Sonstige Rückstellungen Musterklauseln

Sonstige Rückstellungen. Die Rückstellungen werden mit dem bestmöglich zu schätzenden Erfüllungsbetrag bewertet. Rückstellungen aus Vorjahren werden, soweit sie nicht verwendet werden und der Grund für ihre Bildung weggefallen ist, über sonstige betriebliche Erträge aufgelöst.
Sonstige Rückstellungen. Die sonstigen Rückstellungen betreffen im Wesentlichen Rückstellungen aus Drohverlusten TEUR 2.850, Sonderzahlungen TEUR 295 sowie Energiekosten TEUR 78. Nach § 246 Abs. 2 S. 2 HGB sind die Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbar langfristig fällige Verpflichtungen mit den entsprechenden Vermögensgegenstän- den, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung dieser Verpflichtungen dienen, zu verrechnen. Zum 30. Juni 2021 wurde die Rückstellung Erfüllungsrückstand Arbeitszeitkonten in Höhe von TEUR 481 mit Ansprüchen aus einer Renten- versicherung für den betreffenden Arbeitnehmer in Höhe von TEUR 481 verrechnet, so dass sich in diesem Bereich die Vermögensposition und die Erfüllungsrückstellungen betragsmäßig ausgleichen.
Sonstige Rückstellungen. Sonstige Rückstellungen sind Schulden, die bezüglich ihrer Fälligkeit oder ihrer Höhe ungewiss sind. Sie werden gebildet, sofern zum Bilanzstichtag rechtliche oder faktische Verpflichtungen gegenüber Dritten bestehen, die auf vergangenen Ereignissen beruhen und wahrscheinlich zu einem Mittelabfluss führen werden. Darüber hinaus muss die Schätzung der Höhe der Verpflichtung verlässlich möglich sein. Wenn eine Anzahl gleichartiger Verpflichtungen besteht, wird die Wahrscheinlichkeit eines Nut- zenabflusses auf Basis der Gruppe dieser Verpflichtungen als Ganzes ermittelt. Restrukturierungsrück- stellungen werden nur angesetzt, wenn eine faktische Verpflichtung aufgrund eines detaillierten, forma- len Plans entsteht und bei den Betroffenen vor dem Bilanzstichtag die gerechtfertigte Erwartung ge- weckt wird, dass die Restrukturierungsmaßnahme auch durchgeführt wird. Rückstellungen werden mit ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt und berücksichtigen auch zukünftige Kos- tensteigerungen. Langfristige Rückstellungen werden mit dem für die Verpflichtung spezifischen Zins- satz abgezinst. Bei kurzfristigen Rückstellungen sowie beim kurzfristigen Teil langfristiger Rückstellun- gen wird keine Abzinsung vorgenommen. Latente Steuern, laufende Ertragsteuern Zwischen der STEAG GmbH und der KSBG KG bestand bis einschließlich zum 31. Dezember 2023 eine ertragsteuerliche Organschaft. Die STEAG GmbH stellt somit für ertragsteuerliche Zwecke kein Steuersubjekt dar. Die Darstellung im Konzernabschluss entspricht der wirtschaftlichen Betrachtungs- weise. Latente Steuern werden nach IAS 12 für temporäre Ansatz- und Bewertungsunterschiede von Vermö- genswerten und Schulden zwischen der Steuerbilanz und der IFRS-Bilanz gebildet. Steuerliche Verlust- vorträge, die wahrscheinlich zukünftig genutzt werden können, werden in Höhe des latenten Steueran- spruchs (aktive latente Steuern) aktiviert. Aktive latente Steuern sind grundsätzlich mit der Maßgabe angesetzt, dass ein künftiges zu versteuern- des Einkommen wahrscheinlich ist, mit dem die temporären Differenzen genutzt werden können. Soweit die Realisierung aktiver latenter Steuern unwahrscheinlich ist, erfolgt eine Wertberichtigung. Latente Steueransprüche und latente Steuerschulden (passive latente Steuern) werden saldiert, soweit das Unternehmen ein Recht zur Aufrechnung der laufenden Ertragsteueransprüche und -schulden hat, und wenn sich die aktiven und passiven latenten Steuern auf laufende Ertragsteuern beziehen, die von der gleich...
Sonstige Rückstellungen. Für ungewisse Verpflichtungen gegenüber Dritten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften werden Rückstellungen nach bestmöglicher Schätzung in Höhe der zu erwartenden Inanspruchnahme gebildet. Bei der Bestimmung werden Risiken und Unsicherheiten sowie alle relevanten Erkenntnisse in Bezug auf die Verpflichtung berücksichtigt. Die im Rahmen der bestmöglichen Schätzung getroffenen Annahmen und Ermessensentscheidungen werden zu jedem zukünftigen Bilanzstichtag überprüft und sofern erforderlich aufgrund aktuellerer Erkenntnisse angepasst. Dies betrifft auch den Bereich der Übrigen sonstigen Rückstellungen, in der die darin enthaltene Rückstellung mit dem wahrscheinlichsten Ergebnis bewertet wurde. Weitere Bewertungen dieser Rückstellung, denen eine andere Einschätzung von Risiken und Unsicherheiten zugrunde läge, hätten einen niedrigeren Buchwert zur Folge. Sofern der Zinseffekt eine wesentliche Auswirkung hat, werden langfristige Rückstellungen mit einem restlaufzeitadäquaten Marktzins abgezinst und zum Barwert der Verpflichtung angesetzt. Verwendet wird ein Abzinsungssatz vor Steuern, der die aktuellen Markterwartungen im Hinblick auf den Zinseffekt und die für die Verpflichtung spezifischen Risiken widerspiegelt. Zuführungen beziehungsweise Auflösungen erfolgen über die Ergebnisgröße, die inhaltlich mit der Rückstellung korrespondiert. Rückstellungen für Bonitätsrisiken im außerbilanziellen Kreditgeschäft werden zulasten der Risikovorsorge im Kreditgeschäft gebildet und zugunsten derselben aufgelöst.
Sonstige Rückstellungen. In den sonstigen Rückstellungen wurden unter Beachtung des Vorsichtsprinzips alle im Zeitpunkt der Bilanzerstellung erkennbaren Risiken und der Höhe oder dem Grunde nach ungewissen Verbindlichkeiten mit den Beträgen berücksichtigt, die nach bestmöglicher Schätzung zur Erfüllung der Verpflichtung aufgewendet werden müssen. Sämtliche Rückstellungen haben eine Laufzeit von weniger als einem Jahr.
Sonstige Rückstellungen. Die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen die erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen und wurden nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung bewertet (das heißt einschließlich zukünftiger Ko- sten- und Preissteigerungen). Sie betreffen im Wesentlichen die noch zu erwartenden Kosten aus Tantiemen- zahlungen, Rückstellungen für ausstehende Rechnungen, Jahresabschluss-, Prüfungs- und Beratungskosten sowie Kosten der Hauptversammlung beziehungsweise des Geschäftsberichts. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr wurden abgezinst. Im Geschäftsjahr 2017 wurden für die Mitarbeiter neue Lebensarbeitszeitkonten eingeführt. Durch Einbrin- gung von angesammelten Überstunden oder Gehaltsbestandteilen können Mitarbeiter Wertguthaben für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung aufbauen. Die Gesellschaft hat die Ansprüche durch Rück- deckungsversicherungen finanziell abgedeckt und gegen die Insolvenz der Gesellschaft abgesichert. Die Rückstellungen für diese Lebensarbeitszeitkonten wurden saldiert mit den entsprechenden Aktivwerten der Rückdeckungsversicherungen gemäß § 246 Abs. 2 HGB ausgewiesen. Angaben zur Verrechnung nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB für Lebensarbeitszeitkonten: Tsd. € 31.12.2017 Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden 245 Anschaffungskosten der Vermögensgegenstände 245 Beizulegender Zeitwert der Vermögensgegenstände 245
Sonstige Rückstellungen. Die sonstigen Rückstellungen bestehen aus folgenden Positionen: 2017 2016 EUR EUR Die Drohverlustrückstellung betrifft eine drohende Zahlung auf Grund der geplanten Beendigung eines Hotelpachtvertrages einer Tochterfirma.
Sonstige Rückstellungen. Die sonstigen Rückstellungen betreffen insbesondere Steuerberatungskosten sowie Kosten der Jahresabschlusserstellung und -prüfung.
Sonstige Rückstellungen. Es wurden Rückstellungen für Verpflichtungen aus Altersteilzeit, Arbeitnehmerjubiläen, überta- rifliche Zahlungen an Mitarbeiter, Urlaubsansprüchen, Arbeitszeitkonten, ausstehende Rechnun- gen und für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten gebildet.