor Ein- tritt der Berufsunfähigkeit begrenzt. Nachdem sich die prozentuale Einkommensminderung unterschiedlich be- lastend auswirken kann, werden die Höhe des jährlichen Gewinns vor Steuern der letzten drei Jahre vor Eintritt der Berufsunfähigkeit und die familiären Verhältnisse (z.B. Unterhaltsverpflichtungen, Alleinverdiener) bei der Ver- gleichsbetrachtung entsprechend berücksichtigt. Eine Umorganisation ist ausgeschlossen, wenn sie zu Lasten der Gesundheit erfolgt.
Selbstständige a) Gewerbetreibende Als Nettoeinkommen von Gewerbetreibenden gel- ten − die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG − abzüglich der unter Zugrundelegung des Durchschnittssteuersatzes für diese Einkünfte zu zahlenden Einkommensteuer und des Soli- daritätszuschlags und − abzüglich der zu zahlenden Gewerbesteuer
b) Freiberufler und andere Selbstständige im Sinne von § 18 EStG Als Nettoeinkommen von Freiberuflern und ande- ren Selbstständigen gelten − die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG − abzüglich der unter Zugrundelegung des Durchschnittssteuersatzes für diese Einkünfte zu zahlenden Einkommensteuer und des Soli- daritätszuschlags
c) Land- und Forstwirte Als Nettoeinkommen von Land- und Forstwirten gelten − die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 EStG − abzüglich der unter Zugrundelegung des Durchschnittssteuersatzes für diese Einkünfte zu zahlenden Einkommensteuer und des Soli- daritätszuschlags
Selbstständige voraussichtlich voraussichtlich Geschäftsgewinn im Vorjahr 20 in € Geschäftsgewinn im lauf. Jahr in €