Stufenweise Beauftragung. Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen. Leistungsstufen, die der Auftraggeber nicht nach Nummer 4.2.1 mit Vertragsabschluss beauftragt, stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auftraggeber sie gemäß Nummer 4.2.2 abruft. Der Auftraggeber behält sich vor, die Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken.
4.2.1 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Vertragsschluss
4.2.2 Der Auftraggeber beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme weitere Leistungen nach § 6 Nummern 6.2 bis 6.5 abzurufen. Der Abruf erfolgt in Textform.
4.2.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, entsprechend § 4 Nummer 4.2.2 weitere Leistungsstufen nach § 6 im Wege der Vertragserweiterung abzurufen, solange keine Kündigung des Auftragnehmers nach § 4 Nummer 4.2.4, § 14 Nummer 14.1 AVB erfolgt ist. Soweit dies nach dem Planungs- und Baufortschritt sachgerecht ist, ist der Auftraggeber auch befugt, die weitere Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken, sofern es sich um abgrenzbare Teilleistungen handelt. Dabei soll eine unnötige Teilung von Leistungsstufen vermieden werden.
4.2.4 Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung weiterer Leistungsstufen besteht nicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen der weiteren Leistungsstufen zu erbringen, wenn der Auftraggeber sie ihm überträgt; Auf das Kündigungsrecht des Auftragnehmers nach § 14 Nummer 14.1 AVB wird verwiesen. Aufgrund einer stufenweisen Beauftragung gemäß den Regelungen in diesem Vertrag kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten.
Stufenweise Beauftragung. Die nachstehenden Regelungen finden nur dann Anwendung, wenn der AN stufenweise beauftragt wird:
2.1 Mit Vertragsschluss wird der AN zunächst nur mit den Leistungen der im Vertrag genannten Stufe bzw. Stufen beauftragt. Der AG kann Leistungen der weiteren Stufen durch einseitige Erklärung abrufen, wobei die Erklärung des AG ausdrücklich auch per E-Mail abgegeben werden kann. Dabei ist der AG auch berechtigt, nur Einzelleistungen der weitergehenden Stufen abzurufen. Beauftragt der AG den AN ganz oder teilweise mit Leistungen einer oder mehrerer Stufen, ist der AN zu deren Erbringung zu den Bedingungen dieses Vertrages verpflichtet.
2.2 Sofern der AG die Leistungen einer weiteren Stufe nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach vollständi- ger Fertigstellung der Leistungen der vorangehenden Stufe beauftragt, ist der AN nicht mehr verpflichtet, die Leistungen der weiteren Stufen nach diesem Vertrag zu erbringen. Der AN wird allerdings nur dann von seiner entsprechenden Verpflichtung frei, wenn er dem AG innerhalb einer Frist von 10 Werktagen nach Abruf der Leistungen der weiteren Stufe schriftlich mitteilt, dass insoweit keine Vertragspflicht des AN mehr besteht, die weiter abgerufenen Leistungen zu erbringen. Ein Vertrag über die weiteren Leistungen kommt somit nicht zustande. In diesem Fall werden dem AN deshalb nur die erbrachten Leistungen der vorangegangenen beauftragten Stufen vergütet, weitergehende Ansprüche des AN bestehen nicht.
2.3 Ein Rechtsanspruch des AN auf die Beauftragung der einzelnen Stufe oder von Teilleistungen aus den Stufen besteht nicht. Wird der AN nicht mit weiteren Stufen beauftragt, so stehen ihm für die nicht beauftragten Leistungsteile weder Vergütungs-, Aufwendungsersatz-, Schadensersatz- noch sonstige Ansprüche zu.
2.4 Aus der stufenweisen Beauftragung kann der AN keine Erhöhung seines Honorars herleiten.
2.5 Hat der AN bereits Leistungen einer Stufe erbracht und wurden diese bereits abgenommen, gilt im Falle der Beauftragung weiterer Stufen, dass für den Eintritt der Abnahmewirkung hinsichtlich aller erbrachten Leistungen, der Zeitpunkt der letzten Abnahme maßgeblich ist.
Stufenweise Beauftragung. Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschrän- ken.
4.2.1 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Vertragsschluss. mit der Erbringung der Leistungsstufe 1 gemäß § 6.1.
4.2.2 Der Auftraggeber beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme den Auftragnehmer mit weiteren, noch nicht gemäß
4.2.3 Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung weiterer Leistungsstufen besteht nicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen der weiteren Leistungsstufen zu erbringen, wenn der Auftraggeber sie ihm überträgt; § 13.1 AVB bleibt unbe- rührt. Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhö- hung seines Honorars ableiten.
Stufenweise Beauftragung. Der AG beauftragt den AN zunächst nur mit der Erbringung der Leistungsstufen 1 und 2 gemäß dem abgestimmte Leistungskatalog (Anlage 1). Der AN erbringt die übrigen Leistungen aus dem Leistungskatalog (Anlage 1) nach jeweils vorausgehendem schriftlichen Leistungsabruf durch den AG. Dabei behält sich der AG vor, den AN mit weiteren Leistungen aus dem Katalog (Anlage 1) sowie sonstigen weiteren und besonderen Leistungen ganz oder teilweise zu beauftragen. Der Abruf kann für jede genannte Leistungsstufe vollständig oder teilweise erfolgen, es können aber auch einzelne Leistungen abgerufen werden. Der AG beauftragt den AN durch einseitige schriftliche Abrufbestellung für die weiteren Leistungen. Der AN ist verpflichtet, die abgerufenen Leistungen nach Maßgabe dieses Vertrages zu erbringen und unverzüglich mit der Leistungserbringung zu beginnen. Die Bindung des AN endet, wenn seit Fertigstellung der letzten Leistung aus diesem Vertrag mehr als ein Jahr vergangen ist. In diesem Fall steht dem AN ein Wahlrecht zu, ob er den Abruf annimmt. Eine Ablehnung ist spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang der Abrufbestellung schriftlich zu erklären. Ansonsten gilt der Abruf als angenommen. Einen Rechtsanspruch auf Übertragung weiterer Leistungen hat der AN nicht. Aus seiner Beauftragung nur mit Teilen einzelner Leistungen oder aus der Nichtbeauftragung von Leistungen kann der AN keine Ansprüche herleiten, insbesondere keine Erhöhung des Honorars nach diesem Vertrag oder Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen.
Stufenweise Beauftragung. Die Beauftragung erfolgt in Projektstufen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Projektstufen oder auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken.
4.2.1 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Vertragsschluss mit Leistungen nach § 6.1. (Leistungsstufe 1) sowie mit der besonderen Leistung nach § 6.7.1
4.2.2 Der Auftraggeber beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme den Auftragnehmer weitere Leistungen nach §§ 6.3 -6.5 einzeln oder im Ganzen zu übertragen. Diese weitere Beauftragung erfolgt schriftlich durch einseitigen Abruf. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig auf die Notwendigkeit der Anschlussbeauftragung hinzuweisen.
4.2.3 Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung weiterer Projektstufen bzw. der Leistungen nach §§ 6.3 –
Stufenweise Beauftragung. 5.4.1 Die Grund- und Besonderen Leistungen der Leistungsbilder gemäß Anlagen 4.1 bis 4.8 werden stufenweise wie folgt beauftragt und abgerufen: Stufe 1: Leistungsphasen 1 bis 3 Stufe 2: Leistungsphase 4 Stufe 3: Leistungsphasen 5 bis 7 Stufe 4: Leistungsphase 8 Stufe 5: Leistungsphase 9
5.4.2 Die Reihenfolge der Stufen bildet aufgrund des maßnahmenbezogenen Abrufs nicht zwangsläufig die Reihenfolge ihres Abrufs ab. Insbesondere behält sich der Auftraggeber vor, den Abruf der Stufen 2 bis 5 auf einzelne Maßnahmen, Bauabschnitte davon, Leis- tungsbilder sowie Grund- oder Besondere Leistungen zu beschränken. Aus dem Abruf der Stufen oder von Teilen der Stufen kann der Auftragnehmer keine Honorarerhöhung ableiten.
5.4.3 Mit diesem Vertrag werden ausschließlich die Grund- und die angekreuzten Besonderen Leistungen der Stufe 1 beauftragt und abgerufen. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Be- auftragung der weiteren Stufen besteht nicht. Der Abruf und die Beauftragung der weiteren Stufen oder optionalen Leistungen erfolgen nach Maßgabe der Ziff. 1.2 ff. der AVB ArchIng (Anlage 1).
5.4.4 Die Leistungen oder Leistungsphasen der Leistungsbilder gemäß Anlagen 4.5 bis 4.8 sollen mit den Stufen gem. Ziff. 5.4.1 für die Maßnahmen abgerufen werden, für die sie erforderlich Vertrag Generalplanung Verfahren I (v5 Stand: 07.07.2017)
Stufenweise Beauftragung. Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen gemäß dem geprüften Angebot vom: . Leistungsstufen, die der Auftraggeber nicht nach Nummer 4.3.1 mit Vertragsabschluss beauftragt, stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auftraggeber sie gemäß Nummer 4.3.2 abruft.
4.3.1 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Vertragsabschluss:
4.3.2 Der Auftraggeber beabsichtigt folgende weitere Leistungen nach 4.3.2.1 ff. stufenweise abzurufen. Der Abruf erfolgt in Textform:
4.3.3 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig auf die Notwendigkeit des Anschlussabrufs hinzuweisen.
Stufenweise Beauftragung. Der AG behält sich vor, dem AN die Abschnitte 1 bis 6 stufenweise in Auftrag zu geben. Der AN sichert im Falle stufenweiser Beauftragung zu, die Leistungen der weiteren beauftragten Abschnitte zu erbringen, wenn seit der Fertigstellung der letzten Leistung eines übertragenen Abschnitts nicht mehr als 6 Monate vergangen sind. Die Beauftragung mit weiteren Leistungen/Stufen steht dem AG frei. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht. Aus der stufenweisen Beauftragung kann der AN keine Erhöhung seines Honorars ableiten. Bei Abruf eines weiteren Abschnitts gelten die Bestimmungen dieses Vertrags. Der Abruf erfolgt schriftlich. Architektenrecht u. privates Baurecht, TU Dresden
Stufenweise Beauftragung. 5.4.1 Die Grund- und Besonderen Leistungen der Leistungsbilder gemäß Anlagen 4.1 bis 4.4 werden stufenweise wie folgt beauftragt und abgerufen: Stufe 1: Leistungsphasen 1 bis 2 Stufe 2: Leistungsphase 3 Stufe 3: Leistungsphasen 4 bis 7 Stufe 4: Leistungsphase 8 Stufe 5: Leistungsphase 9
5.4.2 Die Reihenfolge der Stufen bildet nicht zwangsläufig die Reihenfolge ihres Abrufs ab. Insbe- sondere behält sich der Auftraggeber vor, den Abruf der Stufen 2 bis 5 auf einzelne Maß- nahmen oder Erweiterungsoptionen, Bauabschnitte davon, Leistungsbilder sowie Grund- oder Besondere Leistungen zu beschränken. Aus dem Abruf der Stufen oder von Teilen der Stufen kann der Auftragnehmer keine Honorarerhöhung ableiten.
5.4.3 Mit diesem Vertrag werden ausschließlich die Grund- und die angekreuzten Besonderen Leistungen der Stufe 1 beauftragt und abgerufen. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Be- auftragung der weiteren Stufen besteht nicht. Der Abruf und die Beauftragung der weiteren Stufen oder optionalen Leistungen erfolgen nach Maßgabe der Ziff. 1.2 ff. der AVB ArchIng (Anlage 1).
5.4.4 Aus dem Leistungsbild Flächenplanung Bebauungsplan gem. Anlage 4.9 werden mit Ver- tragsschluss zunächst keine Leistungen abgerufen. Der Auftragnehmer wird den Auftragge- ber in Textform rechtzeitig darauf hinweisen, wann welche weiteren Leistungen aus diesem Leistungsbild abzurufen sind, damit die Einhaltung insbesondere der terminlichen Projektzie- le gewährleistet ist. Die Zuordnung und damit die Beauftragung der vom Auftragnehmer an- gebotenen und in den jeweiligen Stufen erforderlichen Besonderen Leistungen sind gemein- sam zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nach Vertragsschluss festzulegen. Im Zwei- fel entscheidet der Auftraggeber auf Grundlage der Beratung des Auftragnehmers über die Erforderlichkeit der Besonderen Leistungen nach billigem Xxxxxxxx (§ 000 XXX).
5.4.5 Die Leistungen oder Leistungsphasen der Leistungsbilder gemäß Anlagen 4.5 bis 4.8 sollen mit den Stufen gem. Ziff. 5.4.1 für die Maßnahmen abgerufen werden, für die sie erforderlich sind. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in Textform rechtzeitig darauf hinweisen, wann welche Leistungen aus diesen Leistungsbildern für welche Teilprojekte abzurufen sind, damit ein kontinuierlicher Planungsfluss gewährleistet ist. Vertrag Generalplanung Verfahren II (v3 Stand: 04.09.2017)
Stufenweise Beauftragung. Der AG überträgt dem AN zunächst nur die in § 3 Ziffern 3.1.1 bis 3.1.5 und die kor- respondierenden Positionen aus Ziffer 3.2 und 3.3 genannten Leistungen. Bereits mit der Teilnahme am Wettbewerbsverfahren hat sich der AN verbindlich ver- pflichtet, auch die Leistungen der Phasen 6 – 9 gemäß HOAI zu übernehmen, sofern der AG dies wünscht.
3.4.1 Der AG beabsichtigt, die weiteren in § 3 vereinbarten Leistungen der Leistungspha- sen 6 – 9 einzeln oder zusammengefasst beim AN abzurufen, wenn dies von dem AG und ggf. von anderen zu beteiligenden Stellen genehmigt bzw. gebilligt worden ist, die Finanzierung gesichert ist und wenn sonstige Gründe einer Übertragung der weiteren Leistungen für die Baumaßnahme nicht entgegenstehen.
3.4.2 Die Übertragung erfolgt ausschließlich durch schriftliche Mitteilung. Auf die Übertragung der Leistungen der Phasen 6 – 9 gemäß HOAI hat der AN keinen Rechtsanspruch. Erfolgt der Abruf innerhalb von 24 Monaten nach Abnahme der bereits über- tragenen Leistungen ist der AN verpflichtet, die weiteren übertragenen Leis- tungen auszuführen.
3.4.3 Aus der stufen- oder abschnittsweisen Beauftragung kann der AN keinen An- spruch auf Erhöhung des Honorars oder auf Schadenersatz ableiten. Der AG hat für die Durchführung der Baumaßnahme für die Kostengruppen 300 + 400 ge- mäß DIN 276 eine Kostenobergrenze festgelegt in Höhe von netto 1.325,00 € / m² BGF. Davon entfallen auf die Kostengruppe 300: €, und auf die Kostengruppe 400: €. Der AG hat für die Durchführung der Baumaßnahme für die Kostengruppe 500 gemäß DIN 276 eine Kostenobergrenze festgelegt in Höhe von netto 535.000,- €. In den Baukostenobergrenzen sind nicht abzuschätzende Auflagen von Behörden und exter- nen Fachberatern, sowie außergewöhnliche Materialpreiserhöhungen während der Pla- nungs- und Bauzeit in allen Gewerken nicht enthalten. Der AN hat im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten und Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass die jeweilige Kostenobergrenze für die Kostengruppen 300, 400 und 500 nicht überschritten wird. Wird im Verlauf des Projektes erkennbar, dass die Baukosten insgesamt und/oder in einzelnen Kostengruppen überschritten wird, so hat der AN den AG über die voraussichtlichen Mehrkosten unverzüglich zu unterrichten. Dabei hat der AN die Ursachen für die Mehrkosten nachvollziehbar darzulegen und Einsparungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Das Erarbeiten von Alternativen ist nicht honorarrelevant soweit es in den direkten Planungsbereich des AN fällt, die Umstände der...