Sonstige Beendigungsgründe. 17.1 Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.
17.2 Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.
17.3 Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen.
17.4 Das Versicherungsverhältnis endet mit Beendigung der Versicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für die betreffende versicherte Person zum Ende des Monats, in dem die Versicherung in der GKV endet.
Sonstige Beendigungsgründe a) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers abzugeben.
b) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.
c) Das Versicherungsverhältnis endet, wenn eine versi- cherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf- enthalt in einen Staat der nicht Mitgliedstaat der Europä- ischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, verlegt; es sei denn, dass eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird.
Sonstige Beendigungsgründe. Unbeschadet weiterer gesetzlicher Nichtigkeitsgründe ist das Versicherungsverhältnis im Rahmen des Gruppenvertrages nichtig, wenn durch vorsätzliche Verletzung der Anzeige- pflicht die Beurteilung des Risikos derart verändert wird, dass wir das Versicherungsverhältnis bei Kenntnis des verschwie- genen Umstandes nicht zu denselben Bedingungen abge- schlossen hätten. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, emp- fangene Versicherungsleistungen zurückzuzahlen. Gezahlte Beiträge bleiben uns erhalten.
Sonstige Beendigungsgründe. 6.2.1 Mit Beginn oder Wiederaufleben der Versiche- rungspflicht in der privaten Pflegepflichtversi- cherung tritt diese an die Stelle der Anwart- schaftsversicherung. Ab diesem Zeitpunkt sind die Beiträge gemäß Nr. 3.4 zu entrichten.
6.2.2 Die Anwartschaftsversicherung endet bei Been- digung der Versicherungspflicht oder der Fami- lienversicherung in der sozialen Pflegeversiche- rung. Sofern in diesem Fall keine Versiche- rungspflicht in der privaten Pflegepflichtversi- cherung eintritt, kann die private Pflegepflicht- versicherung freiwillig mit den Beiträgen nach Nr. 3.4 fortgesetzt werden.
6.2.3 Die Anwartschaftsversicherung endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicher- ten Personen haben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzuge- ben. Bei Tod einer versicherten Person endet inso- weit die Anwartschaftsversicherung.
Sonstige Beendigungsgründe. 6.2.1 Mit Wiedereintritt der Versicherungspflicht in der privaten Pflegepflichtversicherung tritt diese an die Stelle der großen Anwartschafts- versicherung. Ab diesem Zeitpunkt sind die Beiträge gemäß Nr. 3.4 zu entrichten.
6.2.2 Die große Anwartschaftsversicherung endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungs- nehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist in- nerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben. Bei Tod einer versicherten Person endet insoweit die große Anwartschaftsversicherung.
Sonstige Beendigungsgründe. 15.1 Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versiche- rungsnehmers. Die versicherte Person hat jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist inner- halb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.
15.2 Beim Tod der versicherten Person endet insoweit das Versi- cherungsverhältnis.
15.3 Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die in Ziffer 1.5 genannten, endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Ver- einbarung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen.
Sonstige Beendigungsgründe. Folgende Fälle führen automatisch zu einer Beendigung der Nutzungsvereinbarung für das Kundenportal: – Todesfall des Nutzers – dauerhaft (mindestens 18 Monate) gesperrter Zugang zum Kundenportal
Sonstige Beendigungsgründe. 6.1 Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen ha- ben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis un- ter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Fortsetzung des Versicherungsverhält- nisses hat der künftige Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungs- nehmers zu erklären.
6.2 Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.
6.3 Das Versicherungsverhältnis endet mit Beendigung der ergänzenden Pflegekrankenversicherung bei der Envivas.
Sonstige Beendigungsgründe. Im Rahmen der Kundenbeziehung mit der Sparkasse gibt es Geschäftsvorfälle, die zu einer Beendigung der Nutzungsmöglichkeit des Elektronischen Postfachs führen, welche zur Folge haben, dass die Nutzungsmöglichkeit des Elektronischen Postfachs für Unterlagen und Schriftverkehr der SV, der ÖRAG und der UKV ebenfalls endet, so z. B.: - Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der Sparkasse - Beendigung der Nutzung des Online-Banking - Todesfall
Sonstige Beendigungsgründe. Unbeschadet weiterer und anderer in den Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen aufgeführter Nichtigkeitsgründe ist der Vertrag nichtig, wenn durch vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflicht die Beurteilung des Risikos derart verändert wird, dass wir den Versicherungsvertrag bei Kenntnis des verschwiegenen Umstandes gar nicht oder nicht zu densel- ben Bedingungen abgeschlossen hätten. In diesem Fall sind Sie bzw. die versicherte Person verpflichtet, empfangene Versicherungsleistungen zurückzuzahlen. Gezahlte Beiträge bleiben uns erhalten.