Common use of Stromversorgung Clause in Contracts

Stromversorgung. Die Stromversorgung der funktechnischen Einrichtung ist unterbrechungsfrei für eine Be- triebszeit von 12 Stunden bei einem Verhältnis von Bereitschafts-/Sende-/Empfangsbetrieb von 60%, 20%, 20% auszulegen. Die Pufferung ist über eine Batterieanlage mit Ladegerät durchzuführen. Alternativ ist die Feuerwehr-Gebäudefunkanlage an eine evtl. vorhandene unterbrechungsfreie Notstromversorgung des Gebäudes anzuschließen. Der Batteriebetrieb bei Netzausfall ist durch eine gelbe optische Anzeige mit der Beschriftung „Netzausfall“ an der Bedienstelle zu signalisieren. Zusätzlich ist die Meldung „Netzausfall“ an eine ständig besetzte Stelle (z.B. Integrierte Leitstelle oder Gefahrenmeldezentrale) zu übertragen. Die entsprechend dem jeweiligen Funkkonzept notwendigen Kabel sind gemäß den geltenden VDE-Bestimmungen (VDE 0100 und VDE 0800) zu installieren. Die Sicherheits- standards der VDE 0833 sind sinngemäß zu beachten. Störmeldungen des Systems sind zu einer ständig besetzten Stelle zu schalten. Zusätzlich ist die Störung optisch (LED) mit der Beschriftung „Störung“ an der Bedienstelle zu signalisieren.

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Samples: Technische Anschaltbedingungen Für Die Aufschaltung Von Brandmeldeanlagen, Technische Anschaltbedingungen Für Die Aufschaltung Von Brandmeldeanlagen, Technische Anschaltbedingungen Für Die Aufschaltung Von Brandmeldeanlagen