Sorgfalts- und Treuepflicht. 47.1 Der Arbeitnehmer hat die übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berech- tigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. 47.2 Er hat Maschinen und Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, das ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt wird, sorgfältig zu behandeln. 47.3 Der Arbeitnehmer ist im Sinne von Art. 321 lit. e OR für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Sorgfalts- und Treuepflicht. 47.1 49.1 Der Arbeitnehmer hat die übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berech- tigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
47.2 49.2 Er hat Maschinen und Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, das ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt wird, sorgfältig zu behandeln.
47.3 49.3 Der Arbeitnehmer ist im Sinne von Art. 321 lit. e OR für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)
Sorgfalts- und Treuepflicht. 47.1 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berech- tigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
47.2 Er 2 Der Arbeitnehmer hat Maschinen und Gerüstmaterial, Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen Einrichtun- gen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Materialsorgfältig zu behandeln. Dasselbe gilt auch für alle übrigen Materialien, das die ihm zur Ausführung der seiner Arbeit zur Verfügung gestellt wird, sorgfältig zu behandelnwurden.
47.3 3 Der Arbeitnehmer ist im Sinne von Art. 321 lit. e OR für den Schaden verantwortlich, den er dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Bezüglich der Ansprüche an die Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, wird auf Art. 321 e OR verwiesen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag Für Den Schweizerischen Gerüstbau
Sorgfalts- und Treuepflicht. 47.1 49.1 Der Arbeitnehmer hat die übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berech- tigten berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
47.2 49.2 Er hat Maschinen und Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, das ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt wird, sorgfältig zu behandeln.
47.3 49.3 Der Arbeitnehmer ist im Sinne von Art. 321 lit. e 321e OR für den Schaden verantwortlichverantwort- lich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.
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