STORNIERUNG UND KÜNDIGUNG Musterklauseln

STORNIERUNG UND KÜNDIGUNG. 11.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch das Unternehmen zu stornieren. Irrtümer bei der Preisgestaltung, Angeboten, Auftragsbestätigungen, Preislisten, Katalogen oder Webseiten bleiben vorbehalten. Im Fall von Irrtümern ist das Unternehmen berechtigt, den Vertrag zu stornieren. 11.2. Das Unternehmen kann diesen Vertrag schriftlich gegenüber dem Kunden mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde: (a) es versäumt, einen fälligen Betrag zu zahlen, und der Verzug länger als vierzehn (14) Tage nach Erhalt einer schriftlichen Mahnung durch den Kunden fortbesteht; (b) gegen jegliche Vertragspflichten verstößt; oder (c) insolvent wird oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt. Im Falle einer solchen Kündigung haftet der Kunde für alle ausstehenden Zahlungen, die dem Unternehmen im Rahmen des Vertrags geschuldet werden, sowie für alle anderen Verluste, Kosten und Aufwendungen, die dem Unternehmen aufgrund des Verstoßes des Kunden und einer solchen Kündigung entstehen. Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
STORNIERUNG UND KÜNDIGUNG. 13.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch das Unternehmen zu stornieren. Irrtümer bei der Preisgestaltung, Angeboten, Auftragsbestätigungen, Preislisten, Katalogen oder Webseiten bleiben vorbehalten. Im Fall von Irrtümern ist das Unternehmen berechtigt, den Vertrag zu stornieren. 13.2. Das Unternehmen kann diesen Vertrag schriftlich gegenüber dem Kunden mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde: (a) es versäumt, einen fälligen Betrag zu zahlen, und der Verzug länger als vierzehn (14) Tage nach Erhalt einer schriftlichen Mahnung durch den Kunden fortbesteht; (b) gegen jegliche Vertragspflichten verstößt; oder (c) insolvent wird oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt. Im Falle einer solchen Kündigung haftet der Kunde für alle ausstehenden Zahlungen, die dem Unternehmen im Rahmen des Vertrags geschuldet werden, die Kosten für alle Reparaturen an der Mietausrüstung, für die der Kunde die Verantwortung gemäß dem Vertrag übernommen hat, sowie für alle anderen Verluste, Kosten und Aufwendungen, die dem Unternehmen aufgrund des Verstoßes des Kunden und einer solchen Kündigung entstehen. Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 13.3. Die Kündigung des Vertrags hat keinen Einfluss auf die Rechte einer Partei, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstanden sind. Bei Kündigung muss der Kunde die Mietausrüstung (einschließlich aller Handbücher, Bedienungsanleitungen und Verpackungsmaterialien) gemäß Klausel 5.3 an das Unternehmen zurückgeben. Wenn der Kunde es versäumt, die Mietausrüstung zurückzugeben, kann sich das Unternehmen ohne Vorankündigung oder Haftung Zutritt zum Standort oder allen Räumlichkeiten, die dem Kunden gehören oder durch den Kunden belegt werden, verschaffen, um die Mietausrüstung wieder in Besitz zu nehmen. Für den Fall, dass sich die Mietausrüstung auf dem Gelände eines Dritten befindet, muss der Kunde dafür sorgen, dass dieser Dritte dem Unternehmen den Zugang zu den Räumlichkeiten dieses Dritten zum Zweck der Wiederinbesitznahme der Mietausrüstung gewährt. Der Kunde trägt die Kosten, die dem Unternehmen bei der Durchsetzung dieser Klausel entstehen, und für alle Kosten bei der Lokalisierung der Mietausrüstung.
STORNIERUNG UND KÜNDIGUNG. 11.1 Soweit im jeweiligen Angebot, Auftragsbestätigung und/oder in einer Individualvereinbarung nicht abweichendes vereinbart wird, hat der Kunde das Recht, den Vertrag gleich aus welchem Grund gemäß nachstehender Regelungen die Anmietung gegen Zahlung einer Stornogebühr zu beenden. (Stornierung). Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform sowie des rechtzeitigen Zugangs innerhalb nachstehender Stornofrist. a) 25% der Gesamtvergütung, wenn die Stornierung mehr als 100 Tage vor Beginn der Anmietung erfolgt. b) 50% der Gesamtsumme, wenn die Stornierung zwischen dem 99 und dem 50 Tage vor Beginn der Anmietung erfolgt. c) 75% der Gesamtsumme, wenn die Stornierung zwischen dem 49 und dem 25 Tag vor Beginn der Anmietung erfolgt. d) 100% der Gesamtsumme, wenn die Stornierung weniger als 24 Tage vor Beginn der Anmietung erfolgt.
STORNIERUNG UND KÜNDIGUNG a. Die Stornierung des dem Reiseveranstalter erteilten Auftrags kann nur auf Wunsch des Reisenden und während der Öffnungszeiten des Reiseveranstalters erfolgen. Die Kosten für die Stornierung des Auftrags gehen zu Lasten des Reisenden. Dabei kann es sich um Kosten sowohl des Reiseveranstalters als auch des Leistungserbringers handeln. x. Xxxxxxxxx der Reisende den Vertrag mit dem Reiseveranstalter, schuldet er zusätzlich zu den Reservierungskosten und den geschuldeten Flugkosten die folgenden Stornierungskosten: - bei Stornierung bis zum 42. Tag (ausschließlich) vor dem Abreisetag: die Anzahlung - bei Stornierung vom 42. Tag (einschließlich) bis zum 28. Tag (ausschließlich) vor dem Abreisetag: 35 % des Reisepreises - bei Stornierung vom 28. Tag (einschließlich) bis zum 21. Tag (ausschließlich) vor dem Abreisetag: 40 % des Reisepreises - bei Stornierung vom 21. Tag (einschließlich) bis zum 14. Tag (ausschließlich) vor dem Abreisetag: 50 % des Reisepreises - bei Stornierung vom 14. Tag (einschließlich) bis zum 5. Tag (ausschließlich) vor dem Abreisetag: 90 % des Reisepreises - bei Stornierung am Abreisetag oder später: der volle Reisepreis Bei Stornierung der Reise oder eines separaten Flugtickets werden immer mindestens 50 Euro Stornierungskosten pro Ticket vor Verbuchung im Ticketsystem und 100 % Kosten pro Ticket nach Verbuchung im Ticketsystem erhoben. Die Ticketkosten sind unabhängig vom Reisepreis und werden zusätzlich zu den genannten Prozentsätzen oder der Anzahlung fällig. c. Besteht eine Reise aus verschiedenen Teilen, für die unterschiedliche Stornierungsbestimmungen gelten, so gilt für jeden Teil eine eigene Stornierungsbestimmung, insofern nicht im Voraus etwas anderes vereinbart wurde. x. Xxxx ein Vertrag, der sich auf einen gemeinsam gebuchten Aufenthalt für mehrere Reisende bezieht, storniert, so gilt dies als Stornierung für alle Reisenden, und alle Reisenden müssen die Entschädigung im Sinne von Absatz b zahlen. Es ist jedoch möglich, dass eine Gruppe von Reisenden den Vertrag fortsetzt, wenn die betreffende Unterkunft die Gruppengröße zulässt. Die Reisenden müssen dann den Reisepreis bezahlen, der sich nach dieser Gruppengröße richtet. Bereits erhaltene Stornogebühren werden anteilig vom neuen Reisepreis abgezogen. e. Der Reiseveranstalter kann den Vertrag kündigen, wenn derartige Umstände eintreten, dass vom Reiseveranstalter billigerweise nicht verlangt werden kann, dass dieser weiter an die Bestimmungen des Vertrags gebunden ist. f. We...
STORNIERUNG UND KÜNDIGUNG. Der Teilnehmer kann bis zum Beginn des Lehrgangs jederzeit seine Anmeldung stornieren. Die Stornierung muss schriftlich oder in Textform (d.h. per Post, Fax oder E-Mail) gegenüber BSJ erklärt werden. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Stornierung ist deren Zugang gemäß Posteingangsstempel bei BSJ. Bis zum Veranstaltungsbeginn kann der Teilnehmer einen geeigneten Ersatzteilnehmer vorschlagen. BSJ behält sich jedoch vor, diesen bei entgegenstehendem sachlichen Grund zurückzuweisen. Für den Fall einer wirksam erklärten Stornierung durch den Teilnehmer berechnet BSJ dem Teilnehmer eine Stornierungspauschale gemäß der nachfolgenden Übersicht. Für die Ausfallkosten von Unterkunft/ Verpflegung gelten die Stornierungsbedingungen des Tagungshauses bzw. Hotels. Im Einzelnen gelten die folgenden Stornierungspauschalen bezogen auf das vereinbarte Lehrgangsentgelt: • bis fünf Wochen vor Lehrgangsbeginn: kostenfrei. • bis einen Tag vor Lehrgangsbeginn: 30% der Lehrgangsgebühren • am Tag des Lehrgangsbeginns: 80% der Lehrgangsgebühren • Nichterscheinen ohne wirksame Stornierung/Kündigung: 100% der Lehrgangsgebühren Teilnehmer die zu den Veranstaltungen nicht erscheinen, ohne ihre Anmeldung wirksam storniert oder den Lehrgang wirksam gekündigt zu haben, sind zur Zahlung des vollen Entgelts verpflichtet.
STORNIERUNG UND KÜNDIGUNG. 10.1 Der Mieter hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 10.2 Es wird im Falle der Stornierung ein Schadensersatz in Höhe der gesamten Vergütung vereinbart. Im Falle einer frühzeitigen Stornierung, ermäßigt sich dieser jedoch wie folgt: - bis 30 Tage vor Mietbeginn 30% der Gesamtvergütung - bis 14 Tage vor Mietbeginn 40% der Gesamtvergütung - bis 7 Tage vor Mietbeginn 50% der Gesamtvergütung - bis 2 Tage vor Mietbeginn 80% der Gesamtvergütung 10.3 Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Vermieter maßgeblich. Die Stor- nierung bedarf der Schriftform. Geschäftsführer Büro- und Lieferanschrift Telefon +00 0000 0000-00 Bankverbindung USt-IdNr. DE 221346579 Xxxxxx Xxxxxx Xxx-Xxxxxx-Xxxxxx 00 Telefax +00 0000 0000-00 Sparkasse Bodensee Steuernr. 09046/02657 Xxxxxxx Xxxxx X-00000 Xxxxxxxx E-Mail xxxx@x-0-x.xx IBAN DE 83 6905 0001 0000 0747 81 10.4 Der Vertrag kann vom Vermieter ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Mieters wesentlich verschlechtert haben, wenn der Mieter die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht, wenn der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug gerät oder wenn höhere Gewalt eintritt, die die Leistungser- bringung durch den Vermieter unmöglich macht.
STORNIERUNG UND KÜNDIGUNG. Sie können den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an uns stornieren. Für diesen Fall fällt gegenüber uns die Stornogebühr an, wie im Vertrag vereinbart. Wir können den Vertrag unverzüglich durch schriftliche Mitteilung kündigen, wenn Sie einen Verstoß gegen diesen Vertrag begehen, der nicht behoben werden kann oder nicht innerhalb eines angemessenen von uns festgesetzten Zeitpunkts behoben wurde; oder Sie die Erfüllung Ihrer Verbindlichkeiten oder eines wesentlichen Teils davon aus dem Vertrag mit uns oder dem Chartervertrag, den wir für Sie geschlossen haben, aussetzen, einstellen oder drohen, dies zu tun. Dazu gehört auch die Einstellung von Zahlungen oder die Androhung der Einstellung von Zahlungen; oder wenn nach Abschluss unseres Vertrages oder des Chartervertrages erkennbar wird, dass Sie nicht mehr in der Lage sein werden, Ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen und eine deshalb geforderte Sicherheit nicht stellen; oder ein gerichtliches Insolvenzverfahren oder ein dem deutschen gerichtlichen Insolvenzverfahren ähnliches Verfahren nach dem Gesetz Ihres Heimatlandes gegen Sie eröffnet wird oder ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird. Wenn wir den Vertrag aus den oben genannten Gründen kündigen, sind Sie unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens zur Zahlung der oben aufgelisteten Stornogebühren verpflichtet. Das gesetzliche Recht zur Anpassung oder Beendigung von Verträgen wegen Störung der Geschäftsgrundlage oder Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

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  • Vertragslaufzeit und Kündigung 5.1 Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 1 Monat, sofern der Kunde keine längere Laufzeit beauftragt hat. Der Vertrag verlängert sich automatisch um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt wird. Die Wiederaufnahme eines Nutzungsverhältnisses ist unter Berechnung der Wiederanschlusskosten nach Umfang des handwerklichen Aufwands möglich. Muss das Vertragsverhältnis seitens des Kunden aus anderem wichtigem Grund vorzeitig beendet werden, ist der Telekommunikationsnetzbetreiber berechtigt den ihm daraus entstandenen Schaden dem Kunden zu berechnen (z.B. Nachberechnung von zur Verfügung gestellter Hardware für eine bestimmte Laufzeit). 5.2 Die vereinbarten Preise entsprechend der gültigen Preisliste, sind zum 3. eines Monats ohne Abzug fällig und werden vom Auftragnehmer über das genannte Bankkonto eingezogen, im Übrigen erfolgt keine gesonderte Rechnungslegung. Für jede nicht eingelöste bzw. zurück gereichte Lastschrift hat der Kunde dem Telekommunikationsnetzbetreiber die ihm entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat. Alle Entgelte incl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sind ab Bereitstellung zu zahlen. Einmalige Preise sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen. 5.3 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Preis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann der Netzbetreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Telekommunikationsnetzbetreiber vorbehalten. Gerät der Telekommunikationsnetzbetreiber mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Telekommunikationsnetzbetreiber eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens vier Wochen betragen muss.

  • Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Vertragsdauer und Kündigung 1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2. Die Vertragsparteien können den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende schriftlich kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

  • Laufzeit und Kündigung 5.1 Diese Vereinbarung tritt am in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Eine separat geschlossene Zuordnungsvereinbarung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Im Fall der Verwendung als Modul zum Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag tritt diese Vereinbarung zeitgleich mit dem Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag, jedoch frühestens zum , in Kraft. Wird der Lieferantenrahmenvertrag gekündigt, endet auch die Laufzeit des Moduls Zuordnungsvereinbarung. 5.2 Diese Vereinbarung kann ungeachtet der vorstehenden Ziffer auch von beiden Parteien gesondert schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist jeweils zum Ersten eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten möglich. 5.3 Ansprüche zwischen den Vertragsparteien, die während der Laufzeit dieses Vertrages entstanden sind, bleiben von der Beendigung dieses Vertrages unberührt.

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.

  • Vertragslaufzeit, Kündigung 12.1. Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbe- stimmte Dauer. In der ersten Woche des Einsatzes des Zeitarbeitnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Arbeitstag zu kündigen. Im Übrigen steht beiden Parteien das Recht zu, die Vereinbarung mit einer Frist von drei Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen, falls die Parteien keine andere Regelung treffen. 12.2. Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Beiden Vertragsparteien steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu, wenn das AÜG grundsätzlich geändert werden sollte. Der Personaldienstleister ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Ver- einbarung berechtigt, wenn 12.2.1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein sol- ches droht. 12.2.2. der Auftraggeber eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht. 12.2.3. der Auftraggeber gegen die Zusicherungen und Verpflichtungen im Sinne von Ziff. 10.4. verstößt. 12.2.4. der Auftraggeber eine Preisanpassung nach Ziff. 8.8. nicht akzeptiert. 12.3. Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Personaldienstleister in Textform erklärt wird. Die durch den Personaldienstleister überlassenen Zeitar- beitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver- sicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versiche- rungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der lau- fenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versiche- rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziffern 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verlet- zung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht ver- strichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

  • Vertragsdauer, Kündigung 5.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, gilt für Verträge über Vodafone- Dienstleistungen eine erstmalige Mindestlaufzeit von 24 Monaten und eine Kündigungsfrist von einem Monat. Wird nicht (rechtzeitig) gekündigt, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Kündigungen müssen in Textform erfolgen. 5.2 Verträge ohne vereinbarte Mindestlaufzeit können, soweit nicht ab- weichend vereinbart, von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden. 5.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,