Spezifische Verantwortlichkeiten des Kunden Musterklauseln

Spezifische Verantwortlichkeiten des Kunden. Der Kunde wird:
Spezifische Verantwortlichkeiten des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich: 1. sicherzustellen, dass alle von der IBM bereitgestellten Zugriffscodes nur von entsprechend autorisierten Kundenmitarbeitern verwendet werden; 2. die vereinbarten Geräte oder Programme an den Aufstellungsorten zu installieren, wenn Software Maintenance über eine Telekommunikationsverbindung bereitgestellt wird; 3. die Verantwortung für den Inhalt von Dateien und Datenbanken, die Auswahl und Implementierung von Steuerungen für den Zugriff auf diese Dateien und Datenbanken und deren Verwendung sowie die Sicherung/Wiederherstellung und die Sicherheit der gespeicherten Daten zu übernehmen. Dazu zählen auch erforderliche Prozeduren zum Schutz der Integrität und Sicherheit der im Laufe der Serviceerbringung verwendeten Software und Daten vor unberechtigtem Zugriff; 4. alle Kommunikationsgebühren auf Seiten des Kunden im Zusammenhang mit der Nutzung des Services zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart wird; 5. regelmässig die aktuelle Liste der Berechtigten Programme auf der in Ziffer 2.0 (Begriffsbestimmungen) angegebenen Internetseite zu prüfen, um festzustellen, ob Programm- Versionen/Releases hinzugefügt und/oder gelöscht wurden; 6. der IBM den Namen eines primären Ansprechpartners für technische Fragen beim Kunden zu nennen, an den allgemeine technische Informationen zu den Berechtigten Maschinen und Programmen gerichtet werden können. Dieser primäre Ansprechpartner und alle Anrufer müssen über ausreichende technische Kenntnisse der Berechtigten Maschinen und Programme des Kunden verfügen, um eine effektive Kommunikation mit dem IBM Support Center sicherzustellen; 7. der IBM alle angeforderten Informationen, soweit sie die Erbringung der Leistungen betreffen, zur Verfügung zu stellen und die IBM über alle Änderungen zu informieren; 8. der IBM alle relevanten und verfügbaren Diagnoseinformationen (einschliesslich Produkt- oder Systeminformationen) bezüglich des Softwareproblems, für das der Kunde Unterstützung anfordert, bereitzustellen; 9. der IBM Fernzugriff auf die Berechtigten Maschinen des Kunden zu gewähren und die dafür erforderlichen Benutzer-IDs, Kennwörter oder weiteren Berechtigungen zur Verfügung zu stellen, um der IBM die Bereitstellung von Unterstützung bei der Eingrenzung einer Problemursache und die Erbringung der Leistungen zu ermöglichen. Der Kunde trägt die Verantwortung für den angemessenen Schutz der Systeme des Kunden und aller darauf gespeicherten Daten bei einem durch den Kunden autorisierten Fernzugr...
Spezifische Verantwortlichkeiten des Kunden. Die folgenden Verantwortlichkeiten ergänzen die im Kapitel "Enhanced Technical Support" aufgelisteten Verantwortlichkeiten des Kunden.
Spezifische Verantwortlichkeiten des Kunden. Der Kunde wird: • für die in der Maschinenliste aufgeführten Maschinen für die Dauer dieses Services einen IBM Softwarewartungsvertrag abschliessen; • alle Kommunikationsgebühren auf Seiten des Kunden im Zusammenhang mit der Nutzung des Service zahlen, sofern nichts anderes vereinbart wird; • sicherstellen, dass für alle unterstützten Prdukte (Software), für die der Kunde Unterstützung anfordert, eine entsprechende Lizenz vorliegt; • sicherstellen, dass das aktuellste kumulierte PTF Paket auf den berechtigten Maschinen installiert ist; • der IBM den Namen eines primären Ansprechpartners für technische Fragen beim Kunden nennen, an den allgemeine technische Informationen zu den berechtigten Maschinen und i5/OS 5.4 gerichtet werden können. Dieser primäre Ansprechpartner und alle Anrufer müssen über ausreichende technische Kenntnisse der berechtigten Maschinen des Kunden und i5/OS 5.4 verfügen, um eine effektive Kommunikation mit dem IBM Support Center sicherzustellen; • IBM alle relevanten und verfügbaren Diagnoseinformationen (einschließlich Produkt- oder Systeminformationen) bezüglich des Softwareproblems, für die der Kunde Unterstützung anfordert, bereitstellen; • sofern vom Kunden angefordert und angemessen, IBM den erforderlichen Fernzugriff auf das System des Kunden gewähren, wenn dies zur Unterstützung des Kunden bei der Eingrenzung der Ursache eines Softwarefehlers notwendig ist. Der Kunde trägt die Verantwortung für den angemessenen Schutz der Systeme des Kunden und aller darauf gespeicherten Daten bei einem durch den Kunden autorisierten Fernzugriff durch IBM. Falls der Kunde den Fernzugriff auf das System des Kunden durch IBM nicht zulässt, kann IBM die Leistungen, die zur Lösung des Problems notwendig sind, möglicherweise nicht vollständig erbringen. In einem solchen Fall wird IBM den Kunden entsprechend informieren und die Serviceanforderung als abgeschlossen einstufen; • die im Rahmen dieses Services erhaltenen Informationen ausschließlich zur Unterstützung der IT-Erfordernisse innerhalb des Unternehmens des Kunden zu nutzen. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Service weiterverkaufen oder zur Bereitstellung von Leistungen für Dritte zu nutzen; • IBM schriftlich innerhalb eines Monats nach der jeweiligen Änderung über Änderungen am Maschinenbestand des Kunden informieren. Derartige Änderungen können zu einer Änderung der Servicegebühren führen.

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  • Mitwirkung des Kunden 4.1 Der Kunde wird alle Mitwirkungen und Beistellungen erbringen, die für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung durch den Dienstleister erforderlich sind. Die vertragsgemäße Erbringung der Vertragsleistungen hängt wesentlich von der Erbringung dieser Mitwirkung und Beistellungen des Kunden ab und kann auch ein entsprechendes Einwirken des Kunden auf dessen Erfüllungsgehilfen, Vertreter, Leistungsempfänger, andere Dienstleister oder sonstige Dritte (ausge- nommen Erfüllungsgehilfen des Dienstleisters) erfordern. Der Dienstleister darf sich bei der Erbringung der Vertragsleis- tungen auf Mitteilungen, Anweisungen, Freigaben, Abnahmen oder vergleichbare Erklärungen des Kunden verlassen; eine Befolgung und/oder Umsetzung solcher Erklärungen gilt als vertragskonforme Leistung und der Dienstleister ist nicht für sich daraus ergebende Konsequenzen verantwortlich. 4.2 Soweit für die jeweilige Vertragsleistung anwendbar, erbringt der Kunde insbesondere folgende Mitwirkungen bzw. Beistellungen: (a) Der Kunde stellt dem Dienstleister rechtzeitig im vereinbarten, sonst in angemessenem Format alle Daten und Informationen zur Verfügung, die für die Erbringung der Vertragsleistungen erforderlich sind. Soweit erforderlich, aktua- lisiert der Kunde diese Daten und Informationen. Der Kunde ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Daten und Informationen verantwortlich; der Dienstleister ist nicht zu einer Überprüfung verpflichtet. (b) Der Kunde gewährt dem Dienstleister Zugang zu Räumlichkeiten, Gebäuden, Infrastruktur, Systemen und Tools, die in der Verfügungsgewalt des Kunden, seiner Erfüllungsgehilfen oder sonstiger von ihm beauftragter Dritter stehen, soweit ein solcher Zugang zur ordnungsgemäßen Erbringung der Vertragsleistungen erforderlich ist. Diese Mitwirkungen und Beistellungen können in den Teilen B - E dieser Vertragsbedingungen und/oder im Vertrag näher konkretisiert und/oder durch weitere Mitwirkungen und Beistellungen ergänzt oder eingeschränkt werden. 4.3 Der Dienstleister ist nicht für Konsequenzen verantwortlich, die aus einer nicht ordnungsgemäßen und/oder ver- spätet erbrachten Mitwirkung oder Beistellung des Kunden resultieren. Etwaige Termine und Fristen verschieben sich um die Dauer einer solchen Verletzung, zuzüglich einer angemessenen Zeit zur ordnungsgemäßen Fortführung der be- troffenen Vertragsleistungen. Der Kunde erstattet dem Dienstleister die zusätzlichen Aufwände des Dienstleisters, die aus einer solchen Verletzung des Kunden resultieren. Die Zahlungsverpflichtungen des Kunden bleiben unberührt.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden