Sonstige Tätigkeitsschäden. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des VN an oder mit diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden • durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versiche- rungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; • dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen Tätigkeit benutzt hat; • durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versiche- rungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmit- telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sa- chen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der • Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder – verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernom- men wurden; • Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern durch/ oder beim Be- und Entladen. • Schäden an Tieren durch Hufbeschlag
Sonstige Tätigkeitsschäden. 11.3.1 Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, auch auf Grundstücken des Versicherungsnehmers, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; – dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat; – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben – an Sachen entstanden sind, die zum Zwecke der Bearbeitung auf dem Betriebsgrundstück gemäß Ziffer 11.3.1 gelagert wurden.
Sonstige Tätigkeitsschäden. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; – dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat (unbeschadet der Ziffer 7.6 AHB); – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden. Das gilt auch für alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Sonstige Tätigkeitsschäden. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des VN an oder mit diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden • durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versiche- rungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; • dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen Tätigkeit benutzt hat; • durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versiche- rungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmit- telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sa- chen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der • Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder - verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernom- men wurden; • Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern durch/ oder beim Be- und Entladen. • Schäden an Tieren durch Hufbeschlag (Falls besonders vereinbart (siehe Vertragsübersicht) Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen, die sich beim Ver- sicherungsnehmer zur Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befin- den, befunden haben oder von ihm übernommen wurden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus erge- benden Vermögensschäden, wenn diese Schäden • durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versiche- rungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; • dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen Tätigkeit benutzt hat; • durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versiche- rungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmit- telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. • Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen • der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsneh- mer zur Lohnbe- oder -verarbeitung befinden, befunden haben oder die von ihm übern...
Sonstige Tätigkeitsschäden. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des VN an oder mit diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des VN an diesen Sachen entstanden sind; – dadurch entstanden sind, dass der VN diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen Tätigkeit benutzt hat, – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des VN entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Con- tainern durch/oder beim Be- und Entladen. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Deckungssumme für Sachschäden je Versiche- rungsfall 50.000 EUR. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Summe.
Sonstige Tätigkeitsschäden. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden – durch eine auf fremden Grundstücken durchgeführte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; – dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen auf fremden Grundstücken zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat; – durch eine auf fremden Grundstücken durchgeführte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden. Das gilt auch für alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich ausschließlich nach Teil II, Ziffer 11.1. Der Versicherungsschutz für Tätigkeitsschäden an Leitungen richtet sich ausschließlich nach Teil II, Ziffer 11.2. Der Versicherungsschutz für Schäden an Kraftfahrzeugen richtet sich ausschließlich nach Teil II, Ziffer 22.
Sonstige Tätigkeitsschäden. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schä- den an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; – dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat (unbeschadet der Ziffer 7.6 AHB); – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden. Das gilt auch für alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung beträgt 100.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden und 200.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs. Von jedem Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer 250 Euro selbst zu tragen. Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Sonstige Tätigkeitsschäden. Falls besonders vereinbart (siehe Versicherungsschein/ Pauschaldeklaration), gilt:
Sonstige Tätigkeitsschäden. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbli- che oder berufliche Tätigkeit des VN an oder mit die- sen Sachen entstanden sind und alle sich daraus er- gebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des VN an diesen Sachen entstanden sind; dadurch entstanden sind, dass der VN diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen Tätigkeit benutzt hat, durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des VN entstanden sind und sich diese Sachen im unmit- telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprü- che) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben beste- hen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädi- gung der Ladung von Fahrzeugen und Containern durch/oder beim Be- und Entladen. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der De- ckungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 50.000 EUR. Die Gesamtleistung für alle Versiche- rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Dop- pelte dieser Summe.
Sonstige Tätigkeitsschäden. Sofern ausdrücklich vereinbart, gilt: