Serviceleistungen. Hat die versicherte Person einen unter den Versicherungs- schutz fallenden Unfall erlitten, erbringt die ARAG die unter 2.5.1 2.5.6 genannten Leistungen als Service oder als Ersatz für aufgewandte Kosten bis zur Höhe von € 5.000,– je Schaden- fall: 2.5.1 Ersatz der Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungsein- sätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organi- sierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden; diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war; 2.5.2 soweit möglich, benennt die ARAG auf einer Reise im Ausland einen englisch oder deutsch sprechenden Arzt sowie Spezialkliniken und stellt, soweit erforderlich, den Kontakt zwischen dem Hausarzt der versicherten Person und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her; 2.5.3 Ersatz der Kosten für den Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik, soweit medizi- nisch notwendig und ärztlich angeordnet; 2.5.4 Ersatz des Mehraufwandes bei der Rückkehr der verletz- ten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren; zusätzlich Ersatz der Heimfahrt- oder Übernachtungskosten bei einem Unfall im Ausland für mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden Lebenspartner der versi- cherten Person; die Rückkehr- oder Heimfahrkosten wer- den bei einfacher Entfernung unter 1000 Bahnkilometer bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zu- schlägen, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Kosten eines Linienfluges (economy class) sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu € 50,– erstattet; für Übernachtungskosten werden höchstens € 75,– je Über- nachtung und Person bezahlt; für Mitreisende beschränkt sich diese Leistung auf drei Übernachtungen; 2.5.5 bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland Ersatz der Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz; bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland sorgt die ARAG – nach Abstimmung mit den Angehörigen – für die Bestattung im Ausland oder die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz; 2.5.6 Benennung einer Haushaltshilfe. Die Kosten der Haus- haltshilfe zahlt die ARAG nicht; für ihre Leistung über- nimmt die ARAG keine Haftung. Bestehen für die versicherten Kostenarten nach Abschnitt 2.5.1 – 2.5.6 weitere Versicherungen bei anderen Versicherern, werden Kosten im Rahmen dieser Unfallversicherung nur inso- weit erstattet, als die anderen Versicherer ihre vertraglichen oder gesetzlichen Leistungen voll erfüllt haben und diese zur Deckung der entstandenen Kosten nicht ausgereicht haben. Sind die anderen Versicherer leistungsfrei oder bestreiten sie ihre Leistungspflicht, so kann sich die versicherte Person unmittelbar an die ARAG wenden.
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Samples: Sportversicherung
Serviceleistungen. Hat 2.17.1 Bei Unfällen auf Urlaubs- oder Geschäftsreisen erstatten wir die versicherte Person einen unter den Versicherungs- schutz fallenden Unfall erlitten, erbringt die ARAG die unter
2.5.1 2.5.6 genannten Leistungen als Service oder als Ersatz für aufgewandte zusätzlich entstehenden Kosten bis zur Höhe von € 5.000,– je Schaden- fallfür:
2.5.1 Ersatz der Kosten für Such-2.17.1.1 die Betreuung minderjähriger Kinder, Rettungs- oder Bergungsein- sätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organi- sierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden; diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war;
2.5.2 soweit möglich, benennt die ARAG auf einer Reise im Ausland einen englisch oder deutsch sprechenden Arzt sowie Spezialkliniken und stellt, soweit erforderlich, den Kontakt zwischen dem Hausarzt mit der versicherten Person in häuslicher Gemeinschaft leben und dem behandelnden Arzt in deren Haushalt keine Person lebt, bzw. an der Reise teilgenommen hat, die in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen. Die Erstattung ist auf maximal 500 EUR begrenzt.
2.17.1.2 die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger, die mit der versicherten Person in häuslicher Gemeinschaft leben, von der versicherten Person in der Regel gepflegt werden und denen bereits eine Pflegestufe zuerkannt wurde. Die Erstattung ist auf maximal 500 EUR begrenzt.
2.17.1.3 den erforderlichen Rücktransport von mitgeführten Haustieren oder Krankenhaus her;für die erforderliche Betreuung von Haustieren am Wohnort der versicherten Person, sofern keine andere Person im Haushalt die Betreuung übernehmen kann. Die Erstattung ist auf maximal 500 EUR begrenzt.
2.5.3 Ersatz der Kosten 2.17.1.4 für den Transport von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln zur Behandlung und Linderung der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur SpezialklinikUnfallfolgen, soweit medizi- nisch notwendig und ärztlich angeordnet;
2.5.4 Ersatz des Mehraufwandes bei der Rückkehr der verletz- ten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten dieser auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach erfolgt. Die Erstattung ist auf maximal 500 EUR begrenzt. Voraussetzung für diese Kostenerstattungen sind ein medizinisch notwendiger Krankenhausaufenthalt der Verletzungsart unvermeidbar waren; zusätzlich Ersatz versicherten Person von mindestens 3 Tagen am Unfallort bzw. dem nächstgelegenen Krankenhaus, sowie eine Mindestentfernung vom Wohnsitz der Heimfahrt- oder Übernachtungskosten bei versicherten Person von 150 km.
2.17.2 Bei einem Unfall im Ausland ersetzen wir die zusätzlich entstehenden Kosten für mitreisende die Heimreise oder Unterbringung folgender mitreisender Personen: – der/die Ehepartner/in (bzw. der/den eingetragenen Lebenspartner) der versicherten Person – minderjährige Kinder leibliche, Stief-, Pflege- und den mitreisenden Lebenspartner Adoptivkinder der versi- cherten versicherten Person – der/die Lebensgefährte/in der versicherten Person; die Rückkehr- oder Heimfahrkosten wer- den bei einfacher Entfernung unter 1000 Bahnkilometer bis zur Höhe , sofern diese/r mit der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zu- schlägenversicherten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bei größerer Entfernung bis zur Höhe sowie dessen minderjährige leibliche, Stief-, Pflege- und Adoptivkinder – minderjährige Enkelkinder der Kosten eines Linienfluges (economy class) sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu € 50,– erstattet; für Übernachtungskosten werden höchstens € 75,– je Über- nachtung und Person bezahlt; für Mitreisende beschränkt sich diese Leistung auf drei Übernachtungen;versicherten Person.
2.5.5 bei 2.17.3 Bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland Ersatz der ersetzen wir die Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz; bei .
2.17.4 Bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland sorgt ersetzen wir die ARAG – nach Abstimmung mit den Angehörigen – Kosten für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz;
2.5.6 Benennung einer Haushaltshilfe. Die Kosten der Haus- haltshilfe zahlt die ARAG nicht; für ihre Leistung über- nimmt die ARAG keine Haftung. Bestehen für die versicherten Kostenarten nach Abschnitt 2.5.1 – 2.5.6 weitere Versicherungen bei anderen Versicherern, werden Kosten im Rahmen dieser Unfallversicherung nur inso- weit erstattet, als die anderen Versicherer ihre vertraglichen oder gesetzlichen Leistungen voll erfüllt haben und diese zur Deckung der entstandenen Kosten nicht ausgereicht haben. Sind die anderen Versicherer leistungsfrei oder bestreiten sie ihre Leistungspflicht, so kann sich die versicherte Person unmittelbar an die ARAG wenden.
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Samples: Vema Unfallversicherungskonzept
Serviceleistungen. Hat die versicherte Person einen unter den Versicherungs- schutz fallenden Unfall erlitten, erbringt die ARAG die unter
2.5.1 2.5.6 unter 2.4.1 bis 2.4.6 genannten Leistungen als Service oder als Ersatz für aufgewandte Kosten bis zur Höhe von € 5.000,– je Schaden- fallSchadenfall:
2.5.1 2.4.1 Ersatz der Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungsein- sätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organi- sierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden; diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war;
2.5.2 2.4.2 soweit möglich, benennt die ARAG auf einer Reise im Ausland einen englisch oder deutsch sprechenden Arzt sowie Spezialkliniken und stellt, soweit erforderlich, den Kontakt zwischen dem Hausarzt der versicherten Person und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her;
2.5.3 2.4.3 Ersatz der Kosten für den Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik, soweit medizi- nisch notwendig und ärztlich angeordnet;
2.5.4 2.4.4 Ersatz des Mehraufwandes bei der Rückkehr der verletz- ten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren; zusätzlich Ersatz der Heimfahrt- oder Übernachtungskosten bei einem Unfall im Ausland für mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden Lebenspartner der versi- cherten ver- sicherten Person; die Rückkehr- oder Heimfahrkosten wer- den werden bei einfacher Entfernung unter 1000 Bahnkilometer Bahnkilo- meter bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zu- schlägeneinschließ- lich Zuschlägen, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Kosten eines Linienfluges (economy class) sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu € 50,– erstattet; für Übernachtungskosten werden höchstens € 75,– je Über- nachtung und Person bezahlt; für Mitreisende beschränkt sich diese Leistung auf drei Übernachtungen;
2.5.5 2.4.5 bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland Ersatz der Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz; bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland sorgt die ARAG – nach Abstimmung mit den Angehörigen – für die Bestattung im Ausland oder die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz;
2.5.6 2.4.6 Benennung einer Haushaltshilfe. Die Kosten der Haus- haltshilfe zahlt die ARAG nicht; für ihre Leistung über- nimmt die ARAG keine Haftung. Bestehen für die versicherten Kostenarten nach Abschnitt 2.5.1 – 2.5.6 2.4.1 bis 2.4.6 weitere Versicherungen bei anderen Versicherern, werden wer- den Kosten im Rahmen dieser Unfallversicherung nur inso- weit insoweit erstattet, als die anderen Versicherer ihre vertraglichen oder gesetzlichen Leistungen voll erfüllt haben und diese zur Deckung der entstandenen Kosten nicht ausgereicht haben. Sind die anderen Versicherer leistungsfrei oder bestreiten sie ihre Leistungspflicht, so kann sich die versicherte Person unmittelbar an die ARAG wenden.
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Samples: Sportversicherung
Serviceleistungen. Hat die versicherte Person einen unter den Versicherungs- schutz fallenden Unfall erlitten, erbringt die ARAG die unter
2.5.1 2.5.6 genannten Leistungen als Service oder als Ersatz für aufgewandte Kosten bis zur Höhe von € 5.0003.000,– je Schaden- fallSchadenfall:
2.5.1 Ersatz der Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungsein- sätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organi- sierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden; diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war;
2.5.2 soweit möglich, benennt die ARAG auf einer Reise im Ausland einen englisch oder deutsch sprechenden Arzt sowie Spezialkliniken und stellt, soweit erforderlich, den Kontakt zwischen dem Hausarzt der versicherten Person und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her;
2.5.3 Ersatz der Kosten für den Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik, soweit medizi- nisch notwendig und ärztlich angeordnet;
2.5.4 Ersatz des Mehraufwandes bei der Rückkehr der verletz- ten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren; zusätzlich Ersatz der Heimfahrt- oder Übernachtungskosten bei einem Unfall im Ausland für mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden Lebenspartner der versi- cherten ver- sicherten Person; die Rückkehr- oder Heimfahrkosten wer- den werden bei einfacher Entfernung unter 1000 Bahnkilometer Bahnkilo- meter bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zu- schlägeneinschließ- lich Zuschlägen, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Kosten eines Linienfluges (economy class) sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu € 50,– erstattet; für Übernachtungskosten werden höchstens € 75,– je Über- nachtung und Person bezahlt; für Mitreisende beschränkt sich diese Leistung auf drei Übernachtungen;
2.5.5 bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland Ersatz der Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz; bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland sorgt die ARAG – nach Abstimmung mit den Angehörigen – für die Bestattung im Ausland oder die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz;
2.5.6 Benennung einer Haushaltshilfe. Die Kosten der Haus- haltshilfe zahlt die ARAG nicht; für ihre Leistung über- nimmt die ARAG keine Haftung. Bestehen für die versicherten Kostenarten nach Abschnitt 2.5.1 – 2.5.6 weitere Versicherungen bei anderen Versicherern, werden wer- den Kosten im Rahmen dieser Unfallversicherung nur inso- weit insoweit erstattet, als die anderen Versicherer ihre vertraglichen oder gesetzlichen Leistungen voll erfüllt haben und diese zur Deckung der entstandenen Kosten nicht ausgereicht haben. Sind die anderen Versicherer leistungsfrei oder bestreiten sie ihre Leistungspflicht, so kann sich die versicherte Person unmittelbar an die ARAG wenden.
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Samples: Sportversicherung
Serviceleistungen. Hat die versicherte Person einen unter den Versicherungs- schutz fallenden Unfall erlitten, erbringt die ARAG die unter
unter 2.5.1 bis 2.5.6 genannten Leistungen als Service oder als Ersatz für aufgewandte Kosten bis zur Höhe von € 5.0003.000,– je Schaden- fallSchadenfall:
2.5.1 Ersatz der Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungsein- sätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organi- sierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden; diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war;
2.5.2 soweit möglich, benennt die ARAG auf einer Reise im Ausland einen englisch oder deutsch sprechenden Arzt sowie Spezialkliniken und stellt, soweit erforderlich, den Kontakt zwischen dem Hausarzt der versicherten Person und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her;
2.5.3 Ersatz der Kosten für den Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik, soweit medizi- nisch notwendig und ärztlich angeordnet;
2.5.4 Ersatz des Mehraufwandes bei der Rückkehr der verletz- ten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren; zusätzlich Ersatz der Heimfahrt- oder Übernachtungskosten bei einem Unfall im Ausland für mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden Lebenspartner der versi- cherten Person; die Rückkehr- oder Heimfahrkosten wer- den bei einfacher Entfernung unter 1000 1.000 Bahnkilometer bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zu- schlägenZuschlägen, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Kosten eines Linienfluges (economy class) sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu € 50,– erstattet; für Übernachtungskosten werden höchstens € 75,– je Über- nachtung und Person bezahlt; für Mitreisende beschränkt sich diese Leistung auf drei Übernachtungen;
2.5.5 bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland Ersatz der Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz; bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland sorgt die ARAG – nach Abstimmung mit den Angehörigen – für die Bestattung im Ausland oder die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz;
2.5.6 Benennung einer Haushaltshilfe. Die Kosten der Haus- haltshilfe zahlt die ARAG nicht; für ihre Leistung über- nimmt die ARAG keine Haftung. Bestehen für die versicherten Kostenarten nach Abschnitt 2.5.1 – bis 2.5.6 weitere Versicherungen bei anderen Versicherern, werden wer- den Kosten im Rahmen dieser Unfallversicherung nur inso- weit insoweit erstattet, als die anderen Versicherer ihre vertraglichen oder gesetzlichen Leistungen voll erfüllt haben und diese zur Deckung der entstandenen Kosten nicht ausgereicht haben. Sind die anderen Versicherer leistungsfrei oder bestreiten sie ihre Leistungspflicht, so kann sich die versicherte Person unmittelbar an die ARAG wenden.
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Samples: Sportversicherungsvertrag
Serviceleistungen. Hat die versicherte Person einen unter den Versicherungs- schutz fallenden Unfall erlitten, erbringt die ARAG die unter
2.5.1 2.5.6 genannten Leistungen als Service oder als Ersatz für aufgewandte Kosten bis zur Höhe von € 5.000,– je Schaden- fallSchadenfall:
2.5.1 Ersatz der Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungsein- sätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organi- sierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden; diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war;
2.5.2 soweit möglich, benennt die ARAG auf einer Reise im Ausland einen englisch oder deutsch sprechenden Arzt sowie Spezialkliniken und stellt, soweit erforderlich, den Kontakt zwischen dem Hausarzt der versicherten Person und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her;
2.5.3 Ersatz der Kosten für den Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik, soweit medizi- nisch notwendig und ärztlich angeordnet;
2.5.4 Ersatz des Mehraufwandes bei der Rückkehr der verletz- ten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren; zusätzlich Ersatz der Heimfahrt- oder Übernachtungskosten bei einem Unfall im Ausland für mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden Lebenspartner der versi- cherten Person; die Rückkehr- oder Heimfahrkosten wer- den bei einfacher Entfernung unter 1000 Bahnkilometer bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zu- schlägenZuschlägen, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Kosten eines Linienfluges (economy class) sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu € 50,– erstattet; für Übernachtungskosten werden höchstens € 75,– je Über- nachtung und Person bezahlt; für Mitreisende beschränkt sich diese Leistung auf drei Übernachtungen;
2.5.5 bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland Ersatz der Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz; bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland Aus- land sorgt die ARAG – nach Abstimmung mit den Angehörigen – für die Bestattung im Ausland oder die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz;
2.5.6 Benennung einer Haushaltshilfe. Die Kosten der Haus- haltshilfe zahlt die ARAG nicht; für ihre Leistung über- nimmt die ARAG keine Haftung. Bestehen für die versicherten Kostenarten nach Abschnitt 2.5.1 – 2.5.6 weitere Versicherungen bei anderen Versicherern, werden Kosten im Rahmen dieser Unfallversicherung nur inso- weit erstattet, als die anderen Versicherer ihre vertraglichen oder gesetzlichen Leistungen voll erfüllt haben und diese zur Deckung der entstandenen Kosten nicht ausgereicht haben. Sind die anderen Versicherer leistungsfrei oder bestreiten sie ihre Leistungspflicht, so kann sich die versicherte Person unmittelbar an die ARAG wenden.
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