Sonstige Haftungsfälle Musterklauseln

Sonstige Haftungsfälle. Für Personenschäden und Verletzung von geistigem Eigentum richtet sich die Haftung sowohl von A1 als auch die des Etherlinkvertragspartners nach dem Gesetz. Beide haften einander nicht für Schäden aus der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten, wenn diese Nichterfüllung auf Umstände zurückzuführen ist, welche völlig außerhalb des Einflusses des jeweiligen Vertragspartners liegen, wie z.B. höhere Gewalt, Naturereignisse, Krieg oder Aufruhr. A1 trifft jedenfalls keinerlei Haftung resultierend aus dem Rechtsverhältnis zwischen Etherlinkvertragspartner und seinem Kunden.
Sonstige Haftungsfälle. Für sonstige Haftungsfälle (Personenschäden, Schäden aus dem Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes, etc.) richtet sich die Haftung sowohl von A1 als auch die des ISP/VoB-only Vertragspartner nach dem Gesetz. Beide haften einander nicht für Schäden aus der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten, wenn diese Nichterfüllung auf Umstände zurückzuführen ist, welche außerhalb des Einflusses des jeweiligen Vertragspartners liegen, wie höhere Gewalt, Naturereignisse, Krieg, Aufruhr, Arbeitskampf und dergleichen. Für mögliche, unberechtigte Zugriffe Dritter (z.B. WLAN) auf Daten und Informationen, die im Rahmen dieses Vertrages übertragen werden, übernimmt A1 keine Haftung. A1 übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch eine allenfalls erforderliche aber nicht erteilte behördliche Bewilligung, Genehmigung, Konzession, Zustimmung und dergleichen Dritten entstehen. A1 trifft jedenfalls keinerlei Haftung resultierend aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem ISP/VoB-only Vertragspartner und seinen Endkunden.
Sonstige Haftungsfälle. Für sonstige Haftungsfälle (Personenschäden, Verletzung von geistigem Eigentum, etc.) richtet sich die Haftung sowohl von A1 als auch die des Glasfaservertragspartners nach dem Gesetz. Beide haften einander nicht für Schäden aus der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten, wenn diese Nichterfüllung auf Umstände zurückzuführen ist, welche völlig außerhalb des Einflusses des jeweiligen Vertragspartners liegen, wie z.B. höhere Gewalt, Naturereignisse, Krieg oder Aufruhr.
Sonstige Haftungsfälle. Für sonstige Haftungsfälle (Personenschäden, Schäden aus dem Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes, etc.) richtet sich die Haftung sowohl von A1 Telekom Austria als auch die des PVE nach dem Gesetz. Beide haften einander nicht für Schäden aus der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten, wenn diese Nichterfüllung auf Umstände zurückzuführen ist, welche außerhalb des Einflusses des jeweiligen Vertragspartners liegen, wie höhere Gewalt, Naturereignisse, Krieg, Aufruhr, Arbeitskampf und dergleichen. Für mögliche, unberechtigte Zugriffe Dritter auf Daten und Informationen, die im Rahmen dieses Vertrages übertragen werden, übernimmt A1 Telekom Austria keine Haftung. A1 Telekom Austria übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch eine allenfalls erforderliche aber nicht erteilte behördliche Bewilligung, Genehmigung, Konzession, Zustimmung und dergleichen Dritten entstehen. Vertrag betreffend Virtuelle Entbündelung Version 19.1.2011 Allgemeiner Teil A1 Telekom Austria trifft jedenfalls keinerlei Haftung resultierend aus dem Rechtsverhältnis zwischen PVE und seinen Endkunden.
Sonstige Haftungsfälle. Die Haftung von xxxxxxx richtet sich nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen. xxxxxxx haftet gegenüber dem Kunden für durch sie selbst oder durch eine ihr zurechenbare Person schuldhaft zugefügte Personenschäden; somit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Für sonstige Schäden haftet goldgas ausschließlich im Fall grober Fahrlässigkeit oder bei Vorliegen von Vorsatz. Im Fall bloß leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für sämtliche Schäden – ausgenommen Personenschäden – mit einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00 pro Schadensfall begrenzt. Diese Regelungen gelten auch für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen.

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  • Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.