Straftaten Musterklauseln

Straftaten. Gegenüber einem Dritten, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, entfällt die Haftungsfreistellung.
Straftaten. (1) Wer entgegen den Vorschriften dieses Staatsvertrages 1. personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet oder dies veranlasst und dadurch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer Person verletzt oder 2. eine Regel, die der Pseudonymisierung von Daten im Sinne des Artikels 3 dient, unbefugt offenbart oder nutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Gesetze, die eine Strafbarkeit wegen Verlet- zung eines Berufs- oder Amtsgeheimnisses begründen, bleiben unberührt. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einem anderen einen Vorteil zu verschaffen oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, die GmbH und die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht des Landes Brandenburg. Ist die Tat im Land Berlin begangen worden, ist auch die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit antragsberechtigt.
Straftaten. Nicht versichert sind Unfälle, die der versicherten Person dadurch zusto- ßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. Davon abweichend besteht jedoch Versicherungsschutz für Unfälle a) die eine minderjährige versicherte Person durch Herstellung oder Gebrauch selbst gebauter Feuerwerkskörper erleidet, sofern durch die Herstellung oder den Gebrauch der Feuerwerkskörper keine Sachbeschädigung oder Körperverletzung beabsichtigt wurde. b) die eine minderjährige versicherte Person beim Lenken oder Fahren von Land- und Wasserfahrzeugen erleidet, ohne im Besitz einer gül- tigen Fahrerlaubnis zu sein. Voraussetzung ist jedoch, dass keine weitere Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde. c) infolge passiver oder aktiver Teilnahme an inneren Unruhen und sonstigen gewalttätigen Auseinandersetzungen, sofern die versi- cherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter stand.
Straftaten. In teilweiser Abänderung der Ziffer A.4.1.2 der GUB 2018 gilt: Unfälle oder Ereignisse (z.B. ein Herzinfarkt oder ein Schlaganfall) und daraus resultierende Krankhei- ten, die der versicherten Person dadurch passieren, dass sie vorsätzlich eine Straftat begeht oder ver- sucht, sind vom Versicherungs-Schutz ausgeschlossen. Gleiches gilt für den Fall innerer Unruhen dann, wenn die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter hieran teilgenommen hat, sowie bei Schläge- reien, wenn sie auf Seiten der Urheber war.
Straftaten. Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
Straftaten. Bei Berufsunfähigkeit, die der versicherten Person dadurch zustößt, dass sie vor- sätzlich eine Straftat ausführt oder versucht, besteht kein Versicherungsschutz. Dieser Ausschluss gilt nicht bei fahrlässigen und grob fahrlässigen Verstößen. Er gilt ebenfalls nicht bei allen Delikten im Straßenverkehr.
Straftaten. Bei Unfalltod, der der versicherten Person dadurch zustößt, dass sie vorsätzlich ei- ne Straftat ausführt oder dies versucht, besteht kein Versicherungsschutz.
Straftaten. Mit dem Stand 17.04.2014 führt § 72a Abs. 1 Satz1 SGB VIII folgende Straftaten auf, diese sind dem Strafgesetzbuch entnommen:
Straftaten. Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. Versicherungsschutz besteht für Kinder bis zum 18. Geburtstag beim • Führen von Fahrzeugen ohne Fahrerlaubnis. • Umgang mit selbstgebauten Feuerwerkskörpern.
Straftaten. Wir erstatten keine Kosten und leisten keine Unterstützung bei Schäden, die entstehen, während Sie oder ein