Sorgfalts- und Treuepflicht. 1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelar- beitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form. 2 Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Um- ständen nur gegen Xxxx zu erwarten ist. 3 Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeits- verhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufge- hoben wird.
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Samples: Bundesgesetz, Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht), Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht)
Sorgfalts- und Treuepflicht. 1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelar- beitsvertrag Einzel- arbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
2 Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Um- ständen Umständen nur gegen Xxxx zu erwarten ist.
3 Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeits- verhältnis Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllenerfül- len, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufge- hoben aufgehoben wird.
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Samples: Bundesgesetz