Software / Lizenzvertrag Musterklauseln

Software / Lizenzvertrag. 10.7.1 Durch den Kauf von Software von Drittherstellern entsteht kein Lizenzvertrag zwischen sehr gern, Digitalmaterial, Büro für Erfrischung oder Digitalma- terial Computershop und dem Kunden. Inhalt und Umfang des Nutzungsrechts des Kunden von Immaterialgüterrechten des Herstellers bzw. Urhebers der Software richten sich ausschliesslich nach dessen Lizenzbestimmungen. Der Kunde allein ist für die Einhaltung der lizenzvertraglichen Pflichten gegenüber dem Hersteller bzw. Urheber der Software verantwortlich. Digitalmaterial und Büro für Erfrischung übernehmen keine Verantwortung für die unrechtmässige Verwendung und Weiterverbreitung von Software durch den Kunden. 10.7.2 Mit dem Kauf oder der Mietung der Software erklärt sich der Kunde mit den Lizenzbestimmungen des Softwareherstellers einverstanden, insbesondere mit dem Microsoft Customer Agreement (Gültigkeit gemäss Microsoft) im Fall von Lizenzen aus dem Microsoft Cloud Plattform System. Er bevoll- mächtigt sehr gern, Digitalmaterial, Büro für Erfrischung und Digitalmaterial Computershop zur Annahme der entsprechenden Lizenzbestimmungen im Namen des Kunden.
Software / Lizenzvertrag. 1. Mit dem Abschluss eines Software-Lizenzvertrages erwirbt der PosCreator das nicht- exklusive Recht, das Lizenzprogramm für die Dauer des Vertrages für den Betrieb der Kassein Deutschland bzw. im ggf. vereinbarten sonstigen Betriebsgebiet der Kasse im vollen Funktionsumfang uneingeschränkt zu nutzen. 2. Der PosCreator ist berechtigt, das Lizenzprogramm für die unter §2 Nr. 1 genannte Nutzung in einer Vielzahl von Kassen zu vervielfältigen. Es gelten die im Einzelnen ggf. vereinbarten Maximal-Stückzahlen. 3. Das Recht zur Dekompilierung des Lizenzprogramms wird nur unter der Bedingung des § 69e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UrhG und im Rahmen des § 69e Abs. 2 Nr. 1 bis 3 UrhG, bzw. nach entsprechend zwingend geltenden urheberrechtlichen Nutzungsrechten im vereinbarten Betriebsgebiet für die Kasse gewährt. 4. Das Lizenzprogramm wird im Grundsatz kostenlos zur Verfügung gestellt, soweit nicht abweichend vereinbart. 5. fiskaltrust wird ausschließlich dem PosCreator gegenüber in folgendem Umfang Support leisten. 6. Beide Parteien sichern sich gegenseitig Unterstützung zumindest in jenem Ausmaß und in jener Qualität zu, als diese Unterstützung auch den jeweiligen Kunden im Rahmen der Nutzungsverträge zugesichert wird. Die Support-Leistungen umfassen: - Entgegennahme der Anfragen (elektronisch bzw. per Telefon) - Qualifizierte Störungsbearbeitung im eigenen Zuständigkeitsbereich - Weiterleitung von komplexeren Problemen an nachgelagerte Support-Einheiten Grundsätzlich ist jeder Vertragspartner für seine Kunden zuständig. 7. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Für beide Seiten besteht die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist. Eine Kündigung aus wichtigem Grund beendet diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung und ist jedenfalls aufgrund der Verletzung vertraglicher Geheimhaltungsverpflichtungen sowie aufgrund eines Verstoßes gegen die Loyalitätsklausel dieses Vertrages zulässig.
Software / Lizenzvertrag. 8.7.1 Durch den Kauf von Software von Dritther- stellern entsteht kein Lizenzvertrag zwischen onmit und dem Kunden. Inhalt und Umfang des Nutzungsrechts des Kunden von Immaterial- güterrechten des Herstellers bzw. Urhebers der Software richten sich ausschliesslich nach dessen Lizenzbestimmungen. Der Kunde allein ist für die Einhaltung der lizenzvertraglichen Pflichten gegenüber dem Hersteller bzw. Ur- heber der Software verantwortlich. onmit übernehmen keine Verantwortung für die un- rechtmässige Verwendung und Weiterver- breitung von Software durch den Kunden. 8.7.2 Mit dem Kauf oder der Mietung der Software erklärt sich der Kunde mit den Lizenzbestim- mungen des Softwareherstellers einverstan- den, insbesondere mit dem Microsoft Cloud Agreement (Gültigkeit gemäss Microsoft) und dem Microsoft Customer Agreement im Fall von Lizenzen aus dem Microsoft Cloud Platt- form System. Er bevollmächtigt onmit zur An- nahme der entsprechenden Lizenzbestimmun- gen im Namen des Kunden.
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  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen. 10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Die EWS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

  • Rücktritt vom Vertrag Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären: a) bei Untergang der bereits erbrachten Leistung; b) wenn Umstände vorliegen, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages offensichtlich unmöglich machen, soweit der andere Vertragspartner diese zu vertreten hat; c) wenn der andere Vertragspartner Handlungen gesetzt hat, um den Vertragspartner in betrügerischer Absicht Schaden zuzufügen, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmen nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbs verstoßende Abreden getroffen hat; d) wenn der andere Vertragspartner unmittelbar oder mittelbar Organen des Vertragspartners, die mit dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind, den guten Sitten widersprechende Vorteile versprochen oder zugewendet bzw Nachteile unmittelbar angedroht oder zugefügt hat. Der AG ist darüber hinaus berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn sich herausstellt, dass durch eine Behinderung, die länger als 3 Monate dauert oder dauern wird, die Erbringung wesentlicher Leistungen nicht möglich ist. Jahreszeitlich bedingte bzw vertraglich vorgesehene Unterbrechungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Der AG ist weiters im Falle eines 30 Kalendertage überschreitenden Verzugs des AN und nach Setzung einer 10-tägigen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Ebenso ist der AG ohne weitere Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, wenn der AN der Verpflichtung zur Vorlage einer Erfüllungsgarantie nach Punkt 14 Abs 1 nicht, nicht vollständig oder verspätet nachkommt sowie wenn ein allenfalls mit dem Bauherrn bzw hinkünftigen Nutzer bestehender Hauptvertrag aufgelöst wird. Der AN ist weiters im Falle eines 60 Kalendertage überschreitenden Zahlungsverzugs des AG und nach Setzung einer 30-tägigen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Der Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu erklären. Das Rücktrittsrecht im Falle der Rücktrittsgründe gemäß Abs 1 und 3 erlischt 30 Kalendertage nach dem Zeitpunkt, zu dem der andere Vertragspartner vom Vorliegen der zum Rücktritt berechtigenden Tatsachen Kenntnis erhalten hat. Das Rücktrittsrecht gemäß Abs 2, 1. Fall erlischt bei Wegfall der Gründe für die Leistungsunterbrechung, jedenfalls aber nicht vor erfolgter Wiederaufnahme der Arbeiten. Erfolgt der Rücktritt aus Gründen, die in der Sphäre des AN liegen, ist der AG ausschließlich zur Bezahlung eines den nachweislich erbrachten und tatsächlich für den AG verwendbaren Leistungen des AN aliquoten Honorars verpflichtet. Erfolgt der Rücktritt aus Gründen, die in der Sphäre des AG liegen, ist der AG zur Bezahlung eines den nachweislich erbrachten Leistungen des AN aliquoten Honorars verpflichtet. Sonstige weitere Ansprüche des AN sind mit 5 % des für die entfallende Leistung gebührenden Werklohns gedeckelt (darüber hinausgehende Ansprüche insbesondere gemäß § 1168 bzw § 1155 ABGB oder auf schadenersatzrechtlicher Basis bestehen nicht). Die Bewertung der entfallenden Leistungen erfolgt – sofern sich aus anderen Vertragsbeilagen keine abweichende Bewertung ergibt – entsprechend den Vorgaben des Zahlungsplans. Nach einer vorzeitigen Beendigung ist der AN binnen 3 Kalendertagen verpflichtet, alle Dokumente, die sich auf diese Vertragsbedingungen oder dieses Projekt beziehen, in Papierform und auch digital bearbeitbar, an den AG als Voraussetzung eines Honoraranspruches zu übergeben.

  • Zustandekommen des Vertrages a) Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme des ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruckes (z. B. mit der Aushändigung des Versiche- rungsscheins) zustande. b) Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen und gültigen Formular beantragt und erfolgt die Beitragszahlung, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Einganges des ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks beim Versicherer, bereits mit dem Tage der Bezahlung bzw. Überweisung des Beitrages (Datum des Poststempels bzw. Datum auf dem Quittungsabschnitt des Geldinstituts) als zustande gekommen. Als Ver- sicherungsschein gilt die dem Antragsteller verbliebene Durchschrift des Antragsvordruckes. c) Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen und gültigen Formular beantragt und die vorgesehene Einzusgermächtigung erteilt, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten Vordrucks beim Versicherer, bereits mit dem Tage der Absendung (Datum des Poststempels) als zustande gekommen. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller verbliebene Durchschrift des Antragsvordrucks. d) Wird die Versicherung auf elektronischem Weg mit dem bereitgestellten Online-Formular beantragt und die Einzugsermächtigung erteilt, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten Online-Formu- lars beim Versicherer, bereits mit dem Tag der Absendung (Datum des E-Mail-Versands) als zustande gekommen. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller auf elektronischem Weg übermittelte Versiche- rungsbestätigung. Für a – d gilt: Der Versicherungsvertrag kommt endgültig erst zustande, wenn Sie innerhalb der Widerrufsfrist Ihr Widerrufsrecht nicht ausgeübt haben. Für Personen, die die Voraussetzung der Versicherungsfähigkeit nicht erfül- len, kommt der Versicherungsvertrag auch nicht durch Einzahlung oder Ent- gegennahme des Beitrages zustande. Wird für eine nichtversicherungsfähige Person dennoch der Beitrag gezahlt, so steht der Beitrag dem Absender – unter Abzug der Kosten des Versicherers – zur Verfügung.

  • Verbindlichkeit des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

  • Übertragung des Vertrages Die Vertragspartner sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem jeweils anderen Vertragspartner rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der andere Vertragspartner vom übertragenden Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder in Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

  • Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.

  • Zustandekommen des Vertrags Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen, Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten. Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben.

  • Änderungen des Vertrages Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie allen rechtserheblichen Erklärungen bedürfen der Schriftform.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Abschluss des Vertrages 1. Der Kunde ist vor Vertragsabschluss zu einem schriftlichen Hinweis an SynFlex verpflichtet, wenn - die zu liefernde Ware in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht werden soll, soweit nicht die Ware aufgrund ihrer objektiven Eignung allein für diese Zwecke bestimmt ist, - die zu liefernde Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder der Kunde von einer bestimmten Verwendungseignung ausgeht oder seine Beschaffenheitserwartungen auf öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen oder sonstige Umstände außerhalb des konkreten Vertragsabschlusses stützt, - die zu liefernde Ware unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiko darstellenden oder eine erhöhte Be- anspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt wird, - mit dem Vertrag atypische Schadensmöglichkeiten oder ungewöhnliche, insbesondere die in Ziffer VII.- 1.-e) aufgezeigten Grenzen übersteigende Schadenshöhen verbunden sein können, die dem Kunden bekannt sind oder bekannt sein müssten oder - die zu liefernde Ware außerhalb Deutschlands verwendet oder an außerhalb Deutschlands ansässige Abnehmer des Kunden geliefert werden soll. 2. Bestellungen des Kunden sind schriftlich abzufassen. Weicht die Bestellung des Kunden von den Vorschlägen oder dem Angebot von SynFlex ab, wird der Kunde die Abweichungen als solche besonders hervorheben. Die Regeln für Vertragsabschlüsse im elektronischen Geschäftsverkehr gem. § 312 i Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB finden keine Anwendung. 3. Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von SynFlex aufgenommene Bestellungen werden ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von SynFlex wirksam. Die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, sonstiges Verhalten von SynFlex oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Kunden auf den Abschluss des Vertrages. SynFlex kann die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von vierzehn (14) Kalendertagen, nachdem die Bestellung des Kunden bei SynFlex eingegangen ist, abgeben. 4. Die schriftliche Auftragsbestätigung von SynFlex ist rechtzeitig zugegangen, wenn sie innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Kunden eingeht. Der Kunde wird SynFlex unverzüglich schriftlich informieren, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung verspätet eingeht. 5. Die schriftliche Auftragsbestätigung von SynFlex ist für den Umfang des Vertragsinhaltes maßgebend und bewirkt einen Vertragsschluss auch dann, wenn sie abgesehen von Art der Ware, Preis und Liefermenge sonst wie, namentlich auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, von den Erklärungen des Kunden abweicht. Der Vertrag kommt nur dann nicht zustande, wenn der Kunde schriftlich rügt, dass die Auftragsbestätigung von SynFlex nicht in jeder Hinsicht den Erklärungen des Kunden entspricht, die Abweichungen schriftlich spezifiziert und die Rüge kurzfristig, spätestens sieben (7) Kalendertage, nachdem die schriftliche Auftragsbestätigung bei dem Kunden zugegangen ist, bei SynFlex eingeht. 6. Besondere Wünsche des Kunden, namentlich besondere Verwendungs- sowie Beschaffenheitserwartungen des Kunden, Garantien oder sonstige Zusicherungen im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages sowie in elektronischer oder gedruckter Form von dem Kunden gewünschte Leistungserklärungen, Gebrauchsanleitungen oder Sicherheitsinformationen bedürfen daher in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch SynFlex. 7. Von dem Kunden gefertigte Bestätigungen des Vertrages bleiben ohne Wirkung, ohne dass es eines Widerspruchs durch SynFlex bedarf. Namentlich begründen weder die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, sonstiges Verhalten von SynFlex oder Schweigen ein Vertrauen des Kunden auf die Beachtlichkeit seiner Bestätigung. 8. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter und sonstige Vertriebsmittler von SynFlex sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung durch SynFlex abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären. Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen einer schriftlichen Bestätigung von SynFlex.