Stufenweise Beauftragung. Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen. Leistungsstufen, die der Auftraggeber nicht nach Nummer 4.2.1 mit Vertragsabschluss beauftragt, stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auftraggeber sie gemäß Nummer 4.2.2 abruft. Der Auftraggeber behält sich vor, die Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken. mit der Erbringung der Leistungsstufe 1 gemäß § 6 Nummer 6.1 mit der Erbringung der Leistungsstufe 1 gemäß § 6 Nummer 6.1.1 gemäß den Zusätzlichen Vertrags- bestimmungen für Baumaßnahmen der Gaststreitkräfte mit der Erbringung der Leistungsstufe gemäß § 6 Nummer 6. Die Beauftragung ist beschränkt auf den Bauabschnitt Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber zur Vermeidung von Störungen im Planungsablauf rechtzeitig auf die Notwendigkeit des Anschlussabrufs hinzuweisen. Bei der Entscheidung über den Abruf der weiteren Leistungsstufen kann der Auftraggeber berücksichtigen, ob nach Maßgabe der bisherigen Planungsergebnisse die Einhaltung der Kostenobergrenze gemäß § 5 Nummer 5.3.1 gewährleistet ist.
Stufenweise Beauftragung. Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen. Leistungsstufen, die der Auftraggeber nicht nach Nummer 4.2.1 mit Vertragsabschluss beauftragt, stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auftraggeber sie gemäß Nummer 4.2.2 abruft. Der Auftraggeber behält sich vor, die Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken.
Stufenweise Beauftragung. Die nachstehenden Regelungen finden nur dann Anwendung, wenn der AN stufenweise beauftragt wird:
Stufenweise Beauftragung. 5.4.1 Die Grund- und Besonderen Leistungen der Leistungsbilder gemäß Anlagen 4.1 bis 4.8 werden stufenweise wie folgt beauftragt und abgerufen: Stufe 1: Leistungsphasen 1 bis 3 Stufe 2: Leistungsphase 4 Stufe 3: Leistungsphasen 5 bis 7 Stufe 4: Leistungsphase 8 Stufe 5: Leistungsphase 9
Stufenweise Beauftragung. Die Beauftragung erfolgt stufenweise nach Maßgabe nachfolgender Best- immungen.
Stufenweise Beauftragung. Der Bauherr überträgt dem Architekten mit diesem Vertrag zunächst die Leistungsphasen 1 – 4 nach §§ 3 Abs. 2, 34 i.V.m. Anlage 10 HOAI und ggf. § 39 i.V.m. Anlage 11 HOAI. Die Beauftragung weiterer Leistungsphasen oder einzelner Teile davon bleibt dem Bauherr freibleibend vorbehalten. Solche weiteren Beauftragungen sind nur wirksam, wenn Sie dem Architekt gegenüber schriftlich erklärt werden. An die Honorierung aus diesem Vertrag bleibt der Architekt dabei gebunden, falls die jüngste (Teil-) Beauftragung innerhalb von 12 Monaten seit der letzten Unterschrift unter den Architektenvertrag oder seit einer späteren (Teil-) Beauftragung erfolgt.Der Architekt hat seinen Betrieb auf diese vertragliche Situation eingerichtet und wird daher ihm etwa aus § 642 BGB zustehende Rechte gegenüber dem Bauherrn nicht geltend machen.
Stufenweise Beauftragung. Pflichten des Architekten
Stufenweise Beauftragung. Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen. Beauftragt der Auftraggeber die Leistungsstufe 2 optional mit Vertragsabschluss, steht die Beauftragung unter der Bedingung, dass der Auftraggeber sie gemäß dem Optionsrecht nach Nummer 4.2.2 abruft. Der Auftraggeber behält sich vor, die Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken. mit der Erbringung der Leistungsstufe 1 gemäß § 6 Nummer 6.1 mit der Erbringung der Leistungsstufe gemäß § 6 Nummer 6. mit der Erbringung der in der Anlage zu § 6 gekennzeichneten Leistungen mit der Erbringung der Leistungsstufe 1 gemäß § 6 Nummer 6.1.1 gemäß den Zusätzlichen Vertragsbestimmungen für Baumaßnahmen der Gaststreitkräfte Die Beauftragung ist beschränkt auf den Bauabschnitt Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig auf die Notwendigkeit des Anschlussabrufs hinzuweisen. Für diese Leistungen werden die Termine bzw. Fristen schriftlich bei Abruf vereinbart. Baubeginn: Fertigstellungstermin: Beginn der Inbetriebnahmephase: Übergabetermin nach Abschnitt H RBBau: Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nach folgenden Terminen bzw. Leistungszeiträumen auszurichten: sämtliche Leistungen der Leistungsstufe 1 – Anlage zu § 6: sämtliche Leistungen der Leistungsstufe 2 – Anlage zu § 6: am Wochen, ab am Wochen, ab am Wochen, ab am Wochen, ab
Stufenweise Beauftragung. Der AG beauftragt den AN zunächst nur mit der Erbringung der Leistungsstufen 1 und 2 gemäß dem abgestimmte Leistungskatalog (Anlage 1). Der AN erbringt die übrigen Leistungen aus dem Leistungskatalog (Anlage 1) nach jeweils vorausgehendem schriftlichen Leistungsabruf durch den AG. Dabei behält sich der AG vor, den AN mit weiteren Leistungen aus dem Katalog (Anlage 1) sowie sonstigen weiteren und besonderen Leistungen ganz oder teilweise zu beauftragen. Der Abruf kann für jede genannte Leistungsstufe vollständig oder teilweise erfolgen, es können aber auch einzelne Leistungen abgerufen werden. Der AG beauftragt den AN durch einseitige schriftliche Abrufbestellung für die weiteren Leistungen. Der AN ist verpflichtet, die abgerufenen Leistungen nach Maßgabe dieses Vertrages zu erbringen und unverzüglich mit der Leistungserbringung zu beginnen. Die Bindung des AN endet, wenn seit Fertigstellung der letzten Leistung aus diesem Vertrag mehr als ein Jahr vergangen ist. In diesem Fall steht dem AN ein Wahlrecht zu, ob er den Abruf annimmt. Eine Ablehnung ist spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang der Abrufbestellung schriftlich zu erklären. Ansonsten gilt der Abruf als angenommen. Einen Rechtsanspruch auf Übertragung weiterer Leistungen hat der AN nicht. Aus seiner Beauftragung nur mit Teilen einzelner Leistungen oder aus der Nichtbeauftragung von Leistungen kann der AN keine Ansprüche herleiten, insbesondere keine Erhöhung des Honorars nach diesem Vertrag oder Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen.
Stufenweise Beauftragung. Der AG überträgt dem AN mit Vertragsschluss zunächst nur die Leistungsphasen 1 bis 4 (Grundlagenermitt- lung bis Genehmigungsplanung) der in 1.3 Vertragsteil A und dem Vertragsteil B im Einzelnen beschriebenen Leistungen. Er beabsichtigt, dem AN bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme weitere Leistungen – in einer zweiten Stufe die Leistungsphasen 5 bis 6 (Ausführungsplanung bis Vorbereitung der Vergabe) und schließlich die Leistungsphasen 7 bis 8 (Mitwirkung bei der Vergabe bis Objektüberwachung) der jeweiligen Leistungsbilder der HOAI – zu übertragen. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der weiteren Leistungen ab der zweiten Stufe besteht nicht. Die Übertragung der weiteren Leistungsabschnitte erfolgt durch gesonderte schriftliche Beauftragung auf der Grundlage der HOAI 2013 und in Abhängigkeit der Zuweisung der Fördermittel. Aus der stufen- und abschnittsweisen Beauftragung kann der AN keine Erhöhung seines Honorars ableiten. Umfang der Leistungen: Im Einzelnen im Vertragsteil B geregelt.