SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE Musterklauseln

SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE. Während der Dauer des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung sind die Beiträge zur Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit zu leisten. Gemäß der AMS-Bundesrichtlinie erhält der/die ArbeitgeberIn mit Beginn des ersten Kurz­arbeitsmonats einen ergänzenden Teilbetrag zur Abgeltung des ArbeitgeberInnen-Anteils der Sozialversicherungsbeiträge.
SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE. Während der Dauer des Bezuges der Kurarbeitsunterstützung sind die Beiträge zur Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit zu leisten. Durch Betriebsvereinbarung kann vereinbart werden, dass die Differenz zwischen dem in der Kurzarbeitsunterstützung enthaltenen Arbeitnehmeranteil an Sozialversicherungsbeiträgen und der vollen letzten Beitragsgrundlage vom Arbeitgeber übernommen wird. Die Höhe dieser Differenz kann auch in Form eines Pauschales geregelt werden.
SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE. Während der Dauer des Bezuges der Kurzarbeitsun- terstützung sind die Beiträge zur Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit zu leisten. „Gemäß Punkt 6.6.3. der Bun- des-RL KUA des AMS erhält der Arbeitgeber mit Beginn des 7. Kurzarbeitsmonats einen ergänzenden Teilbe- trag zur Abgeltung der Arbeitgeber SV-Beiträge.“ Durch Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden, dass die Differenz zwischen dem in der Kurzarbeitsun- terstützung enthaltenen ArbeitnehmerInnenanteil an Sozialversicherungsbeiträgen und der vollen letzten Beitragsgrundlage von dem/der ArbeitgeberIn über- nommen wird. Die Höhe dieser Differenz kann auch in Form eines Pauschales geregelt werden.
SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE. Die Sozialversicherungsbeiträge bestehen für die AN aus den Beiträgen zur Krankenversicherung (KV), zur Pensionsversicherung (PV) und zur Arbeits- losenversicherung (AlV). Sozialversicherungsbeiträge fallen an, sofern über der Geringfügigkeitsgrenze verdient wird. Über der Höchstbeitragsgrund- lage sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Tägliche Höchstbeitragsgrundlage 141,00 € Monatliche Höchstbeitragsgrundlage 4.230,00 € Jährliche Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen (SZ) 8.460,00 € Monatliche Höchstbeitragsgrundlage für freie DienstnehmerInnen ohne SZ 4.935,00 € Anmerkungen Sozialversicherungs- rechtliche Normen KV PV AlV Gesamt ArbeiterIn 3,95 % 10,25 % 0 - 3 % * 14,20 bis 17,20 % Angestellte 3,82 % 10,25 % 0 - 3 % * 14,07 bis 17,07 % Freie/r DienstnehmerIn 3,87 % 10,25 % 0 - 3 % * 14,12 bis 17,12 % Anmerkungen Anspruch auf Krankengeld Zusätzlich kommen für die AN noch 0,5 % an Wohnbauförderung und 0,5 % als Arbeiterkammerumlage zu den Sozialversicherungsbeiträgen hinzu. * Die Höhe der Arbeitslosenversicherung richtet sich seit 1.7.2008 nach der Höhe des Einkommens. Der Gesetzgeber wollte damit kleine Einkommen entlasten. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt aber davon unberührt, d.h., jede/r AN, der/die über der Geringfügigkeitsgrenze verdient, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn er/sie die Anwartschaft erfüllt hat. Monatlicher Lohn bzw. Gehalt bzw. Entgelt Arbeitslosenversicherungsbetrag bis 1.186,00 € brutto 0 % über 1.186,00 € bis 1.294,00 € brutto 1 % über 1.294,00 € bis 1.456,00 € brutto 2 % über 1.456,00 € brutto 3 % Die Anwartschaft ist erfüllt, wenn innerhalb der letzten 24 Monate insge- samt 52 Wochen eine Arbeitslosenversicherung bestanden hat. Für Perso- nen unter 25 Jahren verkürzt sich die Anwartschaft. Hier sind innerhalb einer Rahmenfrist von 12 Monaten 26 Wochen Arbeitslosenversicherung nötig. Wurde bereits Arbeitslosengeld bezogen, reicht die verkürzte Anwartschaft aus, d.h., innerhalb einer Rahmenfrist von 12 Monaten muss für 28 Wochen ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bestanden haben. Neben dem Arbeitslosengeld kann bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuver- dient werden, egal ob im Rahmen eines echten oder freien Dienstverhältnis- ses. Die Beschäftigung ist dem AMS zu melden! ArbeiterInnen und Angestellte (echte DienstnehmerInnen) haben Anspruch auf ein Krankengeld nach Ablauf der Entgeltfortzahlungspflicht der AG. Die Entgeltfortzahlungsverpflichtung der AG bei Arbeitsverhinderung...
SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE. Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der Bei- tragsgrundlage, welche sich ohne Herabsetzung der Regelarbeitszeit jeweils ergeben würde, entrichtet; so- weit diese Beitragsgrundlage die während des Mo- dells gebührenden Dienstbezüge übersteigt, hat der Versicherungsträger auch den Dienstnehmeranteil zu tragen.
SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE. Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der Bei- tragsgrundlage, welche sich ohne Herabsetzung der Regelarbeitszeit jeweils ergeben würde, entrichtet; so- weit diese Beitragsgrundlage die während der Herab- setzung gebührenden Dienstbezüge übersteigt, hat die KFA auch den Dienstnehmeranteil zu tragen.
SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE. Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der Beitrags- grundlage, welche sich ohne Herabsetzung der Regelarbeits- zeit jeweils ergeben würde, entrichtet; soweit diese Beitrags- grundlage die während des Modells gebührenden Dienstbe- xxxx übersteigt, hat der Versicherungsträger auch den Dienst- nehmeranteil zu tragen.
SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE. Während der Dauer des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung sind die Beiträge zur Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurz-arbeit zu leisten. Gemäß der Bundes-RL KUA des AMS erhält der Arbeitgeber mit Beginn des 4. Kurzarbeitsmonats einen ergänzenden Teilbetrag zur Abgeltung der Arbeitgeber SV-Beiträge. Dies bedeutet, dass bei einer allfälligen Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über 3 Monate hinaus die SV-Beiträge ersetzt werden.

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  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Mehrfachversicherung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

  • Versicherungsumfang Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein oder Nachtrag angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall.

  • Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- nen Zeitpunkt. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be- trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.

  • Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.

  • Versicherungswert Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungs- berechnung. a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). b) Für Kunstgegenstände (siehe § 13.1 a) dd) und Antiquitäten (siehe § 13.1 a) ee) ist der Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte. c) Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert). d) Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge begrenzt (siehe § 13.2) ist, werden bei der Ermittlung des Versicherungswertes höchstens diese Beträge berücksichtigt.

  • Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift oder seines Namens unverzüglich mitzuteilen. An die letzte, dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers gerichtete Mitteilungen, insbesondere Willenserklärungen, gelten als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem sie dem Versicherungsnehmer ohne die Anschrifts- oder Namensänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wären.

  • Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden. Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder dem Eigenschaden abgezogen. Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder einem sonstigen Dritten. Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung umfasst die Erstattung der notwendigen Kosten.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.