Sonderzahlungen. (1) Jeder Dienstnehmer hat pro Kalenderhalbjahr Anspruch auf eine Sonderzahlung in der Höhe eines Monatsbruttolohnes.
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Sonderzahlungen. (1) Jeder Dienstnehmer (ausgenommen Provisionsvertreter gem. Abs. 2) hat pro Kalenderhalbjahr Anspruch auf eine Sonderzahlung in der Höhe eines MonatsbruttolohnesMonatsbrutto- gehaltes.
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Sonderzahlungen. (1) Jeder Dienstnehmer hat pro Kalenderhalbjahr Anspruch auf eine Sonderzahlung in der Höhe eines MonatsbruttolohnesMonatsbruttogehaltes.
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