Serviceleistungen. 5.1 Der Vermieter hält die Mietobjekte am in der ÜB angegebenen Standort funktions- und betriebsfähig und führt die zur Beseitigung von Störungen der Mietobjekte erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten innerhalb angemessener Frist durch („Serviceleistungen“); hierzu gehören insbesondere folgende Leistungen: a) nach Xxxx des Vermieters Reparatur des Mietobjekts, Zurverfügungstellung eines Ersatzgeräts gemäß Ziff. 5.2 oder Zurverfügungstellung einer sonstigen Ersatz- oder Umgehungslösung, b) Reinigung der Mietobjekte gemäß den Vorgaben des Herstellers, c) Lieferung und Einbau von erforderlichen Ersatzteilen. 5.2 Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter im Fall einer Störung vorübergehend bis zum Abschluss der Störungsbeseitigung oder bis zum Vertragsende ersatzweise ein anderes Printgerät als Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen. Die Zurverfügungstellung eines gebrauchten Printgeräts ist dabei zulässig, soweit dieses im Vergleich zum gestörten Mietobjekt technisch und funktionell mindestens gleichwertig ist. Zusätzliche Kosten entstehen dem Mieter hierdurch nicht. Das Ersatzgerät steht einem Mietobjekt gleich. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, erwirbt der Mieter kein Eigentum am Ersatzgerät. 5.3 Der Vermieter ist berechtigt, das gestörte Mietobjekt zur Erbringung der Serviceleistungen nach vorheriger Mitteilung an den Mieter in eine TA-Betriebsstätte oder an einen sonstigen geeigneten Ort zu verbringen. In diesem Fall wird der Vermieter dem Mieter bis zum Abschluss der Störungsbeseitigung ein Ersatzgerät zur Verfügung stellen. Zusätzliche Kosten entstehen dem Mieter hierdurch nicht. 5.4 Die Instandhaltungs-/Instandsetzungspflicht entfällt, soweit sich die Störung nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand beseitigen lässt. Hierüber wird der Vermieter den Mieter schriftlich informieren. In diesem Fall ist der Mieter zur außerordentlichen Teilkündigung des Mietvertrags bezüglich des betroffenen Mietobjekts berechtigt. 5.5 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, sind insbesondere folgende Leistungen nicht im Leistungsumfang und in der Vergütung der Service-, Implementierungs-, SPS- und sonstigen vertraglichen Leistungen („Vertrags- leistungen“) enthalten: a) Reparaturen oder sonstige Leistungen, die erforderlich werden wegen Beschädigung, funktions- oder vertragswidrigem Gebrauch, Bedienfehlern, Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen, Verwendung von nicht vom Vermieter freigegebenen Verbrauchsmaterialien („VBM“) oder einer sonstigen Beeinträchtigung eines Mietobjekts, für die der Mieter gemäß Ziff. 20.1 haftet, b) Leistungen, die erforderlich werden, weil ein Mietobjekt oder eine Vertragsleistung ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters verändert wurde, c) Leistungen, die erforderlich werden aufgrund von Software- oder Hardwareumstellungen des Mieters (insbesondere Treiber- oder Firmwareupdates aufgrund von Änderungen in der IT-Infrastruktur) oder aufgrund der Verwendung von Software oder Hardware Dritter, die vom Mieter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters installiert wurde, d) Kalibrierungsservice für Farb-Printgeräte, e) Installation, Konfiguration und Integration zusätzlicher Printgeräte oder Software in das Netzwerk des Mieters, f) Schulungsleistungen.
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Serviceleistungen. 5.1 Der Vermieter hält die Mietobjekte am in der ÜB angegebenen Standort funktions- und betriebsfähig und führt die zur Beseitigung von Störungen der Mietobjekte erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten innerhalb angemessener Frist durch („Serviceleistungen“)) innerhalb angemessener Frist durch; hierzu gehören insbesondere folgende Leistungen:
a) nach Xxxx des Vermieters Reparatur des Mietobjekts, Zurverfügungstellung eines Ersatzgeräts gemäß Ziff. 5.2 oder Zurverfügungstellung einer sonstigen Ersatz- oder Umgehungslösung,
b) Reinigung der Mietobjekte gemäß den Vorgaben des Herstellers,
c) Lieferung und Einbau von erforderlichen Ersatzteilen
d) soweit ein Cockpit-System Vertragsbestandteil ist, die Fernwartung der Printgeräte über das Cockpit-System.
5.2 Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter im Fall einer Störung vorübergehend bis zum Abschluss der Störungsbeseitigung oder bis zum Vertragsende ersatzweise ein anderes Printgerät als Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen. Die Zurverfügungstellung eines gebrauchten Printgeräts ist dabei zulässig, soweit dieses im Vergleich zum gestörten Mietobjekt technisch und funktionell mindestens gleichwertig ist. Zusätzliche Kosten entstehen dem Mieter hierdurch nicht. Das Ersatzgerät steht einem Mietobjekt gleich. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, erwirbt der Mieter kein Eigentum am Ersatzgerät.
5.3 Der Vermieter ist berechtigt, das gestörte Mietobjekt zur Erbringung der Serviceleistungen nach vorheriger Mitteilung an den Mieter in eine TA-Betriebsstätte oder an einen sonstigen geeigneten Ort zu verbringen. In diesem Fall wird der Vermieter dem Mieter bis zum Abschluss der Störungsbeseitigung ein Ersatzgerät zur Verfügung stellen. Zusätzliche Kosten entstehen dem Mieter hierdurch nicht.
5.4 Die Instandhaltungs-/Instandsetzungspflicht entfällt, soweit sich die Störung nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand beseitigen lässt. Hierüber wird der Vermieter den Mieter schriftlich informieren. In diesem Fall ist der Mieter zur außerordentlichen Teilkündigung des Mietvertrags bezüglich des betroffenen Mietobjekts berechtigt.
5.5 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, sind insbesondere folgende Leistungen nicht im Leistungsumfang und in der Vergütung der Service-, Implementierungs-, SPS- und sonstigen vertraglichen Leistungen („Vertrags- leistungenVertragsleistungen“) enthalten:
a) Reparaturen oder sonstige Leistungen, die erforderlich werden wegen Beschädigung, funktions- oder vertragswidrigem Gebrauch, Bedienfehlern, Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen, Verwendung von nicht vom Vermieter freigegebenen Verbrauchsmaterialien („VBM“) oder einer sonstigen Beeinträchtigung eines Mietobjekts, für die der Mieter gemäß Ziff. 20.1 haftet,
b) Leistungen, die erforderlich werden, weil ein Mietobjekt oder eine Vertragsleistung ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters verändert wurde,
c) Leistungen, die erforderlich werden aufgrund von Software- oder Hardwareumstellungen des Mieters (insbesondere Treiber- oder Firmwareupdates aufgrund von Änderungen in der IT-Infrastruktur) oder aufgrund der Verwendung von Software oder Hardware Dritter, die vom Mieter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters installiert wurde,
d) Kalibrierungsservice für Farb-Printgeräte,
e) Installation, Konfiguration und Integration zusätzlicher Printgeräte oder Software in das Netzwerk des Mieters,
f) Schulungsleistungen.
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Serviceleistungen. 5.1 3.1 Je nach Vereinbarung erbringt die Manz AG folgende Service- leistungen: - Inspektion und Wartung - Störungsbeseitigung - Reparaturen vor Ort beim Auftraggeber - Inhouse-Reparaturen - Umbauten und Erweiterungen (nachfolgend gemeinsam „Serviceleistungen“ genannt).
3.2 Der Vermieter hält Umfang der Serviceleistungen ergibt sich aus der Auftrags- bestätigung oder aus dem gemeinsam unterzeichneten Vertrag.
3.3 Die Manz AG erbringt die Mietobjekte am Serviceleistungen üblicherweise montags bis freitags von 8:00 – 17:00 h, ausgenommen an ge- setzlichen Feiertagen in Baden-Württemberg (nachfolgend „üb- liche Geschäftszeit“ genannt). Die Parteien stimmen den kon- kreten Termin für die vor Ort beim Auftraggeber zu erbringen- den Serviceleistungen einvernehmlich ab. Grundsätzlich strebt die Manz AG an, einen Terminwunsch des Auftraggebers zu realisieren. Es besteht aber kein Anspruch auf einen Wunsch- termin.
3.4 Die Serviceleistungen werden von fachlich geschulten Techni- kern (nachfolgend „Servicetechniker“ genannt) durchgeführt. Der Servicetechniker erstellt über die erbrachten Serviceleis- tungen, ausgenommen Inhouse-Reparaturen einen Tätigkeits- bericht (nachfolgend „Tätigkeitsnachweis“ genannt). Der Auf- traggeber hat den Tätigkeitsnachweis nach Erbringung der ÜB angegebenen Standort funktions- Ser- viceleistungen zu unterzeichnen. Der Tätigkeitsnachweis gilt auch als Leistungsnachweis.
3.5 Die Serviceleistungen der Manz AG erstrecken sich nicht auf die Medien- Zu- und betriebsfähig Abführungen, wie zum Beispiel Strom, Luft, Wasser oder Absaugung oder auf sonstige Arbeiten au- ßerhalb der Serviceobjekte. Die Serviceleistungen umfassen insbesondere auch nicht die Entsorgung defekter oder ausge- tauschter Bauteile. Defekte oder ausgebaute Bauteile bleiben im Eigentum des Auftraggebers, sofern nicht vereinbart ist, dass die Manz AG das Ersatzteil ausschließlich gegen Rückga- be des defekten oder ausgebauten Bauteils bereitstellt; in die- sem Fall geht das defekte oder ausgebaute Bauteil mit dessen Ausbau in das Eigentum der Manz AG über.
3.6 Reparaturen und führt Störungsbeseitigungen werden nur durchge- führt, sofern diese möglich und wirtschaftlich sinnvoll sind. Ist eine Reparatur oder Störungsbeseitigung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll, wird der Servicetechniker den Auf- traggeber hierüber informieren und sich mit dem Auftraggeber einvernehmlich über die weitere Vorgehensweise abstimmen.
3.7 Im Falle der Feststellung eines nicht von der Manz AG verur- sachten Sicherheitsrisikos werden die Serviceleistungen bis zur Beseitigung von Störungen der Mietobjekte erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten innerhalb angemessener Frist durch („Serviceleistungen“); hierzu gehören insbesondere folgende Leistungen:
a) nach Xxxx des Vermieters Reparatur des Mietobjekts, Zurverfügungstellung eines Ersatzgeräts gemäß ZiffRisikos unterbrochen. 5.2 oder Zurverfügungstellung einer sonstigen Ersatz- oder Umgehungslösung,
b) Reinigung der Mietobjekte gemäß den Vorgaben des Herstellers,
c) Lieferung und Einbau von erforderlichen ErsatzteilenDem Auftraggeber ent- stehen hieraus keine Ansprüche gegen die Manz AG.
5.2 Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter im Fall einer Störung vorübergehend bis zum Abschluss der Störungsbeseitigung oder bis zum Vertragsende ersatzweise ein anderes Printgerät als Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen. Die Zurverfügungstellung eines gebrauchten Printgeräts ist dabei zulässig, soweit dieses im Vergleich zum gestörten Mietobjekt technisch und funktionell mindestens gleichwertig ist. Zusätzliche Kosten entstehen dem Mieter hierdurch nicht. Das Ersatzgerät steht einem Mietobjekt gleich. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, erwirbt der Mieter kein Eigentum am Ersatzgerät.
5.3 Der Vermieter ist berechtigt, das gestörte Mietobjekt zur Erbringung der Serviceleistungen nach vorheriger Mitteilung an den Mieter in eine TA-Betriebsstätte oder an einen sonstigen geeigneten Ort zu verbringen. In diesem Fall wird der Vermieter dem Mieter bis zum Abschluss der Störungsbeseitigung ein Ersatzgerät zur Verfügung stellen. Zusätzliche Kosten entstehen dem Mieter hierdurch nicht.
5.4 Die Instandhaltungs-/Instandsetzungspflicht entfällt, soweit sich die Störung nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand beseitigen lässt. Hierüber wird der Vermieter den Mieter schriftlich informieren. In diesem Fall ist der Mieter zur außerordentlichen Teilkündigung des Mietvertrags bezüglich des betroffenen Mietobjekts berechtigt.
5.5 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, sind insbesondere folgende Leistungen nicht im Leistungsumfang und in der Vergütung der Service-, Implementierungs-, SPS- und sonstigen vertraglichen Leistungen („Vertrags- leistungen“) enthalten:
a) Reparaturen oder sonstige Leistungen, die erforderlich werden wegen Beschädigung, funktions- oder vertragswidrigem Gebrauch, Bedienfehlern, Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen, Verwendung von nicht vom Vermieter freigegebenen Verbrauchsmaterialien („VBM“) oder einer sonstigen Beeinträchtigung eines Mietobjekts, für die der Mieter gemäß Ziff. 20.1 haftet,
b) Leistungen, die erforderlich werden, weil ein Mietobjekt oder eine Vertragsleistung ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters verändert wurde,
c) Leistungen, die erforderlich werden aufgrund von Software- oder Hardwareumstellungen des Mieters (insbesondere Treiber- oder Firmwareupdates aufgrund von Änderungen in der IT-Infrastruktur) oder aufgrund der Verwendung von Software oder Hardware Dritter, die vom Mieter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters installiert wurde,
d) Kalibrierungsservice für Farb-Printgeräte,
e) Installation, Konfiguration und Integration zusätzlicher Printgeräte oder Software in das Netzwerk des Mieters,
f) Schulungsleistungen.
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