Serviceleistungen. Hat die versicherte Person einen unter den Versicherungsschutz fallenden Unfall erlitten, er- bringt der Versicherer die unter 4.4.1. bis 4.4.6. genannten Leistungen als Service oder als Ersatz für aufgewandte Kosten bis zur vertraglich vereinbarten Höhe. 4.4.1 Ersatz der Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Ge- bühren berechnet werden; diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war; 4.4.2 soweit möglich, benennt der Versicherer auf einer Reise im Ausland einen englisch o- der deutsch sprechenden Arzt sowie Spezialkliniken und stellt, soweit erforderlich, den Kontakt zwischen dem Hausarzt der versicherten Person und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her; 4.4.3 Ersatz der Kosten für den Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet; 4.4.4 Ersatz des Mehraufwandes bei der Rückkehr der verletzten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren; zusätzlich Ersatz der Heimfahrt- oder Übernach- tungskosten bei einem Unfall im Ausland für mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden Lebenspartner der versicherten Person; die Rückkehr- oder Heimfahrkos- ten werden bei einfacher Entfernung unter 1.000 Bahnkilometer bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Kosten eines Linienfluges (economy class) sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu € 50,-- erstattet; für Übernachtungskosten werden höchstens bis zu € 75,-- je Übernachtung und Person bezahlt; für Mitreisende beschränkt sich diese Leistung auf drei Übernachtungen; 4.4.5 bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland Ersatz der Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz; bei einem unfallbedingtem Todesfall im Ausland sorgt der Versicherer – nach Abstimmung mit den Angehörigen – für die Bestattung im Aus- land oder die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz; 4.4.6 Benennung einer Haushaltshilfe. Die Kosten der Haushaltshilfe zahlt die ARAG nicht; für ihre Leistung übernimmt die ARAG keine Haftung.
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Samples: Gruppenversicherungsvertrag
Serviceleistungen. Hat 2.17.1 Bei Unfällen auf Urlaubs- oder Geschäftsreisen erstatten wir die versicherte Person einen unter den Versicherungsschutz fallenden Unfall erlittenzusätzlich entstehenden Kosten für:
2.17.1.1 die Betreuung minderjähriger Kinder, er- bringt der Versicherer die unter 4.4.1. bis 4.4.6. genannten Leistungen als Service oder als Ersatz für aufgewandte Kosten bis zur vertraglich vereinbarten Höhe.
4.4.1 Ersatz der Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Ge- bühren berechnet werden; diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war;
4.4.2 soweit möglich, benennt der Versicherer auf einer Reise im Ausland einen englisch o- der deutsch sprechenden Arzt sowie Spezialkliniken und stellt, soweit erforderlich, den Kontakt zwischen dem Hausarzt mit der versicherten Person in häuslicher Gemeinschaft leben und dem behandelnden Arzt in deren Haushalt keine Person lebt, bzw. an der Reise teilgenommen hat, die in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen. Die Erstattung ist auf maximal 500 EUR begrenzt.
2.17.1.2 die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger, die mit der versicherten Person in häuslicher Gemeinschaft leben, von der versicherten Person in der Regel gepflegt werden und denen bereits eine Pflegestufe zuerkannt wurde. Die Erstattung ist auf maximal 500 EUR begrenzt.
2.17.1.3 den erforderlichen Rücktransport von mitgeführten Haustieren oder Krankenhaus her;für die erforderliche Betreuung von Haustieren am Wohnort der versicherten Person, sofern keine andere Person im Haushalt die Betreuung übernehmen kann. Die Erstattung ist auf maximal 500 EUR begrenzt.
4.4.3 Ersatz der Kosten 2.17.1.4 für den Transport von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln zur Behandlung und Linderung der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur SpezialklinikUnfallfolgen, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet;
4.4.4 Ersatz des Mehraufwandes bei der Rückkehr der verletzten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten dieser auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach erfolgt. Die Erstattung ist auf maximal 500 EUR begrenzt. Voraussetzung für diese Kostenerstattungen sind ein medizinisch notwendiger Krankenhausaufenthalt der Verletzungsart unvermeidbar waren; zusätzlich Ersatz versicherten Person von mindestens 3 Tagen am Unfallort bzw. dem nächstgelegenen Krankenhaus, sowie eine Mindestentfernung vom Wohnsitz der Heimfahrt- oder Übernach- tungskosten bei versicherten Person von 150 km.
2.17.2 Bei einem Unfall im Ausland ersetzen wir die zusätzlich entstehenden Kosten für mitreisende die Heimreise oder Unterbringung folgender mitreisender Personen: – der/die Ehepartner/in (bzw. der/den eingetragenen Lebenspartner) der versicherten Person – minderjährige Kinder leibliche, Stief-, Pflege- und den mitreisenden Lebenspartner Adoptivkinder der versicherten Person – der/die Lebensgefährte/in der versicherten Person; die Rückkehr- oder Heimfahrkos- ten werden bei einfacher Entfernung unter 1.000 Bahnkilometer bis zur Höhe , sofern diese/r mit der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägenversicherten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bei größerer Entfernung bis zur Höhe sowie dessen minderjährige leibliche, Stief-, Pflege- und Adoptivkinder – minderjährige Enkelkinder der Kosten eines Linienfluges (economy class) sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu € 50,-- erstattet; für Übernachtungskosten werden höchstens bis zu € 75,-- je Übernachtung und Person bezahlt; für Mitreisende beschränkt sich diese Leistung auf drei Übernachtungen;versicherten Person.
4.4.5 bei 2.17.3 Bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland Ersatz der ersetzen wir die Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz; bei .
2.17.4 Bei einem unfallbedingtem unfallbedingten Todesfall im Ausland sorgt der Versicherer – nach Abstimmung mit den Angehörigen – ersetzen wir die Kosten für die Bestattung im Aus- land Ausland oder für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz;
4.4.6 Benennung einer Haushaltshilfe. Die Kosten der Haushaltshilfe zahlt die ARAG nicht; für ihre Leistung übernimmt die ARAG keine Haftung.
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Samples: Vema Unfallversicherungskonzept
Serviceleistungen. Hat die versicherte Person einen unter den Versicherungsschutz Versicherungs- schutz fallenden Unfall erlitten, er- bringt der Versicherer erbringt die ARAG die unter 4.4.1. 2.5.1 bis 4.4.6. 2.5.6 genannten Leistungen als Service oder als Ersatz für aufgewandte Kosten bis zur vertraglich vereinbarten Höhe.Höhe von € 3.000,– je Schadenfall:
4.4.1 2.5.1 Ersatz der Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze Bergungsein- sätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten organi- sierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Ge- bühren Gebühren berechnet werden; diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war;
4.4.2 2.5.2 soweit möglich, benennt der Versicherer die ARAG auf einer Reise im Ausland einen englisch o- der oder deutsch sprechenden Arzt sowie Spezialkliniken und stellt, soweit erforderlich, den Kontakt zwischen dem Hausarzt der versicherten Person und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her;
4.4.3 2.5.3 Ersatz der Kosten für den Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik, soweit medizinisch medizi- nisch notwendig und ärztlich angeordnet;
4.4.4 2.5.4 Ersatz des Mehraufwandes bei der Rückkehr der verletzten verletz- ten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren; zusätzlich Ersatz der Heimfahrt- oder Übernach- tungskosten Übernachtungskosten bei einem Unfall im Ausland für mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden Lebenspartner der versicherten versi- cherten Person; die Rückkehr- oder Heimfahrkos- ten werden Heimfahrkosten wer- den bei einfacher Entfernung unter 1.000 1000 Bahnkilometer bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Kosten eines Linienfluges (economy class) sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu € 50,-- 50,– erstattet; für Übernachtungskosten werden höchstens bis zu € 75,-- 75,– je Übernachtung Über- nachtung und Person bezahlt; für Mitreisende beschränkt sich diese Leistung auf drei Übernachtungen;
4.4.5 2.5.5 bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland Ersatz der Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz; bei einem unfallbedingtem unfallbedingten Todesfall im Ausland Aus- land sorgt der Versicherer die ARAG – nach Abstimmung mit den Angehörigen Ange- hörigen – für die Bestattung im Aus- land Ausland oder die Überführung Über- führung zum letzten ständigen Wohnsitz;
4.4.6 2.5.6 Benennung einer Haushaltshilfe. Die Kosten der Haushaltshilfe Haus- haltshilfe zahlt die ARAG nicht; für ihre Leistung übernimmt über- nimmt die ARAG keine Haftung. Bestehen für die versicherten Kostenarten nach Abschnitt 2.5.1 bis 2.5.6 weitere Versicherungen bei anderen Versicherern, wer- den Kosten im Rahmen dieser Unfallversicherung nur insoweit erstattet, als die anderen Versicherer ihre vertraglichen oder gesetzlichen Leistungen voll erfüllt haben und diese zur Deckung der entstandenen Kosten nicht ausgereicht haben. Sind die anderen Versicherer leistungsfrei oder bestreiten sie ihre Leistungspflicht, so kann sich die versicherte Person unmittelbar an die ARAG wenden.
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Samples: Sportversicherung
Serviceleistungen. Hat die versicherte Person einen unter den Versicherungsschutz Versicherungs- schutz fallenden Unfall erlitten, er- bringt der Versicherer erbringt die ARAG die unter 4.4.1. 2.4.1 bis 4.4.6. 2.4.6 genannten Leistungen als Service oder als Ersatz für aufgewandte Kosten bis zur vertraglich vereinbarten Höhe.Höhe von € 5.000,– je Schadenfall:
4.4.1 2.4.1 Ersatz der Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze Bergungsein- sätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten organi- sierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Ge- bühren Gebühren berechnet werden; diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war;
4.4.2 2.4.2 soweit möglich, benennt der Versicherer die ARAG auf einer Reise im Ausland einen englisch o- der oder deutsch sprechenden Arzt sowie Spezialkliniken und stellt, soweit erforderlich, den Kontakt zwischen dem Hausarzt der versicherten Person und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her;
4.4.3 2.4.3 Ersatz der Kosten für den Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik, soweit medizinisch medizi- nisch notwendig und ärztlich angeordnet;
4.4.4 2.4.4 Ersatz des Mehraufwandes bei der Rückkehr der verletzten verletz- ten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren; zusätzlich Ersatz der Heimfahrt- oder Übernach- tungskosten Übernachtungskosten bei einem Unfall im Ausland für mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden Lebenspartner der versicherten ver- sicherten Person; die Rückkehr- oder Heimfahrkos- ten Heimfahrkosten werden bei einfacher Entfernung unter 1.000 Bahnkilometer 1000 Bahnkilo- meter bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich einschließ- lich Zuschlägen, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Kosten eines Linienfluges (economy class) sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu € 50,-- 50,– erstattet; für Übernachtungskosten werden höchstens bis zu € 75,-- 75,– je Übernachtung Über- nachtung und Person bezahlt; für Mitreisende beschränkt sich diese Leistung auf drei Übernachtungen;
4.4.5 2.4.5 bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland Ersatz der Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz; bei einem unfallbedingtem unfallbedingten Todesfall im Ausland sorgt der Versicherer die ARAG – nach Abstimmung mit den Angehörigen – für die Bestattung im Aus- land Ausland oder die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz;
4.4.6 2.4.6 Benennung einer Haushaltshilfe. Die Kosten der Haushaltshilfe Haus- haltshilfe zahlt die ARAG nicht; für ihre Leistung übernimmt über- nimmt die ARAG keine Haftung. Bestehen für die versicherten Kostenarten nach Abschnitt 2.4.1 bis 2.4.6 weitere Versicherungen bei anderen Versicherern, wer- den Kosten im Rahmen dieser Unfallversicherung nur insoweit erstattet, als die anderen Versicherer ihre vertraglichen oder gesetzlichen Leistungen voll erfüllt haben und diese zur Deckung der entstandenen Kosten nicht ausgereicht haben. Sind die anderen Versicherer leistungsfrei oder bestreiten sie ihre Leistungspflicht, so kann sich die versicherte Person unmittelbar an die ARAG wenden.
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Samples: Sportversicherung
Serviceleistungen. Hat die versicherte Person einen unter den Versicherungsschutz Versicherungs- schutz fallenden Unfall erlitten, er- bringt der Versicherer erbringt die unter 4.4.1. bis 4.4.6. ARAG die unter
2.5.1 2.5.6 genannten Leistungen als Service oder als Ersatz für aufgewandte Kosten bis zur vertraglich vereinbarten Höhe.Höhe von € 5.000,– je Schadenfall:
4.4.1 2.5.1 Ersatz der Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze Bergungsein- sätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten organi- sierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Ge- bühren Gebühren berechnet werden; diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war;
4.4.2 2.5.2 soweit möglich, benennt der Versicherer die ARAG auf einer Reise im Ausland einen englisch o- der oder deutsch sprechenden Arzt sowie Spezialkliniken und stellt, soweit erforderlich, den Kontakt zwischen dem Hausarzt der versicherten Person und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her;
4.4.3 2.5.3 Ersatz der Kosten für den Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik, soweit medizinisch medizi- nisch notwendig und ärztlich angeordnet;
4.4.4 2.5.4 Ersatz des Mehraufwandes bei der Rückkehr der verletzten verletz- ten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren; zusätzlich Ersatz der Heimfahrt- oder Übernach- tungskosten Übernachtungskosten bei einem Unfall im Ausland für mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden Lebenspartner der versicherten versi- cherten Person; die Rückkehr- oder Heimfahrkos- ten werden Heimfahrkosten wer- den bei einfacher Entfernung unter 1.000 1000 Bahnkilometer bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Kosten eines Linienfluges (economy class) sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu € 50,-- 50,– erstattet; für Übernachtungskosten werden höchstens bis zu € 75,-- 75,– je Übernachtung Über- nachtung und Person bezahlt; für Mitreisende beschränkt sich diese Leistung auf drei Übernachtungen;
4.4.5 2.5.5 bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland Ersatz der Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz; bei einem unfallbedingtem unfallbedingten Todesfall im Ausland Aus- land sorgt der Versicherer die ARAG – nach Abstimmung mit den Angehörigen – für die Bestattung im Aus- land Ausland oder die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz;
4.4.6 2.5.6 Benennung einer Haushaltshilfe. Die Kosten der Haushaltshilfe Haus- haltshilfe zahlt die ARAG nicht; für ihre Leistung übernimmt über- nimmt die ARAG keine Haftung. Bestehen für die versicherten Kostenarten nach Abschnitt 2.5.1 – 2.5.6 weitere Versicherungen bei anderen Versicherern, werden Kosten im Rahmen dieser Unfallversicherung nur inso- weit erstattet, als die anderen Versicherer ihre vertraglichen oder gesetzlichen Leistungen voll erfüllt haben und diese zur Deckung der entstandenen Kosten nicht ausgereicht haben. Sind die anderen Versicherer leistungsfrei oder bestreiten sie ihre Leistungspflicht, so kann sich die versicherte Person unmittelbar an die ARAG wenden.
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Samples: Sportversicherung
Serviceleistungen. Hat die versicherte Person einen unter den Versicherungsschutz fallenden Unfall erlittener- litten, er- bringt der Versicherer erbringt die ARAG die unter 4.4.1. bis 4.4.6. 3.4.1 – 3.4.6 genannten Leistungen als Service oder als Ersatz für aufgewandte Kosten bis zur vertraglich vereinbarten Höhe.Höhe von € 3.000,– je Schadenfall:
4.4.1 3.4.1 Ersatz der Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Ge- bühren üblicher- weise Gebühren berechnet werden; diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war;
4.4.2 3.4.2 soweit möglich, benennt der Versicherer die ARAG auf einer Reise im Ausland einen englisch o- der deutsch sprechenden englisch- oder deutschsprechenden Arzt sowie Spezialkliniken und stellt, soweit erforderlicherfor- derlich, den Kontakt zwischen dem Hausarzt der versicherten Person und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her;
4.4.3 3.4.3 Ersatz der Kosten für den Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnetangeord- net;
4.4.4 3.4.4 Ersatz des Mehraufwandes bei der Rückkehr der verletzten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen zurück- gehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren; zusätzlich Ersatz der Heimfahrt- oder Übernach- tungskosten Übernachtungskosten bei einem Unfall im Ausland für mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden Lebenspartner der versicherten Person; die Rückkehr- oder Heimfahrkos- ten Heimfahrkosten werden bei einfacher ein- facher Entfernung unter 1.000 Bahnkilometer bis zur Höhe der Bahnkosten Bahnkosten
1. Klasse einschließlich Zuschlägen, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Kosten eines Linienfluges (economy class) sowie für nachgewiesene Taxifahrten Taxifahr- ten bis zu € 50,-- 50,– erstattet; für Übernachtungskosten werden höchstens bis zu € 75,-- 75,– je Übernachtung und Person bezahlt; für Mitreisende beschränkt sich diese Leistung auf drei Übernachtungen;
4.4.5 3.4.5 bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland Ersatz der Kosten für die Überführung Über- führung zum letzten ständigen Wohnsitz; bei einem unfallbedingtem unfallbedingten Todesfall im Ausland sorgt der Versicherer die ARAG – nach Abstimmung mit den Angehörigen – für die Bestattung im Aus- land Ausland oder die Überführung zum letzten ständigen WohnsitzWohn- sitz;
4.4.6 3.4.6 Benennung einer Haushaltshilfe. Die Kosten der Haushaltshilfe zahlt die ARAG nicht; für ihre Leistung übernimmt die ARAG keine Haftung. Bestehen für die versicherten Kostenarten nach Abschnitt 3.4.1 – 3.4.6 weitere Ver- sicherungen bei anderen Versicherern, werden Kosten im Rahmen dieser Unfallver- sicherung nur insoweit erstattet, als die anderen Versicherer ihre vertraglichen oder gesetzlichen Leistungen voll erfüllt haben und diese zur Deckung der entstandenen Kosten nicht ausgereicht haben. Sind die anderen Versicherer leistungsfrei oder be- streiten sie ihre Leistungspflicht, so kann sich die versicherte Person unmittelbar an die ARAG wenden.
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Samples: Private Tretrad Versicherung
Serviceleistungen. Hat die versicherte Person einen unter den Versicherungsschutz Versicherungs- schutz fallenden Unfall erlitten, er- bringt der Versicherer erbringt die unter 4.4.1. bis 4.4.6. ARAG die unter
2.5.1 2.5.6 genannten Leistungen als Service oder als Ersatz für aufgewandte Kosten bis zur vertraglich vereinbarten Höhe.Höhe von € 3.000,– je Schaden- fall:
4.4.1 2.5.1 Ersatz der Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze Bergungsein- sätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten organi- sierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Ge- bühren Gebühren berechnet werden; diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war;
4.4.2 2.5.2 soweit möglich, benennt der Versicherer die ARAG auf einer Reise im Ausland einen englisch o- der oder deutsch sprechenden Arzt sowie Spezialkliniken und stellt, soweit erforderlich, den Kontakt zwischen dem Hausarzt der versicherten Person und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her;
4.4.3 2.5.3 Ersatz der Kosten für den Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik, soweit medizinisch medizi- nisch notwendig und ärztlich angeordnet;
4.4.4 2.5.4 Ersatz des Mehraufwandes bei der Rückkehr der verletzten verletz- ten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren; zusätzlich Ersatz der Heimfahrt- oder Übernach- tungskosten Übernachtungskosten bei einem Unfall im Ausland für mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden Lebenspartner der versicherten versi- cherten Person; die Rückkehr- oder Heimfahrkos- ten werden Heimfahrkosten wer- den bei einfacher Entfernung unter 1.000 1000 Bahnkilometer bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Kosten eines Linienfluges (economy class) sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu € 50,-- 50,– erstattet; für Übernachtungskosten werden höchstens bis zu € 75,-- 75,– je Übernachtung Über- nachtung und Person bezahlt; für Mitreisende beschränkt sich diese Leistung auf drei Übernachtungen;
4.4.5 2.5.5 bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland Ersatz der Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz; bei einem unfallbedingtem unfallbedingten Todesfall im Ausland sorgt der Versicherer die ARAG – nach Abstimmung mit den Angehörigen – für die Bestattung im Aus- land Ausland oder die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz;
4.4.6 2.5.6 Benennung einer Haushaltshilfe. Die Kosten der Haushaltshilfe Haus- haltshilfe zahlt die ARAG nicht; für ihre Leistung übernimmt über- nimmt die ARAG keine Haftung. Bestehen für die versicherten Kostenarten nach Abschnitt 2.5.1 – 2.5.6 weitere Versicherungen bei anderen Versicherern, werden Kosten im Rahmen dieser Unfallversicherung nur inso- weit erstattet, als die anderen Versicherer ihre vertraglichen oder gesetzlichen Leistungen voll erfüllt haben und diese zur Deckung der entstandenen Kosten nicht ausgereicht haben. Sind die anderen Versicherer leistungsfrei oder bestreiten sie ihre Leistungspflicht, so kann sich die versicherte Person unmittelbar an die ARAG wenden.
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Samples: Sportversicherung
Serviceleistungen. Hat (z. B. Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze) Die im Folgenden beschriebenen Kosten für Serviceleistungen über- nehmen wir bis zu insgesamt 00.000 €. Wir zahlen allerdings nur, soweit die versicherte Person keinen Erstat- tungsanspruch gegen einen unter den Versicherungsschutz fallenden Unfall erlittenanderen Ersatzpflichtigen (z. B. Kranken- versicherung, er- bringt der Versicherer Unfallverursacher) hat. Für unsere Leistungspflicht genügt bereits, wenn die unter 4.4.1anderen Ersatzpflichtigen ihre Leistungspflicht bestrei- ten. bis 4.4.6. genannten Leistungen als Service Such-, Rettungs- oder als Ersatz für aufgewandte Kosten bis zur vertraglich vereinbarten Höhe.Bergungskosten:
4.4.1 Ersatz der a. Wir ersetzen Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten RettungsdienstenRettungsdiens- ten, soweit hierfür üblicherweise Ge- bühren Gebühren berechnet werden; diese . Diese Kosten werden ersetzen wir auch dann ersetztdann, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder drohte. Das Gleiche gilt, wenn ein Unfall nach den konkreten Umständen Umstän- den zu vermuten war;. Information über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung:
4.4.2 soweit möglich, benennt b. Wir informieren Sie über die Möglichkeiten der Versicherer auf einer Reise im Ausland einen englisch o- der deutsch sprechenden Arzt sowie Spezialkliniken und stellt, soweit erforderlich, den Kontakt ärztlichen Versorgung. Außerdem stellen wir eine Verbindung zwischen dem Hausarzt der versicherten Person und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her;. Vorausgesetzt, Sie wünschen das. Kosten für den Transport ins Krankenhaus:
4.4.3 Ersatz der c. Wir ersetzen die Kosten für den Transport der verletzten versicherten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinikins Krankenhaus, wenn dieser ärztlich angeordnet war. Kosten für den Rücktransport an den ständigen Wohnsitz:
d. Wir ersetzen die Mehrkosten für den Rücktransport der versicherten Person an den ständigen Wohnsitz. Diese Mehrkosten übernehmen wir, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet;
4.4.4 Ersatz des Mehraufwandes bei der Rückkehr der verletzten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten sie – auf eine ärztliche Anordnung zurückgehen oder – nach der Verletzungsart Art der Verletzung unvermeidbar waren; zusätzlich Ersatz der Heimfahrt- oder Übernach- tungskosten . Kosten für die Rückkehr mitreisender Verwandter bei Unfällen im Ausland:
e. Bei einem Unfall im Ausland ersetzen wir Unterbringungs- und Heim- fahrtkosten, die für mitreisende minderjährige Partner der versicherten Person zu- sätzlich anfallen. Das gilt auch für mitreisende Kinder und den mitreisenden Lebenspartner der versicherten Person; , wenn diese noch nicht 18 Jahre alt sind. Kosten für die Rückkehr- oder Heimfahrkos- ten werden bei einfacher Entfernung unter 1.000 Bahnkilometer bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Kosten eines Linienfluges (economy class) sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu € 50,-- erstattet; für Übernachtungskosten werden höchstens bis zu € 75,-- je Übernachtung und Person bezahlt; für Mitreisende beschränkt sich diese Leistung auf drei Übernachtungen;Überführung an den letzten ständigen Wohnsitz:
4.4.5 bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland Ersatz der f. Wir ersetzen die Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz; bei einem unfallbedingtem Todesfall , wenn die versicherte Person unfallbedingt im Ausland sorgt der Versicherer – nach Abstimmung mit den Angehörigen – Inland ver- stirbt. Stirbt die versicherte Person durch einen Unfall im Ausland, haben Sie die Xxxx: Wir ersetzen die Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz oder die Kosten für die Bestattung im Aus- land oder die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz;
4.4.6 Benennung einer Haushaltshilfe. Die Kosten der Haushaltshilfe zahlt die ARAG nicht; für ihre Leistung übernimmt die ARAG keine HaftungAusland.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Unfallversicherung (Aub 2017)
Serviceleistungen. Hat die versicherte Person einen unter den Versicherungsschutz fallenden Unfall erlitten, er- bringt erbringt der Versicherer die unter 4.4.1. bis 4.4.6. genannten Leistungen als Service oder als Ersatz für aufgewandte Kosten bis zur vertraglich vereinbarten Höhe.
4.4.1 Ersatz der Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Ge- bühren Gebühren berechnet werden; diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war;
4.4.2 soweit möglich, benennt der Versicherer auf einer Reise im Ausland einen englisch o- der oder deutsch sprechenden Arzt sowie Spezialkliniken und stellt, soweit erforderlich, den Kontakt zwischen dem Hausarzt der versicherten Person und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her;
4.4.3 Ersatz der Kosten für den Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet;
4.4.4 Ersatz des Mehraufwandes bei der Rückkehr der verletzten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren; zusätzlich Ersatz der Heimfahrt- oder Übernach- tungskosten Übernachtungskosten bei einem Unfall im Ausland für mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden Lebenspartner der versicherten Person; die Rückkehr- oder Heimfahrkos- ten Heimfahrkosten werden bei einfacher Entfernung unter 1.000 Bahnkilometer bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Kosten eines Linienfluges (economy class) sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu € 50,-- erstattet; für Übernachtungskosten werden höchstens bis zu € 75,-- je Übernachtung und Person bezahlt; für Mitreisende beschränkt sich diese Leistung auf drei Übernachtungen;
4.4.5 bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland Ersatz der Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz; bei einem unfallbedingtem Todesfall im Ausland sorgt der Versicherer – nach Abstimmung mit den Angehörigen – für die Bestattung im Aus- land Ausland oder die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz;
4.4.6 Benennung einer Haushaltshilfe. Die Kosten der Haushaltshilfe zahlt die ARAG nicht; für ihre Leistung übernimmt die ARAG keine Haftung.
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Samples: Gruppenversicherungsvertrag
Serviceleistungen. Hat die versicherte Person einen unter den Versicherungsschutz Versicherungs- schutz fallenden Unfall erlitten, er- bringt der Versicherer erbringt die ARAG die unter 4.4.1. 2.5.1 bis 4.4.6. 2.5.6 genannten Leistungen als Service oder als Ersatz für aufgewandte Kosten bis zur vertraglich vereinbarten Höhe.Höhe von € 3.000,– je Schadenfall:
4.4.1 2.5.1 Ersatz der Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze Bergungsein- sätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten organi- sierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Ge- bühren Gebühren berechnet werden; diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war;
4.4.2 2.5.2 soweit möglich, benennt der Versicherer die ARAG auf einer Reise im Ausland einen englisch o- der oder deutsch sprechenden Arzt sowie Spezialkliniken und stellt, soweit erforderlich, den Kontakt zwischen dem Hausarzt der versicherten Person und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her;
4.4.3 2.5.3 Ersatz der Kosten für den Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik, soweit medizinisch medizi- nisch notwendig und ärztlich angeordnet;
4.4.4 2.5.4 Ersatz des Mehraufwandes bei der Rückkehr der verletzten verletz- ten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren; zusätzlich Ersatz der Heimfahrt- oder Übernach- tungskosten Übernachtungskosten bei einem Unfall im Ausland für mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden Lebenspartner der versicherten versi- cherten Person; die Rückkehr- oder Heimfahrkos- ten werden Heimfahrkosten wer- den bei einfacher Entfernung unter 1.000 Bahnkilometer bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Kosten eines Linienfluges (economy class) sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu € 50,-- 50,– erstattet; für Übernachtungskosten werden höchstens bis zu € 75,-- 75,– je Übernachtung Über- nachtung und Person bezahlt; für Mitreisende beschränkt sich diese Leistung auf drei Übernachtungen;
4.4.5 2.5.5 bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland Ersatz der Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz; bei einem unfallbedingtem unfallbedingten Todesfall im Ausland sorgt der Versicherer die ARAG – nach Abstimmung mit den Angehörigen – für die Bestattung im Aus- land Ausland oder die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz;
4.4.6 2.5.6 Benennung einer Haushaltshilfe. Die Kosten der Haushaltshilfe Haus- haltshilfe zahlt die ARAG nicht; für ihre Leistung übernimmt über- nimmt die ARAG keine Haftung. Bestehen für die versicherten Kostenarten nach Abschnitt 2.5.1 bis 2.5.6 weitere Versicherungen bei anderen Versicherern, wer- den Kosten im Rahmen dieser Unfallversicherung nur insoweit erstattet, als die anderen Versicherer ihre vertraglichen oder gesetzlichen Leistungen voll erfüllt haben und diese zur Deckung der entstandenen Kosten nicht ausgereicht haben. Sind die anderen Versicherer leistungsfrei oder bestreiten sie ihre Leistungspflicht, so kann sich die versicherte Person unmittelbar an die ARAG wenden.
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Samples: Sportversicherungsvertrag
Serviceleistungen. Hat die versicherte Person einen unter den Versicherungsschutz Versicherungs- schutz fallenden Unfall erlitten, er- bringt der Versicherer erbringt die unter 4.4.1. bis 4.4.6. ARAG die unter
2.5.1 2.5.6 genannten Leistungen als Service oder als Ersatz für aufgewandte Kosten bis zur vertraglich vereinbarten Höhe.Höhe von € 3.000,– je Schadenfall:
4.4.1 2.5.1 Ersatz der Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze Bergungsein- sätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten organi- sierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Ge- bühren Gebühren berechnet werden; diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war;
4.4.2 2.5.2 soweit möglich, benennt der Versicherer die ARAG auf einer Reise im Ausland einen englisch o- der oder deutsch sprechenden Arzt sowie Spezialkliniken und stellt, soweit erforderlich, den Kontakt zwischen dem Hausarzt der versicherten Person und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her;
4.4.3 2.5.3 Ersatz der Kosten für den Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik, soweit medizinisch medizi- nisch notwendig und ärztlich angeordnet;
4.4.4 2.5.4 Ersatz des Mehraufwandes bei der Rückkehr der verletzten verletz- ten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren; zusätzlich Ersatz der Heimfahrt- oder Übernach- tungskosten Übernachtungskosten bei einem Unfall im Ausland für mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden Lebenspartner der versicherten ver- sicherten Person; die Rückkehr- oder Heimfahrkos- ten Heimfahrkosten werden bei einfacher Entfernung unter 1.000 Bahnkilometer 1000 Bahnkilo- meter bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich einschließ- lich Zuschlägen, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Kosten eines Linienfluges (economy class) sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu € 50,-- 50,– erstattet; für Übernachtungskosten werden höchstens bis zu € 75,-- 75,– je Übernachtung Über- nachtung und Person bezahlt; für Mitreisende beschränkt sich diese Leistung auf drei Übernachtungen;
4.4.5 2.5.5 bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland Ersatz der Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz; bei einem unfallbedingtem unfallbedingten Todesfall im Ausland sorgt der Versicherer die ARAG – nach Abstimmung mit den Angehörigen – für die Bestattung im Aus- land Ausland oder die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz;
4.4.6 2.5.6 Benennung einer Haushaltshilfe. Die Kosten der Haushaltshilfe Haus- haltshilfe zahlt die ARAG nicht; für ihre Leistung übernimmt über- nimmt die ARAG keine Haftung. Bestehen für die versicherten Kostenarten nach Abschnitt 2.5.1 – 2.5.6 weitere Versicherungen bei anderen Versicherern, wer- den Kosten im Rahmen dieser Unfallversicherung nur insoweit erstattet, als die anderen Versicherer ihre vertraglichen oder gesetzlichen Leistungen voll erfüllt haben und diese zur Deckung der entstandenen Kosten nicht ausgereicht haben. Sind die anderen Versicherer leistungsfrei oder bestreiten sie ihre Leistungspflicht, so kann sich die versicherte Person unmittelbar an die ARAG wenden.
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Samples: Sportversicherung
Serviceleistungen. Hat die versicherte Person einen unter den Versicherungsschutz Versicherungs- schutz fallenden Unfall erlitten, er- bringt der Versicherer erbringt die unter 4.4.1. bis 4.4.6. ARAG die unter
2.5.1 2.5.6 genannten Leistungen als Service oder als Ersatz für aufgewandte Kosten bis zur vertraglich vereinbarten Höhe.Höhe von € 5.000,– je Schaden- fall:
4.4.1 2.5.1 Ersatz der Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze Bergungsein- sätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten organi- sierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Ge- bühren Gebühren berechnet werden; diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war;
4.4.2 2.5.2 soweit möglich, benennt der Versicherer die ARAG auf einer Reise im Ausland einen englisch o- der oder deutsch sprechenden Arzt sowie Spezialkliniken und stellt, soweit erforderlich, den Kontakt zwischen dem Hausarzt der versicherten Person und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her;
4.4.3 2.5.3 Ersatz der Kosten für den Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik, soweit medizinisch medizi- nisch notwendig und ärztlich angeordnet;
4.4.4 2.5.4 Ersatz des Mehraufwandes bei der Rückkehr der verletzten verletz- ten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren; zusätzlich Ersatz der Heimfahrt- oder Übernach- tungskosten Übernachtungskosten bei einem Unfall im Ausland für mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden Lebenspartner der versicherten versi- cherten Person; die Rückkehr- oder Heimfahrkos- ten werden Heimfahrkosten wer- den bei einfacher Entfernung unter 1.000 1000 Bahnkilometer bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich ZuschlägenZu- schlägen, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Kosten eines Linienfluges (economy class) sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu € 50,-- 50,– erstattet; für Übernachtungskosten werden höchstens bis zu € 75,-- 75,– je Übernachtung Über- nachtung und Person bezahlt; für Mitreisende beschränkt sich diese Leistung auf drei Übernachtungen;
4.4.5 2.5.5 bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland Ersatz der Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz; bei einem unfallbedingtem unfallbedingten Todesfall im Ausland sorgt der Versicherer die ARAG – nach Abstimmung mit den Angehörigen – für die Bestattung im Aus- land Ausland oder die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz;
4.4.6 2.5.6 Benennung einer Haushaltshilfe. Die Kosten der Haushaltshilfe Haus- haltshilfe zahlt die ARAG nicht; für ihre Leistung übernimmt über- nimmt die ARAG keine Haftung. Bestehen für die versicherten Kostenarten nach Abschnitt 2.5.1 – 2.5.6 weitere Versicherungen bei anderen Versicherern, werden Kosten im Rahmen dieser Unfallversicherung nur inso- weit erstattet, als die anderen Versicherer ihre vertraglichen oder gesetzlichen Leistungen voll erfüllt haben und diese zur Deckung der entstandenen Kosten nicht ausgereicht haben. Sind die anderen Versicherer leistungsfrei oder bestreiten sie ihre Leistungspflicht, so kann sich die versicherte Person unmittelbar an die ARAG wenden.
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