Steuerlicher Hinweis Musterklauseln

Steuerlicher Hinweis. Veräußerungsgeschäfte oder sonstige Geschäfte, die zu steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen im Sinne des deutschen Einkommensteuer- gesetzes (EStG) führen können, sind grundsätzlich möglich. Kapitalerträge sind einkommenssteuerpflichtig und müssen nach dem jeweils für den Kunden geltenden Steuerrecht deklariert werden. Zur Erfüllung dieser Pflicht erhält der Kunde von der depotführenden Bank nach Beendigung eines Kalenderjahres eine Jahressteuerbescheinigung und eine Ertragsaufstellung. Der Auftrag über die digitale Vermögensverwaltung umfasst keine Rechts- und Steuerberatung. Da steuerliche Auswirkungen von der individuellen Situation des Kunden abhängen, empfiehlt der Vermögens- verwalter, ggf. einen Rechtsanwalt oder Steuerberater zu konsultieren.
Steuerlicher Hinweis. Die Bank empfiehlt dem Kunden, zu steuerlichen Aspekten und Folgen des Erwerbs von Fondsanteilen seinen Steuerberater zu befragen.
Steuerlicher Hinweis. Kapitalerträge sind einkommensteuerpflichtig und müssen nach jeweils geltendem Steuerrecht unter Berücksichtigung des jeweiligen Wohnsitzlands des Auftraggebers deklariert werden. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Land die Erträge erzielt worden sind. Im Rahmen der laufenden Anlageentscheidungen wird keine Rücksicht auf die individuelle steuerliche Situation oder steuerlichen Auswirkungen für den ein- zelnen Auftraggeber (etwa in Form der Einhaltung bestimmter Fristen) genommen. Eine vorzeitige Auflösung eines Fondsportfolio-Verwaltungsvertrages kann negative Folgen für die individuelle steuerliche Behandlung des Auftraggebers haben. Einmal jährlich erhält der Kunde eine komprimierte Jahressteuerbescheinigung anstelle von Einzelbescheinigungen und eine Erträgnisaufstellung. Eine Beratung in steuerlichen Angelegenheiten übernimmt der Fondsportfolio-Verwalter nicht. Vielmehr empfiehlt der Fondsportfolio-Verwalter dem Kunden diesbezüglich, seinen Steuerberater zu befragen.
Steuerlicher Hinweis. Die Bieterin empfiehlt den InTiCa-Aktionären, vor Annahme des Angebots steuerli- chen Rat zu den steuerlichen Auswirkungen einer Annahme des Angebots einzuho- len, der ihre persönlichen Umstände berücksichtigt.
Steuerlicher Hinweis. Die steuerliche Behandlung des Veräußerungsvorgangs bei den Genussschein-Inhabern hängt von den jeweiligen individuellen steuerlichen Verhältnissen des jeweiligen Genussschein-Inhabers ab. Den Genussschein-Inhabern wird empfohlen, vor Annahme dieses Angebots jeweils ausreichende steuer- rechtliche Beratung einzuholen, bei der die individuellen steuerlichen Verhältnisse des jeweiligen Ge- nussschein-Inhabers berücksichtigt werden.
Steuerlicher Hinweis. Die Bieterin empfiehlt, dass GSW-Aktionäre steuerliche Beratung einholen, die ihre persönlichen Umstände bezüglich der steuerlichen Folgen, die sich aus der Annahme des Delisting-Erwerbsangebots ergeben, berücksichtigt.
Steuerlicher Hinweis. Veräußerungsgeschäfte oder sonstige Geschäfte, die zu steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen im Sinne der anwendbaren Steuergesetzgebung führen können, sind grundsätzlich möglich. Kapitalerträge sind einkommensteuerpflichtig und müssen nach dem jeweils für den Kunden geltenden Steuerrecht deklariert werden. Zur Erfüllung dieser Pflicht erhält der Kunde von der Depotbank nach Beendigung eines Kalenderjahres eine Jahressteuerbescheinigung und eine Ertragsaufstellung über deren elektronisches Informationssystem. Auf Nachfrage kann der Kunde diese Aufstellung auch per E-Mail erhalten. Da steuerliche Auswirkungen von der individuellen Situation des Kunden abhängen, empfiehlt der Vermögensverwalter, gegebenenfalls einen Rechtsanwalt oder Steuerberater zu konsultieren. Der Vermögensverwalter ist kein Steuerberater und deshalb weder berechtigt noch verpflichtet, den Kunden steuerlich zu beraten. Der Auftrag über die digitale Vermögensverwaltung umfasst daher in keiner Weise Rechts- und Steuerberatung. Der Vermögensverwalter übernimmt keine Haftung für allfällige steuerliche Nachteile des Kunden, die sich aus den Verfügungen und Maßnahmen des Vermögensverwalters im Rahmen der Vermögensverwaltung ergeben. Die Verantwortung für etwaige steuerliche Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen auf das Vermögen des Kunden liegt ausschließlich beim Kunden selbst. Auch die Abgabe der erforderlichen Erklärungen und Mitteilungen an die Steuerbehörden sowie das Abführen von Steuern und Abgaben fällt ausschließlich in den alleinigen Verantwortungsbereich des Kunden. Der Vermögensverwalter empfiehlt dem Kunden vor diesem Hintergrund ausdrücklich, bei Bedarf befugte Steuerberater zu beauftragen, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Anlagen in Finanzinstrumenten verfügen.
Steuerlicher Hinweis. Steuerliche Belange sind bei der Verwaltung nicht zu berücksichtigen. Der Kunde ist für die Versteuerung der Erträge aus der Portfolioverwaltung selbst verantwortlich.
Steuerlicher Hinweis. Der Vermögensverwalter ist kein Steuerberater und deshalb weder berechtigt noch verpflichtet, den Kunden steuerlich zu beraten. Der Auftrag über die digitale Vermögensverwaltung umfasst daher in keiner Weise Rechts- und Steuerberatung. Der Vermögensverwalter übernimmt keine Haftung für allfällige steuerliche Nachteile des Kunden, die sich aus den Verfügungen und Maßnahmen des Vermögensverwalters im Rahmen der Vermögensverwaltung ergeben. Die Verantwortung für etwaige steuerliche Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen auf das Vermögen des Kunden liegt ausschließlich beim Kunden selbst. Auch die Abgabe der erforderlichen Erklärungen und Mitteilungen an die Steuerbehörden sowie das Abführen von Steuern und Abgaben fällt ausschließlich in den alleinigen Verantwortungsbereich des Kunden. Der Vermögensverwalter empfiehlt dem Kunden vor diesem Hintergrund ausdrücklich, bei Bedarf befugte Steuerberater zu beauftragen, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Anlagen in Finanzinstrumenten verfügen.

Related to Steuerlicher Hinweis

  • Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.

  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

  • Wesentliche Leistungsmerkmale Die Bank richtet für den Kunden ein Verrechnungskonto in Fremdwährung in laufender Rechnung ein, schreibt eingehende Zahlungen auf dem Verrech- nungskonto gut und wickelt von ihm veranlasste Zahlungsvorgänge (z.B. Überweisung) zu Lasten dieses Verrechnungskontos ab, soweit das Verrech- nungskonto ausreichend Guthaben aufweist. Im Einzelnen sind folgende Dienstleistungen vom Vertrag umfasst • Kontoführung • Überweisungen auf das Verrechnungskonto und Drittkonten in der Währung oder auch nach Umrechnung Das Fremdwährungskonto kann für Wertpapieraufträge in gleicher Währung als Abwicklungskonto angegeben werden.

  • Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.

  • Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

  • Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer. Diese haben Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Versicherung für fremde Rechnung Was gilt bei einer Versicherung für fremde Rechnung? (1) Rechte aus dem Vertrag

  • Was ist nicht versichert? Im Lenker-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.

  • Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind a) Wechseldatenträger; b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; c) Werkzeuge aller Art; d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.