Software / Lizenzvertrag. 10.7.1 Durch den Kauf von Software von Drittherstellern entsteht kein Lizenzvertrag zwischen Digitalmaterial, Büro für Erfrischung oder Digitalmaterial Com- putershop und dem Kunden. Inhalt und Umfang des Nutzungsrechts des Kunden von Immaterialgüterrechten des Herstellers bzw. Urhebers der Software richten sich ausschliesslich nach dessen Lizenzbestimmungen. Der Kunde allein ist für die Einhaltung der lizenzvertraglichen Pflichten ge- genüber dem Hersteller bzw. Urheber der Software verantwortlich. Digitalmaterial und Büro für Erfrischung übernehmen keine Verantwortung für die unrechtmässige Verwendung und Weiterverbreitung von Software durch den Kunden.
10.7.2 Mit dem Kauf oder der Mietung der Software erklärt sich der Kunde mit den Lizenzbestimmungen des Softwareherstellers einverstanden, insbesondere mit dem Microsoft Cloud Agreement (Gültigkeit gemäss Microsoft) und dem Microsoft Customer Agreement im Fall von Lizenzen aus dem Microsoft Cloud Plattform System. Er bevollmächtigt Digitalmaterial, Büro für Erfrischung und Digitalmaterial Computershop zur Annahme der entsprechenden Lizenzbestimmungen im Namen des Kunden.
Software / Lizenzvertrag. 1. Mit dem Abschluss eines Software-Lizenzvertrages erwirbt der PosCreator das nicht- exklusive Recht, das Lizenzprogramm für die Dauer des Vertrages für den Betrieb der Kassein Deutschland bzw. im ggf. vereinbarten sonstigen Betriebsgebiet der Kasse im vollen Funktionsumfang uneingeschränkt zu nutzen.
2. Der PosCreator ist berechtigt, das Lizenzprogramm für die unter §2 Nr. 1 genannte Nutzung in einer Vielzahl von Kassen zu vervielfältigen. Es gelten die im Einzelnen ggf. vereinbarten Maximal-Stückzahlen.
3. Das Recht zur Dekompilierung des Lizenzprogramms wird nur unter der Bedingung des § 69e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UrhG und im Rahmen des § 69e Abs. 2 Nr. 1 bis 3 UrhG, bzw. nach entsprechend zwingend geltenden urheberrechtlichen Nutzungsrechten im vereinbarten Betriebsgebiet für die Kasse gewährt.
4. Das Lizenzprogramm wird im Grundsatz kostenlos zur Verfügung gestellt, soweit nicht abweichend vereinbart.
5. fiskaltrust wird ausschließlich dem PosCreator gegenüber in folgendem Umfang Support leisten.
6. Beide Parteien sichern sich gegenseitig Unterstützung zumindest in jenem Ausmaß und in jener Qualität zu, als diese Unterstützung auch den jeweiligen Kunden im Rahmen der Nutzungsverträge zugesichert wird. Die Support-Leistungen umfassen: - Entgegennahme der Anfragen (elektronisch bzw. per Telefon) - Qualifizierte Störungsbearbeitung im eigenen Zuständigkeitsbereich - Weiterleitung von komplexeren Problemen an nachgelagerte Support-Einheiten Grundsätzlich ist jeder Vertragspartner für seine Kunden zuständig.
7. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Für beide Seiten besteht die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist. Eine Kündigung aus wichtigem Grund beendet diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung und ist jedenfalls aufgrund der Verletzung vertraglicher Geheimhaltungsverpflichtungen sowie aufgrund eines Verstoßes gegen die Loyalitätsklausel dieses Vertrages zulässig.
Software / Lizenzvertrag. 8.7.1 Durch den Kauf von Software von Dritther- stellern entsteht kein Lizenzvertrag zwischen onmit und dem Kunden. Inhalt und Umfang des Nutzungsrechts des Kunden von Immaterial- güterrechten des Herstellers bzw. Urhebers der Software richten sich ausschliesslich nach dessen Lizenzbestimmungen. Der Kunde allein ist für die Einhaltung der lizenzvertraglichen Pflichten gegenüber dem Hersteller bzw. Ur- heber der Software verantwortlich. onmit übernehmen keine Verantwortung für die un- rechtmässige Verwendung und Weiterver- breitung von Software durch den Kunden.
8.7.2 Mit dem Kauf oder der Mietung der Software erklärt sich der Kunde mit den Lizenzbestim- mungen des Softwareherstellers einverstan- den, insbesondere mit dem Microsoft Cloud Agreement (Gültigkeit gemäss Microsoft) und dem Microsoft Customer Agreement im Fall von Lizenzen aus dem Microsoft Cloud Platt- form System. Er bevollmächtigt onmit zur An- nahme der entsprechenden Lizenzbestimmun- gen im Namen des Kunden.
Software / Lizenzvertrag. Durch den Kauf von Software von Drittherstellern kommt kein Lizenzvertrag zwischen NeoLogic Software AG und dem Kunden zustande. Inhalt und Umfang des Nutzungsrechts des Kunden von Immaterialgüterrechten des Herstellers bzw. Urhebers der Software richten sich ausschliess- lich nach dessen Lizenzbestimmungen. Der Kunde allein ist für die Einhaltung der lizenzvertrag- lichen Pflichten gegenüber dem Hersteller bzw. Urheber der Software verantwortlich. NeoLogic Software AG übernimmt keine Verantwortung für die unrechtmässige Verwendung und Weiter- verbreitung der Software durch den Kunden. Mit dem Kauf oder der Miete der Software erklärt sich der Kunde mit den Lizenzbestimmungen des Softwareherstellers einverstanden, insbesondere mit der Einhaltung der Microsoft Dienstanbieter- Nutzungsrechte (Services Provider Use Rights (SPUR)) im Falle von über das Microsoft Services Provider License Agreement (SPLA) erworbenen Produkte, mit dem Microsoft Cloud Agreement (Gültigkeit gemäss Microsoft) und dem Microsoft Customer Agreement im Falle von Lizenzen aus dem Microsoft Cloud Platform System. Der Kunde bevollmächtigt NeoLogic Software AG, die entsprechenden Lizenzbestimmungen im Namen des Kunden zu akzeptieren.
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