Sicherstellungen. 6.1. Von den Teilrechnungen (TR) bzw. der Schlussrechnung (SR) wird der vereinbarte Deckungsrücklass bis zur Gesamtübernahme des Bau- vorhabens und Begleichung der SR durch den BH/HU in bar einbehalten. Nach Eintritt dieser Bedingungen ist die Freigabe des Deckungs- rücklasses durch den AN anzufordern. Die Auszahlung erfolgt zu den für die SR vereinbarten Zahlungsbedingungen. Beginn des Fristenlaufs ist das Datum der Anforderung.
6.2. Anschließend wird der vereinbarte Haftrücklass auf die Abrechnungssumme, zur Deckung aller aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Erfüllungs-, Gewährleistungs-, Schadenersatz-, Bereicherungs- und sonstigen Ansprüche ab Gesamtabnahme des Bauvorhabens und Beglei- chung der SR durch den BH/HU, in bar einbehalten. Der Einbehalt erfolgt bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Die Anforderung zur Frei- gabe des Haftrücklasses hat durch den AN zu erfolgen. Die Auszahlung erfolgt zu den für die SR vereinbarten Zahlungsbedingungen. Beginn des Fristenlaufs ist das Datum der Anforderung.
6.3. Der Haftrücklass kann durch eine Bankgarantie eines dem AG genehmen Bank- oder Versicherungsinstitutes abgelöst werden, sofern dies auch dem AG gegenüber dem BH/HU zulässig ist. Die Garantie hat dem Mustertext des AG zu entsprechen und ist mit dem letzten Tag des Monats, in welchem die Gewährleistung endet, zu befristen. Endet die Gewährleistungsfrist per 31.12. ist die Garantie bis zum 31.01. des Folgejahres zu befristen. Die Überweisung des Haftbetrages erfolgt gemäß den für die SR vereinbarten Zahlungsbedingungen nach Vorliegen des entsprechenden Garantiebriefes und Eingang der entsprechenden Zahlung durch den BH/HU beim AG. Die Kosten der Sicherstellung trägt der AN. Löst der AN den Haftrücklass nicht mittels Bankgarantie ab, bleibt dieser bis zum Ende der Gewährleistungsfrist in bar bestehen. Im Falle der Nichtablösung verjährt der Barrücklass ein Jahr nach Gewährleistungsende.
6.4. Sicherstellungen für die Erfüllung der vertragsgemäßen Erbringung der Leistungen sind, falls vereinbart, binnen 7 Tagen nach schriftlicher Beauftragung dem AG zu übergeben. Für den Fall des nicht termingemäßen Vorliegens der Erfüllungsgarantie, steht dem AG ohne Nachfrist- setzung das Recht auf Vertragsrücktritt aus alleinigem Verschulden des AN zu. Tritt der AG nicht vom Vertrag zurück oder macht der AG seinen Anspruch auf Übergabe der Sicherstellung nicht vor Leistungserbringung geltend, so bedeutet dies nicht, dass er auf den Erhalt der Erfüllungsgarantie ve...
Sicherstellungen. 1. Der AN ist berechtigt, während der vertraglichen Leistungsfrist ohne Angabe von Gründen eine Sicherstellung für die zu erbringende Leistung in Höhe von 20 % der Gesamtauftragssumme - ist die Leistung vom AN innerhalb von 3 Monaten zu erbringen, in Höhe von 40 % der Gesamtauftragssumme – zu verlangen. Wird die Sicherstellung vom AG nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung übergeben, steht dem AN das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten und die bisherigen Leistungen in Rechnung zu stellen.
2. Sicherstellungen haben sich vor Leistungserbringung in der unbeschränkten Verfügungsmacht des AN zu befinden.
Sicherstellungen. 1.21.1 Für vereinbarte Sicherstellungen sind die von der KHBG allenfalls aufgelegten Drucksorten zu verwenden.
1.21.2 Bargeldlose Sicherstellungen müssen für einen Zeitraum von mindestens 30 (dreißig) Tagen über das Ende der Sicherstellungsfrist hinaus gültig sein.
1.21.3 Die KHBG ist berechtigt, in begründeten Fällen angebotene Sicherstellungen zurückzuweisen und Ersatz zu fordern.
Sicherstellungen. (8.7)
(1) Sicherstellungen für Kautionen, Deckungs- und Haftrücklässe sind grundsätzlich nicht in Form von Bankgarantien ablösbar, sofern im Verhandlungsprotokoll nichts anders vereinbart wurde. Die Ermöglichung einer Ablöse der Sicherstellungen mittels Bankgarantie durch den AN liegt daher im freien Ermessen des AG. In einem solchen Fall werden jedoch nur abstrakte, unwiderrufliche und unbedingte sowie auf erste Anforderung fällige und auf EURO lautende Bankgarantien eines erstklassigen österreichischen Bankinstitutes anerkannt.
(2) Sicherstellungen für die Erfüllung der vertragsgemäß zu erbringenden Leistungen (ÖNORM B 2110 Punkt 8.7.1) sind vor Leistungserbringung dem AG zu übergeben. Macht der AG diesen Anspruch auf Übergabe der Sicherstellung nicht vor Leistungserbringung geltend, so bedeutet dies nicht, dass er darauf verzichtet hat. Insofern bleibt der Anspruch auf Sicherstellung während der gesamten vertraglichen Leistungsfrist unverändert aufrecht.
(3) Ist im Verhandlungsprotokoll nichts anderes festgelegt, so gelten für die Höhe der Bareinbehalte für den Deckungs- und den Haftrücklass als vereinbart:
(4) Verlangt der AN eine Sicherstellung für ein noch ausstehendes Entgelt im Sinne des § 1170 b ABGB trägt dieser die Aval-Gebühr für die vom AG zu gebende Bankgarantie in Höhe von 2 % des besicherten Betrages.
Sicherstellungen. 2.30.1 Der Deckungsrücklass beträgt 5% und der Haftungsrück- lass 2% des Brutto-Rechnungsbetrags.
2.30.2 Der Deckungs- und der Haftungsrücklass dienen der Ab- deckung aller Ansprüche des Auftraggebers aus dem Vertrag, wegen Bereicherung des Auftragnehmers sowie aus Anlass der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen.
Sicherstellungen. Als Sicherstellung dienen bares Geld oder eine abstrakte Bankgarantie eines inländischen Kreditinstitutes. Bares Geld, das dem Auftraggeber als Sicherstellung dient, wird von diesem nicht verzinst. Die Bankgarantie (Bankhaftbrief) hat u. a. den Verzicht auf die Einrede der Anfechtung des der Bürgschaft zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes und die Anrechnung von Forderungen gegen den Auftraggeber zu enthalten.
Sicherstellungen. 1. Grundsätzlich haben Sicherstellungen in Form von abstrakten, unwiderruflichen, auf erste Anforderung fälligen, auf EURO lautenden Bankgarantien einer österreichischen Bank zu erfolgen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
2. Sicherstellungen haben sich vor Leistungserbringung in der unbeschränkten Verfügungsmacht des AG zu befinden.
3. Sicherstellungen zur Ablöse des Haftrücklasses muss der AG erst ab dem Zeitpunkt der vorbehaltlosen Übernahme des Gesamtbauvorhabens durch den Bauherrn, somit das Ende der Gewährleistungsfrist kalendermäßig fixiert werden kann, abnehmen.
Sicherstellungen. Erfüllungsgarantie:
Sicherstellungen. Die in Abschnitt. 8.7. der ÖNROM B 2110 hinsichtlich Kaution, Sicherstellung für die zu erbringenden Leistungen, Deckungs- und Haftungsrücklass angeführten Bestimmungen, werden hiermit abbedungen, sodass der AG nicht berechtigt ist, derartige Kautio- nen, Sicherstellungen, Deckungs- oder Haftrücklässe zu verlangen oder Beträge aus diesen Titeln einzubehalten. Die Rechte des AG nach §§ 1052, 1170b ABGB bleiben hiervon unberührt.
Sicherstellungen ev. escrow agreement