SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE Musterklauseln

SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE. Während der Dauer des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung sind die Beiträge zur Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit zu leisten. Gemäß der AMS-Bundesrichtlinie erhält der/die ArbeitgeberIn mit Beginn des ersten Kurz­arbeitsmonats einen ergänzenden Teilbetrag zur Abgeltung des ArbeitgeberInnen-Anteils der Sozialversicherungsbeiträge.
SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE. Während der Dauer des Bezuges der Kurarbeitsunterstützung sind die Beiträge zur Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit zu leisten. Durch Betriebsvereinbarung kann vereinbart werden, dass die Differenz zwischen dem in der Kurzarbeitsunterstützung enthaltenen Arbeitnehmeranteil an Sozialversicherungsbeiträgen und der vollen letzten Beitragsgrundlage vom Arbeitgeber übernommen wird. Die Höhe dieser Differenz kann auch in Form eines Pauschales geregelt werden.
SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE. Während der Dauer des Bezuges der Kurzarbeitsun- terstützung sind die Beiträge zur Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit zu leisten. „Gemäß Punkt 6.6.3. der Bun- des-RL KUA des AMS erhält der Arbeitgeber mit Beginn des 7. Kurzarbeitsmonats einen ergänzenden Teilbe- trag zur Abgeltung der Arbeitgeber SV-Beiträge.“ Durch Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden, dass die Differenz zwischen dem in der Kurzarbeitsun- terstützung enthaltenen ArbeitnehmerInnenanteil an Sozialversicherungsbeiträgen und der vollen letzten Beitragsgrundlage von dem/der ArbeitgeberIn über- nommen wird. Die Höhe dieser Differenz kann auch in Form eines Pauschales geregelt werden.
SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE. Während der Dauer des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung sind die Beiträge zur Sozi- alversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit zu leisten. Gemäß der AMS-Bundesrichtlinie erhält der/die ArbeitgeberIn mit Beginn des ersten Kurz- arbeitsmonats einen ergänzenden Teilbetrag zur Abgeltung des ArbeitgeberInnen-Anteils der Sozialversicherungsbeiträge.
SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE. Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der Beitrags- grundlage, welche sich ohne Herabsetzung der Regelarbeits- zeit jeweils ergeben würde, entrichtet; soweit diese Beitrags- grundlage die während des Modells gebührenden Dienstbe- xxxx übersteigt, hat der Versicherungsträger auch den Dienst- nehmeranteil zu tragen.
SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE. Die Sozialversicherungsbeiträge bestehen für die AN aus den Beiträgen zur Krankenversicherung (KV), zur Pensionsversicherung (PV) und zur Arbeits- losenversicherung (AlV). Sozialversicherungsbeiträge fallen an, sofern über der Geringfügigkeitsgrenze verdient wird. Über der Höchstbeitragsgrund- lage sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Tägliche Höchstbeitragsgrundlage 141,00 € Monatliche Höchstbeitragsgrundlage 4.230,00 € Jährliche Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen (SZ) 8.460,00 € Monatliche Höchstbeitragsgrundlage für freie DienstnehmerInnen ohne SZ 4.935,00 € Anmerkungen Sozialversicherungs- rechtliche Normen KV PV AlV Gesamt ArbeiterIn 3,95 % 10,25 % 0 - 3 % * 14,20 bis 17,20 % Angestellte 3,82 % 10,25 % 0 - 3 % * 14,07 bis 17,07 % Freie/r DienstnehmerIn 3,87 % 10,25 % 0 - 3 % * 14,12 bis 17,12 % Anmerkungen Anspruch auf Krankengeld Zusätzlich kommen für die AN noch 0,5 % an Wohnbauförderung und 0,5 % als Arbeiterkammerumlage zu den Sozialversicherungsbeiträgen hinzu. * Die Höhe der Arbeitslosenversicherung richtet sich seit 1.7.2008 nach der Höhe des Einkommens. Der Gesetzgeber wollte damit kleine Einkommen entlasten. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt aber davon unberührt, d.h., jede/r AN, der/die über der Geringfügigkeitsgrenze verdient, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn er/sie die Anwartschaft erfüllt hat. Monatlicher Lohn bzw. Gehalt bzw. Entgelt Arbeitslosenversicherungsbetrag bis 1.186,00 € brutto 0 % über 1.186,00 € bis 1.294,00 € brutto 1 % über 1.294,00 € bis 1.456,00 € brutto 2 % über 1.456,00 € brutto 3 % Die Anwartschaft ist erfüllt, wenn innerhalb der letzten 24 Monate insge- samt 52 Wochen eine Arbeitslosenversicherung bestanden hat. Für Perso- nen unter 25 Jahren verkürzt sich die Anwartschaft. Hier sind innerhalb einer Rahmenfrist von 12 Monaten 26 Wochen Arbeitslosenversicherung nötig. Wurde bereits Arbeitslosengeld bezogen, reicht die verkürzte Anwartschaft aus, d.h., innerhalb einer Rahmenfrist von 12 Monaten muss für 28 Wochen ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bestanden haben. Neben dem Arbeitslosengeld kann bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuver- dient werden, egal ob im Rahmen eines echten oder freien Dienstverhältnis- ses. Die Beschäftigung ist dem AMS zu melden! ArbeiterInnen und Angestellte (echte DienstnehmerInnen) haben Anspruch auf ein Krankengeld nach Ablauf der Entgeltfortzahlungspflicht der AG. Die Entgeltfortzahlungsverpflichtung der AG bei Arbeitsverhinderung...
SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE. Während der Dauer des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung sind die Beiträge zur Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurz-arbeit zu leisten. Gemäß der Bundes-RL KUA des AMS erhält der Arbeitgeber mit Beginn des 4. Kurzarbeitsmonats einen ergänzenden Teilbetrag zur Abgeltung der Arbeitgeber SV-Beiträge. Dies bedeutet, dass bei einer allfälligen Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über 3 Monate hinaus die SV-Beiträge ersetzt werden.
SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE. Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der Bei- tragsgrundlage, welche sich ohne Herabsetzung der Regelarbeitszeit jeweils ergeben würde, entrichtet; so- weit diese Beitragsgrundlage die während des Mo- dells gebührenden Dienstbezüge übersteigt, hat der Versicherungsträger auch den Dienstnehmeranteil zu tragen.
SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE. Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der Bei- tragsgrundlage, welche sich ohne Herabsetzung der Regelarbeitszeit jeweils ergeben würde, entrichtet; so- weit diese Beitragsgrundlage die während der Herab- setzung gebührenden Dienstbezüge übersteigt, hat die KFA auch den Dienstnehmeranteil zu tragen.

Related to SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.