Straftaten Musterklauseln

Straftaten. Gegenüber einem Dritten, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, entfällt die Haftungsfreistellung.
Straftaten. (1) Wer entgegen den Vorschriften dieses Staatsvertrages
Straftaten. Nicht versichert sind Unfälle, die der versicherten Person dadurch zusto- ßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. Davon abweichend besteht jedoch Versicherungsschutz für Unfälle
Straftaten. In teilweiser Abänderung der Ziffer A.4.1.2 der GUB 2018 gilt: Unfälle oder Ereignisse (z.B. ein Herzinfarkt oder ein Schlaganfall) und daraus resultierende Krankhei- ten, die der versicherten Person dadurch passieren, dass sie vorsätzlich eine Straftat begeht oder ver- sucht, sind vom Versicherungs-Schutz ausgeschlossen. Gleiches gilt für den Fall innerer Unruhen dann, wenn die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter hieran teilgenommen hat, sowie bei Schläge- reien, wenn sie auf Seiten der Urheber war.
Straftaten. Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
Straftaten. (4) Bei Berufsunfähigkeit, die der versicherten Person dadurch zustößt, dass sie vor- sätzlich eine Straftat ausführt oder versucht, besteht kein Versicherungsschutz. Dieser Ausschluss gilt nicht bei fahrlässigen und grob fahrlässigen Verstößen. Er gilt ebenfalls nicht bei allen Delikten im Straßenverkehr.
Straftaten. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Straftaten. (3) Bei Unfalltod, der der versicherten Person dadurch zustößt, dass sie vorsätzlich ei- ne Straftat ausführt oder dies versucht, besteht kein Versicherungsschutz.
Straftaten. Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straf- tat ausführt oder versucht, sind nicht versichert.
Straftaten. Unfälle, die Ihnen dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführen oder dies versuchen, sind nicht versichert. Unfälle bei inneren Unruhen und Schlägereien gelten dann als mitversichert, wenn • Sie nicht der Urheber waren, oder • Sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in diese verwickelt waren.