Sicherheitenpolitik. (a) Sachsicherheiten: Neben den Vorschriften zur Bewertung von Sachsicherheiten im Prospekt werden einer Gegenpartei zugunsten des Fonds gestellte Sicherheiten vorbehaltlich etwaiger mit der Gegenpartei getroffener Bewertungsvereinbarungen täglich zum Marktwert bewertet.
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