Sicherheits- und Ordnungsvorschriften. 3.1 Im Parkbereich darf nur im Schritttempo gefahren werden.
3.2 Im Parkbereich sind nicht gestattet: - das Rauchen und die Verwendung von Feuer, - die Lagerung von Betriebsstoffen, Betriebsstoffbehältern und feuergefährlichen Gegenständen, - das unnötige Laufenlassen von Motoren, - das Abstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Vergaser, - das Betanken, das Reparieren, das Waschen, die Innenreinigung von Fahrzeugen, - das Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoffen oder Ölen, - das Verteilen von Werbematerial.
3.3 Der Aufenthalt im Parkbereich ist nur zum Zwecke des Einstellens, Be- und Entladens, sowie des Abholens von Fahrzeugen gestattet.
3.4 Der Mieter hat von ihm verursachte Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.
Sicherheits- und Ordnungsvorschriften. Bei Lieferungen und Leistungen im Gelände und in den Räumen des AG sind die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften des AG zu beachten, die in diesem Falle Vertragsbestandteil sind.
Sicherheits- und Ordnungsvorschriften. Die Brandschutzordnung und die Wasserhygienerichtlinien, veröffentlicht unter xxxxx://xxxxxxxxxxxx.xxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxXxx/xxxxx, sind verbindlicher Bestandteil des Heimstatutes.
Sicherheits- und Ordnungsvorschriften. 14.1 Bei Lieferungen und Leistungen im Gelände und in den Räumen der Bundeskunsthalle sind die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften der Bundeskunsthalle zu beachten (z.B. Merkblatt Arbeiten in der Kunst- und Ausstellungshalle), die in diesem Falle Vertragsbe- standteil sind. In Zusammenhang mit einer Lieferung im Gelände oder den Räumen bekannt gewordene Informationen sind vertraulich zu behandeln.
14.2 Bei Bauleistungen sind die Technischen Vertragsbedingungen der VOB/C (DIN 18299 ff.) zu beachten.
Sicherheits- und Ordnungsvorschriften. 3.1 Im Parkbereich darf nur im Schritttempo gefahren werden.
Sicherheits- und Ordnungsvorschriften. 17.1 Bei Lieferungen und Leistungen im Gelände und in den Räumen des IPP sind die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften des IPP zu beachten, die in diesem Falle Vertragsbestandteil sind.
17.2 Der AN hat sich vor Aufnahme der Arbeiten über mögliche Gefahren am Einsatzort seines Personals und die ggf. erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen kundig zu machen. Anschließend hat er seine Mitarbeiter im erforderlichen Umfang zu unterweisen.
Sicherheits- und Ordnungsvorschriften. 3.1 Im Parkbereich darf nur im Schritttempo gefahren werden.
3.2 Im Parkbereich sind nicht gestattet: • das Rauchen und die Verwendung von Feuer, • die Lagerung von Betriebsstoffen, Betriebsstoffbehältern und feuergefährlichen Gegenständen, • das unnötige Laufenlassen von Motoren, • das Abstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Vergaser, • das Betanken, das Reparieren, das Waschen, die Innenreinigung von Fahrzeugen, • das Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoffen oder Ölen, • das Verteilen von Werbematerial.
Sicherheits- und Ordnungsvorschriften. Bei Lieferungen und Leistungen im Gelände und in den Räumen des Spediteur (Operator) sind die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften des Spediteur (Operator) zu beachten, die in diesem Falle Vertragsbestandteil sind. In Zusammenhang mit einer Lieferung im Gelände bekannt gewordene Informationen sind vertraulich zu behandeln.
Sicherheits- und Ordnungsvorschriften. Bei Lieferungen und Leistungen im Gelände und in den Räumen des AG sind die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften des AG zu beachten, die in diesem Falle Ver- tragsbestandteil sind.
Sicherheits- und Ordnungsvorschriften. 3.1. Im Parkbereich darf nur im Schritttempo gefahren werden.
3.2. Im Parkbereich sind nicht gestattet: ⮚ das Rauchen und die Verwendung von Feuer, ⮚ die Lagerung von Betriebsstoffen, Betriebsstoffbehältern und feuergefährlichen Gegenständen, ⮚ das unnötige Laufenlassen von Motoren, ⮚ das Abstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Vergaser, ⮚ das Betanken, das Reparieren, das Waschen, die Innenreinigung von Fahrzeugen, ⮚ das Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoffen oder Ölen, ⮚ das Verteilen von Werbematerial.
3.3. Der Aufenthalt im Parkbereich ist nur zum Zwecke des Einstellens, Be- und Entladens, sowie des Abholens von Fahrzeugen gestattet.
3.4. Der Xxxx hat von ihm verursachte Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.