Sicherstellungsmittel Musterklauseln

Sicherstellungsmittel. Als Mittel zur Sicherstellung wird generell die Bankgarantie festgelegt. Sie kann nach Xxxx des AN durch eine entsprechende Rücklassversicherung oder durch Bargeld oder durch Bareinlagen in entsprechender Höhe ersetzt werden. Die Rücklassversicherung hat die Bestimmung zu enthalten, dass der Versicherer auf die Einrede der Leistungsfreiheit wegen Nichtzahlung der Prämien verzichtet bzw. der Versicherer trotz Kündigung die Versicherungsleistung noch erbringt. Garantiebriefe (Muster siehe Beilage 4), Versicherungspolizzen oder ähnliche Urkunden zur vorzeitigen Ausfolgung, beispielsweise eines Deckungs- oder Haftungsrücklasses, müssen die Bestimmung enthalten, dass die Ablöse des besicherten Betrages auf jederzeitiges Ver- langen des AG ohne Prüfung des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses und unter Ver- zicht auf jede Einrede und Aufrechnung zu erfolgen hat. In der Urkunde über die Sicherstellung darf die volle Aufrechnung (Kompensation) von Forderungen des AG gegenüber dem AN nicht eingeschränkt werden. Bei nicht ordnungsgemäß vollendeter Vertragserfüllung durch den AN ist der AG berechtigt dessen Ansprüche auf Abgeltung bereits übernommener oder noch nicht übernommener, aber bereits ordnungsgemäß erbrachter Leistungen bis zum Vorliegen der Schlussrechnung des durch den AG oder für den AG von einem Dritten vollendeten Werkes einzubehalten. Der Entgeltanspruch für solche Leistungen des AN verringert sich um die infolge Nichtvollendung verursachten Mehrkosten. Trifft den AN ein Verschulden, ist der AG überdies berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.
Sicherstellungsmittel. 16.6.1 Als Sicherstellungsmittel können nach Xxxx des AG dienen: - Zur Sicherstellung der Ansprüche des AG wegen Schlechterfüllung des Vertrages im Sinne des Punktes 16.4 eine HAFTRÜCKLASS/BANKGARANTIE (Muster Anlage A) - Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung im Sinne des Punktes 16.2 eine VERTRAGSERFÜLLUNGSGARANTIE (Muster Anlage B) 16.6.2 Wird als Sicherstellungsmittel eine Bankgarantie (Vertragserfüllungsgarantie) gelegt, so muss es sich um eine unbedingte, auf erste Anforderung hin binnen drei Tagen zahlbare Garantie eines europäischen Kreditinstituts mit einer hohen Bonität handeln, bei der Haftrücklass/Bankgarantie muss es sich um eine unbedingte, auf erste Anforderung hin binnen drei Tagen zahlbare Garantie eines europäischen Kreditinstituts mit einer hohen Bonität handeln. 16.6.3 Im Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des AN wird der Eintritt des Sicherungsfalles angenommen und der AG ist zur Realisierung des Sicherstellungsmittels berechtigt. Das gilt nicht, wenn der Masseverwalter/Konkursverwalter ausdrücklich seinen Vertragseintritt erklärt hat und eine zusätzliche Sicherstellung der Ansprüche des AG erbringt. 16.6.4 Bargeldlose Sicherstellungen müssen 30 Tage über das Ende der Sicherstellungsfrist hinaus gültig sein. 16.6.5 Die Sicherstellungsmittel werden vom AG nur verwahrt, aber nicht verwaltet. 16.6.6 Sämtliche, mit der Aufbringung der Sicherstellungsmittel verbundenen Kosten, insbesondere auch jene für die Erfüllungsgarantie, sind vom AN zu tragen.
Sicherstellungsmittel. Als Mittel zur Sicherstellung wird generell die Bankgarantie festgelegt. Sie kann nach Xxxx des AN durch eine entsprechende Rücklassversicherung oder durch Bargeld oder durch Bareinlagen in entsprechender Höhe ersetzt werden. Die Rücklassversicherung hat die Bestimmung zu enthalten, dass der Versicherer auf die Einrede der Leistungsfreiheit wegen Nichtzahlung der Prämien verzichtet bzw. der Versicherer trotz Kündigung die Versicherungsleistung noch erbringt. Garantiebriefe (Muster siehe Beilage 4), Versicherungspolizzen oder ähnliche Urkun- den zur vorzeitigen Ausfolgung beispielsweise eines Deckungs- oder Haftungsrücklas- ses müssen die Bestimmung enthalten, dass die Ablöse des besicherten Betrages auf jederzeitiges Verlangen des AG ohne Prüfung des zu Grunde liegenden Rechtsverhält- nisses und unter Verzicht auf jede Einrede und Aufrechnung zu erfolgen hat. In der Urkunde über die Sicherstellung darf hinsichtlich der Forderungen des AG gegen den AN die volle Aufrechnungsmöglichkeit (Kompensation) gegen Forderungen des AN nicht eingeschränkt werden.
Sicherstellungsmittel. Als Sicherstellungsmittel können nach Xxxx des AG dienen: 1) bare Sicherstellungsmittel: Bargeld (eine Verzinsung erfolgt nicht); Sparbücher 2) unbare Sicherstellungsmittel: abstrakte Bankgarantie einer Bank oder eines Kreditinstitutes mit Sitz oder Niederlassung in Österreich sowie aufrechter Konzession für das Gebiet der Bundesrepublik Österreich. Unbare Sicherstellungen müssen 1 Monat über das Ende der Sicherstellungsfrist hinaus gültig sein. Angebotene Sicherstellungen können in begründeten Fällen zurückgewiesen werden.
Sicherstellungsmittel. Als Sicherstellungsmittel können nach Xxxx des zur Sicherstellung Verpflichteten dienen:
Sicherstellungsmittel. Grundsätzlich ist als Sicherstellungsmittel die Garantieerklärung (Haftbrief) einer Bank, einer Versicherung oder eines anderen Geldinstitutes festgelegt; sie kann einvernehmlich auch durch Bargeld, eine Bareinlage etc. ersetzt werden. Zur Erbringung ist möglichst das unter xxxxx://xxx.xxxx.xx/xxx/xxxxxxxxx/00000000_0000000/x0000xxx/Xxxxxxxxxxxxxxxxx.xxx herunterzuladende Formular der Auftraggeberin zu verwenden. Sicherstellungsmittel werden von der Auftraggeberin nur verwahrt, nicht jedoch verwaltet und verzinst.
Sicherstellungsmittel. Zu Pkt. 8.7.4 der ÖNORM B 2110 Es sind – mit Ausnahme des Deckungsrücklasses- nur unbare Sicherstellungsmittel zulässig. Bankgarantien haben in Form einer abstrakten unbedingten Verpflichtung gemäß dem beiliegenden Garantietext zu erfolgen. Eine Auszahlung ist auf erste Anforderung hin und ohne Prüfung des Rechtsgrundes vorzunehmen. Als Mittel zur Sicherstellung können nur solche dienen, die in EU-Staaten ausgestellt werden und diesem Gebiet auch wirtschaftlich zuzurechnen sind. Bankhaftbriefe sind kassenmäßig zu verwahren. Werkshaftbriefe werden nicht anerkannt.
Sicherstellungsmittel. Als Sicherstellungsmittel können nach Xxxx des Verpflichteten Bargeld (ohne Verzinsung), Bankgarantien, Rücklassversicherungen, klauselfreie Einlagebücher mit einem Sperrvermerk zugunsten des Vertragspartners, und mündelsichere Wertpapiere dienen. Bargeldlose Sicherstellungen müssen am 30. Tag nach Ende der Sicherstellungsfrist noch gültig sein. In begründeten Fällen können angebotene Sicherstellungen zurückgewiesen werden. Die Sicherstellungsmittel werden vom jeweiligen Vertragspartner bloß verwahrt, nicht verwaltet.
Sicherstellungsmittel. Sicherstellungen können – soweit vorgesehen – nur durch Bankgarantien abgelöst werden. Bank- garantien des AN werden vom AG nur akzeptiert, wenn sie den Mustern laut Vertragsbeilage entsprechen und von einer österreichischen Großbank stammen.

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  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Beitragsfreistellung Dauert ein erstattungsfähiger vollstationärer Krankenhausaufenthalt länger als acht Wochen an, erhält der Versicherungsnehmer für die beim Versicherer bestehenden Krankheitskostentarife der betroffenen versicherten Person für den laufenden Monat eine Beitragsgutschrift. Dies gilt entsprechend auch für die nächsten Monate, in denen die vollstationäre Heilbehandlung fortbesteht. Voraussetzung ist eine mindestens 12-monatige Versicherungsdauer bei Beginn der vollstationären Heilbehandlung.

  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- liches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.