Software-Entwicklung Musterklauseln

Software-Entwicklung. Umfasst der Vertrag die Entwicklung von Software, so gilt die folgende Klausel 53:
Software-Entwicklung. Der Kunde ist in Kenntnis gesetzt, dass Software auf Grund der vielfältigen und komplexen Anwendungsmöglichkeiten in der Regel nicht völlig frei von Fehlern ausgeliefert werden kann. Xxxxxxx Xxxxxxx - IN1 Software-Manufaktur macht insbesondere keine Zusagen bezüglich der Kompatibilität der erstellten Software mit den infrastrukturellen Hardwarebegebenheiten beim Kunden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software. Die Installation durch Xxxxxxx Xxxxxxx - IN1 Software-Manufaktur, sowie Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der gelieferten Software sind in den Leistungen nicht enthalten. Sie werden nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung abgegeben und gesondert in Rechnung gestellt. Soweit Xxxxxxx Xxxxxxx - IN1 Software-Manufaktur Software gemäß gesonderter Vereinbarung installiert, wird der Kunde diese - auf Verlangen von Xxxxxxx Xxxxxxx - IN1 Software-Manufaktur gemeinsam mit Xxxxxxx Xxxxxxx - IN1 Software-Manufaktur - unverzüglich auf ausreichende Funktionalität testen und ggf. Xxxxxxx Xxxxxxx - IN1 Software-Manufaktur von erkennbaren Fehlern in Kenntnis setzen. Läuft die Software im Wesentlichen vertragsgerecht, wird der Kunde schriftlich die Abnahme erklären. Xxxxxxx Xxxxxxx - IN1 Software-Manufaktur behält an der gelieferten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Bearbeitung der gelieferten Software ist unzulässig, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Der Kunde verpflichtet sich sicherzustellen, dass jeder, der vertragsgegenständliche Software nutzt, die Lizenzvereinbarung einhält. Der Kunde darf die Software gleichzeitig nur auf einem Rechner nutzen. Eine "Nutzung" liegt vor, wenn sich das Programm im Hauptspeicher oder auf einem Speichermedium eines Computers befindet. Ein Programm gilt als nicht genutzt, wenn es lediglich zum Zwecke der internen Verteilung auf einem Netzwerk-Server installiert ist. Der Kunde erhält ein einfaches Nutzungsrecht an der vertragsgegenständlichen Software, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Falls zwingend erforderlich, darf die Software ausschließlich zur Sicherung und Installation kopiert werden. Nutzt der Kunde die Software in einem Netzwerk, so müssen die entsprechenden Rechte vertraglich gesondert geregelt werden. Der Kunde verpflichtet sich, Xxxx...
Software-Entwicklung. Softwareentwicklungen können in der Neuentwicklung, Weiterentwicklung oder Anpassung von Software bestehen. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, schuldet CADFEM keine lauffähige Software mit dem vom Kunden gewünschten Funktionsumfang, sondern nur das Bemühen hierum. CADFEM wird Entwicklungsaufträge jedoch nur annehmen, soweit unter Berücksichtigung ihrer Erkenntnisse und Erfahrungen davon auszugehen ist, dass die Kundenwünsche realisiert werden können. Soweit CADFEM während der Entwicklung der Software zur Erkenntnis gelangt, dass dies nicht möglich sein wird, wird CADFEM den Kunden hierüber informieren, siehe dazu Abschnitt C. 4. d) bb) dieser CADFEM-AGB. Die Software sowie - soweit vertraglich vereinbart - die zugehörige Dokumentation und Installationsbeschreibung wird entsprechend den vertraglich vereinbarten Anforderungen entwickelt. Die Software und ggfs. die Dokumentation wird nach Xxxx der CADFEM entweder auf einem Datenträger geliefert oder auf einem FTP-Server zum Herunterladen bereitgestellt. Zum Leistungsumfang gehört das Nachfolgende nur dann, soweit dies vertraglich vereinbart ist: - Installation der Software auf Hardware des Kunden, - Einweisung des Kunden, - Überlassung des Quellcodes der entwickelten Software, - Überlassung einer Dokumentation zum Quellcode der entwickelten Software. Soweit die Überlassung einer Dokumentation zum Quellcode der entwickelten Software vereinbart ist, kann diese von CADFEM (als Kommentarzeilen) im Quellcode selbst geliefert werden.
Software-Entwicklung. 2.1. Umfasst der Gegenstand des Vertrags die individuelle Erstellung oder Bearbeitung von Software, so verpflichtet sich H&L zur Ablieferung des (ausführbaren) Objektcodes der vereinbarten Software, deren Funktionalität sich nach dem Auftrag und dem Pflichtenheft bestimmt. Für nachträgliche Änderungen und Ergänzung findet Ziffer 5 dieses Teils Anwendung.
Software-Entwicklung. 1. Erkennt die Netigo GmbH, daß die fachliche Feinspezifikation des Auftraggebers insoweit fehlerhaft, unvollständig, objektiv nicht ausführbar oder nicht eindeutig ist, so wird die Netigo GmbH dies dem Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnis mitteilen. Der Auftraggeber wird für die Berichtigung und Anpassung der fachlichen Feinspezifikation innerhalb angemessener Frist sorgen, ansonsten gehen etwa nicht einzuhaltende Termine zu seinen Lasten. Einen etwaigen Mehraufwand wegen mangel- hafter oder in Ermangelung einer Feinspezifikation oder wegen deren Anpassung vergütet der Auf- traggeber der Netigo GmbH gegebenenfalls gesondert.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.