Streik. Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Rege lung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzverbot für Streiks, die von Mitgliedsge werkschaften der DGBTarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitarbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelun gen können die Parteien des Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Notdienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Per sonaldienstleister unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.
Streik. 9.1 Dem Entleiher ist bekannt, dass ein Mitarbeiter nicht in dem Betrieb des Entleihers tätig werden darf, solange der Betrieb des Entleihers durch eine DGB-Mitgliedsgewerkschaft bestreikt wird. Auch darf er einen Mitarbeiter nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist, es sei denn, dass er sicherstellt, dass der Mitarbeiter keine Tätigkeiten übernimmt, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die (i) sich im Arbeitskampf befinden oder (ii) ihrerseits Tätigkeiten von Arbeit- nehmern, die sich im Arbeitskampf befinden, übernommen haben. Für die Dauer eines Streiks in dem Betrieb des Entleihers, in dem der Mitarbeiter eingesetzt werden soll, wird der Entleiher von seiner Verpflichtung, die Arbeitsleistung des Mitarbeiters abzunehmen und die hierfür vereinbarte Vergütung zu zahlen, nicht frei. Entsprechendes gilt, wenn es dem Entleiher wegen des Arbeitskampfes unmöglich ist, den Mitarbeiter einzusetzen, der Mitarbeiter sein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht ausübt oder wenn der Mitarbeiter an einer in dem Betrieb des Entleihers stattfindenden Betriebsversammlung teilnimmt.
9.2 Der Entleiher wird timing unverzüglich informieren, sofern der Einsatzbetrieb bestreikt wird.
Streik. Im Fall eines legalen Streiks im Kundenunternehmen stellt HenterPersonal kein Personal für die Dauer des Arbeitskampfes. Sollte sich ein Streik anbahnen, informiert der Kunde HenterPersonal unverzüglich.
Streik. Die Schlichtung wird einberufen. Ein neutraler Schlichter versucht zu vermitteln bzw. schlägt einen Kompromiss vor. erneute Verhandlungen Schlichtungsversuch misslingt, die Tarifverhandlungen sind gescheitert. Urabstimmung in den Betrieben des Tarifgebietes, die bestreikt werden sollen. Mehr als 75% der organisierten Arbeitnehmer stimmen für Xxxxxx.
Streik. 12.1. Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, so bleibt der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, die nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen. Daneben bleibt es den Vertragspartnern unbenommen, ein Ruhen des Dienstleistungsvertrages für die Dauer des Streiks zu vereinbaren.
12.2. Wird der Betrieb des Auftragnehmers bestreikt, so ruhen seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag während der Dauer des Streiks. Eine Vergütung für diese Zeit gemäß Punkt 9 steht dem Auftragnehmer nicht zu.
Streik. Ausnahme: Dieser wurde schon vor dem Abschluss Ihrer Versicherung angedroht oder angekündigt.
Streik. Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz darf ein Zeitarbeitnehmer nicht gegen seinen Willen in einem ordnungsgemäß bestreikten Unternehmen eingesetzt werden. Er kann sich jedoch zu einem solchen Einsatz bereit erklären. Der zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunter- nehmen und dem Deutschen Gewerkschaftsbund abgeschlossene Manteltarifvertrag sieht darüber hinaus gehend ein Verbot für die dieses Tarifwerk anwendenden Unternehmen vor, ihre Mitarbeiter an einen ordnungsgemäß bestreiktes Unternehmen zu überlassen.
Streik. 2.9 Interner Straßenverkehr im Bereich der Baustelle 7. Baustelleneinrichtung
Streik. Bei Streik hat der Auftragnehmer für die Wahrung von Ordnung und Sicherheit auf den von ihm in Anspruch genommenen Plätzen zu sorgen. Er ist dafür verantwortlich und haftbar, daß an den auf der Baustelle be- findlichen Gegenständen keine Schäden eintreten. Streikende Arbeit- nehmer dürfen sich nicht innerhalb der Baustellenumzäunung aufhalten. Der bevorstehende oder bereits eingetretene Beginn von Arbeitskampf- maßnahmen ist der Baustellenleitung unverzüglich anzuzeigen.
Streik. Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern, deren Handlungen zu unmittelbaren Schäden an versicherten Sachen führen. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden an Gebrauchsgegen- ständen Betriebsangehöriger.