Sicherstellungen Musterklauseln

Sicherstellungen. 6.1. Von den Teilrechnungen (TR) bzw. der Schlussrechnung (SR) wird der vereinbarte Deckungsrücklass bis zur Gesamtübernahme des Bau- vorhabens und Begleichung der SR durch den BH/HU in bar einbehalten. Nach Eintritt dieser Bedingungen ist die Freigabe des Deckungs- rücklasses durch den AN anzufordern. Die Auszahlung erfolgt zu den für die SR vereinbarten Zahlungsbedingungen. Beginn des Fristenlaufs ist das Datum der Anforderung.
Sicherstellungen. 1. Der AN ist berechtigt, während der vertraglichen Leistungsfrist ohne Angabe von Gründen eine Sicherstellung für die zu erbringende Leistung in Höhe von 20 % der Gesamtauftragssumme - ist die Leistung vom AN innerhalb von 3 Monaten zu erbringen, in Höhe von 40 % der Gesamtauftragssumme – zu verlangen. Wird die Sicherstellung vom AG nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung übergeben, steht dem AN das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten und die bisherigen Leistungen in Rechnung zu stellen.
Sicherstellungen. Die in Abschnitt. 8.7. der ÖNROM B 2110 hinsichtlich Kaution, Sicherstellung für die zu erbringenden Leistungen, Deckungs- und Haftungsrücklass angeführten Bestimmungen, werden hiermit abbedungen, sodass der AG nicht berechtigt ist, derartige Kautio- nen, Sicherstellungen, Deckungs- oder Haftrücklässe zu verlangen oder Beträge aus diesen Titeln einzubehalten. Die Rechte des AG nach §§ 1052, 1170b ABGB bleiben hiervon unberührt.
Sicherstellungen i. ev. escrow agreement
Sicherstellungen. 15. Erfüllungsgarantie: Sicherstellung zur Absicherung der vollständigen und auftragsgemäßen Leistungserbringung (Vertragserfüllung) durch den Auftragnehmer, sofern diese nicht durch die Kaution abgesichert ist (zweite Alternative neben dem Deckungsrücklass nach § 2 Z. 32 lit. c);
Sicherstellungen. 1.30.1 Der Deckungsrücklass und der Haftungsrücklass betragen 2% des Brutto-Rechnungsbetrags.
Sicherstellungen. 1. Grundsätzlich haben Sicherstellungen in Form von abstrakten, unwiderruflichen, auf erste Anforderung fälligen, auf EURO lautenden Bankgarantien einer österreichischen Bank zu erfolgen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
Sicherstellungen. In Präzisierung zu Punkt 4.7.4. der WD 314 bzw. Punkt 4.5. der WD 313 wird festgelegt: Als Sicherstellungsmittel werden Haftrücklass und Deckungsrücklass festgelegt. Bankgarantien zur Ablösung von Haft- und Deckungsrücklässen sind nicht zulässig. Haftrücklässe werden ab einer Abrechnungssumme von 00.000 € exkl. USt einbehalten.
Sicherstellungen. 2.30.1 Der Deckungsrücklass beträgt 5% und der Haftungsrück- lass 2% des Brutto-Rechnungsbetrags.
Sicherstellungen. 1.19.1 Für vereinbarte Sicherstellungen sind die vom BKH Kufstein allenfalls aufgelegten Drucksorten zu verwenden.