Standortänderungen Musterklauseln

Standortänderungen. Standortänderungen von Hard- und/oder Software der TA durch den Kunden sind nur nach vorgängiger, schriftlicher Mitteilung an die TA zulässig. Dies gilt insbesondere, wenn die Hardware im Eigentum der TA (oder ihrer Dritter) steht. TA hat jederzeit ein Recht zu wissen, wo ihre Hard- und Software eingesetzt, bzw. verwendet wird. Solche Standortänderungen erfolgen für den Kunden kostenpflichtig gemäss TA Dienstleistungskatalog.
Standortänderungen. Wird während der Vertragslaufzeit der Aufstellungsort von Maschinen durch Nicht-IBM Personal geändert (Umzug), hat IBM im Anschluss – vor Weiterführung der Leistungen – das Recht, die Wartbarkeit der Maschinen erneut zu überprüfen. Die Überprüfung ist kostenpflichtig und erfolgt gegen gesonderte Berechnung auf Zeit- und Materialbasis. Mängel, welche durch den Umzug verursacht wurden, sind nicht durch den Wartungsvertrag abgedeckt. Werden dabei Mängel festgestellt, die offensichtlich durch den Umzug verursacht wurden, so kann IBM dem Kunden anbieten, diese gegen Abrechnung auf Zeit- und Materialbasis zu beheben oder die Leistungen aussetzen, bis der Kunde die Mängel selbst beseitigt hat. Sofern der Kunde die Mängel selbst beseitigt, behält sich IBM das Recht vor, die oben genannte Überprüfung erneut durchzuführen. Die letztendliche Entscheidung, ob ein Mangel durch den Umzug entstanden ist oder ob es sich um einen Mangel handelt, welcher üblicherweise durch die Wartungsleistungen abgedeckt gewesen wäre, obliegt allein der IBM.
Standortänderungen. Standortänderungen mit Bezug auf Vertragsobjekte bei Miete und Service- oder Supportleistungen sind nur mit vorgängiger schriftli- cher Genehmigung von Faigle gestattet und dürfen nur unter Beizug von Faigle Fachleuten vorgenommen werden. Allfällige Leistungen von Faigle mit Bezug auf Standortänderungen erfolgen auf Rechnung des Kunden. Faigle behält sich das Recht vor, bei Verlegung der Hardware und/oder Software eine Anpassung der Konditionen vorzunehmen.