Common use of Softwarelizenzen Clause in Contracts

Softwarelizenzen. 3.1 Eine von uns gelieferte Standardsoftware ist urheberrechtlich geschützt. Die Standardsoftware wird dem Kunden nach vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen. Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung sowie Art und Umfang der Nutzungsrechte ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen. Werden im Vertrag keine anderweitigen Nutzungsrechtsvereinbarungen getroffen, räumen wir dem Kunden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Eine Vermietung oder ein Vertrieb der Standardsoftware ist nicht gestattet. Der Kunde ist berechtigt, die Software auf einem Computer zu nutzen. Eine weitere Speicherung auf Computern, insbesondere Laptops, ist nicht gestattet. Die Urheberrechte verbleiben bei dem Lizenzgeber. Eine Entfernung des Herkunftsnachweises ist unzulässig. 3.2 Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzmechanismen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Anwender die Beweislast. 3.3 Soweit der Kunde die Software an Dritte weitergibt, hat er den Dritten schriftlich auf die Einhaltung der in diesem Vertrag vereinbarten Bestimmungen zu verpflichten, das Programm vollständig von sämtlichen Computern zu löschen und sämtliche Kopien der Software vollständig zu vernichten. 3.4 Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Standardsoftware sichergestellt ist. 3.5 Hard- und Software wird einschließlich einer Installationsanleitung geliefert. Eine Bedienungsanleitung (Benutzerdokumentation oder Online-Hilfe) wird nur geliefert, soweit sie für den bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Die Bedienungsanleitung und die Installationsanleitung können dem Kunden nach unserer Xxxx elektronisch zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, dass dies für den Kunden unzumutbar ist. 3.6 Ausschließlicher Vertragsgegenstand ist der Verkauf der aktuellen Version der Standardsoftware. Folgeversionen sind nicht Vertragsgegenstand. Die Beschaffenheit und der Leistungsumfang der Hard- und Software sowie die freigegebene Einsatzumgebung ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung, ergänzend aus der Bedienungsanleitung. 3.7 Hard- und Software werden vom Kunden installiert und in Betrieb genommen. Die Anlieferung und Aufstellung der Geräte durch uns sowie die Anleitung von Bedienungspersonal erfolgt auf Kosten des Bestellers. Die Berechnung der Aufstellungskosten erfolgt gemäß unserer jeweils gültigen Dienstleistungspreisliste. Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei Verwendung unserer Waren ist der Käufer verantwortlich. 3.8 Ansprüche wegen Rechtsmängeln verjähren innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Dritter Ansprüche wegen Rechtsmängeln gegenüber dem Kunden geltend macht oder der Kunde sonst von dem Rechtsmangel erfährt., frühestens aber ein Jahr ab Ablieferung der Software.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Softwarelizenzen. 3.1 1. Sofern der Kunde für die Vertragslaufzeit von reventix eine Software überlassen bekommt, handelt es sich um ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung (Lizenz). Der Begriff „Software“ umfasst die Originalsoftware, alle Kopien (Vervielfältigungen) sowie einzelne Teile der Software selbst dann, wenn diese mit anderer Software verbunden ist. Eine von uns gelieferte Standardsoftware ist urheberrechtlich geschütztSoftware besteht aus maschinenlesbaren Anweisungen, ggf. multimedialen Inhalten und zugehörigen Lizenzmaterialien. Bei Mehrfachlizenzen der Software gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen für jede einzelne dieser Lizenzen. Im Übrigen gelten die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Softwarehersteller. 2. Die Standardsoftware wird dem Kunden nach vollständiger Bezahlung Nutzung der geschuldeten Vergütung zur bestimmungsgemäßen Software ist gleichzeitig nur auf einem Computer erlaubt. Eine Nutzung überlassender Software liegt bereits vor, wenn sich die Software im Hauptspeicher oder auf einem Speichermedium des Computers befindet. Liegt die Software lediglich zum Zwecke der Verteilung oder Dateiablage auf einem Netzwerkserver, so gilt Sie als nicht genutzt. 3. Der Umfang Kunde hat sicherzustellen, dass jeder Nutzer der bestimmungsgemäßen Nutzung sowie Art Software diese Lizenzvereinbarung einhält. 4. Der Kunde erhält das Recht, Datensicherung nach dem Stand der Technik durchzuführen und Umfang hierfür die notwendigen Sicherungskopien der Nutzungsrechte ergibt sich aus den vertraglichen VereinbarungenSoftware zu erstellen. Werden im Vertrag keine anderweitigen Nutzungsrechtsvereinbarungen getroffenSofern das Handbuch in digitaler Form vorliegt, räumen wir dem Kunden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht eindarf es auf Papier ausgedruckt werden. Eine Vermietung oder ein Vertrieb der Standardsoftware ist nicht gestattetUrheberrechtsvermerke dürfen dabei weder verändert noch entfernt werden. 5. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software auf einem Computer in anderer Weise als beschrieben zu nutzen, zu kopieren, zu bearbeiten und/oder zu übertragen. Eine weitere Speicherung auf Computern, insbesondere Laptops, Insbesondere darf er diese nicht in eine andere Ausdrucksform umwandeln (Reverseengineering) oder in anderer Weise übersetzen. 6. Der Kunde ist nicht gestattet. Die Urheberrechte verbleiben bei dem Lizenzgeber. Eine Entfernung des Herkunftsnachweises ist unzulässigberechtigt die Software zu vermieten, zu verleasen oder Unterlizenzen zu vergeben. 3.2 Die Entfernung eines Kopierschutzes 7. Soweit das Nutzungsrecht wegen Kündigung endet oder ähnlicher Schutzmechanismen ist nur zulässigein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht abgelaufen ist, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wirdhat der Kunde alle Datenträger mit dieser Software und eventuellen Kopien, sowie alle schriftlichen Dokumentationen und Werbehilfen an reventix zurückzugeben. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Anwender die Beweislast. 3.3 Soweit der Kunde die Software an Dritte weitergibtnicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist, hat er den Dritten schriftlich auf die Einhaltung der in diesem Vertrag vereinbarten Bestimmungen alle gespeicherte Software von seinem Computer zu verpflichten, das Programm vollständig von sämtlichen Computern zu löschen und sämtliche Kopien der Software vollständig zu vernichtenlöschen. Weitere vertragliche Nebenpflichten des Kunden gegenüber reventix bestehen über eine eventuelle Kündigung oder eine Beendigung des Vertrags fort. 3.4 Der Kunde verpflichtet sich8. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Rechte Dritter beeinträchtigt, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Standardsoftware sichergestellt ist. 3.5 Hard- und Software wird einschließlich einer Installationsanleitung geliefert. Eine Bedienungsanleitung (Benutzerdokumentation oder Online-Hilfe) wird nur geliefert, soweit sie für den bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Die Bedienungsanleitung und die Installationsanleitung können dem Kunden nach unserer Xxxx elektronisch zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, dass dies so hat reventix in einem für den Kunden unzumutbar istzumutbaren Umfang das Recht, nach ihrer Xxxx und auf Kundenkosten Lizenzen zu erwerben, die Software zu ändern bzw. ganz oder teilweise gegen gleichwertige Software auszutauschen. 3.6 Ausschließlicher Vertragsgegenstand ist der Verkauf der aktuellen Version der Standardsoftware. Folgeversionen sind nicht Vertragsgegenstand. Die Beschaffenheit und der Leistungsumfang der Hard- und Software sowie die freigegebene Einsatzumgebung ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung, ergänzend aus der Bedienungsanleitung. 3.7 Hard- und Software werden vom Kunden installiert und in Betrieb genommen. Die Anlieferung und Aufstellung der Geräte durch uns sowie die Anleitung von Bedienungspersonal erfolgt auf Kosten des Bestellers. Die Berechnung der Aufstellungskosten erfolgt gemäß unserer jeweils gültigen Dienstleistungspreisliste. Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei Verwendung unserer Waren ist der Käufer verantwortlich. 3.8 Ansprüche wegen Rechtsmängeln verjähren innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Dritter Ansprüche wegen Rechtsmängeln gegenüber dem Kunden geltend macht oder der Kunde sonst von dem Rechtsmangel erfährt., frühestens aber ein Jahr ab Ablieferung der Software.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Softwarelizenzen. 3.1 Eine 5.1 Der Besteller darf Softwareprodukte, die er von uns gelieferte Standardsoftware bezieht, wie auch die Dokumentation nur aufgrund einer Softwarelizenz nutzen, die von uns erteilt wird. Ein Softwarelizenzvertrag kommt zustande, wenn der Besteller unser Angebot annimmt. 5.2 Die Softwarelizenz ist urheberrechtlich geschütztnicht ausschließlich, sie darf nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung übertragen werden und berechtigt nicht dazu, Unterlizenzen zu erteilen. Die Standardsoftware wird dem Kunden nach vollständiger Bezahlung Software darf nur insoweit kopiert, vervielfältigt oder über ein Computernetzwerk auf ein anderes System übermittelt werden, als dies für den Betrieb auf der geschuldeten Vergütung lizensierten Anlage und zur bestimmungsgemäßen Archivierungs- und Sicherungszwecken erforderlich ist. Die Software kann technische Vorkehrungen enthalten, um den Zugang zu solcher nicht- lizensierter Software und Nutzung überlassen. zu verhindern. 5.3 Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung sowie Art und Umfang der Nutzungsrechte ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen. Werden im Vertrag keine anderweitigen Nutzungsrechtsvereinbarungen getroffen, räumen wir dem Kunden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Eine Vermietung oder ein Vertrieb der Standardsoftware Besteller ist nicht gestattet. Der Kunde ist berechtigt, die Software auf einem Computer Unterlizenzen zu nutzen. Eine weitere Speicherung auf Computern, insbesondere Laptops, ist nicht gestattet. Die Urheberrechte verbleiben bei dem Lizenzgeber. Eine Entfernung des Herkunftsnachweises ist unzulässig. 3.2 Die Entfernung eines Kopierschutzes erteilen oder ähnlicher Schutzmechanismen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Anwender die Beweislast. 3.3 Soweit der Kunde die Software an Dritte weitergibtweiterzugeben, auch nicht in der Form, dass Dritten die eigene Anlage zur Verfügung gestellt oder Daten für Dritte verarbeitet oder gespeichert werden. Hiervon ausgenommen sind Angestellte und Beauftragte des Bestellers sowie Dritte, die aufgrund einer mit uns getroffenen Vereinbarung die Bestimmungen des Softwarelizenzvertrages anerkannt haben sowie deren Angestellte und Beauftragte in dem Umfang, wie diese zur Ausübung des übertragenen Nutzungsrechts erforderlich ist. 5.4 Der Besteller behandelt sämtliche Informationen über Software, die verwendeten Methoden und Verfahren vertraulich. Er darf keine Verfahren anwenden, um aus der Binärsoftware Quellprogramme oder Teile davon wiederherzustellen oder um Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software bzw. von Hardware- oder Firmware-Implementierungen der Software zu erlangen. 5.5 Die Softwarelizenzen werden auf bestimmte Zeit gewährt und können von KDS nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt oder fällige Zahlungen trotz Mahnung nicht leistet. Der Besteller kann Software-Zeitlizenzen unter Einhaltung einer Frist von neunzig (90) Tagen zum Ende jeden Zahlungszeitraumes schriftlich kündigen. Kündigt KDS oder der Besteller, so bezieht sich die Kündigung auf alle dem Kunden zur Verfügung gestellten Versionen der Software einschließlich der angefertigten Kopien. 5.6 Wird der Softwarelizenzvertrag aufgelöst, hat er den Dritten schriftlich auf die Einhaltung der in diesem Vertrag vereinbarten Bestimmungen zu verpflichten, das Programm vollständig von sämtlichen Computern zu löschen und Besteller sämtliche Kopien der Software vollständig zu vernichten. 3.4 Der Kunde verpflichtet sichüberlassenen Versionen der Software, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Standardsoftware sichergestellt ist. 3.5 Hard- und Software wird einschließlich einer Installationsanleitung geliefert. Eine Bedienungsanleitung (Benutzerdokumentation oder Online-Hilfe) wird nur geliefert, auch soweit sie für den bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Die Bedienungsanleitung und die Installationsanleitung können dem Kunden nach unserer Xxxx elektronisch zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, dass dies für den Kunden unzumutbar ist. 3.6 Ausschließlicher Vertragsgegenstand ist der Verkauf der aktuellen Version der Standardsoftware. Folgeversionen sind nicht Vertragsgegenstand. Die Beschaffenheit und der Leistungsumfang der Hard- und Software sowie die freigegebene Einsatzumgebung ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung, ergänzend aus der Bedienungsanleitung. 3.7 Hard- und Software werden vom Kunden installiert und in Betrieb genommen. Die Anlieferung und Aufstellung der Geräte durch uns sowie die Anleitung Bestandteile von Bedienungspersonal erfolgt auf Kosten des Bestellers. Die Berechnung der Aufstellungskosten erfolgt gemäß unserer jeweils gültigen Dienstleistungspreisliste. Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei Verwendung unserer Waren ist der Käufer verantwortlich. 3.8 Ansprüche wegen Rechtsmängeln verjähren innerhalb von sechs Monaten ab dem ZeitpunktAdaptionen sind, zu dem ein Dritter Ansprüche wegen Rechtsmängeln gegenüber dem Kunden geltend macht oder der Kunde sonst von dem Rechtsmangel erfährtzerstören und uns dies schriftlich zu bestätigen., frühestens aber ein Jahr ab Ablieferung der Software.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen