Common use of Sonderleistungen Clause in Contracts

Sonderleistungen. 46‌ Treueleistungen1 (1) Der Dienstnehmer / Die Dienstnehmerin hat nach langen Beschäftigungszeiten Anspruch auf eine Treueleistung. Bei einer Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche (5-Tage-Woche), erhält er / sie als Treueleistung mit Vollendung einer Beschäftigungszeit. von 10 Jahren 3 Tage von 20 Jahren 7 Tage von 30 Jahren 12 Tage von 40 Jahren 18 Tage einmalig im Jubiläumsjahr als zusätzlichen Erholungsurlaub. Können diese Tage nicht bis zum 31.12. des Folgejahres eingebracht werden, sind diese abzugelten. Im Übrigen findet § 28 entsprechend Anwendung. (2) Auf Antrag des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin und in der Freistellungsphase der Altersteilzeit ist der zusätzliche Erholungsurlaub nach § 30 abzugelten. Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf die Vollendung der Beschäftigungszeit folgenden Monats zulässig. (3) Zeiten, in denen das Dienstverhältnis geruht hat (z. B. Erwerbsminderungsrente auf Zeit, Sonderurlaub, bei dem der Dienstgeber / die Dienstgeberin nicht ausdrücklich ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat), und Zeiten, die einen gesetzlichen Krankengeldbezug überschreiten, zählen nicht als Beschäftigungszeit für die Treueleistung. Zeiten des Mutterschutzes, der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz werden angerechnet. § 47‌ Beihilfen (1) Für die Gewährung von Beihilfen sind die für Arbeitnehmer des Freistaates Bayern geltenden Bestimmungen anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Aufwendungen im Sinne der §§ 31 - 38, 39 Satz 3 der Beihilfeverordnung des Freistaates Bayern (BayBhV) sowie Aufwendungen für einen Schwangerschaftsabbruch bei sozialer Indikation sind nicht beihilfefähig. Für die Gewährung von Unterstützungen finden die beim Dienstgeber / bei der Dienstgeberin geltenden Regelungen Anwendung. (2) Unabhängig vom Beschäftigungsumfang werden die jeweiligen Beihilfeleistungen in vollem Umfang erbracht. (3) Die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger / Angehörige bei einem / einer Beihilfeberechtigten, der / die nach anderen als kirchlichen Vorschriften Beihilfe erhält, schließt die Berücksichtigungsfähigkeit nach kirchlichen Vorschriften aus. Familienangehörige von pflichtversicherten Dienstnehmern / Dienstnehmerinnen haben dem Grunde nach keinen höheren Beihilfeanspruch als der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin selbst. (4) Privat krankenversicherte Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen haben Anspruch auf Beihilfe wie Arbeitnehmer des Freistaates Bayern, die den Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 SGB V erhalten. Dies gilt nicht für Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die bereits vor dem 1. April 2003 den Beitragszuschuss des Dienstgebers / der Dienstgeberin nach § 257 SGB V nicht in Anspruch genommen haben. (5) Die Berücksichtigungsfähigkeit eines / einer privat krankenversicherten geringfügig beschäftigten Dienstnehmers / Dienstnehmerin als Angehöriger / Angehörige eines / einer Beihilfeberechtigten, der / die einen Beihilfeanspruch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat, schließt die eigene Beihilfeberechtigung des / der geringfügig beschäftigten Dienstnehmers / Dienstnehmerin aus. (6) Der Anspruch des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin auf Beihilfe erlischt für die Dauer der Inanspruchnahme einer Elternzeit. Dies gilt nicht, wenn eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (Artikel 2 der 1 Zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. April 2016 Beschluss der ARK-Bayern vom 7. Xxxx 2016, zum 1. November 2015 Beschluss der ARK-Bayern vom 19. Oktober 2015 zum 1. August 2014 Beschluss der ARK-Bayern vom 4. Juli 2014, zum 1. Juli 2007 Beschluss der ARK-Bayern vom 28. Mai 2008 (7) Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die als Studierende nach § 6 Absatz 1 Nr. 3 SGB V versichert sind, haben keinen Anspruch auf Beihilfe und Unterstützungen. (8) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen bzw. vom Beschäftigungsumfang abhängiger Ansprüche auf Leistungen entsprechend den Beihilfevorschriften schließt der Beihilfeanspruch aus dem Dienstverhältnis mit der höchsten Arbeitszeit jeden anderen Beihilfeanspruch aus. Eine Beihilfeberechtigung ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Beihilfe aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, kirchlicher Vorschriften oder privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach einer den Beihilfevorschriften des Bundes / Landes vergleichbare Regelung besteht. Bei gleicher Arbeitszeit schließt der Beihilfeanspruch aus dem ältesten Dienstverhältnis jeden anderen Beihilfeanspruch aus. (9) Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die nach Erreichen der Altersgrenze des § 15 Absatz 1 weiter beschäftigt werden, erhalten aus dieser Beschäftigung keine Beihilfeleistungen. § 48‌ Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (1) Der Dienstgeber / Die Dienstgeberin ist verpflichtet, eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin bei einer kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung (EZVK Darmstadt) sicherzustellen. Es finden die jeweiligen Regelungen der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung Anwendung. Erfüllt der Dienstgeber / die Dienstgeberin die Voraussetzungen für den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung mit einer Zusatzversorgungseinrichtung nach Satz 1 nicht und hat er / sie dieses nicht zu vertreten, so hat er / sie eine andere angemessene zusätzliche Alters- und Hinterbliebenensicherung (z. B. Betriebsrente, Direktversicherung) sicherzustellen. (2) Besteht grundsätzlich für Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen einer Einrichtung Versicherungspflicht in einer bestimmten Zusatzversorgungskasse und ist ein Dienstnehmer / eine Dienstnehmerin von der Versicherungspflicht bei dieser Zusatzversorgungskasse befreit, so kann ihm / ihr auf seinen / ihren Antrag ein Zuschuss zu den Beiträgen einer anderen berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung gewährt werden. Dieser Zuschuss darf den Betrag nicht übersteigen, den der Dienstgeber / die Dienstgeberin an die Zusatzversorgungskasse abzuführen hätte, wenn der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin nicht von der Zusatzversicherungspflicht befreit worden wäre. § 49‌ Entgeltumwandlung1 (1) Der Dienstnehmer / Die Dienstnehmerin, der / die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, kann gemäß § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 in der jeweils geltenden Fassung von dem Dienstgeber / der Dienstgeberin verlangen, dass von seinen / ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Deutschen Rentenversicherung für seine / ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung kann durchgeführt werden a) bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse Darmstadt (EZVK) und b) im Rahmen einer Direktversicherung bei: Versicherer im Raum der Kirchen Lebensversicherung AG (VRK). Dienstgeber / Dienstgeberinnen mit mehr als 1.000 Dienstnehmern / Dienstnehmerinnen einschließlich ihrer Tochtergesellschaften können durch eine entsprechende Dienstvereinbarung zwischen zuständiger Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung auch weitere Versicherungsunternehmen bestimmen. In diesen Fällen ist auch die Entgeltumwandlung im Rahmen einer Unterstützungskasse bei einem anderen Anbieter als der EZVK Darmstadt zulässig. Die Einzelheiten bestimmen sich im Falle des Buchstaben a) nach der EZVK-Satzung in der jeweils geltenden Fassung, im Falle des Buchstaben b) nach den 1 Zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. Xxxx 2020 Beschluss der ARK-Bayern vom 27. Feburar 2020 zum 1. August 2017 Beschluss der ARK-Bayern vom 10. Juli 2017, zum 1. Oktober 2016 Beschluss der ARK-Bayern vom 26. Januar 2017, zum 1. August 2014 Beschluss der ARK-Bayern vom 4. Juli 2014, zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-Bayern vom 15. September 2008 (2) Wird im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung die Pauschalversteuerung nach § 40b (in der Fassung bis zum 31.12.2004) des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen, hat der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin die pauschale Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag zu tragen. (3) Der Dienstnehmer / Die Dienstnehmerin hat Art und Umfang der Entgeltumwandlung spätestens vier Wochen vor dem Ersten des Monats, in dem die entsprechende Vereinbarung in Kraft treten soll, in Textform (z.B. per Brief, per Fax, per E-Mail oder per SMS) gegenüber dem Dienstgeber / der Dienstgeberin geltend zu machen. Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin ist für die Dauer des laufenden Kalenderjahres an die getroffene Vereinbarung gebunden. Die Entgeltumwandlung soll auf Antrag des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin in Textform beim Vorliegen wichtiger Gründe geändert werden (z.B., wenn sich die persönlichen Lebens- und Einkommensverhältnisse verändern). Der Dienstgeber / Die Dienstgeberin hat die zuständige Gehaltsabrechnungsstelle umgehend, spätestens jedoch bis zum 20. des Vormonats, von der Entgeltumwandlung bzw. von ihrer Änderung in Kenntnis zu setzen. § 49a‌ Entgeltumwandlung für Sachleistungen gemäß § 8 Absatz 2 EStG1 (1) Mit Dienstnehmern / Dienstnehmerinnen kann die Entgeltumwandlung für eine Sachleistung, wie zum Beispiel für die Dienstfahrradgestellung, gemäß § 8 Absatz 2 EStG vereinbart werden. In diesem Fall ist die Mitarbeitervertretung zu beteiligen und eine Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG abzuschließen. (2) Bei der Entgeltumwandlung für Sachleistungen wird das Bruttoentgelt des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin (z.B. dasTabellenentgelt gemäß Anlage 3 bzw. Anlage 3a bzw. Anlage 4) um den umzuwandelnden Entgeltbetrag herabgesetzt. Der Dienstgeber / die Dienstgeberin gewährt stattdessen Vergütungsbestandteile nach § 8 Absatz 2 EStG. (3) Die Umwandlung von Teilen des laufenden Tabellenentgelts kann nur mit gleichbleibenden monatlichen Beträgen erfolgen und ist auf max. 200,00 Euro monatlich begrenzt. Die Entgeltumwandlung nach dieser Regelung ist unter Berücksichtigung einer etwaigen weiteren Entgeltumwandlung nach § 49 AVR-Bayern für die freiwillige Zusatzversicherung zulässig, soweit dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin das Mindestentgelt gleich welcher Rechtsgrundlage verbleibt. (4) Vor der Entstehung der Vergütungsansprüche im Zuge der Entgeltumwandlung ist der Dienstvertrag entsprechend Absatz 1 bis 3 zu ändern. Protokollerklärung zu Absatz 4: Die Gehaltsumwandlung aus dem Bruttoentgelt wird steuerlich nur anerkannt, wenn der Dienstvertrag entsprechend geändert wird. Aus dem Dienstvertrag müssen sich der Verzicht auf einen Teil des Bruttoentgelts und die stattdessen vom Dienstgeber / von der Dienstgeberin gewährten Vergütungsbestandteile nach § 8 Absatz 2 EStG ergeben. (5) Die Dienstvereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 muss folgenden Mindestinhalt haben: a) Dienstnehmerkreis b) Art der Sachleistung gemäß § 8 Absatz 2 EStG c) Antragsvoraussetzungen für den Dienstnehmer / die Dienstnehmerin: Form, Frist, Art der Sachleistung, Umfang der Entgeltumwandlung (welche Bestandteile der künftigen Entgeltansprüche in welchem Umfang umgewandelt werden sollen), Beginn, Dauer d) Regelung für Zeiten, in denen der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin kein Entgelt erhält e) Regelung bei Änderung oder Beendigung der Entgeltumwandlung (Form, Frist) f) Bindungsdauer g) dienstvertragliche Vereinbarung 1 Zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. Xxxx 2021 Beschluss der ARK-Bayern vom 24. Februar 2021 zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. Januar 2020 Beschluss der ARK-Bayern vom 27. Februar 2020 zum 1. Juni 2019 Beschluss der ARK Bayern vom 10. Mai 2019 (6) Weiterhin sollen im Fall der Dienstfahrradgestellung per Leasingvertrag folgende Verträge abgeschlossen bzw. Voraussetzungen erfüllt sein: a) ein Rahmen-Leasingvertrag als Dienstleistungsvertrag zwischen dem Dienstgeber / der Dienstgeberin und dem Leasinggeber / der Leasinggeberin b) ein Einzelleasingvertrag zwischen dem Dienstgeber / der Dienstgeberin und Leasinggeber mit einer Laufzeit von mindestens 36 Monaten für Fahrräder und Pedelecs ≤ 25km/h. c) ein Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen Dienstgeber / Dienstgeberin und dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin d) ein im Sinne der Entgeltumwandlung geänderter Dienstvertrag § 50‌ Vermögenswirksame Leistungen (1) Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen 6,65 Euro je Monat. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin dem Dienstgeber / der Dienstgeberin die erforderlichen Angaben mitteilt, sowie für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. (2) Nicht vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen erhalten von den vermögenswirksamen Leistungen nach Absatz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. (3) Die vermögenswirksamen Leistungen werden nur für Monate gewährt, für die dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 44 AVR-Bayern1 zusteht. (4) Die vermögenswirksamen Leistungen sind nicht zusatzversorgungspflichtig. (5) Ein Betrag in Höhe des Anspruchs auf vermögenswirksame Leistungen nach Absatz 1 kann auf Verlangen des Dienstnehmers bzw. der Dienstnehmerin auch für die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (§ 49) verwendet werden, wenn der umgewandelte Betrag mindestens 20 Euro monatlich beträgt. Damit erlischt der Anspruch nach Absatz 1. 2 § 51‌ Sterbegeld Beim Tod von Dienstnehmern / Dienstnehmerinnen, deren Dienstverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehegattin / dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin / dem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt. Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und – in einer Summe – für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt des / der Verstorbenen gezahlt. Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Dienstgeber / der Dienstgeberin zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto des / der Verstorbenen hat befreiende Wirkung. Wer den Tod des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch auf Sterbegeld. 1 Zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-Bayern vom 15. September 2008 2 Zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. November 2011 Beschluss der ARK-Bayern vom 25. Oktober 2011 VIII BESONDERE BESTIMMUNGEN‌ § 52‌ Schutzkleidung Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder vom Dienstgeber / von der Dienstgeberin angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum der Dienststelle. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und anderen gesundheitlichen Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. § 53‌ Dienstkleidung Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin an den Kosten richten sich nach den bei dem Dienstgeber / der Dienstgeberin jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen.

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Sonderleistungen. 46‌ Treueleistungen146 (1) Der Dienstnehmer / Die Dienstnehmerin hat nach langen Beschäftigungszeiten Anspruch auf eine Treueleistung. Bei einer Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche (5-Tage-Woche), erhält er / sie als Treueleistung mit Vollendung einer Beschäftigungszeit. von 10 Jahren 3 Tage von 20 Jahren 7 Tage von 30 Jahren 12 Tage von 40 Jahren 18 Tage einmalig im Jubiläumsjahr als zusätzlichen Erholungsurlaub. Können diese Tage nicht bis zum 31.12. des Folgejahres eingebracht werden, sind diese abzugelten. Im Übrigen findet § 28 entsprechend Anwendung. (2) Auf Antrag des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin und in der Freistellungsphase der Altersteilzeit ist der zusätzliche Erholungsurlaub nach § 30 abzugelten. Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf die Vollendung der Beschäftigungszeit folgenden Monats zulässig. (3) Zeiten, in denen das Dienstverhältnis geruht hat (z. B. Erwerbsminderungsrente auf Zeit, Sonderurlaub, bei dem der Dienstgeber / die Dienstgeberin nicht ausdrücklich ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat), und Zeiten, die einen gesetzlichen Krankengeldbezug überschreiten, zählen nicht als Beschäftigungszeit für die Treueleistung. Zeiten des Mutterschutzes, der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz werden angerechnet. § 47‌ Beihilfen (1) Für die Gewährung von Beihilfen sind die für Arbeitnehmer des Freistaates Bayern geltenden Bestimmungen anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Aufwendungen im Sinne der §§ 31 - 38, 39 Satz 3 der Beihilfeverordnung des Freistaates Bayern (BayBhV) sowie Aufwendungen für einen Schwangerschaftsabbruch bei sozialer Indikation sind nicht beihilfefähig. Für die Gewährung von Unterstützungen finden die beim Dienstgeber / bei der Dienstgeberin geltenden Regelungen Anwendung. (2) Unabhängig vom Beschäftigungsumfang werden die jeweiligen Beihilfeleistungen in vollem Umfang erbracht. (3) Die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger / Angehörige bei einem / einer Beihilfeberechtigten, der / die nach anderen als kirchlichen Vorschriften Beihilfe erhält, schließt die Berücksichtigungsfähigkeit nach kirchlichen Vorschriften aus. Familienangehörige von pflichtversicherten Dienstnehmern / Dienstnehmerinnen haben dem Grunde nach keinen höheren Beihilfeanspruch als der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin selbst. (4) Privat krankenversicherte Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen haben Anspruch auf Beihilfe wie Arbeitnehmer des Freistaates Bayern, die den Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 SGB V erhalten. Dies gilt nicht für Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die bereits vor dem 1. April 2003 den Beitragszuschuss des Dienstgebers / der Dienstgeberin nach § 257 SGB V nicht in Anspruch genommen haben. (5) Die Berücksichtigungsfähigkeit eines / einer privat krankenversicherten geringfügig beschäftigten Dienstnehmers / Dienstnehmerin als Angehöriger / Angehörige eines / einer Beihilfeberechtigten, der / die einen Beihilfeanspruch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat, schließt die eigene Beihilfeberechtigung des / der geringfügig beschäftigten Dienstnehmers / Dienstnehmerin aus. (6) Der Anspruch des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin auf Beihilfe erlischt für die Dauer der Inanspruchnahme einer Elternzeit. Dies gilt nicht, wenn eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (Artikel 2 der 1 Zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. April 2016 Beschluss der ARK-Bayern vom 7. Xxxx 2016, zum 1. November 2015 Beschluss der ARK-Bayern vom 19. Oktober 2015 zum 1. August 2014 Beschluss der ARK-Bayern vom 4. Juli 2014, zum 1. Juli 2007 Beschluss der ARK-Bayern vom 28. Mai 2008 (7) Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die als Studierende nach § 6 Absatz 1 Nr. 3 SGB V versichert sind, haben keinen Anspruch auf Beihilfe und Unterstützungen. (8) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen bzw. vom Beschäftigungsumfang abhängiger Ansprüche auf Leistungen entsprechend den Beihilfevorschriften schließt der Beihilfeanspruch aus dem Dienstverhältnis mit der höchsten Arbeitszeit jeden anderen Beihilfeanspruch aus. Eine Beihilfeberechtigung ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Beihilfe aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, kirchlicher Vorschriften oder privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach einer den Beihilfevorschriften des Bundes / Landes vergleichbare Regelung besteht. Bei gleicher Arbeitszeit schließt der Beihilfeanspruch aus dem ältesten Dienstverhältnis jeden anderen Beihilfeanspruch aus. (9) Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die nach Erreichen der Altersgrenze des § 15 Absatz 1 weiter beschäftigt werden, erhalten aus dieser Beschäftigung keine Beihilfeleistungen. § 48‌ Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (1) Der Dienstgeber / Die Dienstgeberin ist verpflichtet, eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin bei einer kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung (EZVK Darmstadt) sicherzustellen. Es finden die jeweiligen Regelungen der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung Anwendung. Erfüllt der Dienstgeber / die Dienstgeberin die Voraussetzungen für den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung mit einer Zusatzversorgungseinrichtung nach Satz 1 nicht und hat er / sie dieses nicht zu vertreten, so hat er / sie eine andere angemessene zusätzliche Alters- und Hinterbliebenensicherung (z. B. Betriebsrente, Direktversicherung) sicherzustellen. (2) Besteht grundsätzlich für Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen einer Einrichtung Versicherungspflicht in einer bestimmten Zusatzversorgungskasse und ist ein Dienstnehmer / eine Dienstnehmerin von der Versicherungspflicht bei dieser Zusatzversorgungskasse befreit, so kann ihm / ihr auf seinen / ihren Antrag ein Zuschuss zu den Beiträgen einer anderen berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung gewährt werden. Dieser Zuschuss darf den Betrag nicht übersteigen, den der Dienstgeber / die Dienstgeberin an die Zusatzversorgungskasse abzuführen hätte, wenn der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin nicht von der Zusatzversicherungspflicht befreit worden wäre. § 49‌ Entgeltumwandlung1 (1) Der Dienstnehmer / Die Dienstnehmerin, der / die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, kann gemäß § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 in der jeweils geltenden Fassung von dem Dienstgeber / der Dienstgeberin verlangen, dass von seinen / ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Deutschen Rentenversicherung für seine / ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung kann durchgeführt werden a) bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse Darmstadt (EZVK) und b) im Rahmen einer Direktversicherung bei: Versicherer im Raum der Kirchen Lebensversicherung AG (VRK). Dienstgeber / Dienstgeberinnen mit mehr als 1.000 Dienstnehmern / Dienstnehmerinnen einschließlich ihrer Tochtergesellschaften können durch eine entsprechende Dienstvereinbarung zwischen zuständiger Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung auch weitere Versicherungsunternehmen bestimmen. In diesen Fällen ist auch die Entgeltumwandlung im Rahmen einer Unterstützungskasse bei einem anderen Anbieter als der EZVK Darmstadt zulässig. Die Einzelheiten bestimmen sich im Falle des Buchstaben a) nach der EZVK-Satzung in der jeweils geltenden Fassung, im Falle des Buchstaben b) nach den 1 Zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. Xxxx 2020 Beschluss der ARK-Bayern vom 27. Feburar 2020 zum 1. August 2017 Beschluss der ARK-Bayern vom 10. Juli 2017, zum 1. Oktober 2016 Beschluss der ARK-Bayern vom 26. Januar 2017, zum 1. August 2014 Beschluss der ARK-Bayern vom 4. Juli 2014, zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-Bayern vom 15. September 2008 (2) Wird im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung die Pauschalversteuerung nach § 40b (in der Fassung bis zum 31.12.2004) des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen, hat der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin die pauschale Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag zu tragen. (3) Der Dienstnehmer / Die Dienstnehmerin hat Art und Umfang der Entgeltumwandlung spätestens vier Wochen vor dem Ersten des Monats, in dem die entsprechende Vereinbarung in Kraft treten soll, in Textform (z.B. per Brief, per Fax, per E-Mail oder per SMS) gegenüber dem Dienstgeber / der Dienstgeberin geltend zu machen. Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin ist für die Dauer des laufenden Kalenderjahres an die getroffene Vereinbarung gebunden. Die Entgeltumwandlung soll auf Antrag des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin in Textform beim Vorliegen wichtiger Gründe geändert werden (z.B., wenn sich die persönlichen Lebens- und Einkommensverhältnisse verändern). Der Dienstgeber / Die Dienstgeberin hat die zuständige Gehaltsabrechnungsstelle umgehend, spätestens jedoch bis zum 20. des Vormonats, von der Entgeltumwandlung bzw. von ihrer Änderung in Kenntnis zu setzen. § 49a‌ Entgeltumwandlung für Sachleistungen gemäß § 8 Absatz 2 EStG1 (1) Mit Dienstnehmern / Dienstnehmerinnen kann die Entgeltumwandlung für eine Sachleistung, wie zum Beispiel für die Dienstfahrradgestellung, gemäß § 8 Absatz 2 EStG vereinbart werden. In diesem Fall ist die Mitarbeitervertretung zu beteiligen und eine Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG abzuschließen. (2) Bei der Entgeltumwandlung für Sachleistungen wird das Bruttoentgelt des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin (z.B. dasTabellenentgelt gemäß Anlage 3 bzw. Anlage 3a bzw. Anlage 4) um den umzuwandelnden Entgeltbetrag herabgesetzt. Der Dienstgeber / die Dienstgeberin gewährt stattdessen Vergütungsbestandteile nach § 8 Absatz 2 EStG. (3) Die Umwandlung von Teilen des laufenden Tabellenentgelts kann nur mit gleichbleibenden monatlichen Beträgen erfolgen und ist auf max. 200,00 Euro monatlich begrenzt. Die Entgeltumwandlung nach dieser Regelung ist unter Berücksichtigung einer etwaigen weiteren Entgeltumwandlung nach § 49 AVR-Bayern für die freiwillige Zusatzversicherung zulässig, soweit dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin das Mindestentgelt gleich welcher Rechtsgrundlage verbleibt. (4) Vor der Entstehung der Vergütungsansprüche im Zuge der Entgeltumwandlung ist der Dienstvertrag entsprechend Absatz 1 bis 3 zu ändern. Protokollerklärung zu Absatz 4: Die Gehaltsumwandlung aus dem Bruttoentgelt wird steuerlich nur anerkannt, wenn der Dienstvertrag entsprechend geändert wird. Aus dem Dienstvertrag müssen sich der Verzicht auf einen Teil des Bruttoentgelts und die stattdessen vom Dienstgeber / von der Dienstgeberin gewährten Vergütungsbestandteile nach § 8 Absatz 2 EStG ergeben. (5) Die Dienstvereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 muss folgenden Mindestinhalt haben: a) Dienstnehmerkreis b) Art der Sachleistung gemäß § 8 Absatz 2 EStG c) Antragsvoraussetzungen für den Dienstnehmer / die Dienstnehmerin: Form, Frist, Art der Sachleistung, Umfang der Entgeltumwandlung (welche Bestandteile der künftigen Entgeltansprüche in welchem Umfang umgewandelt werden sollen), Beginn, Dauer d) Regelung für Zeiten, in denen der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin kein Entgelt erhält e) Regelung bei Änderung oder Beendigung der Entgeltumwandlung (Form, Frist) f) Bindungsdauer g) dienstvertragliche Vereinbarung 1 Zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. Xxxx 2021 Beschluss der ARK-Bayern vom 24. Februar 2021 zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. Januar 2020 Beschluss der ARK-Bayern vom 27. Februar 2020 zum 1. Juni 2019 Beschluss der ARK Bayern vom 10. Mai 2019 (6) Weiterhin sollen im Fall der Dienstfahrradgestellung per Leasingvertrag folgende Verträge abgeschlossen bzw. Voraussetzungen erfüllt sein: a) ein Rahmen-Leasingvertrag als Dienstleistungsvertrag zwischen dem Dienstgeber / der Dienstgeberin und dem Leasinggeber / der Leasinggeberin b) ein Einzelleasingvertrag zwischen dem Dienstgeber / der Dienstgeberin und Leasinggeber mit einer Laufzeit von mindestens 36 Monaten für Fahrräder und Pedelecs ≤ 25km/h. c) ein Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen Dienstgeber / Dienstgeberin und dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin d) ein im Sinne der Entgeltumwandlung geänderter Dienstvertrag § 50‌ Vermögenswirksame Leistungen (1) Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen 6,65 Euro je Monat. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin dem Dienstgeber / der Dienstgeberin die erforderlichen Angaben mitteilt, sowie für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. (2) Nicht vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen erhalten von den vermögenswirksamen Leistungen nach Absatz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. (3) Die vermögenswirksamen Leistungen werden nur für Monate gewährt, für die dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 44 AVR-Bayern1 zusteht. (4) Die vermögenswirksamen Leistungen sind nicht zusatzversorgungspflichtig. (5) Ein Betrag in Höhe des Anspruchs auf vermögenswirksame Leistungen nach Absatz 1 kann auf Verlangen des Dienstnehmers bzw. der Dienstnehmerin auch für die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (§ 49) verwendet werden, wenn der umgewandelte Betrag mindestens 20 Euro monatlich beträgt. Damit erlischt der Anspruch nach Absatz 1. 2 § 51‌ Sterbegeld Beim Tod von Dienstnehmern / Dienstnehmerinnen, deren Dienstverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehegattin / dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin / dem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt. Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und – in einer Summe – für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt des / der Verstorbenen gezahlt. Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Dienstgeber / der Dienstgeberin zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto des / der Verstorbenen hat befreiende Wirkung. Wer den Tod des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch auf Sterbegeld. 1 Zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-Bayern vom 15. September 2008 2 Zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. November 2011 Beschluss der ARK-Bayern vom 25. Oktober 2011 VIII BESONDERE BESTIMMUNGEN‌ § 52‌ Schutzkleidung Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder vom Dienstgeber / von der Dienstgeberin angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum der Dienststelle. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und anderen gesundheitlichen Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. § 53‌ Dienstkleidung Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin an den Kosten richten sich nach den bei dem Dienstgeber / der Dienstgeberin jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen.

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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien

Sonderleistungen. 46‌ Treueleistungen14.1 Nachträglicher Aus- und/oder Einbau von Bewehrung aufgrund von Listen- und Planfehlern oder vom Prüfingenieur angeordneter Zulagen wird von uns auf Nachweis zum vereinbarten Tagelohnsatz in Rechnung gestellt. 4.2 Für das Verlegen von langen, senkrechten Eisen (1Stützen und Wände) Der Dienstnehmer / und schweren Matten (über 100 kg/Stück) und das Entladen von LKW´ s wird mit durchgehender Kranbedienung gerechnet. Falls trotz vorheriger Abstimmung über den Kraneinsatz Wartezeiten entstehen sollten, werden diese auf Nachweis berechnet. Die Dienstnehmerin hat normale Entladezeit pro LKW beträgt eine Stunde. 4.3 Zusätzliches Umsetzen der Bewehrung oder Transport über zwei oder mehr Kräne, sowie erforderliches Einweisen des Kranführers durch uns wegen Sichtbehinderung, erfolgt gegen Berechnung. 4.4 Das Abladen von Hand und manueller Vertikaltransport oder Transport über Schrägen und Böschungen sind grundsätzlich nicht in unseren Leistungen enthalten. 4.5 Es wird ein jedem Fall mit ausreichendem Arbeitsraum gerechnet. Seitliche Behinderungen oder Behinderungen durch Oberleitungen oder Überbauten bedingen einen Erschwerniszuschlag. 4.6 Entstehende Wartezeiten vor, während oder nach langen Beschäftigungszeiten Anspruch auf eine Treueleistung. Bei einer Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche (5-Tage-Woche)Montage sowie Ausfallzeiten, erhält er / sie als Treueleistung mit Vollendung einer Beschäftigungszeit. die nicht von 10 Jahren 3 Tage von 20 Jahren 7 Tage von 30 Jahren 12 Tage von 40 Jahren 18 Tage einmalig im Jubiläumsjahr als zusätzlichen Erholungsurlaub. Können diese Tage nicht bis zum 31.12. des Folgejahres eingebracht werdenuns zu vertreten sind, sind diese abzugelten. Im Übrigen findet § 28 entsprechend Anwendungauf Nachweis zu vergüten. (2) Auf Antrag des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin und in der Freistellungsphase der Altersteilzeit ist der zusätzliche Erholungsurlaub nach § 30 abzugelten. Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf die Vollendung der Beschäftigungszeit folgenden Monats zulässig. (3) Zeiten, in denen das Dienstverhältnis geruht hat (z. B. Erwerbsminderungsrente auf Zeit, Sonderurlaub, bei dem der Dienstgeber / die Dienstgeberin nicht ausdrücklich ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat), und Zeiten, die einen gesetzlichen Krankengeldbezug überschreiten, zählen nicht als Beschäftigungszeit für die Treueleistung. Zeiten des Mutterschutzes, der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz werden angerechnet. § 47‌ Beihilfen (1) 4.7 Für die Gewährung von Beihilfen nachstehende Leistungen sind die für Arbeitnehmer des Freistaates Bayern geltenden Bestimmungen anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Aufwendungen im Sinne der §§ 31 - 38, 39 Satz 3 der Beihilfeverordnung des Freistaates Bayern (BayBhV) sowie Aufwendungen für einen Schwangerschaftsabbruch bei sozialer Indikation sind nicht beihilfefähig. Für die Gewährung von Unterstützungen finden die beim Dienstgeber / bei der Dienstgeberin geltenden Regelungen Anwendung. (2) Unabhängig vom Beschäftigungsumfang werden die jeweiligen Beihilfeleistungen in vollem Umfang erbracht. (3) Die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger / Angehörige bei einem / einer Beihilfeberechtigten, der / die nach anderen als kirchlichen Vorschriften Beihilfe erhält, schließt die Berücksichtigungsfähigkeit nach kirchlichen Vorschriften aus. Familienangehörige von pflichtversicherten Dienstnehmern / Dienstnehmerinnen haben dem Grunde nach keinen höheren Beihilfeanspruch als der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin selbst. (4) Privat krankenversicherte Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen haben Anspruch auf Beihilfe wie Arbeitnehmer des Freistaates Bayern, die den Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 SGB V erhalten. Dies gilt nicht für Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die bereits vor dem 1. April 2003 den Beitragszuschuss des Dienstgebers / der Dienstgeberin nach § 257 SGB V nicht in Anspruch genommen haben. (5) Die Berücksichtigungsfähigkeit eines / einer privat krankenversicherten geringfügig beschäftigten Dienstnehmers / Dienstnehmerin als Angehöriger / Angehörige eines / einer Beihilfeberechtigten, der / die einen Beihilfeanspruch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat, schließt die eigene Beihilfeberechtigung des / der geringfügig beschäftigten Dienstnehmers / Dienstnehmerin aus. (6) Der Anspruch des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin auf Beihilfe erlischt für die Dauer der Inanspruchnahme einer Elternzeit. Dies gilt nicht, wenn eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (Artikel 2 der 1 Zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. April 2016 Beschluss der ARK-Bayern vom 7. Xxxx 2016, zum 1. November 2015 Beschluss der ARK-Bayern vom 19. Oktober 2015 zum 1. August 2014 Beschluss der ARK-Bayern vom 4. Juli 2014, zum 1. Juli 2007 Beschluss der ARK-Bayern vom 28. Mai 2008 (7) Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die als Studierende nach § 6 Absatz 1 Nr. 3 SGB V versichert sind, haben keinen Anspruch auf Beihilfe und Unterstützungen. (8) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen bzw. vom Beschäftigungsumfang abhängiger Ansprüche auf Leistungen entsprechend den Beihilfevorschriften schließt der Beihilfeanspruch aus dem Dienstverhältnis mit der höchsten Arbeitszeit jeden anderen Beihilfeanspruch aus. Eine Beihilfeberechtigung ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Beihilfe aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, kirchlicher Vorschriften oder privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach einer den Beihilfevorschriften des Bundes / Landes vergleichbare Regelung besteht. Bei gleicher Arbeitszeit schließt der Beihilfeanspruch aus dem ältesten Dienstverhältnis jeden anderen Beihilfeanspruch aus. (9) Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die nach Erreichen der Altersgrenze des § 15 Absatz 1 weiter beschäftigt werden, erhalten aus dieser Beschäftigung keine Beihilfeleistungen. § 48‌ Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (1) Der Dienstgeber / Die Dienstgeberin ist verpflichtet, eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin bei einer kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung (EZVK Darmstadt) sicherzustellen. Es finden die jeweiligen Regelungen der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung Anwendung. Erfüllt der Dienstgeber / die Dienstgeberin die Voraussetzungen für den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung mit einer Zusatzversorgungseinrichtung nach Satz 1 nicht und hat er / sie dieses nicht grundsätzlich gesonderte Preisvereinbarungen zu vertreten, so hat er / sie eine andere angemessene zusätzliche Alters- und Hinterbliebenensicherung (z. B. Betriebsrente, Direktversicherung) sicherzustellen. (2) Besteht grundsätzlich für Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen einer Einrichtung Versicherungspflicht in einer bestimmten Zusatzversorgungskasse und ist ein Dienstnehmer / eine Dienstnehmerin von der Versicherungspflicht bei dieser Zusatzversorgungskasse befreit, so kann ihm / ihr auf seinen / ihren Antrag ein Zuschuss zu den Beiträgen einer anderen berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung gewährt werden. Dieser Zuschuss darf den Betrag nicht übersteigen, den der Dienstgeber / die Dienstgeberin an die Zusatzversorgungskasse abzuführen hätte, wenn der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin nicht von der Zusatzversicherungspflicht befreit worden wäre. § 49‌ Entgeltumwandlung1 (1) Der Dienstnehmer / Die Dienstnehmerin, der / die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, kann gemäß § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 in der jeweils geltenden Fassung von dem Dienstgeber / der Dienstgeberin verlangen, dass von seinen / ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Deutschen Rentenversicherung für seine / ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung kann durchgeführt werdentreffen: a) bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse Darmstadt (EZVK) Verlegen und Flechten von Fertigteilen b) Einbau von Schubverbügelungen, Stehbügeln, Sonderstählen (Polypstahl etc.) sowie die Ausführung von Flächenbewehrungen unter 12 mm Querschnitt in Rundstahl c) Bewehrungsarbeiten im Rahmen einer Direktversicherung bei: Versicherer im Raum Gleitbau und bei Kletterschalung d) Einbau der Kirchen Lebensversicherung AG (VRK). Dienstgeber / Dienstgeberinnen mit mehr als 1.000 Dienstnehmern / Dienstnehmerinnen einschließlich ihrer Tochtergesellschaften können durch eine entsprechende Dienstvereinbarung zwischen zuständiger Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung Bewehrung in geschlossenen Pfeilerschalungen, wie auch weitere Versicherungsunternehmen bestimmen. In diesen Fällen ist auch die Entgeltumwandlung im Rahmen einer Unterstützungskasse bei einem anderen Anbieter als der EZVK Darmstadt zulässig. Die Einzelheiten bestimmen sich im Falle des Buchstaben adas Armieren von Vergußzonen, z. B. Hohlwänden e) nach der EZVK-Satzung in der jeweils geltenden Fassung, im Falle des Buchstaben b) nach den 1 Zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. Xxxx 2020 Beschluss der ARK-Bayern vom 27. Feburar 2020 zum 1. August 2017 Beschluss der ARK-Bayern vom 10. Juli 2017, zum 1. Oktober 2016 Beschluss der ARK-Bayern vom 26. Januar 2017, zum 1. August 2014 Beschluss der ARK-Bayern vom 4. Juli 2014, zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-Bayern vom 15. September 2008 (2) Wird im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung die Pauschalversteuerung nach § 40b (in der Fassung bis zum 31.12.2004) des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen, hat der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin die pauschale Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag zu tragenBiegen von Betonstahlmatten. 4.8 Xxxxxxxxx Xxxxxx xxx Xxxxx auf der Baustelle ist grundsätzlich auf Nachweis zu vergüten, ausgenommen ist das manuelle Schließen von offenen Unterzugsbügeln. Kleinwerkzeug wird von uns gestellt. 4.9 Wird Bewehrung entgegengesetzt zur Planung eingebaut und müssen Eisen untergeschoben werden, ist nach gemeinsamer Ermittlung der Erschwernis eine Zulage zu vereinbaren und zu vergüten. Aufwendige Bewehrungsarbeiten, die aus Gründen bauseitiger Materialeinsparung oder zur Erlangung von Schalungsvorteilen gewählt werden, werden als unzumutbar abgelehnt und als Sonderleistung nur gegen Selbstkosten ausgeführt. Hierzu zählen z.B. die Umwandlung von Betonstahlmatten in Rundstahl bei Decken und Wänden; Eisen, die ohne Schalung vertikal aus einem betonierten Bereich in den nächsten laufen und die Abschlusslänge überschreiten; Stöße von senkrechten Eisen in halber Geschoßhöhe. Ferner zählen dazu aufgebogene Eisen in kreuzweise bewehrten Unterzügen oder Platten, die über Stützen hinweggezogen werden; Unterzugsbügel, die mit einer Abreißbewegung verbunden werden; vorgezogene horizontale Anschlüsse mit Längen über 1,00 m, unter die die Restbewehrung (3Bügel oder Verteilereisen) Der Dienstnehmer / Die Dienstnehmerin hat Art mühsam untergeschoben werden muß und Umfang der Entgeltumwandlung spätestens vier Wochen vor dem Ersten des Monatsähnliche schwierige Bewehrungen, in dem die entsprechende Vereinbarung nicht verlegt sondern in Kraft treten soll, in Textform (z.B. per Brief, per Fax, per E-Mail oder per SMS) gegenüber dem Dienstgeber / der Dienstgeberin geltend zu machen. Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin ist für die Dauer des laufenden Kalenderjahres an die getroffene Vereinbarung gebunden. Die Entgeltumwandlung soll auf Antrag des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin in Textform beim Vorliegen wichtiger Gründe geändert werden (z.B., wenn sich die persönlichen Lebens- und Einkommensverhältnisse verändern). Der Dienstgeber / Die Dienstgeberin hat die zuständige Gehaltsabrechnungsstelle umgehend, spätestens jedoch bis zum 20. des Vormonats, von der Entgeltumwandlung bzw. von ihrer Änderung in Kenntnis zu setzen. § 49a‌ Entgeltumwandlung für Sachleistungen gemäß § 8 Absatz 2 EStG1 (1) Mit Dienstnehmern / Dienstnehmerinnen kann die Entgeltumwandlung für eine Sachleistung, wie zum Beispiel für die Dienstfahrradgestellung, gemäß § 8 Absatz 2 EStG vereinbart werden. In diesem Fall ist die Mitarbeitervertretung zu beteiligen und eine Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG abzuschließen. (2) Bei der Entgeltumwandlung für Sachleistungen wird das Bruttoentgelt des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin (z.B. dasTabellenentgelt gemäß Anlage 3 bzw. Anlage 3a bzw. Anlage 4) um den umzuwandelnden Entgeltbetrag herabgesetzt. Der Dienstgeber / die Dienstgeberin gewährt stattdessen Vergütungsbestandteile nach § 8 Absatz 2 EStG. (3) Die Umwandlung von Teilen des laufenden Tabellenentgelts kann nur mit gleichbleibenden monatlichen Beträgen erfolgen und ist auf max. 200,00 Euro monatlich begrenzt. Die Entgeltumwandlung nach dieser Regelung ist unter Berücksichtigung einer etwaigen weiteren Entgeltumwandlung nach § 49 AVR-Bayern für die freiwillige Zusatzversicherung zulässig, soweit dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin das Mindestentgelt gleich welcher Rechtsgrundlage verbleibt. (4) Vor der Entstehung der Vergütungsansprüche im Zuge der Entgeltumwandlung ist der Dienstvertrag entsprechend Absatz 1 bis 3 zu ändern. Protokollerklärung zu Absatz 4: Die Gehaltsumwandlung aus dem Bruttoentgelt wird steuerlich nur anerkannt, wenn der Dienstvertrag entsprechend geändert wird. Aus dem Dienstvertrag müssen sich der Verzicht auf einen Teil des Bruttoentgelts und die stattdessen vom Dienstgeber / von der Dienstgeberin gewährten Vergütungsbestandteile nach § 8 Absatz 2 EStG ergeben. (5) Die Dienstvereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 muss folgenden Mindestinhalt haben: a) Dienstnehmerkreis b) Art der Sachleistung gemäß § 8 Absatz 2 EStG c) Antragsvoraussetzungen für den Dienstnehmer / die Dienstnehmerin: Form, Frist, Art der Sachleistung, Umfang der Entgeltumwandlung (welche Bestandteile der künftigen Entgeltansprüche in welchem Umfang umgewandelt werden sollen), Beginn, Dauer d) Regelung für Zeiten, in denen der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin kein Entgelt erhält e) Regelung bei Änderung oder Beendigung der Entgeltumwandlung (Form, Frist) f) Bindungsdauer g) dienstvertragliche Vereinbarung 1 Zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. Xxxx 2021 Beschluss der ARK-Bayern vom 24. Februar 2021 zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. Januar 2020 Beschluss der ARK-Bayern vom 27. Februar 2020 zum 1. Juni 2019 Beschluss der ARK Bayern vom 10. Mai 2019 (6) Weiterhin sollen im Fall der Dienstfahrradgestellung per Leasingvertrag folgende Verträge abgeschlossen bzw. Voraussetzungen erfüllt sein: a) ein Rahmen-Leasingvertrag als Dienstleistungsvertrag zwischen dem Dienstgeber / der Dienstgeberin und dem Leasinggeber / der Leasinggeberin b) ein Einzelleasingvertrag zwischen dem Dienstgeber / der Dienstgeberin und Leasinggeber mit einer Laufzeit von mindestens 36 Monaten für Fahrräder und Pedelecs ≤ 25km/h. c) ein Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen Dienstgeber / Dienstgeberin und dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin d) ein im Sinne der Entgeltumwandlung geänderter Dienstvertrag § 50‌ Vermögenswirksame Leistungen (1) Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen 6,65 Euro je Monat. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin dem Dienstgeber / der Dienstgeberin die erforderlichen Angaben mitteilt, sowie für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. (2) Nicht vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen erhalten von den vermögenswirksamen Leistungen nach Absatz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. (3) Die vermögenswirksamen Leistungen werden nur für Monate gewährt, für die dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 44 AVR-Bayern1 zusteht. (4) Die vermögenswirksamen Leistungen sind nicht zusatzversorgungspflichtig. (5) Ein Betrag in Höhe des Anspruchs auf vermögenswirksame Leistungen nach Absatz 1 kann auf Verlangen des Dienstnehmers bzw. der Dienstnehmerin auch für die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (§ 49) verwendet werden, wenn der umgewandelte Betrag mindestens 20 Euro monatlich beträgt. Damit erlischt der Anspruch nach Absatz 1. 2 § 51‌ Sterbegeld Beim Tod von Dienstnehmern / Dienstnehmerinnen, deren Dienstverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehegattin / dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin / dem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt. Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und – in einer Summe – für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt des / der Verstorbenen gezahlt. Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Dienstgeber / der Dienstgeberin zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto des / der Verstorbenen hat befreiende Wirkung. Wer den Tod des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch auf Sterbegeld. 1 Zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-Bayern vom 15. September 2008 2 Zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. November 2011 Beschluss der ARK-Bayern vom 25. Oktober 2011 VIII BESONDERE BESTIMMUNGEN‌ § 52‌ Schutzkleidung Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder vom Dienstgeber / von der Dienstgeberin angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum der Dienststelle. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und anderen gesundheitlichen Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. § 53‌ Dienstkleidung Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin an den Kosten richten sich nach den bei dem Dienstgeber / der Dienstgeberin jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen eingeschoben werden müssen. 4.10 Werden Betonstahl-Schnittpositionen vom Statiker durch Lfm-Positionen ersetzt und diese sind an der Baustelle flächig in gestaffelte Eisen abzulängen, ist diese Arbeit auf Nachweis zu vergüten. 4.11 Liefert die Betonfertigteil-Zulieferfirma Betonstahl oder Matten als Zulagen mit, so sind wir zu informieren. Das Verlegen der Fremdware ist auf Nachweis zu vergüten.

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Samples: Angebotsbedingungen Für Verlegeleistungen

Sonderleistungen. 46‌ Treueleistungen1 (1) Der Dienstnehmer / Die Dienstnehmerin hat nach langen Beschäftigungszeiten Anspruch auf eine Treueleistung. Bei einer Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche (5-Tage-Woche), erhält er / sie als Treueleistung mit Vollendung einer Beschäftigungszeit. von 10 Jahren 3 Tage von 20 Jahren 7 Tage von 30 Jahren 12 Tage von 40 Jahren 18 Tage einmalig im Jubiläumsjahr als zusätzlichen Erholungsurlaub. Können diese Tage nicht bis zum 31.12. des Folgejahres eingebracht werden, sind diese abzugelten. Im Übrigen findet § 28 entsprechend Anwendung. (2) Auf Antrag des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin und in der Freistellungsphase der Altersteilzeit den Sonderleistungen ist der zusätzliche Erholungsurlaub nach § 30 abzugelten. Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf die Vollendung der Beschäftigungszeit folgenden Monats zulässig. (3) Zeiten, in denen das Dienstverhältnis geruht hat (z. B. Erwerbsminderungsrente auf Zeit, Sonderurlaub, bei dem der Dienstgeber / die Dienstgeberin nicht ausdrücklich ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat), und Zeiten, die einen gesetzlichen Krankengeldbezug überschreiten, zählen nicht als Beschäftigungszeit für die Treueleistung. Zeiten des Mutterschutzes, der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz werden angerechnet. § 47‌ Beihilfen (1) Für die Gewährung von Beihilfen sind die für Arbeitnehmer des Freistaates Bayern geltenden Bestimmungen anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Aufwendungen im Sinne der §§ 31 - 38, 39 Satz 3 der Beihilfeverordnung des Freistaates Bayern (BayBhV) sowie Aufwendungen für einen Schwangerschaftsabbruch bei sozialer Indikation sind nicht beihilfefähig. Für die Gewährung von Unterstützungen finden die beim Dienstgeber / bei der Dienstgeberin geltenden Regelungen Anwendung. (2) Unabhängig vom Beschäftigungsumfang werden die jeweiligen Beihilfeleistungen in vollem Umfang erbracht. (3) Die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger / Angehörige bei einem / einer Beihilfeberechtigten, der / die nach anderen als kirchlichen Vorschriften Beihilfe erhält, schließt die Berücksichtigungsfähigkeit nach kirchlichen Vorschriften aus. Familienangehörige von pflichtversicherten Dienstnehmern / Dienstnehmerinnen haben dem Grunde nach keinen höheren Beihilfeanspruch als der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin selbst. (4) Privat krankenversicherte Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen haben Anspruch auf Beihilfe wie Arbeitnehmer des Freistaates Bayern, die zu unterscheiden zwischen den Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 SGB V erhalten. Dies gilt nicht für Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die bereits vor dem 1. April 2003 den Beitragszuschuss des Dienstgebers / der Dienstgeberin nach § 257 SGB V nicht in Anspruch genommen haben. (5) Die Berücksichtigungsfähigkeit eines / einer privat krankenversicherten geringfügig beschäftigten Dienstnehmers / Dienstnehmerin als Angehöriger / Angehörige eines / einer Beihilfeberechtigten, der / die einen Beihilfeanspruch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat, schließt die eigene Beihilfeberechtigung des / der geringfügig beschäftigten Dienstnehmers / Dienstnehmerin aus. (6) Der Anspruch des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin auf Beihilfe erlischt für die Dauer der Inanspruchnahme einer Elternzeit. Dies gilt nicht, wenn eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (Artikel 2 der 1 Zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. April 2016 Beschluss der ARK-Bayern vom 7. Xxxx 2016, zum 1. November 2015 Beschluss der ARK-Bayern vom 19. Oktober 2015 zum 1. August 2014 Beschluss der ARK-Bayern vom 4. Juli 2014, zum 1. Juli 2007 Beschluss der ARK-Bayern vom 28. Mai 2008 (7) Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die als Studierende nach § 6 Absatz 1 Nr. 3 SGB V versichert sind, haben keinen Anspruch auf Beihilfe und Unterstützungen. (8) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen bzw. vom Beschäftigungsumfang abhängiger Ansprüche auf Leistungen entsprechend den Beihilfevorschriften schließt der Beihilfeanspruch aus dem Dienstverhältnis mit der höchsten Arbeitszeit jeden anderen Beihilfeanspruch aus. Eine Beihilfeberechtigung ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Beihilfe aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, kirchlicher Vorschriften oder privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach einer den Beihilfevorschriften des Bundes / Landes vergleichbare Regelung besteht. Bei gleicher Arbeitszeit schließt der Beihilfeanspruch aus dem ältesten Dienstverhältnis jeden anderen Beihilfeanspruch aus. (9) Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen"kleinen" Sonderleistungen, die nach Erreichen Punkten honoriert werden und der Altersgrenze des § 15 Absatz 1 weiter beschäftigt werdenFallbegrenzung und Punktestaffelung unterliegen, erhalten aus sowie den "großen" Sonderleistungen, die ebenfalls nach Punkten mit eigenem Punktewert, jedoch außerhalb dieser Beschäftigung keine Beihilfeleistungen. § 48‌ Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (1) Der Dienstgeber / Die Dienstgeberin ist verpflichtet, eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin bei einer kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung (EZVK Darmstadt) sicherzustellen. Es finden die jeweiligen Regelungen der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung Anwendung. Erfüllt der Dienstgeber / die Dienstgeberin die Voraussetzungen für den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung mit einer Zusatzversorgungseinrichtung nach Satz 1 nicht und hat er / sie dieses nicht zu vertreten, so hat er / sie eine andere angemessene zusätzliche Alters- und Hinterbliebenensicherung (z. B. Betriebsrente, Direktversicherung) sicherzustellen. (2) Besteht grundsätzlich für Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen einer Einrichtung Versicherungspflicht in einer bestimmten Zusatzversorgungskasse und ist ein Dienstnehmer / eine Dienstnehmerin von der Versicherungspflicht bei dieser Zusatzversorgungskasse befreit, so kann ihm / ihr auf seinen / ihren Antrag ein Zuschuss zu den Beiträgen einer anderen berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung gewährt Limitierungsbestimmungen vergütet werden. Nähere Hinweise über die Honorierung dieser "großen" Sonderleistungen finden sich im Teil „Besondere Bestim- mungen“ dieser Honorarordnung auf Seite 37. Die im Sonderleistungskatalog angeführten vertragsärztlichen Leistungen sind gemeinsam mit den Grundleistungen (Pos. Nr. 1 bis 12) verrechenbar. Dieser Zuschuss darf den Betrag Grundsatz ist jedoch auf über- wiesene Fälle des Labors, der Fachärzte für Innere Medizin und Kinder- und Jugendheilkun- de und der über- bzw. rücküberwiesenen Physiotherapie nicht übersteigenanwendbar. Die Verrechnung von Sonderleistungen ist, soweit die Erbringung derselben zur Klärung der Diagnose und zur Behandlung der Krankheit notwendig erscheint, nach streng medizinischen Maßstäben vorzunehmen. Die jeweils für die Behandlung angezeigte und notwendige operative Maßnahme (Sonderleis- tung) bestimmt mit ihrem Punktewert den der Dienstgeber / die Dienstgeberin an die Zusatzversorgungskasse abzuführen hätte, wenn der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin nicht von der Zusatzversicherungspflicht befreit worden wäregekoppelten Sonderleistungsposition(en). § 49‌ Entgeltumwandlung1 (1) Der Dienstnehmer / Die Dienstnehmerin, der / die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, kann gemäß § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19Pos. Dezember 1974 in der jeweils geltenden Fassung von dem Dienstgeber / der Dienstgeberin verlangen, dass von seinen / ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Deutschen Rentenversicherung für seine / ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werdenNr. Die betriebliche Altersversorgung 85 Lokalanästhesie großer Gebiete 6/I Punkte Pos. Nr. 92 Wundversorgung durch Entgeltumwandlung kann durchgeführt werdenNaht einschließlich Wundtoilette 20/II Punkte Pos. Nr. 107 Schienenverband zusammen 3/I 29/II Punkte Punkte Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht: a) bei für intramuskuläre und intravenöse Injektionen (Pos. Nr. 56 bzw. 57), die immer nur mit den hiefür festgesetzten "kleinen" Sonderleistungspunkten verrechnet werden können; b) für die Spirochätenuntersuchung im Dunkelfeld (Pos. Nr. 38) in Verbindung mit Pos. Nr. 98 (Probeexcision aus der Evangelischen Zusatzversorgungskasse Darmstadt äußeren Haut oder Schleimhaut im Mund oder aus dem Mast- darm), wenn diese Untersuchung zusätzlich notwendig ist; c) für die Haemorrhoidenverödung durch Injektion in den Knoten (EZVKPos. Nr. 62), wenn dazu die Pos. Nr. 52 (Endoskopie des Mastdarms - Rectoskopie) und berforderlich sein sollte; d) im Rahmen Falle einer Direktversicherung bei: Versicherer zusätzlichen Verrechnung der Pos. Nr. 108 (Blaubinden, Elastoplastver- band oder Cingulum) mit Pos. Nr. 117 (Modellabdruck einschließlich Abnahme pro Paar); ab 1.1.2007 Modellabdruck mittels Trittschaum. e) für die Kaustik (Pos. Nr. 170) als therapeutische Verrichtung im Raum der Kirchen Lebensversicherung AG Zusammenhang mit einer angezeigten und notwendigen operativen Maßnahme. Die Positionen 84, 85 und 86 (VRK)Lokal- und Leitungsanästhesien) sind nur in Verbindung mit operativen Sonderleistungen verrechenbar. Dienstgeber / Dienstgeberinnen mit mehr als 1.000 Dienstnehmern / Dienstnehmerinnen einschließlich ihrer Tochtergesellschaften können durch eine entsprechende Dienstvereinbarung zwischen zuständiger Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung auch weitere Versicherungsunternehmen bestimmen. In diesen Fällen ist auch die Entgeltumwandlung Eine Verrechnung dieser Positionen im Rahmen einer Unterstützungskasse Zusam- menhang mit heilanästhetischen Behandlungsmethoden entspricht nicht den Bestimmungen dieser Honorarordnung und ist unzulässig. Bei der Entfernung eines Fremdkörpers aus der Cornea (Pos. Nr. 75) kann keine Anästhesie abgerechnet werden, da es sich um keine Infiltrations-, sondern um eine Oberflächenbetäu- bung mittels Tropfen handelt. Bestimmungen und Erläuterungen die nur Sonderleistungen eines ganz bestimmten Fachge- bietes betreffen, finden sich jeweils bei einem anderen Anbieter als der EZVK Darmstadt zulässigden Sonderleistungen des betreffenden Fachgebietes. Die Einzelheiten bestimmen sich Den kleinen Sonderleistungen wird im Falle des Buchstaben a) Sonderleistungskatalog jeweils die Ziffer I, den großen Sonderleistungen die Ziffer II zugeordnet, wobei diese Bezeichnung zusätzlich nach der EZVK-Satzung in der jeweils geltenden Fassungfür die bestreffende Leistung festgesetzten Punktezahl – durch einen Schrägstrich abgesetzt - angeführt wird. Sonderleistungen, deren Erbringung ausschließlich Fachärzten vorbehalten ist, sind im Falle des Buchstaben b"SONDERLEISTUNGSKATALOG" durch Symbole (unter FG = Fachgruppe) nach den 1 Zuletzt geändert mit Wirkung zum 1besonders ge- kennzeichnet. Xxxx 2020 Beschluss Symbole der ARK-Bayern vom 27. Feburar 2020 zum 1. August 2017 Beschluss der ARK-Bayern vom 10. Juli 2017einzelnen Fachgruppen: AL Arzt für Allgemeinmedizin ( = praktischer Arzt) AU Augenheilkunde C Chirurgie D Haut- und Geschlechtskrankheiten G Frauenheilkunde und Geburtshilfe HO Hals-, zum 1. Oktober 2016 Beschluss der ARK-Bayern vom 26. Januar 2017, zum 1. August 2014 Beschluss der ARK-Bayern vom 4. Juli 2014, zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-Bayern vom 15. September 2008 (2) Wird im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung die Pauschalversteuerung nach § 40b (in der Fassung bis zum 31.12.2004) des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen, hat der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin die pauschale Lohn- Nasen- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag zu tragen. (3) Der Dienstnehmer / Die Dienstnehmerin hat Art und Umfang der Entgeltumwandlung spätestens vier Wochen vor dem Ersten des Monats, in dem die entsprechende Vereinbarung in Kraft treten soll, in Textform (z.B. per Brief, per Fax, per E-Mail oder per SMS) gegenüber dem Dienstgeber / der Dienstgeberin geltend zu machen. Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin ist für die Dauer des laufenden Kalenderjahres an die getroffene Vereinbarung gebunden. Die Entgeltumwandlung soll auf Antrag des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin in Textform beim Vorliegen wichtiger Gründe geändert werden (z.B., wenn sich die persönlichen Lebens- und Einkommensverhältnisse verändern). Der Dienstgeber / Die Dienstgeberin hat die zuständige Gehaltsabrechnungsstelle umgehend, spätestens jedoch bis zum 20. des Vormonats, von der Entgeltumwandlung bzw. von ihrer Änderung in Kenntnis zu setzen. § 49a‌ Entgeltumwandlung für Sachleistungen gemäß § 8 Absatz 2 EStG1 (1) Mit Dienstnehmern / Dienstnehmerinnen kann die Entgeltumwandlung für eine Sachleistung, wie zum Beispiel für die Dienstfahrradgestellung, gemäß § 8 Absatz 2 EStG vereinbart werden. In diesem Fall ist die Mitarbeitervertretung zu beteiligen und eine Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG abzuschließen. (2) Bei der Entgeltumwandlung für Sachleistungen wird das Bruttoentgelt des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin (z.B. dasTabellenentgelt gemäß Anlage 3 bzw. Anlage 3a bzw. Anlage 4) um den umzuwandelnden Entgeltbetrag herabgesetzt. Der Dienstgeber / die Dienstgeberin gewährt stattdessen Vergütungsbestandteile nach § 8 Absatz 2 EStG. (3) Die Umwandlung von Teilen des laufenden Tabellenentgelts kann nur mit gleichbleibenden monatlichen Beträgen erfolgen und ist auf max. 200,00 Euro monatlich begrenzt. Die Entgeltumwandlung nach dieser Regelung ist unter Berücksichtigung einer etwaigen weiteren Entgeltumwandlung nach § 49 AVR-Bayern für die freiwillige Zusatzversicherung zulässig, soweit dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin das Mindestentgelt gleich welcher Rechtsgrundlage verbleibt. (4) Vor der Entstehung der Vergütungsansprüche im Zuge der Entgeltumwandlung ist der Dienstvertrag entsprechend Absatz 1 bis 3 zu ändern. Protokollerklärung zu Absatz 4: Die Gehaltsumwandlung aus dem Bruttoentgelt wird steuerlich nur anerkannt, wenn der Dienstvertrag entsprechend geändert wird. Aus dem Dienstvertrag müssen sich der Verzicht auf einen Teil des Bruttoentgelts und die stattdessen vom Dienstgeber / von der Dienstgeberin gewährten Vergütungsbestandteile nach § 8 Absatz 2 EStG ergeben. (5) Die Dienstvereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 muss folgenden Mindestinhalt haben: a) Dienstnehmerkreis b) Art der Sachleistung gemäß § 8 Absatz 2 EStG c) Antragsvoraussetzungen für den Dienstnehmer / die Dienstnehmerin: Form, Frist, Art der Sachleistung, Umfang der Entgeltumwandlung (welche Bestandteile der künftigen Entgeltansprüche in welchem Umfang umgewandelt werden sollen), Beginn, Dauer d) Regelung für Zeiten, in denen der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin kein Entgelt erhält e) Regelung bei Änderung oder Beendigung der Entgeltumwandlung (Form, Frist) f) Bindungsdauer g) dienstvertragliche Vereinbarung 1 Zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. Xxxx 2021 Beschluss der ARK-Bayern vom 24. Februar 2021 zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. Januar 2020 Beschluss der ARK-Bayern vom 27. Februar 2020 zum 1. Juni 2019 Beschluss der ARK Bayern vom 10. Mai 2019 (6) Weiterhin sollen im Fall der Dienstfahrradgestellung per Leasingvertrag folgende Verträge abgeschlossen bzw. Voraussetzungen erfüllt sein: a) ein Rahmen-Leasingvertrag als Dienstleistungsvertrag zwischen dem Dienstgeber / der Dienstgeberin und dem Leasinggeber / der Leasinggeberin b) ein Einzelleasingvertrag zwischen dem Dienstgeber / der Dienstgeberin und Leasinggeber mit einer Laufzeit von mindestens 36 Monaten für Fahrräder und Pedelecs ≤ 25km/h. c) ein Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen Dienstgeber / Dienstgeberin und dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin d) ein im Sinne der Entgeltumwandlung geänderter Dienstvertrag § 50‌ Vermögenswirksame Leistungen (1) Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen 6,65 Euro je Monat. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin dem Dienstgeber / der Dienstgeberin die erforderlichen Angaben mitteilt, sowie für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. (2) Nicht vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen erhalten von den vermögenswirksamen Leistungen nach Absatz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. (3) Die vermögenswirksamen Leistungen werden nur für Monate gewährt, für die dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 44 AVR-Bayern1 zusteht. (4) Die vermögenswirksamen Leistungen sind nicht zusatzversorgungspflichtig. (5) Ein Betrag in Höhe des Anspruchs auf vermögenswirksame Leistungen nach Absatz 1 kann auf Verlangen des Dienstnehmers bzw. der Dienstnehmerin auch für die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (§ 49) verwendet werden, wenn der umgewandelte Betrag mindestens 20 Euro monatlich beträgt. Damit erlischt der Anspruch nach Absatz 1. 2 § 51‌ Sterbegeld Beim Tod von Dienstnehmern / Dienstnehmerinnen, deren Dienstverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehegattin / dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin / dem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt. Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und – in einer Summe – für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt des / der Verstorbenen gezahlt. Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Dienstgeber / der Dienstgeberin zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto des / der Verstorbenen hat befreiende Wirkung. Wer den Tod des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch auf Sterbegeld. 1 Zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-Bayern vom 15. September 2008 2 Zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. November 2011 Beschluss der ARK-Bayern vom 25. Oktober 2011 VIII BESONDERE BESTIMMUNGEN‌ § 52‌ Schutzkleidung Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder vom Dienstgeber / von der Dienstgeberin angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum der Dienststelle. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und anderen gesundheitlichen Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. § 53‌ Dienstkleidung Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin an den Kosten richten sich nach den bei dem Dienstgeber / der Dienstgeberin jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen.Ohrenkrankheiten I Innere Medizin K Kinderheilkunde

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Sonderleistungen. 46‌ 46 Treueleistungen1 (1) Der Dienstnehmer / Die Dienstnehmerin hat nach langen Beschäftigungszeiten Anspruch auf eine Treueleistung. Bei einer Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche (5-Tage-Woche), erhält er / sie als Treueleistung mit Vollendung einer Beschäftigungszeit. von 10 Jahren 3 Tage von 20 Jahren 7 Tage von 30 Jahren 12 Tage von 40 Jahren 18 Tage einmalig im Jubiläumsjahr als zusätzlichen Erholungsurlaub. Können diese Tage nicht bis zum 31.12. des Folgejahres eingebracht werden, sind diese abzugelten. Im Übrigen findet § 28 entsprechend Anwendung. (2) Auf Antrag des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin und in der Freistellungsphase der Altersteilzeit ist der zusätzliche Erholungsurlaub nach § 30 abzugelten. Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf die Vollendung der Beschäftigungszeit folgenden Monats zulässig. (3) Zeiten, in denen das Dienstverhältnis geruht hat (z. B. Erwerbsminderungsrente auf Zeit, Sonderurlaub, bei dem der Dienstgeber / die Dienstgeberin nicht ausdrücklich ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat), und Zeiten, die einen gesetzlichen Krankengeldbezug überschreiten, zählen nicht als Beschäftigungszeit für die Treueleistung. Zeiten des Mutterschutzes, der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz werden angerechnet. § 47‌ 47 Beihilfen (1) Für die Gewährung von Beihilfen sind die für Arbeitnehmer des Freistaates Bayern geltenden Bestimmungen anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Aufwendungen im Sinne der §§ 31 - 38, 39 Satz 3 der Beihilfeverordnung des Freistaates Bayern (BayBhV) sowie Aufwendungen für einen Schwangerschaftsabbruch bei sozialer Indikation sind nicht beihilfefähig. Für die Gewährung von Unterstützungen finden die beim Dienstgeber / bei der Dienstgeberin geltenden Regelungen Anwendung. (2) Unabhängig vom Beschäftigungsumfang werden die jeweiligen Beihilfeleistungen in vollem Umfang erbracht. (3) Die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger / Angehörige bei einem / einer Beihilfeberechtigten, der / die nach anderen als kirchlichen Vorschriften Beihilfe erhält, schließt die Berücksichtigungsfähigkeit nach kirchlichen Vorschriften aus. Familienangehörige von pflichtversicherten Dienstnehmern / Dienstnehmerinnen haben dem Grunde nach keinen höheren Beihilfeanspruch als der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin selbst. (4) Privat krankenversicherte Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen haben Anspruch auf Beihilfe wie Arbeitnehmer des Freistaates Bayern, die den Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 SGB V erhalten. Dies gilt nicht für Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die bereits vor dem 1. April 2003 den Beitragszuschuss des Dienstgebers / der Dienstgeberin nach § 257 SGB V nicht in Anspruch genommen haben. (5) Die Berücksichtigungsfähigkeit eines / einer privat krankenversicherten geringfügig beschäftigten Dienstnehmers / Dienstnehmerin als Angehöriger / Angehörige eines / einer Beihilfeberechtigten, der / die einen Beihilfeanspruch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat, schließt die eigene Beihilfeberechtigung des / der geringfügig beschäftigten Dienstnehmers / Dienstnehmerin aus. (6) Der Anspruch des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin auf Beihilfe erlischt für die Dauer der Inanspruchnahme einer Elternzeit. Dies gilt nicht, wenn eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (Artikel 2 der 1 Zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. April 2016 Beschluss der ARK-Bayern vom 7. Xxxx 2016, zum 1. November 2015 Beschluss der ARK-Bayern vom 19. Oktober 2015 zum 1. August 2014 Beschluss der ARK-Bayern vom 4. Juli 2014, zum 1. Juli 2007 Beschluss der ARK-Bayern vom 28. Mai 2008 (7) Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die als Studierende nach § 6 Absatz 1 Nr. 3 SGB V versichert sind, haben keinen Anspruch auf Beihilfe und Unterstützungen. (8) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen bzw. vom Beschäftigungsumfang abhängiger Ansprüche auf Leistungen entsprechend den Beihilfevorschriften schließt der Beihilfeanspruch aus dem Dienstverhältnis mit der höchsten Arbeitszeit jeden anderen Beihilfeanspruch aus. Eine Beihilfeberechtigung ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Beihilfe aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, kirchlicher Vorschriften oder privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach einer den Beihilfevorschriften des Bundes / Landes vergleichbare Regelung besteht. Bei gleicher Arbeitszeit schließt der Beihilfeanspruch aus dem ältesten Dienstverhältnis jeden anderen Beihilfeanspruch aus. (9) Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen, die nach Erreichen der Altersgrenze des § 15 Absatz 1 weiter beschäftigt werden, erhalten aus dieser Beschäftigung keine Beihilfeleistungen. § 48‌ Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung. (1) Der Dienstgeber / Die Dienstgeberin ist verpflichtet, eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin bei einer kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung (EZVK Darmstadt) sicherzustellen. Es finden die jeweiligen Regelungen der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung Anwendung. Erfüllt der Dienstgeber / die Dienstgeberin die Voraussetzungen für den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung mit einer Zusatzversorgungseinrichtung nach Satz 1 nicht und hat er / sie dieses nicht zu vertreten, so hat er / sie eine andere angemessene zusätzliche Alters- und Hinterbliebenensicherung (z. B. Betriebsrente, Direktversicherung) sicherzustellen. (2) Besteht grundsätzlich für Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen einer Einrichtung Versicherungspflicht in einer bestimmten Zusatzversorgungskasse und ist ein Dienstnehmer / eine Dienstnehmerin von der Versicherungspflicht bei dieser Zusatzversorgungskasse befreit, so kann ihm / ihr auf seinen / ihren Antrag ein Zuschuss zu den Beiträgen einer anderen berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung gewährt werden. Dieser Zuschuss darf den Betrag nicht übersteigen, den der Dienstgeber / die Dienstgeberin an die Zusatzversorgungskasse abzuführen hätte, wenn der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin nicht von der Zusatzversicherungspflicht befreit worden wäre. § 49‌ 49 Entgeltumwandlung1 (1) Der Dienstnehmer / Die Dienstnehmerin, der / die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, kann gemäß § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 in der jeweils geltenden Fassung von dem Dienstgeber / der Dienstgeberin verlangen, dass von seinen / ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Deutschen Rentenversicherung für seine / ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung kann durchgeführt werden a) bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse Darmstadt (EZVK) und b) im Rahmen einer Direktversicherung bei: Versicherer im Raum der Kirchen Lebensversicherung AG (VRK). Dienstgeber / Dienstgeberinnen mit mehr als 1.000 Dienstnehmern / Dienstnehmerinnen einschließlich ihrer Tochtergesellschaften können durch eine entsprechende Dienstvereinbarung zwischen zuständiger Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung auch weitere Versicherungsunternehmen bestimmen. In diesen Fällen ist auch die Entgeltumwandlung im Rahmen einer Unterstützungskasse bei einem anderen Anbieter als der EZVK Darmstadt zulässig. Die Einzelheiten bestimmen sich im Falle des Buchstaben a) nach der EZVK-Satzung in der jeweils geltenden Fassung, im Falle des Buchstaben b) nach den 1 Zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. Xxxx 2020 Beschluss der ARK-Bayern vom 27. Feburar 2020 zum 1. August 2017 Beschluss der ARK-Bayern vom 10. Juli 2017, zum 1. Oktober 2016 Beschluss der ARK-Bayern vom 26. Januar 2017, zum 1. August 2014 Beschluss der ARK-Bayern vom 4. Juli 2014, zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-Bayern vom 15. September 2008 (2) Wird im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung die Pauschalversteuerung nach § 40b (in der Fassung bis zum 31.12.2004) des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen, hat der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin die pauschale Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag zu tragen. (3) Der Dienstnehmer / Die Dienstnehmerin hat Art und Umfang der Entgeltumwandlung spätestens vier Wochen vor dem Ersten des Monats, in dem die entsprechende Vereinbarung in Kraft treten soll, in Textform (z.B. per Brief, per Fax, per E-Mail oder per SMS) gegenüber dem Dienstgeber / der Dienstgeberin geltend zu machen. Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin ist für die Dauer des laufenden Kalenderjahres an die getroffene Vereinbarung gebunden. Die Entgeltumwandlung soll auf Antrag des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin in Textform beim Vorliegen wichtiger Gründe geändert werden (z.B., B. wenn sich die persönlichen Lebens- und Einkommensverhältnisse verändern). Der Dienstgeber / Die Dienstgeberin hat die zuständige Gehaltsabrechnungsstelle umgehend, spätestens jedoch bis zum 20. des Vormonats, von der Entgeltumwandlung bzw. von ihrer Änderung in Kenntnis zu setzen. § 49a‌ 49a Entgeltumwandlung für Sachleistungen gemäß § 8 Absatz 2 EStG1 (1) Mit Dienstnehmern / Dienstnehmerinnen kann die Entgeltumwandlung für eine Sachleistung, wie zum Beispiel für die Dienstfahrradgestellung, gemäß § 8 Absatz 2 EStG vereinbart werden. In diesem Fall ist die Mitarbeitervertretung zu beteiligen und eine Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG abzuschließen. (2) Bei der Entgeltumwandlung für Sachleistungen wird das Bruttoentgelt Tabellenentgelt des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin (z.B. dasTabellenentgelt gemäß Anlage 3 bzw. 3, Anlage 3a bzw. oder Anlage 4) 4 um den umzuwandelnden Entgeltbetrag herabgesetzt. Der Dienstgeber / die Dienstgeberin gewährt stattdessen steuerfreie bzw. pauschal zu besteuernde Vergütungsbestandteile nach § 8 Absatz 2 EStG. (3) Die Umwandlung von Teilen des laufenden Tabellenentgelts kann nur mit gleichbleibenden monatlichen Beträgen erfolgen und ist auf max. 200,00 Euro monatlich begrenzt. Die Entgeltumwandlung nach dieser Regelung ist unter Berücksichtigung einer etwaigen weiteren Entgeltumwandlung nach § 49 AVR-Bayern für die freiwillige Zusatzversicherung zulässig, soweit dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin das Mindestentgelt gleich welcher Rechtsgrundlage verbleibt. (4) Vor der Entstehung der Vergütungsansprüche im Zuge der Entgeltumwandlung ist der Dienstvertrag entsprechend Absatz 1 bis 3 zu ändern. Protokollerklärung zu Absatz 4: Die Gehaltsumwandlung aus dem Bruttoentgelt wird steuerlich nur anerkannt, wenn der Dienstvertrag entsprechend geändert wird. Aus dem Dienstvertrag müssen sich der Verzicht auf einen Teil des Bruttoentgelts und die stattdessen vom Dienstgeber / von der Dienstgeberin gewährten steuerfreien bzw. pauschal zu besteuernde Vergütungsbestandteile nach § 8 Absatz 2 EStG ergeben. (5) Die Dienstvereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 muss folgenden Mindestinhalt haben: a) Dienstnehmerkreis b) Art der Sachleistung gemäß § 8 Absatz 2 EStG c) Antragsvoraussetzungen für den Dienstnehmer / die Dienstnehmerin: Form, Frist, Art der Sachleistung, Umfang der Entgeltumwandlung (welche Bestandteile der künftigen Entgeltansprüche in welchem Umfang umgewandelt werden sollen), Beginn, Dauer d) Regelung für Zeiten, in denen der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin kein Entgelt erhält e) Regelung bei Änderung oder Beendigung der Entgeltumwandlung (Form, Frist) f) Bindungsdauer g) dienstvertragliche Vereinbarung Vereinbarung (6) Weiterhin sollen im Fall der Dienstfahrradgestellung per Leasingvertrag folgende Verträge abgeschlossen bzw. Voraussetzungen erfüllt sein: 1 Zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. Xxxx 2021 Beschluss der ARK-Bayern vom 24. Februar 2021 zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. Januar 2020 Beschluss der ARK-Bayern vom 27. Februar 2020 zum 1. Juni 2019 Beschluss der ARK Bayern vom 10. Mai 2019 (6) Weiterhin sollen im Fall der Dienstfahrradgestellung per Leasingvertrag folgende Verträge abgeschlossen bzw. Voraussetzungen erfüllt sein: a) ein Rahmen-Leasingvertrag als Dienstleistungsvertrag zwischen dem Dienstgeber / der Dienstgeberin und dem Leasinggeber / der Leasinggeberin b) ein Einzelleasingvertrag zwischen dem Dienstgeber / der Dienstgeberin und Leasinggeber mit einer Laufzeit von mindestens 36 Monaten für Fahrräder und Pedelecs ≤ 25km/h. c) ein Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen Dienstgeber / Dienstgeberin und dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin d) ein im Sinne der Entgeltumwandlung geänderter Dienstvertrag § 50‌ Vermögenswirksame LeistungenDienstvertrag (1) Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen 6,65 Euro je Monat. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin dem Dienstgeber / der Dienstgeberin die erforderlichen Angaben mitteilt, sowie für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. (2) Nicht vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer / Dienstnehmerinnen erhalten von den vermögenswirksamen Leistungen nach Absatz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. (3) Die vermögenswirksamen Leistungen werden nur für Monate gewährt, für die dem Dienstnehmer / der Dienstnehmerin Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 44 AVR-Bayern1 zusteht. (4) Die vermögenswirksamen Leistungen sind nicht zusatzversorgungspflichtig. (5) Ein Betrag in Höhe des Anspruchs auf vermögenswirksame Leistungen nach Absatz 1 kann auf Verlangen des Dienstnehmers bzw. der Dienstnehmerin auch für die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (§ 49) verwendet werden, wenn der umgewandelte Betrag mindestens 20 Euro monatlich beträgt. Damit erlischt der Anspruch nach Absatz 1. 2 § 51‌ Sterbegeld Beim Tod von Dienstnehmern / Dienstnehmerinnen, deren Dienstverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehegattin / dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin / dem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt. Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und – in einer Summe – für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt des / der Verstorbenen gezahlt. Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Dienstgeber / der Dienstgeberin zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto des / der Verstorbenen hat befreiende Wirkung. Wer den Tod des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch auf Sterbegeld. 1 Zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 Beschluss der ARK-Bayern vom 15. September 2008 2 Zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. November 2011 Beschluss der ARK-Bayern vom 25. Oktober 2011 VIII BESONDERE BESTIMMUNGEN‌ § 52‌ Schutzkleidung Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder vom Dienstgeber / von der Dienstgeberin angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum der Dienststelle. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und anderen gesundheitlichen Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. § 53‌ Dienstkleidung Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin an den Kosten richten sich nach den bei dem Dienstgeber / der Dienstgeberin jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen.2011

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