Vorauszahlung und Sicherheitsleistung. (1) Der Netzbetreiber kann Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Um- ständen des jeweiligen Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wenn der Netzbenutzer mit einer Zahlung trotz wiederholter Mahnung in Verzug ist oder gegen den Netzbenutzer das gerichtliche Ausgleichs- oder das Reorganisationsverfahren eröffnet wird). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Rechnungsbetrag des vorhergehen- den Abrechnungszeitraums oder nach dem durchschnittlichen Rechnungs- betrag vergleichbarer Netzbenutzer und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von drei Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netz benutzer glaubhaft macht, dass sein Rechnungsbetrag für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer sein wird, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
(2) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) verlangen. Die Bestimmungen der vorher- gehenden Ziffer gelten sinngemäß. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit bezahlt machen, wenn der Netzbenutzer im Verzug ist und nach Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit ist vom Netzbetreiber umgehend an den Netzbenutzer zurückzustellen, wenn die Voraussetzungen für ihre Leistung wegfallen. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung jedenfalls zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsver- zug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen.
(3) Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzbenutzer ohne Lastprofilzähler stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit PrepaymentFunktion, soweit dies sicherheitstech- nisch möglich ist.
Vorauszahlung und Sicherheitsleistung. Camso ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Voraus-zahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch die die Bezahlung ausstehender Forderungen von Camso aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird, einschließlich anderer Einzelaufträge, für die derselbe Rahmenvertrag gilt.
Vorauszahlung und Sicherheitsleistung. 14.1 Wir dürfen für den Verbrauch eines Abrechnungszeitraums Vo- rauszahlungen verlangen. Dies gilt nur, wenn wir nach den Umständen des Einzelfalls davon ausgehen dürfen, dass Sie Ihrer Zahlungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Wenn wir eine Vorauszah- lung verlangen, werden Sie hierüber klar und verständlich informiert. Wir teilen Ihnen dabei den Beginn, die Höhe und die Gründe der Vo- rauszahlung mit. Weiter informieren wir Sie darüber, was getan werden kann, um nicht mehr im Voraus zahlen zu müssen. Die Höhe der Vo- rauszahlung richtet sich nach Ihrem Verbrauch im vorhergehenden Ab- rechnungszeitraum oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Wenn Sie glaubhaft machen, dass Ihr Ver- brauch erheblich geringer ist, wird dies angemessen berücksichtigt. Allgemeine Bedingungen zum Sondervertrag Erdgas
14.2 Verlangen wir Abschläge, dürfen Vorauszahlungen nur in ebenso vielen Teilbeträgen wie Abschlägen verlangt werden. Die Vorauszah- lung wird mit der nächsten Rechnung verrechnet.
14.3 Alternativ dürfen wir in angemessener Höhe Sicherheiten verlan- gen. Barsicherheiten werden nach dem jeweiligen Basiszinssatz ge- mäß § 247 BGB verzinst. Wenn Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis in Verzug sind und nicht unverzüglich nach einer erneuten Aufforderung gezahlt wird, dürfen wir die Sicherheiten verwerten. Auf diese Folge müssen wir in der Aufforderung hinweisen. Wenn Wertpapiere als Si- cherheit überlassen werden und wir diese verkaufen, gehen mögliche Kursverluste zu Ihren Lasten. Wir müssen die Sicherheiten unverzüg- lich zurückgeben, wenn die Voraussetzungen für eine Vorauszahlung entfallen.
Vorauszahlung und Sicherheitsleistung. 5.1 Vitalis kann – auch bereits vor Beginn der Lieferung – vom Kunden schriftlich eine Vorauszahlung fordern, wenn nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, dass dieser seinen Zahlungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht zur Gänze nachkommen kann. Diese Erwartung ist jedenfalls begründet, wenn
5.2 Statt einer Vorauszahlung kann Xxxxxxx die Leistung einer angemessenen Sicherheit, insbesondere die Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern oder einer Bankgarantie verlangen.
5.3 Die Sicherheit beträgt höchstens das Dreifache des auf den letzten Monat entfallenden Teils der zuletzt geleisteten Teilzahlung oder – falls eine solche nicht entrichtet wurde – des gemäß Punkt 4.3 geschätzten Betrages.
5.4 Vitalis kann zur Befriedigung seiner Forderungen die geleistete Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung heranziehen, wenn der Kunde einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung und Verstreichen einer Nachfrist von 14 Tagen nicht nachkommt. Die Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung dient zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Kunden aus Verträgen im Zusammenhang mit der Lieferung von Strom.
5.5 Auf Verlangen hat der Kunde die Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung zu erhöhen. Die Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung wird bei Beendigung des Vertrages nach Abzug aller Forderungen von Xxxxxxx und auf Wunsch des Kunden refundiert, wenn dieser zumindest ein Jahr lang seinen Zahlungspflichten regelmäßig nachgekommen ist.
5.6 Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung durch Vitalis gefordert, hat jeder Kunde ohne Lastprofilzähler, unbeschadet der ihm gemäß § 77 ElWOG 2010 eingeräumten Rechte (Grundversorgung), stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepaymentfunktion. Xxxxxxx wird die hierfür notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln.
Vorauszahlung und Sicherheitsleistung xxxxxxx ist berechtigt, eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vom Kunden zu verlangen, wenn ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch beantragt, ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet, bewilligt oder mangels Masse abgewiesen, ein Liquidationsverfahren eingeleitet wurde, oder eine offene Forderung von goldgas gegenüber dem Kunden trotz Fälligkeit vom Kunden nicht bezahlt wurde. Ist der Kunde im Zahlungsverzug so kann die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zum Ausgleich nicht bezahlter Rechnungen seitens goldgas herangezogen werden. Die Vorauszahlung bemisst sich am Lieferumfang des vorangegangenen Abrechnungszeitraumes oder – wenn ein solcher nicht vorliegt – bei Verbrauchern im Sinne des KSchG am monatsgemittelten Verbrauch, der dem Standardlastprofil des Kunden im Lieferumfang von drei Monaten entspricht, und bei allen anderen Kunden am durchschnittlichen Lieferumfang vergleichbarer Kunden. Die Sicherheitsleistung wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Die Rückgabe hat auch auf Kundenwunsch zu erfolgen, wenn der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen ein Jahr regelmäßig nachkommt. Jedenfalls hat die Rückgabe zu erfolgen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen zwei Jahre regelmäßig nachkommt.
Vorauszahlung und Sicherheitsleistung. 1.P & M Furniture ist stets berechtigt, von der Gegen-partei eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, bevor sie zur Ausführung des Vertrages übergeht oder dessen Ausführung fortsetzt2. Wenn die Gegenpartei die verlangte Vorausbezahlung nicht leistet oder die geforderte Sicherheit nicht in zufriedenstellen-der Weise – dies zur Beurteilung von P & M Furniture - nachweist, hat P & M Furniture das Recht, die Ausführung des geschlossenen Vertrages zu verschieben oder den Vertrag außergerichtlich ganz oder teilweise zu lösen und bei Bedarf Schadensersatz zu verlangen.
Vorauszahlung und Sicherheitsleistung. 7.1 Bei Vertragsschluss kann das Hotel eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, vom Kunden verlangen. Im Falle einer Vorauszahlung auf der Webseite von Mövenpick Hotels & Resorts wird die Zahlung über die Hospitality German Proco GmbH, die Muttergesellschaft der Betreibergesellschaft, abgewickelt. Hospitality German Proco GmbH leitet die Zahlung an das jeweilige Hotel weiter und hat dabei nur eine Vermittlerrolle für den Zweck der Kreditkartenzahlung. Hospitality German Proco GmbH übernimmt keine Haftung für die Erbringung der Hotelleistungen gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Vertrag. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen.
7.2 In begründeten Fällen, zum Beispiel bei Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes, eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 7.1 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
7.3 Das Hotel ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes, vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 7.1 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Ziffer 7.1 und/oder Ziffer 7.2 geleistet wurde.
Vorauszahlung und Sicherheitsleistung. 5.1 Die SVS ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unter- richten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden beträgt mindestens die für einen Zeitraum von zwei Liefermonaten durchschnittlich zu leistenden Zahlungen.)
5.2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorher- gehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt die SVS Abschlagszahlungen, so können sie die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungs- erteilung zu verrechnen.
5.3 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann die SVS beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten.
5.4 Ist der Kunde zur Vorauszahlung nicht bereit oder nicht in der Lage, kann die SVS in angemessener Höhe Sicherheit verlangen.
5.5 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des BGB verzinst.
5.6 Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsauf- forderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Stromlieferungsvertrag nach, so kann die SVS die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden.
5.7 Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Voraus- zahlung mehr verlangt werden kann.
Vorauszahlung und Sicherheitsleistung. Die SWW ist berechtigt, Vorauszahlung oder, falls der Kunde zur Vorauszahlung nicht in der Lage ist, Sicherheitsleistung zu verlangen.
Vorauszahlung und Sicherheitsleistung. 11.1 Bei Vertragsschluss kann das Hotel eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen.
11.2 In begründeten Fällen, zum Beispiel bei Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn der Veranstaltung, eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 10.1 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
11.3 Das Hotel ist ferner berechtigt, zu Beginn und während der Veranstaltung, vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 10.1 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vor- stehender Ziffer 10.1 und/oder Ziffer 10.2 geleistet wurde.