Sonstige Tätigkeitsschäden. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des VN an oder mit diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden • durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versiche- rungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; • dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen Tätigkeit benutzt hat; • durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versiche- rungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmit- telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sa- chen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der • Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder - verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernom- men wurden; • Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern durch/ oder beim Be- und Entladen. • Schäden an Tieren durch Hufbeschlag
Sonstige Tätigkeitsschäden. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; – dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat (unbeschadet der Ziffer 7.6 AHB); – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden. Das gilt auch für alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Sonstige Tätigkeitsschäden. 11.3.1 Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, auch auf Grundstücken des Versicherungsnehmers, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; – dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat; – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben – an Sachen entstanden sind, die zum Zwecke der Bearbeitung auf dem Betriebsgrundstück gemäß Ziffer 11.3.1 gelagert wurden.
11.3.2 Der Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen in Ziffer 11.1. Der Versicherungsschutz für Tätigkeitsschäden an Leitungen richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen in Ziffer 11.2. Der Versicherungsschutz für Obhutsschäden richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen in Ziffer 22.
11.3.3 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungs- nehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung befunden haben. Das gilt auch für alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Sonstige Tätigkeitsschäden. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des VN an oder mit diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des VN an diesen Sachen entstanden sind; – dadurch entstanden sind, dass der VN diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen Tätigkeit benutzt hat, – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des VN entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Con- tainern durch/oder beim Be- und Entladen. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Deckungssumme für Sachschäden je Versiche- rungsfall 50.000 EUR. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Summe.
Sonstige Tätigkeitsschäden. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; – dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat; – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden. Das gilt auch für alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich ausschließlich nach Teil II, Ziffer 11.1. Der Versicherungsschutz für Tätigkeitsschäden an Leitungen richtet sich ausschließlich nach Teil II, Ziffer 11.2.
Sonstige Tätigkeitsschäden. 2.14.5.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 1.7.7 – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versi- cherungsnehmer an oder mit diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer an diesen Sachen entstanden sind; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsneh- mer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerbli- chen und beruflichen Tätigkeit benutzt hat, - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätig- keit befunden haben.
Sonstige Tätigkeitsschäden. Für Tätigkeiten außerhalb der Betriebsstätte gilt: Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 AHB - die ge- setzliche Haftpflicht aus Schäden an fremden Sachen und al- le sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Ver- sicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen Tätigkeit benutzt hat; - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Ver- sicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sa- chen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Die Regelungen der Ziff. 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziff. 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Unter diese Regelung fallen nicht Schäden an Schmucksa- chen und Uhren (siehe hierzu Ziff. 6.10.2). Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen - Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Contai- nern sowie deren Ladung beim Be- und Entladen; - Beschädigung von Erdleitungen, elektrischen Frei- und Oberleitungen; - Schäden, für die zugunsten des Versicherungsnehmers anderweitig Versicherungsschutz besteht; - Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungs- nehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden (siehe jedoch Ziff. 6.11 - Obhutsschäden). Versicherungssumme siehe Aufstellung der Versicherungs- und Höchstersatzleistungssummen sowie Selbstbeteiligun- gen.
Sonstige Tätigkeitsschäden. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; – dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat (unbeschadet der Ziffer 7.6 AHB); – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden. Das gilt auch für alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung beträgt 300.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden und 600.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs. Von jedem Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer 250 Euro selbst zu tragen. Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Sonstige Tätigkeitsschäden. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungs- nehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind. Schiffe, Büro- und Wohncontainer gelten als unbewegliche Sache im Sinne der Ziff. 7.7 AHB. Ausgenommen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von Sachen, verur- sacht durch die vertraglich vereinbarte Bearbeitung, Weiterbe- und -verar- beitung oder Veredelung (z. B. Weiter- bzw. Endfertigung) des Versiche- rungsnehmers. Die Ausschlussbestimmungen der Ziff. 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziff. 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Der Versicherer wird sich bei derartigen Haftpflichtansprüchen insoweit nicht auf die Ausschlussbestimmungen der Ziff. 7.10 b) AHB berufen.
Sonstige Tätigkeitsschäden. Falls besonders vereinbart (siehe Versicherungsschein/ Pauschaldeklaration), gilt:
8.3.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen Tätigkeit benutzt hat; - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich die- se Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Die Regelungen in Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und in Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.